Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Schutz der trigonometrischen Punkte und der Nivellementpunkte bei der Durchführung von Bauvorhaben RdErl. d. Innenministers v. 29. 3. 1978 -I D 3-4260¹)

 

Historisch:

Schutz der trigonometrischen Punkte und der Nivellementpunkte bei der Durchführung von Bauvorhaben RdErl. d. Innenministers v. 29. 3. 1978 -I D 3-4260¹)

29. 3. 78 (1)

228. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1.11.1995 = MB1. NW. Nr. 82 einschl.)


Schutz der trigonometrischen Punkte

und der Nivellementpunkte bei der Durchführung

von Bauvorhaben

RdErl. d. Innenministers v. 29. 3. 1978 -I D 3-4260¹)

Das Land Nordrhein-Westfalen wendet alljährlich erhebliche Mittel für die Wiederherstellung von trigonometrischen Punkten (TP) und von Nivellementpunkten (NivP) auf, weil die Vermessungsmarken (Vermarkungen) dieser Punkte vielfach aus Unkenntnis ihrer Bedeutung oder aus Fahrlässigkeit bei der Durchführung von Bauvorhaben - insbesondere beim Bau von Straßen, von Ver-und Entsorgungsleitungen sowie bei der Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und sonstigen Bauwerken -zerstört werden. Um diese Zerstörungen zu vermeiden, hat nach § 7 Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NW) vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 193/SGV. NW. 7134) der Verursacher einer Maßnahme, durch die Vermessungsmarken der Landesvermessung gefährdet werden können, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Ich bitte deshalb die mit der Planung und Durchführung von Bauvorhaben betrauten Dienststellen, vor Inangriffnahme der Bauarbeiten die Katasterbehörde '(Katasteramt des Kreises oder der kreisfreien Stadt) über die geplanten Maßnahmen so frühzeitig zu unterrichten, daß gefährdete Vermarkungen noch gesichert oder verlegt werden können.

Unbeschadet des § 13 Abs. 2 Landesbauordnung werden die Baugenehmigungsbehörden gebeten, dem Bauherrn mit der, Baugenehmigung zur Kenntnis zu geben,

1. daß die Gefährdung eines im Bereich des Bauvorhabens vorhandenen trigonometrischen Punktes oder Nivellementpunktes unverzüglich dem Katasteramt mitzuteilen ist und

2. daß bei Unterlassung dieser, Mitteilung die Beschädigung, Zerstörung oder sonstige Beeinträchtigung der Verwendbarkeit einer Vermessungsmarke nach §,21 Vermessungs- und Katastergesetz als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000 DM geahndet werden kann und der für den Schaden Verantwortliche die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Verlegung des TP oder NivP zu tragen hat.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

') MBLNW.1878S. 6SO.