Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vorschriften zur Erfassung der Veränderungen für die Fortführung der topographischen Landeskartenwerke - des Landes Nordrhein-Westfalen (TopMeldeErl.) RdErl. d. Innenministers v. 29. 9.1981 -III C3~ 5012

 

Historisch:

Vorschriften zur Erfassung der Veränderungen für die Fortführung der topographischen Landeskartenwerke - des Landes Nordrhein-Westfalen (TopMeldeErl.) RdErl. d. Innenministers v. 29. 9.1981 -III C3~ 5012

201. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1991 = MB1. NW, Nr. 7 einschl.)

7134l

/ 29. 9. 81 (1)

T.


Vorschriften zur Erfassung der Veränderungen

für die Fortführung der topographischen Landeskartenwerke - des Landes Nordrhein-Westfalen (TopMeldeErl.)

RdErl. d. Innenministers v. 29. 9.1981 -III C3~ 5012

Allgemeines

1. Für die Fortführung der topographischen Landeskartenwerke 1:25000 und kleiner erfaßt das Landesvermessungsamt alle Veränderungen, die nach dem Musterblatt für die Topographische Karte l: 25 000 (TK 25) darzustellen sind, in fünfjährigem Turnus. Hierbei werden vor allem neu erflogene Luftbilder und die Deutsche Grundkarte l :500D (DGK 5) verwendet

Fortführungsprogramm

2. Das Landesvermess.ungsamt. bestimmt die jährlich zur Fortführung anstehenden Blätter der TK 25 (Fortführungsprogramm TK 25) und gibt sie den Regierungspräsidenten und den Kreisen und kreisfreien Städten als Katasterbehörden bekannt.

Aufgaben der Katasterbehörden

3. .(1) Die Katasterbehörden legen dem Landesvermes-

. sungsamt über die Regierungspräsidenten zum 1. Okto-

. her des der Fortführung der TK 25 vorausgehenden

Jahres (Meldetermin)-" Lichtpausen der fortgeführten

Gruhdkartenblätter vor.

(2) Veränderungen, die noch nicht in die DG K 5 übernommen worden sind, werden rot in die Lichtpausen

• eingetragen; wegfallende Darstellungen werden gelb ' abgedeckt. Ggf. werden Ablichtungen der Feldkarten

' oder andere für die Fortführung geeignete Unterlagen beigefügt

(3) Die Meldungen gemäß Absatz 2 Satz l können sich auf Veränderungen beschränken, die zum Zeitpunkt des Meldetermins nicht älter als ein halbes Jahr sind oder die ihrem Wesen nach dem Luftbild nicht zu entnehmen sind. Dieses sind insbesondere Veränderungen

a) 'der Beschriftung,

b) der Straßen- und Wegeklassifizierung,

c) der politischen und der Verwaltungsgrenzen.

d) der Kennzeichnung von Natur- und Kulturdenkmälern sowie von Naturschutzgebieten und

Beteiligung anderer Stellen

6. Sonstige Unterlagen, die für die Fortführung benötigt werden, fordert das Landesvermessungsamt bei den zuständigen öffentlichen oder privaten Stellen an. Insbesondere sind dies

. a) die Deutsche Bundesbahn, .

b) die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,

c) das Landesamt für Agrarordnung mit den nachge-ordneten Ämtern für Agrarordnung,

d) das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

e) die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung,

f) das Landesamt für Wasser und Abfall,

g) das Landesoberbergamt mit den nachgeordneten Bergämtern,

h) die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-.

Lippe, . i) der Kommunalverband Ruhrgebiet und k) die Energieversorgungs- und Industrieunternehmen. • Wenn es zweckmäßig ist, werden laufende oder periodische Meldungen von Veränderungen vereinbart.

e) kleinerer Objekte, die .durch Signaturen dargestellt werden. v

Überdies ist auf geplante Vorhaben von größerem Ausmaß oder größerer Bedeutung hinzuweisen.

4. Liegen-keine Grundkarten vor, so führen die Katasterbehörden Meldekarten. Hierfür,werden Drucke der TK 25 verwendet, die vom Landesvermessungsamt kostenfrei zur Verfügung gestellt werden! Für die Bearbeitung und Übersendung der Meldekarten gilt Nummer 3 sinngemäß. -;'••.

5. Die Katasterbehörden legen dem Landesvermessungsamt außerdem Stadt- und Ortspläne ihrer Amtsbezirke sowie Verzeichnisse über die Namen und Einwohnerzählen der zugehörigen Gemeinden und Wohnplätze . vor. Die Verzeichnisse werden zusammen mit den übri-

. gen Unterlagen zum Meldetermin vorgelegt, die Stadt-und Orispläne immer dann, wenn.Neuauflagen erschienen sind.