Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 05.12.2001 - MBl.NRW. S. 1612.

 


Historisch: Vorschriften für den Vertrieb und die Nutzung von Geobasisinformationen der Landesvermessung des Landes Nordrhein-Westfalen (GeoInfoErlaß) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 1. 2. 1999 - IIIC3-6816¹)

 

Historisch:

Vorschriften für den Vertrieb und die Nutzung von Geobasisinformationen der Landesvermessung des Landes Nordrhein-Westfalen (GeoInfoErlaß) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 1. 2. 1999 - IIIC3-6816¹)

1. 2. 99 (1)

252. Ergänzung - SMB1. NEW. - (Stand 31: 3. 2001 = MB1. NRW. Nr. 19/01-einschl.)

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Vorschriften

für den Vertrieb und die Nutzung

von Geobasisinformationen der Landesvermessung

des Landes Nordrhein-Westfalen

(GeoInfoErlaß)

RdErl. d. Ministeriums

für Inneres und Justiz v. 1. 2. 1999 -

IIIC3-6816¹)

l Allgemeines '

1.1 Topographische Ergebnisse der Landesvermessung

1.2 Aüfgabenverteilung

1.3 Einräumung von Nutzungsrechten

1.4 Verkaufspreise und sonstige Entgelte

1.5 Allgemeine Entgeltermäßigungen ,1.6 Lieferung

1.7 Information der Öffentlichkeit

1.8 Jahresabsatzstatistik

1.9 Einspeisung von Daten der Landesvermessung in Informationsnetze ' .

2 Vertrieb der topographischen Landeskartenwerke

2.1 Kartehvertriebssystem

2.2 Kartenvertrieb durch das Landesvermessungsamt

2.3 Kartenvertrieb durch die Katasterbehörden

2.4 Besondere Entgeltermäßigungen

2.5 Belegstücke

3 Nutzungsrechte an den topographischen Landeskartenwerken

3.1 Umfang der Nutzungsrechte

3.2 Entgelte für Nutzungsrechte

3.3 Besondere Entgeltermäßigungen

4 Ableitung thematischer Karten

4.1 Thematische Karten

4.2 Kartentechnische Auftragsarbeiten

5 Nutzungsrechte an digitalen topographischen Daten

5.1 Gegenstand der Nutzung

5.2 Umfang der Nutzungsrechte

5.3 Entgelte für Nutzungsrechte

5.4 Abweichende Entgeltregelungen

6 Nutzung des Landesluftbildarchivs

6.1 Abgabe von Luftbildern

6.2 Luftbildtechnische Auftragsarbeiten

6.3 Nutzungsrechte an Luftbildern

6.4 Entgelte . 6.5 Besondere Entgeltermäßigungen

7 Nutzung des topographischen Paßpunktarchivs

7.1 Gegenstand der Nutzung

7.2 Umfang der Nutzungsrechte

7.3 Entgelte für Nutzungsrechte

8 Schluß Vorschriften

8.1 Übergangs Vorschriften

8.2 Inkrafttreten

9 Anlagen

1 Verkaufspreise für die topographischen Landeskartenwerke (Hauptkartenwerke) und für Luftbildabzüge

2 Bereitstellungsentgelte für die analoge und digitale Nutzung der topographischen Landeskartenwerke und von Luftbildern und für die Nutzung digitaler topographischer Daten der Landesvermessung

3 Mustervertrag über die analoge Nutzung der topographischen Landeskartenwerke

Mustervertrag über die digitale Nutzung der topographischen Landeskartenwerke Mustervertrag über die Nutzung von digitalen topographischen Daten der Landesvermessung

•l Allgemeines

1.1 Topographische Ergebnisse der Landesvermessung

1.11 Die in Erfüllung öffentlicher Aufgaben von der Landesvermessung gewonnenen Informationen'über die toppgraphischen Gegebenheiten des Landes (Geobasisinformationen) werden in Form analoger und digitaler Ergebnisse in Archiven und Datenbanken vorgehalten. Sie werden zur Versorgung der öffentlichen Verwaltung und zur Verbreitung im Sinne von § 5 Vermessungs- und Katastergesetz. NW (VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NW. S. 360/SGV. NW. 7134) nach den Vorschriften dieses Erlasses abgegeben.

1.12 (1) Zu denanalogen topographischen Ergebnissen der Landesvermessung zählen

a) die topographischen Landeskartenwerke (Nr. 2),

b) Luftbilder (Nr. 6), '

c) topographische Paßpunkte (Nr. 7).

(2) Zu den digitalen topographischen Ergebnissen der Landesvermessung (Nr. 5) zählen

a) Situationsdaten (Nr. 5.11),

b) Höhendaten (Nr. 5.12),

c) Rasterdaten der topographischen Landeskartenwerke (Nr. 5.13), -

d) Bilddaten (Nr. 5.14).

1.13 Aus den Geobasisinformationen kann die Ländesvermessung weitere analoge und digitale Erzeugnisse ableiten.

1.2 Aüfgabenverteilung

1.21 Das Landesvermessungsamt hält die Geobasisinformationen vor, vertreibt die Ergebnisse und .räumt nicht ausschließliche Rechte zu ihrer Nutzung (einfache Nutzungsrechte) ein.

1.22 Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden wirken beim Vertrieb der Ergebnisse mit. Sie können an der Deutschen Grundkarte 1:5000 das einfache Nutzungsrecht einräumen.

1.23 Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie bearbeitet gemäß Artikel 2 des Abkommens über Maßnahmen auf dem Gebiet des amtlichen Landkartenwesens vom 31. März 1963 (Bek. d. BMI v. 20. 12. 1963/GMB1. 1964 S. 12) die Hauptkartenwerke der Maßstäbe 1:200000 und kleiner (§ 4 Abs. 6 Buchst, e bis g der 2. DVOzVermKatG NW vom 31. Dezember 1993 - GV. NW. 1994 S. 12/SGV. NW. 7134) im Auftrag des Landes, gibt sie heraus und vertreibt sie. Diese Kartenwerke bleiben insoweit von den Bestimmungen dieses Erlasses unberührt.

1.3 Einräumung von Nutzungsrechten

1.31 (1) Das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden (Genehmigungsbehörden) erteilen einfache Nutzungsrechte (§1 der 3- DVOzVermKatG NW vom 31. Dezember 1993 - GV. NW: 1994 S. 12/SGV. NW. 7134) an den Ergebnissen der Landesvermessung (Nr. 1.12 und 1.13). ,

(2) Das Landesvermessungsamt räumt Nutzungsrechte ein, soweit nicht gemäß Absatz 3 die Katasterbehörden zuständig sind.

(3> Die Katasterbehörde räumt Nutzungsrechte an Blättern und digitalen topographischen Daten der Deutschen Grundkarte 1:5000 (mit Ausnahme der

* ') MBl. NRW. 1999 S. 128, geändert durch RdErl. v. 29. 11. 1999 (MB1. NEW. 2000 S. 11), 9. 1. 2001 (MB1. NRW. 2001 S. 251).

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Anlagen 3 bis 5

Ausgabe Luftbildkarte - DGK 5L -) ein, soweit sich der Antrag auf ein Gebiet bezieht, das nicht wesentlich über den Katasteramtsbezirk hinausgeht.

1.32 Der einheitlichen Abwicklung der Genehmigungsverfahren dienen die Anlagen dieses Erlasses. Ergänzend hierzu kann das Landesvermessungsamt Richtlinien herausgeben.

1.33 (1) Nutzungsrechte werden auf Antrag eingeräumt.

(2) Die Nutzungsrechte werden nur zu den von der Genehmigungsbehörde im Nutzungsvertrag (Anlagen 3 bis 5) bezeichneten Zwecken und in dem darin genannten Umfang eingeräumt. Eine im Vertrag nicht geregelte Weitergabe an Dritte, auch an verbundene Unternehmen oder nachgeordnete Stellen bedarf einer zusätzlichen Genehmigung.

(3) Die für die Ausübung des Nutzungsrechts notwendigen Unterlagen (Nutzungsunterlagen) werden in der Regel von der Genehmigungsbehörde hergestellt. Bei Unterstützung durch andere Stellen ist der Aufwand zu erstatten.

(4) Die Nutzungsunterlagen werden - soweit möglich - von der Genehmigungsbehörde (Nr. 1.31) mit einem Genehmigungsvermerk . und einem Hinweis auf das zugrundeliegende Ergebnis der Landesvermessung versehen.

(5) Mit Abschluss des Nutzungsvertrags gemäß Absatz 2, Satz l gilt das Nutzungsrecht als erteilt und das Nutzungsentgelt (§ 2 Abs. l der 3. DVOzVermKatG NW vom 31. Dezember 1993 - GV. NW. 1994 S. 12/SGV. NW. 7134) wird durch die Genehmigungsbehörde erhoben.

1.34 Die Genehmigungsbehörde führt über die erteilten Nutzungsrechte einen Nachweis und trägt für die Einhaltung der Nutzungsverträge Sorge.

1.35 Bei Verstößen gegen den Nutzungsvertrag kann das erteilte Nutzungsrecht widerrufen werden. In die-, sem Falle können die dem Nutzungsberechtigten überlassenen Nutzungsunterlagen und die ordnungswidrig hergestellten Erzeugnisse eingezogen werden. Zahlungspflicht und Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Verstöße können gemäß § 26 VermKatG NW außerdem mit einer Geldbuße geahndet werden.

1.4 Verkaufspreise und sonstige Entgelte

1.41 Die Verkaufspreise für die Hauptkartenwerke und für Luftbildabzüge ergeben sich aus Anlage 1.

1.42 Die Verkaufspreise für Sonderkarten, historische Karten und thematische Karten (Nr. 4.1) werden vom Landesvermessungsamt festgesetzt.

1.43 Die Entgelte für weitere Ergebnisse der Landesvermessung werden vom Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit. dem Innenministerium festgesetzt.

1.5 Allgemeine Entgeltermäßigungen

1.51 Innenministerium, Bezirksregierungen und Katasterbehörden erhalten auf Verkaufspreise und Bereit-stellungsentgelte für die Nutzung von analogen topographischen Landeskartenwerken, digitalen topographischen Daten sowie Luftbildern zur Erledigung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters eine Ermäßigung von 100%. Herstellungs- und/oder Datenaufbereitungsentgelt werden nur erhoben, wenn über die übliche Abwicklung hinausgehende Aufwendungen erforderlich werden.

1.52 (1) Alle Behörden sowie die Einrichtungen des Landes erhalten auf Verkaufspreise für topographische Landeskartenwerke und für Luftbildabzüge bei unmittelbarem Bezug vom Landesvermessungsamt oder von der Katasterbehörde und auf Bereitstellungsentgelte für die Nutzung von analogen topographischen Landeskartenwerken, digitalen topo-

graphischen Daten sowie Luftbildern für dienstliche Zwecke, die keine kommerzielle Verwendung ent-halten, 50% Ermäßigung (Behördenrabatt).

(2) Die Ermäßigungen nach Absatz l gelten nicht für wirtschaftliche Unternehmen der genannten Stellen.

1.53 (1) Für Kreise und kreisfreie Städte, die in Erfüllung ihrer Aufgaben als Gebietskörperschaft Kartenblätter der Deutschen Grundkarte 1:5000 vervielfältigen, entfällt das Bereitstellungsentgelt und die vertragliche Regelung der Nutzung. Auch für kreisangehörige Gemeinden, die sich an der Bearbeitung der Deutschen Grundkarte 1:5000 beteiligen, entfällt das Bereitstellungsentgelt. Das Genehmigungsverfahren bleibt im übrigen unberührt.

(2) Kreisangehörige Gemeinden, denen ein Nutzungsrecht an der Deutschen Grundkarte 1:5000 eingeräumt wurde, dürfen an Dritte einzelne analoge Vervielfältigungen unter Hinweis auf den Verwendungsvorbehalt nach § 3 Abs. l VermKatG NW abgeben, wenn sichergestellt ist, dass diese aktuell sind. Das technische Verfahren zur Aktualisierung der Nutzungsunterlagen, erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der kartographischen Qualität der Vervielfältigungen und die Aufteilung der Einnahmen werden einvernehrnlich mit der Katasterbe-, hörde geregelt.

1.54 Für Zwecke der Wissenschaft und der Aus- und Fortbildung werden Verkaufspreise für topographische Landeskartenwerke und für Lüftbildabzüge bei unmittelbarem Bezug vom Landesvermessungsamt oder von der Katasterbehörde um 50% und Bereitstellungsentgelte für die Nutzung von analogen topographischen Landeskartenwerken, digitalen topographischen Daten sowie Luftbildern um 80% ermäßigt.

.1.55 Mehrfachermäßigungen sind ausgeschlossen.

1.56 Herstellungsentgelt (Nr. 3.23 und 4.23) und Datenaufbereitungsentgelt (Nr. 5.31 Abs. l und 5.32 Abs. 2) werden nicht ermäßigt. Nummer 1.51 Satz 2 bleibt unberührt.

1.57 Bereitstellungsentgelte können in angemessenem Umfang ermäßigt werden, wenn der Verwendungszweck von werbendem Charakter für die Produkte der Landesvermessung ist.

1.58 Als Bereitstellungsentgelt ist - auch für Updates -mindestens eine Grundpauschale von 100,- DM zu entrichten. Dies gilt auch in den Fällen der Nummern 1.52 und 1.54.

1.6 Lieferung

1.61 Die Lieferung von Ergebnissen der Landesvermessung sowie von Nutzungsunterlagen durch das Lan-desvermessungsamt erfolgt nach den „Allgemeinen Lieferbedingungen des Landesvermessungsamtes Nordrhein-Westfalen", die vom Landesvermessungsamt mit Zustimmung des Innenministeriums herausgegeben werden.

- 1.7 Information der Öffentlichkeit

1.71 Das Landesvermessungsamt und die Katasterbehör-. den informieren die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über das Angebot, die Nutzungsmöglichkeiten und die Lieferbedingungen-der Ergebnisse.

1.72 Neue und erneuerte Ergebnisse werden in den Amtsblättern für die Regierungsbezirke bekanntgemacht, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht.

1.73 ,Die Katasterbehörden werben insbesondere für die topographischen Landeskartenwerke ihrer Amtsbezirke.

1.8 Jahresabsatzstatistik

1.81 Das Landesvermessungsamt berichtet dem Innenministerium zum 10. März eines jeden Jahres über den Absatz an analogen und digitalen Ergebnissen und

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_ . — . über die erteilten Nutzungsrechte des vergangenen 71341 Jahres

1.9 Eirispeisung von Daten der Landesvermessung in Informationsnetze

1.91 Das Landesvermessungsamt kann die Einspeisung von Daten der Landesvermessung in elektronische Informationsnetze (z.B. Internet) gegen Zahlung des Grundbetrages des Bereitstellungsentgeltes genehmigen; wenn

a) es sich um Daten geringen Umfangs handelt,

b) die Präsentation reinen Informationszwecken • dient und aus ihr keine unmittelbaren Einnahmen erzielt werden (kostenfreier Zugang zu den Daten),

c) eine Thematik unlösbar mit den Daten der Landesvermessung verbunden wird, so dass ein separates Herunterladen der Daten der Landesvermessung für Dritte nicht möglich ist und

d) keine Konkurrenzprodukte zu den Ergebnissen der Landesvermessung dargestellt werden.

1.92 Unter den in Nr.'1.91 aufgeführten Voraussetzungen können auch die Katasterbehörden die Einspeisung von topographischen Daten der Deutschen Grundkarte 1:5000 in elektronische Informationsnetze-ge-nehmigen, soweit sich die Daten auf ein Gebiet beziehen, das nicht wesentlich über den Katasteramtsbezirk hinausgeht.

1.93 Sind die Voraussetzungen in Nr. 1.91 nicht gegeben, so berechnen das Landesvermessungsamt bzw. die . Katasterbehörden das Bereitstellungsentgelt nach Anlage 2 Anlage 2 bzw. den Nummern 5.31 bis 5.37.

2 Vertrieb der topographischen Landeskartenwerke

2.1 Kartenvertriebssystem

2.11 Zur Verbreitung, der topographischen Landeskartenwerke im Sinne des § 5 Abs. l Nr. 5 VermKatG NW bedient sich das Landesvermessungsamt eines Kartenvertriebssystems.

2.12 Die Verbreitung der topographischen Landeskartenwerke erfolgt durch

a) das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden (behördlicher Verkauf)

b) Kartenvertriebsstellen und andere Wiederverkäufer (gewerblicher Verkauf).

2.13 Kartenvertriebsstellen sind im Landkartenhandel besonders erfahrene Buchgroßhandlungen oder Verlage. Sie können vom Landesvermessungsamt in freier Vereinbarung bestellt werden, wenn sie laufend größere Mengen abnehmen, schwerpunktartig für die topographischen Landeskartenwerke werben und die Wiederverkäufer ständig über Neuerscheinungen und Neuauflagen unterrichten.

2.14 Die Versorgung der öffentlichen Verwaltung erfolgt durch das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden.

2.2 Kartenvertrieb durch das Landesvermessungsamt

2.21 Das Landesvermessungsamt vertreibt die Blätter der topographischen Landeskartenwerke.

2.22 Von Kartenblättern der Hauptkartenwerke der Maßstäbe 1:200000 und kleiner hält das Landesvermessungsamt nur geringe Stückzahlen vorrätig. Größere Bestellungen werden an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (Nr. 1.23) weitergeleitet.

2.23 Von Kartenblättern der Hauptkartenwerke 2:25000 bis 1:100000, die zum Bearbeitungsgebiet von Lan-desvermessungsämtern angrenzender Länder gehören und Teile des Landesgebietes von Nordrnein-Westfalen enthalten (Grenzblätter), hält das Landesvermessungsamt nur geringe, Stückzahlen vorrätig. Größere Bestellungen werden an das hierfür zuständige Landesvermessungsamt weitergeleitet. Für die Lieferung an die Katasterbehörden ist' das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen zuständig.

2.24 Bestellungen von Kartenblättern der Deutschen Grundkarte 1:5000, die beim Landesvermessungsamt eingehen, werden im Rahmen der Zuständigkeitsregelungen nach Nummer 1.31 Abs. 3 an die zuständige Katasterbehörde weitergeleitet.

2.25 Das Landesvermessungsamt kann den Katasterbehörden und den Kartenvertriebsstellen in geringem Umfang veraltete Kartenblätter der topographischen Landeskartenwerke 1:25 000 und kleiner gegen die gleiche Anzahl neuer Blätter umtauschen, wenn eine Neuauflage herausgegeben wurde (Remission).

2.3 Kartenvertrieb durch die Katasterbehörden

2.31 Die Katasterbehörden verkaufen die Blätter der topographischen Landeskartenwerke an Endverbraucher, zumindest soweit sie den Katasteramtsbezirk ganz oder teilweise darstellen. Sie können Kartenvertriebsstellen und Wiederverkäufer mit Blättern der Deutschen Grundkarte 1:5 000 beliefern.

2.4 Besondere Entgeltermäßigungen

2.41 Katasterbehörden und Kartenvertriebsstellen (Nr. 2.13) erhalten unabhängig von der Anzahl der abgenommenen Kartenblätter eine Preisermäßigung von 60% (Vertriebsstellenrabatt) auf die festgesetzten Verkaufspreise.

2.42 Katasterbehörden erhalten . vom Landesvermessungsamt auf Anforderung gelieferte Drucke der Deutschen Grundkarte 1:5000 gegen Erstattung des reproduktions- und drucktechnischen Aufwandes (Herstellungskosten).

2.43 Wiederverkauf er erhalten - auch bei der Lieferung verschiedener Kartenblätter - folgende Preisermäßigungen (Wiederverkäuferrabatte) auf die festgesetzten Verkaufspreise:

Ermäßigung von

bei gleichzeitiger Abnahme von

30% 40% 50% 55% 60%

l bis 9 Blättern

10 bis 199 Blättern

200 bis 499 Blättern

500 bis 999 Blättern

1000 und mehr Blättern

2.44 Endverbraucher erhalten - auch beim Kauf verschiedener Kartenblätter - folgende Preisermäßigungen (Mengenrabatte) auf die festgesetzten Verkaufspreise:

Ermäßigung von

bei gleichzeitiger Abnahme von

20% 30%

10 bis .199 Blättern 200 und mehr Blättern

2.45 Sind Kartenblätter der topographischen Landeskartenwerke aufgrund gesetzlicher Bestimmungen 'an Dritte abzugeben, so richtet sich das hierfür zu erhebende Entgelt nach den jeweils in diesen Bestimmungen enthaltenen Regelungen.

2.5 Belegstücke

2.51 (1) Das Laridesvermessungsamt gibt Belegstücke neu erschienener und im Druckverfahren hergestellter Blätter der topographischen Landeskartenwerke kostenfrei .ab.

(2) Den Verteiler für die Abgabe von Belegstücken legt das Innenministerium fest. Über einzelne Veränderungen entscheidet vorläufig das Landesvermessungsamt und führt den Verteiler entsprechend fort. Zum 10. März eines jeden Jahres legt das Landesvermessungsamt dem Innenministerium zusammen mit der Absatzstatistik (Nr. 1.8) den aktuellen Verteiler

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vor; gegenüber dem Vorjahr eingetretene Veränderungen sind darin kenntlich zu machen.

(3) Die Belegstücke werden gesammelt und in der Regel halbjährlich ausgeliefert.

3 Nutzungsrechte an den topographischen Landeskartenwerken

3.1 Umfang der Nutzungsrechte

3.11 Das einfache Nutzungsrecht an den topographischen Landeskartenwerken umfaßt im allgemeinen die Lieferung von Nutzungsunterlagen verbunden mit dem Recht,

a) diese zu vervielfältigen sowie die vervielfältigten Stücke gemäß § 3 VermKatG NW weiter zu verwenden (analoge Nutzung) oder

b) diese zu digitalisieren sowie die gewonnenen digitalen Daten im Vektor- oder Rasterformat gemäß § 3 VermKatG NW weiter zu verwenden (digitale Nutzung). Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Vervielfältigung von aus den gewonnenen Daten abgeleiteten analogen Darstellungen bis zu einer Auflagenhöhe von 100 Exemplaren ein.

3.2 Entgelte für Nutzungsrechte

3.21 Das Nutzungsentgelt für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts setzt sich aus dem Bereitstellungsentgelt und dem Herstellungsentgelt zusammen.

3.22 Das Bereitstellungsentgelt richtet sich nach

- dem Verkaufspreis für die Blätter der Normalausgabe des beanspruchten Kartenwerks,

- den genutzten Karteninhalten,

- der genutzten Kartenbildfläche (Nutzkartenfläche)

- der Auflagenhöhe und

- der Anzahl der D V-Arbeitsplätze, auf denen die digitale Nutzung erfolgt

und wird nach Anlage 2 berechnet.

(2) Ist vorgesehen, analoge Darstellungen gemäß Nummer S.llb, Satz 2 in einer Auflage von mehr als 100 Exemplaren zu vervielfältigen, so wird ein zusätzliches Entgelt erhoben, das.unter Anwendung von Anlage 2 zu berechnen ist. Zur Berücksichtigung der im Nutzungsrecht bereits eingeschlossenen Vervielfältigungsgenehmigung (Nr. S.llb, Satz 2) ist der auflageabhängige Faktor A in Anlage 2, Tabelle 2 um „l" zu erniedrigen.

3.23 Für die Berechnung des Herstellungsentgelts der Nutzungsuhterlagen gilt Nummer 4.23. Werden als Nutzungsunterlagen Kartendrucke der topographischen Landeskartenwerke verwendet, gilt deren Verkaufspreis (Anlage 1) als Herstellungsentgelt.

3.3 Besondere Entgeltermäßigungen

3.31 Ein Bereitstellungsentgelt wird nicht erhoben, wenn das genutzte Kartenwerk verwendet wird

a) für kulturelle oder heimatkundliche Zwecke (Ortschroniken, Tagungsführer etc.) ohne kommerzielle Verwendung,

b) zur Orientierung bei sportlichen Veranstaltungen im Gelände und die Verwendung nicht der Ge-winnerzielung dient,

c) für amtliche Bekanntmachungen in Verkün-dungsblättern oder Tageszeitungen und

d) für die aktuelle Berichterstattung in der Presse.

Die Verpflichtung zur Angabe des Genehmigungsvermerks und der Kartengrundlage bleibt jeweils unberührt. Für den unter d) aufgeführten Zweck entfallen das Genehmigungsverfahren und die Verpflichtung zur Angabe des Genehmigungsvermerks.

3.32 Das Bereitstellungsentgelt ermäßigt sich für die Nutzer von Blättern

1. der Deutschen Grundkarte 1:5 000 auf den Sfachen Verkaufspreis (Anlage 1),

2. der Kartenwerke 1:25000 und kleiner auf das Bereitstellungsentgelt für Auflagen bis zu 100 Vervielfältigüngsstücke (Anlage 2),

wenn die Kartengrundlagen nur der Hintergrundgestaltung dienen und die thematischen Inhalte auch ohne topographische Kartengrundlagen verwendet werden könnten.

4 Ableitung thematischer Karten

4.1 Thematische Karten

4.11 Aus topographischen Ergebnissen der Landesvermessung (Nr. 1.1) können thematische Karten abgeleitet werden.

4.12 Die thematischen Karten können entweder vom Landesvermessungsamt im Auftrag gemäß Nummer 4.2 oder durch Dritte im Rahmen eines einfachen Nutzungsrechts hergestellt werden. In beiden Fällen trägt der Auftraggeber das Nutzungsentgelt.

4.13 Ist der topographische Inhalt einer thematischen Karte gegenüber der Darstellung des thematischen Sachverhalts von überwiegender Bedeutung und besteht an der einheitlichen Bearbeitung und Ausgestaltung des thematischen Sachverhalts ein öffentliches Interesse, so ist das Landesvermessungsamt Herausgeber der thematischen Karte; in diesem Fall sind die Vorschriften über den Vertrieb der topographischen Landeskartenwerke (Nr. 2) entsprechend anzuwenden.

4.2 Kartentechnische Auftragsarbeiten

4.21 (1) Das Landesvermessungsamt kann im Auftrag Dritter kartographische, reproduktions- und drucktechnische Arbeiten ausführen '(kartentechnische Auftragsarbeiten)'.

(2) Für kartentechnische Auftragsarbeiten an Blättern der Deutschen Grundkarte ist zunächst entsprechend den Zuständigkeitsregelungen der Nummer 1.31 Abs. 3 die Katasterbehörde zuständig.

4.22 (1) Vor Ausführung der Auftragsarbeiten ist bei Bedarf ein befristeter Kostenvoranschlag aufzustellen. Können die Kosten der Arbeiten, z.B. bei kartographischen Entwurfsarbeiten, zunächst nur geschätzt werden, ist der Kostenvoranschlag als unverbindlich zu bezeichnen.

(2) Angemessene Kostenvorschüsse können gefordert werden,

(3) Mit der Ausführung der Auftragsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn sich der Auftraggeber verpflichtet hat, die veranschlagten Kosten zu übernehmen.

4.23 Die Abrechnung erfolgt aufgrund eigener Kostenermittlungen der ausführenden Behörden. Die Selbstkosten dürfen nicht unterschritten werden.

5 Nutzungsrechte an digitalen topographischen Daten

5.1 Gegenstand der Nutzung

5.11 Situationsdaten umfassen die nach Objektbereichen gegliederten Daten digitaler Landschaftsmodelle (DLM) und die digitalen topographischen Grundkarteninformationen in der jeweils aktuellen Realisierungsphase.

5.12 Höhendaten werden unterteilt in Reliefdaten und sonstige Erdoberflächenmodelle und umfassen die nach Qualitätsstufen1 zu unterscheidenden digitalen Geländemodelle (DGM) sowie weitere Modelle in der jeweils aktuellen Realisierungsphase. Die Qualitätsstufen ergeben sich in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Höhengitterpunkt-Genauigkeit und der Gitterweite.

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1. 2. 99 (3)

244. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 1999 = MBl. NRW. Nr. 19 einschl.)

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5.13 Rasterdaten der topographischen Landeskartenwerke (TK-Rasterdaten) umfassen die gescannten Blätter der Hauptkartenwerke sowie der Sonderkarten. Es wird unterschieden zwischen verschiedenen Rasterauflösungen.

5.14 Bilddaten umfassen weitere, unter Nummer 5.13 nicht genannte Rasterdaten (z.B. digitale Orthobil-der und sonstige Fernerkundungsergebnisse).

5.15 (1) Testdaten werden als standardisierte Datensätze ohne Anspruch auf Gebiet, Inhalt, Anordnung und Format abgegeben.

(2) Auf den Abschluss eines Nutzungsvertrags (Nr. 1.33 Abs. 5) kann verzichtet werden.

5.2 Umfang der Nutzungsrechte

5.21 Das einfache Nutzungsrecht an den digitalen topographischen Daten umfaßt im allgemeinen die Liefe-, rung der Daten, verbunden mit dem Recht,

a) diese im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks (Nr. 1.33) zu nutzen (allgemeine Nutzung) oder

b) diese aufgrund eines besonderen Vertrags kommerziell zu nutzen (kommerzielle Nutzung).

5.22 Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Vervielfältigung der aus den Daten abgeleiteten analogen Darstellungen bis zu einer Auflagenhöhe von 100 Exemplaren ein.

5.3 Entgelte für 'Nutzungsrechte

. 5.31 (1) Das Nutzungsentgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts setzt sich aus dem Bereitstellungsentgelt und dem Datenaufbereitungsentgelt (Entgelt für Datenaufbereitung, Datenträger und Datenbankzugriff) zusammen.

(2) Für eine kommerzielle Nutzung wird zusätzlich ein Entgelt für jedes vom Antragsteller verkaufte oder weitergegebene Produkt erhoben, das unter Nutzung der gelieferten Daten hergestellt worden ist (Stückentgelt). Das Stückentgelt kann als Prozentsatz des Nettoverkaufspreises des Folgeprodukts oder als einmalige Zahlung vereinbart werden. Die Höhe des Stückentgelts hängt davon ab, inwieweit die in dem Folgeprodukt enthaltenen Daten qualitativ und quantitativ verändert wurden und den Gebrauchswert des Folgeprodukts beeinflussen.

•(3) Ist vorgesehen, analoge Darstellungen gemäß Nummer 5.22 in einer Auflage von 'mehr als 100 Exemplaren zu vervielfältigen, so'wird ein zusätzliches Entgelt erhoben, das unter sinngemäßer Anwendung von Nummer 3.22 zu berechnen ist.

(4) Benötigt ein Antragsteller digitale topographische Daten, die über die Landesgrenzen hinausgehen, kann in Abstimmung mit dem betroffenen Nachbarland für die Berechnung des Bereitstellungsentgelts der gesamte angeforderte Datehum-fang zugrunde gelegt werden.

5.32 (1) Das Bereitstellungsentgelt wird in Abhängigkeit von der Anzahl der DV-Arbeitsplätze, auf denen die Nutzung erfolgt, nach den Nummern 5.33 bis 5.37 in Verbindung mit Anlage 2 berechnet.

(2) Mit dem Bereitstellungsentgelt sind die Aufwendungen zur Übergabe der verfügbaren Daten für den Standardfall abgegolten. Jede besondere Aufwendung wird nach Rücksprache mit dem Antragsteller nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Die Bestimmungen der Nummer 4.22 gelten sinngemäß.

(3) Das Stückentgelt wird für den Einzelfall in einem besonderen Nutzungsvertrag .(Nr. 5.21 Buchst, b) festgelegt. .

5.33 Das Bereitstellungsentgelt für Situationsdaten richtet sich nach

- der Landschaftsfläche,

- dem Datenumfang und

- den Objektbereichen.

t

5.34 (1) Das Bereitstellungsentgelt für Höhendaten richtet sich nach

- der Landschaftsfläche,

- dem Datenumfang und

- der Qualitätsstufe.

(2) Weichen die Höhendaten deutlich von den festgesetzten Qualitätsstufen (Anlage 2, Tabelle 7) ab, so werden Zu- bzw. Abschläge vorgenommen.

(3) Bei abgeleiteten Modellen sind die durchschnittliche Höhengitterpunkt-Genauigkeit und die Gitterweite der zugrundeliegenden digitalen Höhenmodelle maßgebend für die Einordnung in eine Qualitätsstufe. •

5.35 (1) Das Bereitstellungsentgelt für TK-Rasterdaten

- richtet sich nach

- dem gescannten Kartenwerk,

- der Anzahl der Blätter,

- der Rasterauflösung und

- den Objektbereichen.

(2) Das Bereitstellungsentgelt für Teilflächen eines Blattes errechnet sich nach dem Verhältnis der Teilfläche zur Fläche des ganzen Blattes.

5.36 Das Bereitstellungsentgeltfür Bilddaten richtet sich nach

- der Landschaftsfläche und

- der Pixelgröße im Gelände.

5.37 Für die Bereitstellung von Testdaten wird eine Bearbeitungspauschäle von 100,- DM erhoben. Bei Antragstellern gemäß Nummer 1.51 bis 1.54 kann auf die Bearbeitungspauschale verzichtet werden.

5.38 Besondere Bereitstellungsentgelte für digitale Sonderprodukte (z.B. CD-ROM mit DGK 5 Rasterdaten) können vom Landesvermessungsamt und von den Katasterbehörden im Einvernehmen mit dem Lan-desvermess'ungsamt festgesetzt werden, wenn

a) ein separates Herunterladen der Originaldaten der Landesvermessung für Dritte nicht möglich ist, weil die Daten verschlüsselt sind oder ihre Präsentation unlösbar mit eigenen thematischen Daten verbunden ist, und

b) die Sonderprodukte keine Konkurrenzprodukte zu den Ergebnissen der Landesvermessung darstellen.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so gelten die Nummern 5.31 bis 5.37.

5.4 Abweichende Entgeltregelungen

5.41 'Den Landesvermessungsämtern der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland stehen digitale topographische Daten im Rahmen des gegenseitigen Datenaustausches zu den mit dem Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen vereinbarten Konditionen zur Verfügung.

5.42 Die Höhe des Bereitstellungsentgelts kann in einer Sondervereinbarung auf der Grundlage der Nummer 5.3 festgelegt werden, falls Behörden oder Einrichtungen des Landes (Nummer 1.52) digitale topographische Daten flächendeckend für das Land Nordrhein-Westfalen oder für Teilflächen von mindestens 10000 km2 benötigen.

6 Nutzung des Landesluftbildarchivs

6.1 Abgabe von Luftbildern

6.11 Das Landesvermessungsamt vertreibt Abzüge von Luftbildern aus dem Landesluftbildarchiv.

6.2 -Luftbildtechnische Auftragsarbeiten

6.21 Das Landesvermessungsamt kann im Auftrag Dritter Umbildungen der Luftbilder herstellen und pho-

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

1. 2. 99 (4)

tpgrammetrische Arbeiten ausführen (luftbildtechnische Auftragsarbeiten).

6.22 Für die Ausführung von Auftragsarbeiten gilt Nummer 4.22 entsprechend.

6.3 Nutzungsrechte an Luftbildern ,

6.31 Das einfache Nutzungsrecht umfaßt im allgemeinen die Lieferung von Luftbildabzügen und -Umbildungen verbunden mit dem Recht, diese zu vervielfältigen, umzubilden oder auszuwerten und gemäß § 3 VermKatG NW weiter zu verwenden.

6.4 Entgelte

ß.41 (1) Für luftbildtechnische Auftragsarbeiten wird ein Herstellungsentgelt erhoben.

(2) Das Nutzungsentgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts setzt sich aus dem Bereitstellungsentgelt und dem Herstellungsentgelt für die Nutzungsunterlagen zusammen.

(3) Das Bereitstellungsentgelt richtet sich nach

- dem Verkaufspreis für den Luftbildabzug (Anlage 1), . . - der genutzten Bildfläche, . - der Auflagenhöhe bei analoger Nutzung und .

- der Anzahl der D V-Arbeitsplätze bei digitaler Nutzung .

und wird nach Anlage 2 berechnet. .

(4) Das Entgelt für die Herstellung von Nutzungsunterlagen und das Entgelt für luftbildtechnische Auftragsarbeiten werden nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Die Bestimmungen der Nummer 4.22 gelten sinngemäß.

(5) Werden als Nutzungsunterlagen Luftbildabzüge auf Fotopapier verwendet, gilt deren Verkaufspreis (Anlage 1) als Herstellungsentgelt.

6.5 Besondere Entgeltermäßigungen

6.51 Das Bereitstellungsentgelt entfällt, wenn der Auftraggeber sich an den Bildflugkosten angemessen beteiligt hat.

6.52 Die besonderen En1 3.31 gelten sinngemi

geltermäßigungen der Nummer

7 Nutzung des topographischen Paßpunktarchivs

N.

7.1 Gegenstand der Nutzung

7.11 (1) Topographische Paßpunkte sind markante Punkte an topographischen Objekten, deren Koordinaten bestimmt und die im Luftbild sichtbar sind.

(2) Paßpunktunterlagen aus dem topographischen Paßpunktarchiv umfassen Koordinatenverzeichnisse, Paßpunktskizzen, Luftbildabzüge und graphische Auszüge.

7.2 Umfang der'Nutzungsrechte

7.21 (1) Paßpunktunterlagen werden unter Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts abgegeben.

(2) Das einfache Nutzungsrecht umfaßt im allgemeinen die Lieferung von Paßpunktunterlagen verbunden mit dem Recht, diese für photogrammetrische Arbeiten (Aerotriangulation, Entzerrung und photogrammetrische Auswertung) und sonstige Anwendungen zu nutzen.

7.3 Entgelte für Nutzungsrechte

7.31 (1) Das Nutzungsentgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts setzt sich aus dem Bereitstellungsentgelt und dem Herstellungtentgelt zusammen.

(2) Das Nutzungsentgelt wird vom Landesverrnes-sungsamt im Einvernehmen mit dem Innenministerium festgesetzt.

8 Schlußvorschriften

8.1 Übergangsyorschriften

8.11 (1) Werden Aufträge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses eingegangen sind, erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgerechnet, so sind .die neuen Vorschriften anzuwenden, wenn hierdurch dem Auftraggeber niedrigere Kosten entstehen.

(2) Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses abgeschlossene Nutzungsverträge an digitalen topographischen Daten werden mit deren Ablauf nicht verlängert. Den Antragstellern wird eine unbefristete Fortsetzung der Datennutzung zu den Bedingungen dieses Runderlasses angeboten, wobei bisher geleistete Zahlungen anzurechnen sind.

8.2 Inkrafttreten :

8.21 (1) Dieser RdErl. tritt am 1. März 1999 in Kraft.

71341


Anlagen: