Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 13.1.2009 (MBl. NRW. S. 45).

 


Historisch: Die Führung der Digitalen Grundkarte (DGK-Erlass) RdErl. d. Innenministeriums v. 28 .8.2001 - 36.3 - 5016

 

Historisch:

Die Führung der Digitalen Grundkarte (DGK-Erlass) RdErl. d. Innenministeriums v. 28 .8.2001 - 36.3 - 5016

Die Führung der Digitalen Grundkarte
(DGK-Erlass)
RdErl. d. Innenministeriums v. 28 .8.2001
- 36.3 - 5016

1.
Digitale Grundkarte

Mit zunehmender Fertigstellung der digitalen Liegenschaftskarte bietet sich die Möglichkeit, diese auch als Grundlage eines auf den mittleren Maßstabsbereich ausgerichteten Geobasis-Datenbestandes zu nutzen. Hierfür werden alle noch nicht in der digitalen Liegenschaftskarte vorhandenen Objekte und Informationen, die für das Hauptkartenwerk 1:5000 benötigt werden, in die digitale Liegenschaftskarte übernommen (Digitale Grundkarte - DGK). Die vorherige Überprüfung der digitalen Liegenschaftskarte nach Nummer 1.2 Liegenschaftskartenerlass nur für die Realisierung der DGK ist nicht erforderlich.

2.
Inhalt der DGK

1
Als Grundlage für die Erfassung der DGK-Objekte kommen alle der Katasterbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere die aktuelle DGK5, in Frage. Die Erfassungsverfahren sind abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen und technischen Gegebenheiten, sodass hierfür keine einheitlichen Vorgaben getroffen werden können. Ziel ist es, alle benötigten Objekte und Informationen vollständig, richtig und mit einer dem Verwendungszweck angemessenen Genauigkeit zu erfassen. Der Umfang der Erfassung richtet sich nach dem gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten Mindestinhalt der DGK, niedergelegt im Integrationskatalog DGK vom 17.6.1997. Der Mindestinhalt ist im OBAK-LiegKat NRW beschrieben.

2
In der Regel wird die Erfassung mit einem Feldvergleich abgeschlossen. Dieser kann auf einen gezielten örtlichen Feldvergleich beschränkt werden.

3
Die Einrichtung und Führung kommunaler Folien mit ergänzenden Objekten oder Informationen für Grundriss und Höhe bleibt unberührt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein redundanter Nachweis von Objekten (sowohl in kommunalen als auch in Folien des Liegenschaftskatasters) schwer zu pflegen und zu interpretieren ist.

3.
Voraussetzungen

1
Die Realisierung der DGK ist nur zulässig in Gebieten, in denen - unbeschadet der höheren Anforderungen an die Nachbarschaftsgenauigkeit- die absolute Lagegenauigkeit der digitalen Liegenschaftskarte mindestens den an die Topographische Landesaufnahme für den Maßstabsbereich 1:5000 gestellten Anforderungen ( 3m) genügt. Soweit die Liegenschaftskarte diese Forderung nicht erfüllt, ist sie durch geeignete Erneuerungsmaßnahmen zu verbessern (Nr. 3 Liegenschaftskartenerlass).

2
Es ist zugelassen, Objekte mit einem besonderen Merkmal zu versehen, wenn mehrere Objekte einer Objektart innerhalb eines Katasteramtsbezirks mit unterschiedlichen Genauigkeiten erfasst wurden und die Informationen hierüber bewahrt werden sollen. Die Gruppierung von Gebäudeobjekten entsprechend ihrer Erfassungsgenauigkeit (in der digitalen Liegenschaftskarte realisiert durch die Zuordnung zu den Folien 011, 084 und 086) bleibt unberührt.

4.
Tatsächliche Nutzungen

1
Die Erfassung der Tatsächlichen Nutzungen erfolgt nach dem geltenden Nutzungsartenerlass (RdErl. v. 14.7.1995/SMBl. 71342). Abweichend von Nummer 3.4 a.a.O. erfolgt jedoch eine differenzierte Erfassung der Untergliederungen entsprechend dem Mindestinhalt der DGK (Nr. 2 Abs. 1). Des Weiteren sind verschiedene Tatsächliche Nutzungen und Untergliederungen der Nutzungsartengruppe 9 "Flächen anderer Nutzung" zur Verwendung in der DGK nicht mehr zu verwenden. Die zugelassenen Nutzungen sind im OBAK-LiegKat NRW festgelegt.

2
Erfasst wird die auf der Erdoberfläche vorherrschende Nutzung. Überlagern sich mehrere Tatsächliche Nutzungen und sind sie durch ein Bauwerk voneinander getrennt (z.B. Brücke über Fluss), wird die überlagernde Fläche (ggf. auch die unterirdische Fläche, z.B. bei Untertunnelungen) bis auf weiteres als topographisches Objekt nachgewiesen.

3
Bäche und Gräben werden in ihrem tatsächlichen Verlauf erfasst. Böschungen, Uferbefestigungen und schmale Uferstreifen können in die Gewässerfläche einbezogen werden (siehe Anhang zum RdErl. v. 14.7.1995/SMBl. 71432), wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind. Sonst wird die topographische Gewässergrenze als Nutzungsartengrenze erfasst.

4
Das Wege- und Gewässernetz ist möglichst bereits im Rahmen der Erfassung der Tatsächlichen Nutzung lückenlos zu erfassen. Soweit möglich, sind Wegeunterführungen und Gewässerdurchlässe zusätzlich als topographische Objekte zu erfassen bzw. vorhandenen Unterlagen zu entnehmen. Aus Absatz 2 folgt, dass z.B. für Bereiche, in denen Bäche unter Verkehrsflächen hindurch geführt werden, nicht die Tatsächliche Nutzung "Wasser" sondern "Verkehrsfläche" nachgewiesen wird.

5.
Höhennachweis

1
Der originäre Höhennachweis für den Maßstabsbereich 1:5000 wird im DGM5 des Landesvermessungsamtes geführt. Zur Vervollständigung der Aussagekraft der DGK werden vom LVermA hieraus (oder aus den dem DGM5 zugrunde liegenden Originalmessdaten) digitale Höheninformationen (u.a. Höhenlinien) zur Übernahme in das automatisiert geführte Liegenschaftskataster erzeugt.

2
Eine Prüfung der Höhenlinien durch die Katasterbehörde erfolgt nicht. Im Angesicht der Örtlichkeit als offensichtlich unrichtig erkannte Darstellungen werden von der Katasterbehörde an die Bezirksregierung gemeldet. Die Bezirksregierung stimmt die weitere Vorgehensweise mit dem Landesvermessungsamt ab und informiert die Katasterbehörde über das Ergebnis. Soweit die Höhenlinien beim Feldvergleich als grob falsch erkannt werden (z.B. in Bergsenkungsgebieten),kann die Katasterbehörde die Höhenlinien im Datenbestand auch eliminieren.

6.
Übernahme in das Liegenschaftskataster

1
Vor Abgabe der Erfassungsergebnisse (sonstige Fortführungsunterlagen, Nummer 5.4 FortfErl.) ist von der ausführenden Stelle zu bestätigen, dass die Erfassung vollständig, richtig und mit einer dem Verwendungszweck angemessenen Genauigkeit erfolgt ist. Sind die Erfassungsunterlagen digital erstellt worden, kann die Bescheinigung in gleicher Weise erfolgen.

2
Aufgrund der Erhebungen nach Nummer 4 Abs. 3 kann das Katasteramt in einfach gelagerten Fällen Flurstücksgrenzen, deren Verlauf sich nach wasserrechtlichen Bestimmungen richtet, auf die Gewässerbegrenzungslinie (Grenze der TN "Wasser") ziehen. Die diesen Fortführungsmaßnahmen zugrunde liegenden Erfassungsunterlagen gelten insoweit als Vermessungsschriften im Sinne des FortfErl.

7.
Fortführung der DGK

1
Die Fortführung des Nachweises der Liegenschaften beinhaltet systembedingt die kontinuierliche Fortführung von Teilinhalten der DGK. Darüber hinaus ist ein Zeitplan für die Durchführung regelmäßiger Feldvergleiche aufzustellen (periodische Fortführung).

2
Von Dritten beigebrachte Informationen können außerhalb der kontinuierlichen bzw. periodischen Fortführung übernommen werden, wenn die Katasterbehörde die Unterlagen für geeignet hält.

3
Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit stellen die Katasterbehörden alle zur Führung bzw. Fortführung der DGK erhobenen Informationen zeitnah dem Landesvermessungsamt kostenfrei zur Verfügung, soweit diese für das ATKIS-DLM relevant sind.

4
Umgekehrt stellt das Landesvermessungsamt alle Fortführungsinformationen, die es von anderen Stellen erhält oder selbst erhebt und die der Aktualisierung der DGK dienlich sind, zeitnah der Katasterbehörde kostenfrei zur Verfügung.

5
Das vorstehende Verfahren soll zu gegebener Zeit in einen weitgehend automatisierten Datenfluss von der Liegenschaftskarte über die DGK in das ATKIS münden.

6
Die formalen, organisatorischen und fachlichen Vorgaben zur Umsetzung der Absätze 3 bis 5 werden innerhalb des gemeinsam aufzubauenden Topographischen Informationsmanagements (TIM) entwickelt.

8.
Beteiligung der Bezirksregierung

1
Katasterbehörden, welche auf die Digitale Grundkarte umstellen wollen, teilen dies der Bezirksregierung mit. Der Bericht beinhaltet eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens und einen Zeitplan für den beabsichtigten Umstellungszeitraum.

2
Die Bezirksregierung stellt fest, ob

- die erforderliche geometrische Genauigkeit (Nr. 3 Abs. 1) gegeben ist,
- die Objekte für die DGK in der erforderlichen Differenzierungstiefe erfasst werden,
- das vorgesehene Arbeitsverfahren eine flächendeckende Aktualisierung des Datenbestandes gewährleistet.

3
Sind die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, ist die DGK5 G analog bzw. im Rastermodus weiter zu führen. Hierüber entscheidet die Bezirksregierung. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die von der Katasterbehörde vorgelegten Zeitpläne erkennen lassen, dass die aufgezeigten Mängel innerhalb der bis zum nächsten periodischen Feldvergleich zur Verfügung stehenden Zeitspanne (Fortführungsperiode) ausgeräumt werden.

4
Mit Übergang auf die DGK ändern sich die bisherigen, für die DGK5 geltenden Bearbeitungsgrenzen. Diese werden dann grundsätzlich durch die Grenzen des Katasteramtsbezirks gebildet. Spätestens mit Genehmigung der Umstellung durch die Bezirksregierung benachrichtigt diejenige Katasterbehörde, die auf die DGK umstellt, das Nachbarkatasteramt und das LVermA über die Veränderung der Zuständigkeiten zur Bearbeitung. Zugleich verständigen sich die Katasterbehörden über das künftige Verfahren zum grenzübergreifenden Austausch von Grundrissinformationen.

5
Die Umstellungsarbeiten werden von der Bezirksregierung im Rahmen ihrer Sonderaufsicht begleitet. Wurden Ausnahmen nach Absatz 3 eingeräumt, vergewissert sich die Bezirksregierung über die planmäßige Bereinigung der aufgezeigten Mängel im Verlaufe der anschließenden Fortführungsperiode.

9.
Standardausgaben

1
Mit Überführung der Objekte der DGK5 in den Datenbestand der digitalen Liegenschaftskarte kann die Führung der betroffenen Kartenblätter eingestellt werden.

2
Die Katasterbehörde stellt sicher, dass jederzeit

1. ein analoger Auszug erstellt werden kann, der in Blattschnitt, Ausgestaltung und Inhalt an die Stelle der bisherigen analogen DGK5 (Standardausgabe) tritt und
2. aus dem automatisiert geführten Liegenschaftskataster heraus ein digitaler Datenbestand abgegeben werden kann, der in Inhalt, geometrischer Genauigkeit und Datenstruktur den Vorgaben dieses Erlasses gerecht wird.

3
Der digitale Datenbestand der DGK umfasst standardmäßig den Inhalt folgender Folien der digitalen Liegenschaftskarte:

- Folie 002 (Gemarkung, Flur)
- Folie 003 (Politische Grenzen)
- Folie 011 (Gebäude)
- Folie 021 (Tatsächliche Nutzung)
- Folie 028 (Geländeform)
- Folie 065 (Ver- und Entsorgung Liegenschaftskarte/Flurkarte)
- Folie 081 (Basistopographie Liegenschaftskarte/Flurkarte)
- Folie 082 (Ergänzungstopographie Liegenschaftskarte/Flurkarte)
- Folie 084 (nicht katastermäßig eingemessene Gebäude)
- Folie 086 (Objekte der topographischen Landesaufnahme).

4
Der Standardauszug nach Absatz 3 kann bedarfsweise erweitert werden um die Folie 001 ohne Flurstückskennzeichen.

5
Digitale wie analoge Ausgaben und Auszüge müssen einen Hinweis auf das Datum ihrer Erstellung enthalten.

6
Solange keine detaillierten Vorgaben für analoge Standardausgaben und -auszüge getroffen worden sind, ist bei der Präsentation das Musterblatt für die Deutsche Grundkarte 1:5000 anzuhalten, soweit dies wirtschaftlich realisierbar ist.

7
Mit der Regelung nach Absatz 2 wird der Forderung nach Nummer 1.1, Abs. 3 LiegKartErl. Rechnung getragen und es wird sicher gestellt, dass die Katasterbehörde aus dem digitalen Datenbestand heraus eine analoge Ausgabe ableiten kann, welche den typischen Merkmalen eines Hauptkartenwerks genügt (Eindeutigkeit in Blattschnitt, Nummerierung und Namengebung). Es ist nicht erforderlich, diese Ausgaben flächendeckend als Vervielfältigungsoriginale vorzuhalten. Der Inhalt von Kartenrand und -rahmen kann auf die Informationen beschränkt werden, die automatisch aus dem Datenbestand ableitbar sind.

8
Im Übrigen sind die Katasterbehörden hinsichtlich der Wahl von Kartenausschnitt und Format frei.

9
Die DGK ist ein Gemeinschaftsprodukt von Landesvermessung und Liegenschaftskataster. In Bezug auf den Grundriss gelten die Kreise und kreisfreien Städte, in Bezug auf die Höhe das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen als Dateninhaber. Gemeinsamer Herausgeber sind, unabhängig davon, ob Höheninformationen Bestandteile des Auszuges/der Ausgabe sind, die jeweilige Katasterbehörde und das Landesvermessungsamt. Einnahmen aus dem Vertrieb der DGK sowie aus der Erteilung von Nutzungsrechten an dieser werden zwischen Landesvermessungsamt und Katasterbehörde aufgeteilt.Dabei erhält der Dateninhaber 70% der Einnahmen, während 30% zuzüglich etwaiger Einnahmen aus besonderer Beratung, Datenveredlung oder sonstigem Zusatzaufwand bei der tätig werdenden Stelle verbleiben. Einnahmen aus dem Vertrieb von Analogausgaben der DGK verbleiben bei der tätig werdenden Stelle.

10.
Abgabe an Dritte

1
Für die Abgabe von Auszügen aus der DGK und für deren Nutzung werden Gebühren auf der Grundlage der VermGebO NRW erhoben. Da die DGK lediglich Teilinhalte der Liegenschaftskarte enthält, sind für den Standardauszug der DGK nach Nr. 9 Abs. 3 oder 4

-          soweit in der Folie 028 ausschließlich Geländeformen
            und keine Höheninformationen enthalten sind                        50 %

-          mit Höheninformationen
oder Angaben der Bodenschätzung (Folien 032 und 042)                 60 %

-          mit Höhenangaben
und  Angaben der Bodenschätzung (Folien 032 und 042)                  70 %

der Gebühren in Rechnung zu stellen, die für die Abgabe einer Liegenschaftskarte mit vollständigem Informationsinhalt abzurechnen sind. Dies gilt gleichermaßen für digitale und für analoge Auszüge. Analoge Auszüge im Blattschnitt der DGK5 (Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1) sind Auszügen im Format DIN A 2 gleich zu setzen.

2
Bei der Abgabe von digitalen Auszügen großräumiger Gebiete aus der DGK im Rasterdatenformat wird die Gebühr für den 10 001. und jeden weiteren ha auf 40 % desjenigen Gebührensatzes ermäßigt, der für DGK-Rasterdaten nach der VermGebO für den 10 000. ha abzurechnen ist.  

3
Die Ermäßigungsregelungen der VermGebO bzgl. der Laufendhaltung analoger Auszüge und der Abgabe von Erstausfertigungen von analogen Auszügen von einer Mehrzahl von Kartenblättern finden keine Anwendung.
 

11.
Schlussbestimmungen

1
Der gesamte Datenbestand der DGK und der im Rasterformat geführten DGK5 wird einmal jährlich in Gebrauchsrasterdaten (400 dpi) umgesetzt. Diese werden zusammen mit der fortgeführten Info-Datei an das Landesvermessungsamt gegeben. Für die DGK gilt dies in ihrer erweiterten Form (Nr.9 Abs. 4). Die Gebrauchsrasterdaten umfassen nur den Inhalt des Kartenbildes, beinhalten also keinen Kartenrand oder-rahmen.

2
Ergänzende Erläuterungen zur Führung der DGK sind im Internet über die Homepage des Landesvermessungsamtes NRW einzusehen.

Dieser RdErl. gilt bis zum 1.8.2011.

MBl. NRW. 2001 S. 1124, geändert durch RdErl. v. 2.7.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 762), 31.10.2006 (MBl. NRW 2006 S. 541).