Historische SMBl. NRW.
Historisch: Die Führung der Digitalen Grundkarte (DGK-Erlass) RdErl. d. Innenministeriums v. 28 .8.2001 - 36.3 - 5016
Historisch:
Die Führung der Digitalen Grundkarte (DGK-Erlass) RdErl. d. Innenministeriums v. 28 .8.2001 - 36.3 - 5016
Die Führung der
Digitalen Grundkarte
(DGK-Erlass)
- 36.3 - 5016
1.
Digitale Grundkarte
Mit zunehmender Fertigstellung der digitalen Liegenschaftskarte
bietet sich die Möglichkeit, diese auch als Grundlage eines auf den mittleren
Maßstabsbereich ausgerichteten Geobasis-Datenbestandes zu nutzen. Hierfür
werden alle noch nicht in der digitalen Liegenschaftskarte vorhandenen Objekte
und Informationen, die für das Hauptkartenwerk 1:5000 benötigt werden, in die
digitale Liegenschaftskarte übernommen (Digitale Grundkarte - DGK). Die
vorherige Überprüfung der digitalen Liegenschaftskarte nach Nummer 1.2
Liegenschaftskartenerlass nur für die Realisierung der DGK ist nicht
erforderlich.
2.
Inhalt der DGK
1
Als Grundlage für die Erfassung der DGK-Objekte kommen alle der Katasterbehörde
zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere die aktuelle DGK5, in Frage.
Die Erfassungsverfahren sind abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen und
technischen Gegebenheiten, sodass hierfür keine einheitlichen Vorgaben
getroffen werden können. Ziel ist es, alle benötigten Objekte und Informationen
vollständig, richtig und mit einer dem Verwendungszweck angemessenen
Genauigkeit zu erfassen. Der Umfang der Erfassung richtet sich nach dem
gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten Mindestinhalt der
DGK, niedergelegt im Integrationskatalog DGK vom 17.6.1997. Der Mindestinhalt
ist im OBAK-LiegKat NRW beschrieben.
2
In der Regel wird die Erfassung mit einem Feldvergleich abgeschlossen. Dieser
kann auf einen gezielten örtlichen Feldvergleich beschränkt werden.
3
Die Einrichtung und Führung kommunaler Folien mit ergänzenden Objekten oder
Informationen für Grundriss und Höhe bleibt unberührt. Vorsorglich wird darauf
hingewiesen, dass ein redundanter Nachweis von Objekten (sowohl in kommunalen
als auch in Folien des Liegenschaftskatasters) schwer zu pflegen und zu
interpretieren ist.
3.
Voraussetzungen
1
Die Realisierung der DGK ist nur zulässig in Gebieten, in denen - unbeschadet
der höheren Anforderungen an die Nachbarschaftsgenauigkeit- die absolute
Lagegenauigkeit der digitalen Liegenschaftskarte mindestens den an die
Topographische Landesaufnahme für den Maßstabsbereich 1:5000 gestellten
Anforderungen ( 3m) genügt. Soweit die Liegenschaftskarte diese Forderung
nicht erfüllt, ist sie durch geeignete Erneuerungsmaßnahmen zu verbessern (Nr.
3 Liegenschaftskartenerlass).
2
Es ist zugelassen, Objekte mit einem besonderen Merkmal zu versehen, wenn
mehrere Objekte einer Objektart innerhalb eines Katasteramtsbezirks mit
unterschiedlichen Genauigkeiten erfasst wurden und die Informationen hierüber
bewahrt werden sollen. Die Gruppierung von Gebäudeobjekten entsprechend ihrer
Erfassungsgenauigkeit (in der digitalen Liegenschaftskarte realisiert durch die
Zuordnung zu den Folien 011, 084 und 086) bleibt unberührt.
4.
Tatsächliche Nutzungen
1
Die Erfassung der Tatsächlichen Nutzungen erfolgt nach dem geltenden Nutzungsartenerlass
(RdErl. v. 14.7.1995/SMBl. 71342). Abweichend von Nummer 3.4 a.a.O. erfolgt
jedoch eine differenzierte Erfassung der Untergliederungen entsprechend dem
Mindestinhalt der DGK (Nr. 2 Abs. 1). Des Weiteren sind verschiedene
Tatsächliche Nutzungen und Untergliederungen der Nutzungsartengruppe 9
"Flächen anderer Nutzung" zur Verwendung in der DGK nicht mehr zu
verwenden. Die zugelassenen Nutzungen sind im OBAK-LiegKat NRW festgelegt.
2
Erfasst wird die auf der Erdoberfläche vorherrschende Nutzung. Überlagern sich
mehrere Tatsächliche Nutzungen und sind sie durch ein Bauwerk voneinander
getrennt (z.B. Brücke über Fluss), wird die überlagernde Fläche (ggf. auch die
unterirdische Fläche, z.B. bei Untertunnelungen) bis auf weiteres als
topographisches Objekt nachgewiesen.
3
Bäche und Gräben werden in ihrem tatsächlichen Verlauf erfasst. Böschungen,
Uferbefestigungen und schmale Uferstreifen können in die Gewässerfläche
einbezogen werden (siehe Anhang zum RdErl. v. 14.7.1995/SMBl. 71432), wenn sie
von untergeordneter Bedeutung sind. Sonst wird die topographische
Gewässergrenze als Nutzungsartengrenze erfasst.
4
Das Wege- und Gewässernetz ist möglichst bereits im Rahmen der Erfassung der
Tatsächlichen Nutzung lückenlos zu erfassen. Soweit möglich, sind Wegeunterführungen
und Gewässerdurchlässe zusätzlich als topographische Objekte zu erfassen bzw.
vorhandenen Unterlagen zu entnehmen. Aus Absatz 2 folgt, dass z.B. für
Bereiche, in denen Bäche unter Verkehrsflächen hindurch geführt werden, nicht
die Tatsächliche Nutzung "Wasser" sondern "Verkehrsfläche"
nachgewiesen wird.
5.
Höhennachweis
1
Der originäre Höhennachweis für den Maßstabsbereich 1:5000 wird im DGM5 des
Landesvermessungsamtes geführt. Zur Vervollständigung der Aussagekraft der DGK
werden vom LVermA hieraus (oder aus den dem DGM5 zugrunde liegenden
Originalmessdaten) digitale Höheninformationen (u.a. Höhenlinien) zur Übernahme
in das automatisiert geführte Liegenschaftskataster erzeugt.
2
Eine Prüfung der Höhenlinien durch die Katasterbehörde erfolgt nicht. Im
Angesicht der Örtlichkeit als offensichtlich unrichtig erkannte Darstellungen
werden von der Katasterbehörde an die Bezirksregierung gemeldet. Die
Bezirksregierung stimmt die weitere Vorgehensweise mit dem Landesvermessungsamt
ab und informiert die Katasterbehörde über das Ergebnis. Soweit die Höhenlinien
beim Feldvergleich als grob falsch erkannt werden (z.B. in
Bergsenkungsgebieten),kann die Katasterbehörde die Höhenlinien im Datenbestand
auch eliminieren.
6.
Übernahme in das Liegenschaftskataster
1
Vor Abgabe der Erfassungsergebnisse (sonstige Fortführungsunterlagen, Nummer
5.4 FortfErl.) ist von der ausführenden Stelle zu bestätigen, dass die
Erfassung vollständig, richtig und mit einer dem Verwendungszweck angemessenen
Genauigkeit erfolgt ist. Sind die Erfassungsunterlagen digital erstellt worden,
kann die Bescheinigung in gleicher Weise erfolgen.
2
Aufgrund der Erhebungen nach Nummer 4 Abs. 3 kann das Katasteramt in einfach
gelagerten Fällen Flurstücksgrenzen, deren Verlauf sich nach wasserrechtlichen
Bestimmungen richtet, auf die Gewässerbegrenzungslinie (Grenze der TN
"Wasser") ziehen. Die diesen Fortführungsmaßnahmen zugrunde liegenden
Erfassungsunterlagen gelten insoweit als Vermessungsschriften im Sinne des
FortfErl.
7.
Fortführung der DGK
1
Die Fortführung des Nachweises der Liegenschaften beinhaltet systembedingt die
kontinuierliche Fortführung von Teilinhalten der DGK. Darüber hinaus ist ein
Zeitplan für die Durchführung regelmäßiger Feldvergleiche aufzustellen
(periodische Fortführung).
2
Von Dritten beigebrachte Informationen können außerhalb der kontinuierlichen
bzw. periodischen Fortführung übernommen werden, wenn die Katasterbehörde die
Unterlagen für geeignet hält.
3
Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit stellen die Katasterbehörden alle zur
Führung bzw. Fortführung der DGK erhobenen Informationen zeitnah dem
Landesvermessungsamt kostenfrei zur Verfügung, soweit diese für das ATKIS-DLM
relevant sind.
4
Umgekehrt stellt das Landesvermessungsamt alle Fortführungsinformationen, die
es von anderen Stellen erhält oder selbst erhebt und die der Aktualisierung der
DGK dienlich sind, zeitnah der Katasterbehörde kostenfrei zur Verfügung.
5
Das vorstehende Verfahren soll zu gegebener Zeit in einen weitgehend
automatisierten Datenfluss von der Liegenschaftskarte über die DGK in das ATKIS
münden.
6
Die formalen, organisatorischen und fachlichen Vorgaben zur Umsetzung der
Absätze 3 bis 5 werden innerhalb des gemeinsam aufzubauenden Topographischen
Informationsmanagements (TIM) entwickelt.
8.
Beteiligung der Bezirksregierung
1
Katasterbehörden, welche auf die Digitale Grundkarte umstellen wollen, teilen
dies der Bezirksregierung mit. Der Bericht beinhaltet eine Beschreibung des
Arbeitsverfahrens und einen Zeitplan für den beabsichtigten Umstellungszeitraum.
2
Die Bezirksregierung stellt fest, ob
- die erforderliche geometrische Genauigkeit (Nr. 3 Abs. 1)
gegeben ist,
- die Objekte für die DGK in der erforderlichen Differenzierungstiefe erfasst
werden,
- das vorgesehene Arbeitsverfahren eine flächendeckende Aktualisierung des
Datenbestandes gewährleistet.
3
Sind die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, ist die DGK5 G analog bzw.
im Rastermodus weiter zu führen. Hierüber entscheidet die Bezirksregierung.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die von der Katasterbehörde
vorgelegten Zeitpläne erkennen lassen, dass die aufgezeigten Mängel innerhalb
der bis zum nächsten periodischen Feldvergleich zur Verfügung stehenden
Zeitspanne (Fortführungsperiode) ausgeräumt werden.
4
Mit Übergang auf die DGK ändern sich die bisherigen, für die DGK5 geltenden
Bearbeitungsgrenzen. Diese werden dann grundsätzlich durch die Grenzen des
Katasteramtsbezirks gebildet. Spätestens mit Genehmigung der Umstellung durch
die Bezirksregierung benachrichtigt diejenige Katasterbehörde, die auf die DGK
umstellt, das Nachbarkatasteramt und das LVermA über die Veränderung der
Zuständigkeiten zur Bearbeitung. Zugleich verständigen sich die
Katasterbehörden über das künftige Verfahren zum grenzübergreifenden Austausch von
Grundrissinformationen.
5
Die Umstellungsarbeiten werden von der Bezirksregierung im Rahmen ihrer
Sonderaufsicht begleitet. Wurden Ausnahmen nach Absatz 3 eingeräumt,
vergewissert sich die Bezirksregierung über die planmäßige Bereinigung der
aufgezeigten Mängel im Verlaufe der anschließenden Fortführungsperiode.
9.
Standardausgaben
1
Mit Überführung der Objekte der DGK5 in den Datenbestand der digitalen
Liegenschaftskarte kann die Führung der betroffenen Kartenblätter eingestellt
werden.
2
Die Katasterbehörde stellt sicher, dass jederzeit
1. ein analoger Auszug erstellt werden kann, der in
Blattschnitt, Ausgestaltung und Inhalt an die Stelle der bisherigen analogen
DGK5 (Standardausgabe) tritt und
2. aus dem automatisiert geführten Liegenschaftskataster heraus ein digitaler
Datenbestand abgegeben werden kann, der in Inhalt, geometrischer Genauigkeit
und Datenstruktur den Vorgaben dieses Erlasses gerecht wird.
3
Der digitale Datenbestand der DGK umfasst standardmäßig den Inhalt folgender
Folien der digitalen Liegenschaftskarte:
- Folie 002 (Gemarkung, Flur)
- Folie 003 (Politische Grenzen)
- Folie 011 (Gebäude)
- Folie 021 (Tatsächliche Nutzung)
- Folie 028 (Geländeform)
- Folie 065 (Ver- und Entsorgung Liegenschaftskarte/Flurkarte)
- Folie 081 (Basistopographie Liegenschaftskarte/Flurkarte)
- Folie 082 (Ergänzungstopographie Liegenschaftskarte/Flurkarte)
- Folie 084 (nicht katastermäßig eingemessene Gebäude)
- Folie 086 (Objekte der topographischen Landesaufnahme).
4
Der Standardauszug nach Absatz 3 kann bedarfsweise erweitert werden um die
Folie 001 ohne Flurstückskennzeichen.
5
Digitale wie analoge Ausgaben und Auszüge müssen einen Hinweis auf das Datum
ihrer Erstellung enthalten.
6
Solange keine detaillierten Vorgaben für analoge Standardausgaben und -auszüge
getroffen worden sind, ist bei der Präsentation das Musterblatt für die
Deutsche Grundkarte 1:5000 anzuhalten, soweit dies wirtschaftlich realisierbar
ist.
7
Mit der Regelung nach Absatz 2 wird der Forderung nach Nummer 1.1, Abs. 3
LiegKartErl. Rechnung getragen und es wird sicher gestellt, dass die
Katasterbehörde aus dem digitalen Datenbestand heraus eine analoge Ausgabe
ableiten kann, welche den typischen Merkmalen eines Hauptkartenwerks genügt
(Eindeutigkeit in Blattschnitt, Nummerierung und Namengebung). Es ist nicht
erforderlich, diese Ausgaben flächendeckend als Vervielfältigungsoriginale
vorzuhalten. Der Inhalt von Kartenrand und -rahmen kann auf die Informationen
beschränkt werden, die automatisch aus dem Datenbestand ableitbar sind.
8
Im Übrigen sind die Katasterbehörden hinsichtlich der Wahl von Kartenausschnitt
und Format frei.
9
Die DGK ist ein Gemeinschaftsprodukt von Landesvermessung und
Liegenschaftskataster. In Bezug auf den Grundriss gelten die Kreise und
kreisfreien Städte, in Bezug auf die Höhe das Landesvermessungsamt
Nordrhein-Westfalen als Dateninhaber. Gemeinsamer Herausgeber sind, unabhängig
davon, ob Höheninformationen Bestandteile des Auszuges/der Ausgabe sind, die
jeweilige Katasterbehörde und das Landesvermessungsamt. Einnahmen aus dem
Vertrieb der DGK sowie aus der Erteilung von Nutzungsrechten an dieser werden
zwischen Landesvermessungsamt und Katasterbehörde aufgeteilt.Dabei erhält der
Dateninhaber 70% der Einnahmen, während 30% zuzüglich etwaiger Einnahmen aus
besonderer Beratung, Datenveredlung oder sonstigem Zusatzaufwand bei der tätig
werdenden Stelle verbleiben. Einnahmen aus dem Vertrieb von Analogausgaben der
DGK verbleiben bei der tätig werdenden Stelle.
10.
Abgabe an Dritte
1
Für die Abgabe von Auszügen aus der DGK und für deren Nutzung werden Gebühren
auf der Grundlage der VermGebO NRW erhoben. Da die DGK lediglich Teilinhalte
der Liegenschaftskarte enthält, sind für den Standardauszug der DGK nach Nr. 9
Abs. 3 oder 4
- soweit in
der Folie 028 ausschließlich Geländeformen
und keine
Höheninformationen enthalten sind 50
%
- mit
Höheninformationen
oder Angaben der Bodenschätzung (Folien 032 und 042) 60 %
- mit
Höhenangaben
und Angaben der Bodenschätzung
(Folien 032 und 042) 70 %
der Gebühren in Rechnung zu stellen, die für die Abgabe
einer Liegenschaftskarte mit vollständigem Informationsinhalt abzurechnen sind.
Dies gilt gleichermaßen für digitale und für analoge Auszüge. Analoge Auszüge
im Blattschnitt der DGK5 (Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1) sind Auszügen im Format DIN A 2
gleich zu setzen.
2
Bei der Abgabe von digitalen Auszügen großräumiger Gebiete aus der DGK im
Rasterdatenformat wird die Gebühr für den 10 001. und jeden weiteren ha auf 40
% desjenigen Gebührensatzes ermäßigt, der für DGK-Rasterdaten nach der VermGebO
für den 10 000. ha abzurechnen ist.
3
Die Ermäßigungsregelungen der VermGebO bzgl. der Laufendhaltung analoger
Auszüge und der Abgabe von Erstausfertigungen von analogen Auszügen von einer
Mehrzahl von Kartenblättern finden keine Anwendung.
11.
Schlussbestimmungen
1
Der gesamte Datenbestand der DGK und der im Rasterformat geführten DGK5 wird
einmal jährlich in Gebrauchsrasterdaten (400 dpi) umgesetzt. Diese werden
zusammen mit der fortgeführten Info-Datei an das Landesvermessungsamt gegeben.
Für die DGK gilt dies in ihrer erweiterten Form (Nr.9 Abs. 4). Die
Gebrauchsrasterdaten umfassen nur den Inhalt des Kartenbildes, beinhalten also
keinen Kartenrand oder-rahmen.
2
Ergänzende Erläuterungen zur Führung der DGK sind im Internet über die Homepage
des Landesvermessungsamtes NRW einzusehen.
Dieser RdErl. gilt bis zum 1.8.2011.
MBl. NRW. 2001 S. 1124