Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Katastermäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 9. 7.1962 — Z C 2 — 8010

 

Historisch:

Katastermäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 9. 7.1962 — Z C 2 — 8010

'9 7.62 (I) 150. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1982 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.) v '

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Katastermäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen

RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 9. 7.1962 — Z C 2 — 8010

1. Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbau-recht und Teilerbbaurecht (§ l Abs. 2 und 3, § 30 Abs. l des Wohnungseigentumsgesetzes [WEG] vom 15. März 1951 — BGB1. I S. 175) werden im Liegenschaftskataster auf Grund der Angaben in den Veränderungslisten und in den vom Grundbuchamt gegen Rückgabe zu erbittenden Aufteilungsplänen (§ 7 Abs. 4 Nr. l WEG; Nrn. 2 und 3 der Richtlinien d. BMWo v. 3. 8. 1951 — BAnz. v. 3. 8. 1951 S. 5) nachgewiesen. Die Katasterbehörden ermitteln nicht selbst.

2. Ohne Rücksicht darauf, ob für jeden Miteigentumsanteil gemäß § 7 Abs. l WEG ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt ist oder ob ein gemeinschaftliches'Wohnungsgrundbuch (Teileigentumsgrundbuch) besteht (§ 7 Abs. 2 WEG), wird im Liegenschaftskataster über das betreffende Grundstück nur e i n Bestandsblatt geführt. Das gleiche gilt für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte (§ 30 Abs. 3 WEG). Als Eigentümer wird im Kopf des Bestandsblattes und in Spalte 3 des Eigentümerverzeichnisses die Sammelbezeichnung .Die Wohnungs-(Teil-)eigentümer" angegeben.

3. Die einzelnen Wohnungs-(Teil-)eigentümer werden auf dem als Anlage beigefügten .Beiblatt II zum Bestandsblatt (Wohnungs-(Teil-)eigentumsnachweis)" nachge-' wiesen. Das Beiblatt II ist in jedem Fall von Eigentum nach dem WEG anzulegen, auch wenn es sich nur um zwei Miteigentümer handelt. In Spalte l wird die Grundbuchbezeichnung durch einen Zusatz unter der Zeile erläutert, z. B. Teileigentumsgrundbuch. Der Gegenstand des mit dem Miteigentum verbundenen Sondereigentums wird in Spalte 4 in zusammengefaßter Form angegeben, z. B. Wohnung im Erdgeschoß rechts.

Die einzelnen Wohnungseigentümer (Teileigentümer) werden in der Reihenfolge der aufsteigenden Stockwerke und innerhalb der Stockwerke von links nach rechts aufgeführt. Im Kopf des Bestandsblatts und in Spalte 3 des Eigentümerverzeichnisses wird durch die Worte .siehe Beiblatt Eigentumsnachweis" (unterstrichen) auf das Beiblatt II Verwiesen. Das Beiblatt I zum Bestandsblatt (Miteigentumsnachweis) wird bei' Eigentum nach dem WEG nicht verwendet und zwar auch dann nicht, wenn ein einzelnes Wohnungseigentum (Teileigentum) mehreren zusteht. Das Beiblatt II wird unmittelbar hinter dem zugehörigen Bestandsblatt aufbewahrt.

4. Im Namensverzeichnis sind sämtliche Eigentümer zu erfassen. Die Grundbuchbezeichnung ist durch einen Klammerzusatz unter der Zeile zu erläutern, z. B. (Teileigentumsgrundbuch).

5. Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) wird entsprechend nachgewiesen.

6. Der Vordruck .Beiblatt II zum Bestandsblatt* kann vom Landesvermessungsamt bezogen werden.

7. Der RdErl. d. Innenministers v. 15. 1. 1954 — 1/23 — 8010 (n. v.) betr. Nachweis des Wohnungs-(Teil-)eigen-tums und Wohnungserbbaurechts im Liegenschaftskataster wird aufgehoben.


Anlagen: