Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 16. August 2023 (MBl. NRW. S. 933).

 


Historisch: Feldvergleich durch die Katasterbehörden zur Vorbereitung der Nachschätzung gemäß § 12 BodSchätzG Gem. RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten - Z C 2 - 8220 - u. d. Finanzministers - S 3382 - l - VC l - v. 3. 11. 1964

 

Historisch:

Feldvergleich durch die Katasterbehörden zur Vorbereitung der Nachschätzung gemäß § 12 BodSchätzG Gem. RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten - Z C 2 - 8220 - u. d. Finanzministers - S 3382 - l - VC l - v. 3. 11. 1964

Feldvergleich durch die Katasterbehörden zur Vorbereitung
der Nachschätzung gemäß § 12 BodSchätzG

Gem. RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
- Z C 2 - 8220 -
u. d. Finanzministers - S 3382 - l - VC l - v. 3. 11. 1964

Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens - BodSchätzG - v. 6. Oktober 1934 (RGB1. I S. 1050) sind die Bodenflächen nachzuschätzen, bei denen durch Nutzungsänderung, Ent- und Bewässerung usw. andere Ertragsbedingungen eingetreten sind. Um die Veränderungen in der Nutzung der Bodenflächen zu erfassen und dadurch die Nachschätzungen vorzubereiten und in vollem Umfang zu gewährleisten, ist der Inhalt der Flurkarte von den Katasterämtern der kreisfreien Städte und der Landkreise in regelmäßigen Zeitabständen mit der Örtlichkeit zu vergleichen (Feldvergleich).

Es ist notwendig, dass der turnusmäßige Feldvergleich als eine vordringliche Aufgabe der Katasterämter zügigund ohne Unterbrechung durchgeführt wird. Er soll deshalb im Sinne einer Arbeitsrationalisierung mit anderen regelmäßigen Feldbegängen, die die Katasterämter auszuführen haben (z. B. Feldvergleich für die Laufendhaltung der Deutschen Grundkarte l:5000), in geeigneter Weise gekoppelt werden.

Für das technische Verfahren wird mit Wirkung vom 1. Januar 1965 die „Anweisung für das Verfahren beim Feldvergleich in Nordrhein-Westfalen vom 28. August 1964 (FeldverglAnw.)" eingeführt. Sie wird den Katasterbehörden als Sonderdruck zugehen.

MBl. NRW. 1964 S. 1730, geändert durch Gem. RdErl v. 3. 6. 1975 (MBl. NRW. 1975 S. 1148). 30.6.1982 (MBl NRW. 1982 S. 1090).