Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 14.10.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 631).

 


Historisch: Ausführung von Katastervermessungen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 5.4.1962 - Z C 2 – 7160

 

Historisch:

Ausführung von Katastervermessungen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 5.4.1962 - Z C 2 – 7160

Ausführung von Katastervermessungen
RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 5.4.1962 - Z C 2 – 7160

Für die Ausführung von Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie zur Feststellung oder Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen (Katastervermessungen) wird folgendes bestimmt:

A
Behördlicher Vermessungsdienst

1.
1
Bei den Katasterbehörden und bei anderen behördlichen Vermessungsstellen (§ 1 VermKatG NW i. V. m. § 1 1. DVOzVermKatG NW) trägt der für die Leitung der Vermessungsarbeiten zuständige Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes (§ 17 VermKatG NW, § 1 1. DVOzVermKatG NW) die Verantwortung dafür, dass Katastervermessungen nur von solchen vermessungstechnischen Dienstkräften ausgeführt werden, die die Befähigung nachgewiesen und die erforderliche Erfahrung erworben haben.
2
Welche Dienstkräfte im Einzelfall eingesetzt werden können, richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten (Arbeitsabschnitte) in vermessungstechnischer und liegenschaftsrechtlicher Hinsicht.

2.
1
Mit der Aufnahme von Grenzniederschriften dürfen nur beauftragt werden:
a) Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sowie Dienstkräfte, die zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sind,
b) Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes.
2
Die zur Aufnahme von Grenzniederschriften befugten Dienstkräfte müssen die von anderen Dienstkräften ausgeführten Katastervermessungen soweit persönlich durchführen oder überwachen, dass sie die mit der Beurkundung der Grenzniederschrift verbundene Verantwortung übernehmen können.
3
Genehmigungen zur Ausführung von Katastervermessungen einschließlich der Aufnahme der Grenzniederschrift, die vor dem 10.12.1953 nach früheren Bestimmungen anderen als den unter Abs. 1 genannten Dienstkräften erteilt worden sind, bleiben unberührt.


B
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

3.
1
Die Befugnis, Tatbestände am Grund und Boden zu beurkunden, hat nur der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur selbst. Nur er darf Grenzniederschriften aufnehmen und Vermessungsrisse nach der Nr. 11.42 FortfErl. II bescheinigen. Soweit es die hiermit verbundene Verantwortung erfordert, ist er verpflichtet, die Katastervermessungen persönlich auszuführen oder zu überwachen.
2
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll sich der Mitwirkung geeigneter Hilfskräfte nach den Vorschriften der Nrn. 4 und 5 bedienen, wenn es für eine zweckentsprechende und fristgerechte Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten angebracht ist Hierbei muss eine wirksame Überwachung der Arbeiten durch ihn persönlich gewährleistet sein. Die Hilfskräfte müssen eine abgeschlossene Fachausbildung haben und zu ihm als Angestellte im Arbeitnehmerverhältnis stehen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich ständig in geeigneter Weise von der Zuverlässigkeit und Sorgfalt der Angestellten zu überzeugen.

4.
1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Katastervermessungen - jedoch ohne Aufnahme der Grenzniederschrift - Angestellten übertragen,
a) die Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes gewesen sind oder die die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder den Befähigungsnachweis zum Landmesser oder Vermessungsingenieur nach früheren Bestimmungen besitzen,
b) die Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes gewesen sind und in dieser Eigenschaft wenigstens drei Jahre lang überwiegend Katastervermessungen einschließlich Aufnahme der Grenzniederschrift selbständig ausgeführt haben (Vermessungsgenehmigung I). Er ist verpflichtet, die Arbeiten so weit zu überwachen, dass er die Verantwortung für ihre Richtigkeit übernehmen kann.
2
Dem Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf Erteilung der Vermessungsgenehmigung I sind ein Lebenslauf, ein polizeiliches Führungszeugnis und Zeugnisse über Ausbildung und bisherige Tätigkeit des Angestellten beizufügen.

5.
1
Andere vermessungstechnische Fachkräfte darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur unter seiner Leitung und Aufsicht zur Mitwirkung bei Katastervermessungen heranziehen (Vermessungsgenehmigung II). Er hat darauf zu achten, dass diesen Fachkräften nur Arbeiten übertragen werden, für die sie vorgebildet und geeignet sind. Er trägt allein die Verantwortung für die Richtigkeit der Arbeiten.
2
Die in Betracht kommenden Angestellten müssen
a) das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Studiengang Vermessungswesen abgeschlossen oder eine Hochschulprüfung auf dem Gebiet des Vermessungswesens nach früheren Bestimmungen abgelegt haben oder
b) das Studium an einer Fachhochschule im Studiengang Vermessungswesen oder das Studium in einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule abgeschlossen haben oder das Abschlusszeugnis einer vom Innenminister anerkannten Ingenieurschule in der Abteilung Allgemeine Vermessung besitzen oder
c) als Staatlich geprüfte Techniker (Fachrichtung Vermessungstechnik) mindestens drei Jahre lang als Vermessungstechniker mindestens sechs Jahre lang im Vermessungswesen bei entsprechenden Arbeiten beschäftigt gewesen sein.
3
Dem Antrag auf Erteilung der Vermessungsgenehmigung II sind beizufügen:
a) die in Nr. 4 Abs. 2 genannten Unterlagen,
b) eine gutachtliche Äußerung über Befähigung und Leistungen des Angestellten,
c) wenn es sich um einen Angestellten nach Abs. 2 Buchst c) handelt, zwei Probearbeiten (Vermessungsrisse), die der Angestellte unter Aufsicht des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ausgeführt hat.

6.
1
Die Vermessungsgenehmigung II ist im Allgemeinen für nicht mehr als zwei Angestellte zu erteilen.
2
Für einen dritten Angestellten darf die Genehmigung erteilt werden,
a) wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Angestellten ständig beschäftigt, für den er die Vermessungsgenehmigung I hat und der ihn bei der Aufsicht über die anderen bei Katastervermessungen eingesetzten Angestellten unterstützen kann, oder
b) wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Angestellten beschäftigt, den er auf Grund einer Vermessungsgenehmigung II seit mindestens 5 Jahren mit gutem Erfolg bei Katastervermessungen einsetzt, oder
c) wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die dritte Genehmigung aus Anlass einer größeren Arbeit beantragt und eine ausreichende Aufsicht gewährleistet ist Die Genehmigung gilt nur für die Dauer dieser Arbeit Während dieses Zeitraumes kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur jedoch den betreffenden Angestellten - ebenso wie die beiden Fachkräfte, für die er die Vermessungsgenehmigung II hat - nach seinem Ermessen bei verschiedenen Arbeiten einsetzen.
3
Hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eine dritte Genehmigung nach Absatz 2 Buchstabe a oder b, so darf ihm eine vierte Vermessungsgenehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe c erteilt werden.

7.
1
Die Vermessungsgenehmigungen I und II werden dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - nicht den betreffenden Angestellten - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt Bei Arbeitsgemeinschaften, gelten die Vermessungsgenehmigungen für die betreffenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gemeinschaftlich.
2
Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung aus begründetem Anlass widerrufen.
3
Die Vermessungsgenehmigung erlischt,
a) wenn der Angestellte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet,
b) wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf die Zulassung verzichtet oder wenn die Zulassung zurückgenommen oder erloschen ist.
4
In den Fällen der Nummer 6 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wann die Arbeit, für die er eine weitere Vermessungsgenehmigung II erhalten hat, beendet ist.
5
Die Erteilung einer Vermessungsgenehmigung, ihr Erlöschen und ihr Widerruf sind im Amtsblatt des Regierungspräsidenten zu veröffentlichen.

8.
Den Vermessungsschriften, die ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur einem Katasteramt außerhalb des Regierungsbezirks seines Niederlassungsortes zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einreicht, sind gegebenenfalls beglaubigte Abschriften der Vermessungsgenehmigungen beizufügen, die für die an den Vermessungsarbeiten beteiligten Angestellten erteilt worden sind.


MBl. NRW. 1962 S. 767, geändert durch RdErl. v. 9.12.1965 (MBl. NRW. 1966 S. 186), 28. 4.1969 (MBl. NRW. 1969 S. 851), 20. 8.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2078), 30 6 1982 (MBl. NRW. 1982 S. 1090).