Historische SMBl. NRW.
Historisch: Zulassung von Stellen für die Untersuchung von Abfällen, Sickerwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser nach § 25 Landesabfallgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV A 6 - 115.5.2 v. 21. 8. 2000
Historisch:
Zulassung von Stellen für die Untersuchung von Abfällen, Sickerwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser nach § 25 Landesabfallgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV A 6 - 115.5.2 v. 21. 8. 2000
Zulassung von Stellen für
die Untersuchung von
Abfällen, Sickerwasser, Oberflächenwasser und Grundwasser
nach § 25 Landesabfallgesetz
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
- IV A 6 - 115.5.2
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Zuständigkeit
Zuständig
für die Erteilung der Zulassung ist die obere Abfallwirtschaftsbehörde, in
deren Bezirk der Sitz der Untersuchungsstelle liegt. Die Zulassung ist wirksam
für ganz Nordrhein-Westfalen. Untersuchungsstellen mit Sitz außerhalb
Nordrhein-Westfalens werden von der nächstliegenden nordrhein-westfälischen
oberen Abfallwirtschaftsbehörde zugelassen.
Für Untersuchungsstellen mit Sitz in einem anderen Bundesland, die bereits über
eine entsprechende Zulassung in diesem Bundesland verfügen, werden die
Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle berücksichtigt, sofern
diese mit den in Nordrhein-Westfalen durchgeführten vergleichbar sind.
Kompetenzfeststellungen aus Akkreditierungen durch ein evaluiertes
Akkreditiersystem werden auf Antrag der Untersuchungsstelle berücksichtigt,
soweit diese gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgabe anwendbar
sind.
Zulassungsverfahren
Die
Zulassung erfolgt auf Antrag bei der oberen Abfallwirtschaftsbehörde nach
Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Nummer 3 durch die von der
oberen Abfallwirtschaftsbehörde beauftragte Fachdienststelle.
Eine
Zulassung wird für bestimmte Untersuchungsparameter unter Angabe des Untersuchungsverfahrens
widerruflich und befristet erteilt. Die Zulassung erfolgt für die Teilbereiche:
1a: Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Abfall;
1b: Sonderuntersuchungsparameter und -verfahren für Abfall zur energetischen
Verwertung;
1c: Sonderuntersuchungsparameter und -verfahren für Abfall aus
mechanisch-biologischer Restabfallbehandlung;
2: Geotechnische Untersuchungsparameter und -verfahren für Abfall;
3: Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Sickerwasser;
4: Allgemeine Untersuchungsparameter und -verfahren für Grund- und
Oberflächenwasser;
5: Biologische Untersuchungsparameter und -verfahren für Sickerwasser, Grund-
und Oberflächenwasser;
6: Untersuchungsparameter und -verfahren für Deponiegas und Bodenluft.
Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage können hiervon abweichend auch für
Teilaufgaben (z.B. Probenahme) zugelassen werden, sofern sich die Untersuchung
auf Abfälle bezieht, die in der eigenen Abfallbeseitigungsanlage entsorgt
werden, bzw. sofern es sich um eine Untersuchung von Sickerwässern,
Grundwässern und Oberflächenwässern im Rahmen der Eigenüberwachung handelt.
Zulassungsvoraussetzungen
Die von der
oberen Abfallwirtschaftsbehörde zugelassenen Untersuchungsstellen müssen die
personellen und materiellen Voraussetzungen für
- eine ordnungsgemäße Probenahme,
- eine einwandfreie Durchführung der Analytik und
- eine einwandfreie Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllen.
Dabei sind die Anforderungen der DIN EN ISO 17025 (übergangsweise bis
31.08.2003 DIN EN 45001) einzuhalten.
Personelle Voraussetzungen
Die Untersuchungsstelle muss von einer fachlich qualifizierten Person
hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden. Es sollte in der Regel eine
Diplom-Chemikerin/ein Diplom-Chemiker, eine Lebensmittelchemikerin/ein
Lebensmittelchemiker oder eine Diplom-Ingenieurin (Chemie)/ein Diplom-Ingenieur
(Chemie) sein. In Ausnahmefällen kann die Leitung auch einer Person mit
entsprechender Qualifikation auf dem Gebiet der chemischen Analytik übertragen
werden. Darüber hinaus ist eine mindestens dreijährige Praxis auf dem Gebiet
der entsprechenden Untersuchungen Voraussetzung für die Leitungsfunktion eines
Labors.
Zur Durchführung der Untersuchungen einschließlich der Probenahme ist darüber
hinaus entsprechend ausgebildetes Personal der Fachrichtung Chemie, ggf.
Biologie, Physik oder Geologie in ausreichender Anzahl einzusetzen, wobei
mindestens drei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter hauptberuflich beschäftigt sein
müssen.
Es muss sichergestellt sein, dass das gesamte Personal regelmäßig und aktuell
geschult wird. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Bei der Antragstellung sind von der Leitung der Untersuchungsstelle eine oder
mehrere Personen zu benennen, die für die Qualitätssicherung verantwortlich
sind.
Apparative Ausstattung
Die Untersuchungsstelle muss über eine apparative Ausstattung verfügen, die den
zu untersuchenden Parametern und dem Untersuchungsumfang quantitativ und
qualitativ entspricht.
Alle Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu warten. Hierüber sind entsprechende
Aufzeichnungen zu führen.
Infrastruktur
Die örtliche Lage, die baulichen und räumlichen Voraussetzungen und die
haustechnische und labormäßige Ausstattung müssen eine gesicherte und
störungsfreie Analytik gewährleisten.
Untersuchungsstelle mit mehreren Standorten
Die
Untersuchungsstelle mit mehreren Standorten muss eine rechtliche
Unternehmenseinheit darstellen. Sie muss von einer fachlich qualifizierten
Person gem. Nummer 3.1 hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden.
Darüber hinaus ist von der Leiterin/ dem Leiter für jeden Standort eine fachlich
qualifizierte, verantwortliche Person für die Leitung der Untersuchung zu
benennen, die während der Betriebszeit am Standort anwesend sein muss. Die
Untersuchungsstelle hat zu dokumentieren, an welchem Standort welches
Untersuchungsverfahren durchgeführt wird. Dies muss im Zulassungsbescheid
festgehalten werden. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen unter den Nummern
3.1 bis 3.3 entsprechend.
Externe Qualitätssicherung
Die
zugelassenen Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den vom Landesumweltamt NRW (LUA) festgesetzten Ringversuchen teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht
nur für die Parameter, für die eine Zulassung ausgesprochen wurde. Ist ein
Untersuchungsverfahren für mehrere Standorte zugelassen, so müssen diese
gesondert am Ringversuch teilnehmen. Die Teilnahme an den Ringversuchen ist
gebührenpflichtig.
Darüber hinaus kann die Zulassungsbehörde in begründeten Fällen (z.B. Hinweis
auf Verschlechterung der Analysenqualität) die Untersuchungsstelle zu weiteren
externen Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. Vergleichsuntersuchungen)
verpflichten.
Interne Qualitätssicherung
Die
zugelassenen Untersuchungsstellen sind verpflichtet, Maßnahmen zur Überprüfung
der internen analytischen Laborqualität durchzuführen. Grundlage sind die
„AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung" der
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), die durch das LWA-Merkblatt
„Analytische Qualitätssicherung (AQS) für die Wasseranalytik in
Nordrhein-Westfalen" in seiner jeweils gültigen Fassung ergänzt werden.
Darüber hinaus kann die Zulassungsbehörde besondere AQS-Maßnahmen bestimmen.
Die Ergebnisse sind zu dokumentieren, für die Dauer von mindestens 5 Jahren
aufzubewahren und auf Anforderung der Zulassungsstelle zu übermitteln.
Ein Qualitätssicherungshandbuch (nach DIN EN 45001 Abschnitt 5.4.2) ist zu
führen.
Durchführung der Untersuchung
Die
Untersuchungsstelle hat die Untersuchung in der Regel selbst durchzuführen. Im
Ausnahmefall, z.B. bei Krankheit oder Geräteausfall kann eine Untervergabe nur
vorübergehend an eine ebenfalls für diese Aufgabe zugelassene Stelle erfolgen,
die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt sein muss.
Zulassungsdauer
Die
Zulassung wird für eine Dauer von längstens 5 Jahren erteilt. Eine erneute
Zulassung ist auf Antrag möglich.
Widerruf
Ist durch
Fortfall oder wesentliche Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen eine
ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung einschließlich Probenahme nicht
mehr möglich, ist die Zulassung ganz oder teilweise zu widerrufen oder
einzuschränken. Die Zulassung kann darüber hinaus beim Nachweis gravierender
Mängel widerrufen werden, hier insbesondere:
a) beim Versäumen von vorgeschriebenen externen und internen
Qualitätssicherungsmaßnahmen,
b) bei nicht erfolgreicher Teilnahme an einem Ringversuch des Landesumweltamtes
NRW, d. h. wenn weniger als 80% der überprüften Proben-Parameter-Kombinationen
des jeweiligen Teilbereiches innerhalb festgelegter Qualitätsgrenzen liegen,
c) bei nicht ordnungsgemäßer Entsorgung der festen und flüssigen Abfälle, der
Laborabwässer sowie der gasförmigen Abgänge.
Neuzulassung nach Widerruf
Die
Untersuchungsstelle kann nach Widerruf der Zulassung eine erneute Zulassung
beantragen.
Erfolgte der Widerruf nach Nummer 9 Buchstabe b, so ist vor Erteilung einer
neuen Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an dem nächsten, vom LUA
festgesetzten Ringversuch für die betroffenen Untersuchungsparameter des
entsprechenden Teilbereiches nachzuweisen.
Im Falle des Widerrufes nach Nummer 9 Buchstabe c ist der Nachweis über die
Behebung der festgestellten Mängel zu erbringen.
Darüber hinaus wird der Antrag wie ein Neuantrag behandelt.
Änderung der Zulassungsvoraussetzungen
Die
Untersuchungsstelle ist verpflichtet, jede wesentliche Änderung der Zulassungsvoraussetzungen
der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierzu gehören
insbesondere:
- der Übergang des Labors in andere Besitzverhältnisse,
- die personelle Änderung der Laborleitung oder deren Vertretung, sowie der/dem
Beauftragten für die Qualitätssicherung und
- ein Wegfall oder eine Änderung von wesentlichen Teilen der Laborausstattung.
Die von der Genehmigungsbehörde beauftragte Fachdienststelle ist jederzeit
berechtigt, die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen.
Gleichwertigkeit
Ausnahmen
von den in den Nummern 3.1 und 3.2 geforderten Kriterien kann die zuständige
Behörde nur dann zulassen, wenn das LUA die Gleichwertigkeit bestätigt.
Mein RdErl.
v. 9.6.1993 (SMBl. NRW. 74) wird hiermit aufgehoben.
Anlagen: