Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Augehoben d. RdErl. v. 13.7.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 562).

 


Historisch: Verwendung von Abfällen als Baustoff auf Deponien RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV A 2 - 800-21771/IV A 4 - 541.1.5 v. 14.7.2000

 

Historisch:

Verwendung von Abfällen als Baustoff auf Deponien RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV A 2 - 800-21771/IV A 4 - 541.1.5 v. 14.7.2000

Verwendung von Abfällen als Baustoff auf Deponien
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV A 2 - 800-21771/IV A 4 - 541.1.5
v. 14.7.2000

Gliederung
Bei der Verwendung von Abfällen als Baustoff auf Deponien ist zu unterscheiden zwischen
- der Einstufung einer zulässigen Verwendung von Abfällen als Baustoff als Beseitigung oder Verwertung i. S. d. Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und
- der Zulässigkeit einer Verwendung von Abfällen für bauliche Maßnahmen oder zur Erfüllung mit der Zulassung verbundener Auflagen auf Grund zu beachtender Material- und Prüfanforderungen.
Nachstehend gebe ich meine Auffassung zu diesen Fragenkreisen mit der Bitte um Beachtung bekannt:

1
Rechtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung
Deponien sind Bauwerke, die nach ihrer generellen Zweckbestimmung der Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung dienen. Abfälle, die dort abgelagert werden, sind dauerhaft unter Wahrung der Belange des Wohls der Allgemeinheit von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen. Ausschluss von der Kreislaufwirtschaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Abfälle, die auf Deponien abgelagert werden, für eine Verwertung nicht in Betracht kommen. Dies gilt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG auch dann, wenn die Abfälle noch zu einem bestimmten Zweck genutzt werden, soweit diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Beseitigung ist.
Aus diesem Grunde ist bei Abfällen, die auf eine Deponie verbracht werden, in der Regel davon auszugehen, dass es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt.
1.1
Voraussetzungen für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung
Um eine stoffliche Verwertung von Abfällen handelt es sich gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.
Die 49. Umweltministerkonferenz hat am 5./6. November 1997 den Entwurf der Bund-/Länder-AG zum Thema „Abfallbegriff, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)“ (nachfolgend Bund-/Länder-Papier) zur Kenntnis genommen. Das Bund-/Länder-Papier macht – in Auslegung der einschlägigen Vorschriften des KrW-/AbfG – deutlich, dass der gesetzliche Vorrang der Verwertung tatsächlich erfüllt werden muss und insbesondere nicht durch „Scheinverwertungsverfahren“, die tatsächlich nur eine Abfallbeseitigung darstellen, unterlaufen werden darf. Die zuständigen Abfallbehörden sind daher aufgefordert, solche Scheinverwertungen zu unterbinden. Das Bund-/Länder-Papier enthält in diesem Zusammenhang insbesondere folgende relevante Hinweise:
Um einen Einsatz von Abfällen, dessen Hauptzweck als Verwertungsmaßnahme anzusehen ist, kann es sich nur handeln, wenn feststeht, dass der Abfall konkret im Rahmen einer baulichen oder auf Grund der Zulassung durchzuführenden Maßnahme (siehe Nr. 2.1) mineralische Stoffe, bei denen es sich nicht um Abfall handelt, ersetzt.
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Bestimmung des Hauptzwecks hat „unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen“ zu erfolgen. Vor allem Verunreinigungen in dem einzelnen Abfall sind bei der Bestimmung des Hauptzwecks einer Entsorgungsmaßnahme auf einer Deponie von besonderer Bedeutung, wenn es sich hierbei um Stoffe handelt, die die stoffliche Verwertung beeinträchtigen und damit die Nutzung des Abfalls in Frage stellen.
Eine Verwertungsmaßnahme kann im Übrigen nur für diejenige Menge an Abfällen angenommen werden, die nachprüfbar erforderlich ist, um im Rahmen einer der o.a. Maßnahmen mineralische Stoffe zu ersetzen. Dies setzt voraus, dass die für die bauliche Maßnahme erforderliche Menge an Abfällen festgestellt, die Beschaffenheit der für die Verwertung vorgesehenen Abfälle kontrolliert und laufend Beleg über die angenommenen, die noch lagernden sowie die verwendeten Mengen geführt wird.
1.2
Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung

Gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG muss die stoffliche Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos erfolgen. Eine Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Der Begriff der Ordnungsgemäßheit erfasst zunächst alle Vorschriften des KrW-/AbfG und der darauf gestützten Rechtsvorschriften. Für die Interpretation sind daher insbesondere die Verwaltungsvorschriften TA Abfall, Teil 1 bzw. TA Siedlungsabfall heranzuziehen. Die beigefügte Anlage enthält eine Zusammenstellung der in diesen Verwaltungsvorschriften enthaltenen Materialanforderungen und Verweise auf die im vorliegenden Erlass aus diesen Vorschriften abgeleiteten Materialanforderungen für bauliche Maßnahmen, die aus mineralischen Stoffen hergestellt werden. Soweit die in diesem Erlass und die in der Anlage genannten Anforderungen im einzelnen Falle nicht eingehalten werden, kommt eine Verwertung auf Deponien nicht in Betracht.
Die Verwertung erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind.
Die unter Verwendung von Abfällen durchgeführten  Maßnahmen dürfen z.B. keine erhöhten Emissionen hervorrufen.
Für die Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung kommt es grundsätzlich auch auf Zweck und Art des Einsatzes (innerhalb oder außerhalb der Abdichtungssysteme bzw. als Dichtungsmaterial) und auf die dabei bestehenden Randbedingungen an. Es müssen z.B. die jeweiligen bodenmechanischen / erdstatischen oder Dichtigkeitsanforderungen – auch auf Dauer – erfüllt werden. Die Vielfalt der in Frage kommenden Einsatzstoffe und ihrer Verwendungsmöglichkeiten macht immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Hierbei sind insbesondere die Inhaltsstoffe der Einsatzmaterialien und deren eventuelle Wechselwirkungen unter den vorliegenden Randbedingungen im Hinblick auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Luft zu beurteilen (siehe Nr. 2).

2
Material- und Prüfanforderungen
2.1
Grundsätze, Rechtsgrundlagen
Mineralisches Material, das bei Errichtung, Betrieb und Stilllegung einer (oberirdischen) Deponie für bauliche Maßnahmen oder zur Erfüllung bestimmter mit der Zulassung verbundener Auflagen verwendet werden soll, muss die für die einzelne Maßnahme (das einzelne Bauteil, den Zweck der Maßnahme) erforderliche Eignung besitzen. Die Verwendung darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen. Die Eignung und die Unschädlichkeit des zur Verwendung vorgesehenen mineralischen Materials sind im Einzelfall gesondert für jede Maßnahme durch den Antragsteller nachzuweisen und durch die zuständige Behörde zu prüfen.
Bestimmte Material- und Prüfanforderungen, Probenahme-, Mess- und Analyseverfahren sowie Anforderung an die Qualitätssicherung und Abnahme dafür sind insbesondere in
- der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S. 469)
- der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99 a)
- meinem RdErl. über Mineralische Deponieabdichtungen v. 28.10.1993 (SMBl. NRW. 74)
enthalten. Soweit es dabei um Materialeigenschaften geht, handelt es sich in erster Linie um Anforderungen an die bodenmechanischen und physikalischen Materialeigenschaften sowie an den Mineralbestand. Konkrete Eignungskriterien hinsichtlich der chemischen Beschaffenheit nennen die v.g. Regelungen lediglich für den Karbonatgehalt und den Gehalt an organischer Substanz.
Angesichts aktueller, auf § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG gestützter Bestrebungen, auf Deponien mineralische Stoffe zu verwenden, die ganz oder teilweise aus Abfällen bestehen, erweist sich darüber hinaus eine weitergehende Konkretisierung der Anforderungen an die chemische Beschaffenheit von Stoffen für diesen Verwendungszweck als erforderlich.
Aus den Grundsätzen des § 10 KrW-/AbfG und den Schutzzielen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Abfallgesetz ist herzuleiten, dass Abfälle, die für typischerweise aus mineralischen Stoffen herzustellende Bauteile oder zur Erfüllung vergleichbarer Auflagen der abfallrechtlichen Zulassung (i.d.R. betriebstägliche Abdeckung von Einbauflächen) verwendet werden, in ihrer chemischen Beschaffenheit mindestens den Anforderungen genügen müssen, die den Stand der Technik für die Ablagerung von Abfällen konkretisieren. Für alle Verwendungszwecke
- auf einer Deponie nach TA Abfall sind demnach mindestens die Zuordnungswerte D 2 bis D 4.20 des Anhangs D der TA Abfall
- und auf Deponien nach TA Siedlungsabfall mindestens die für die jeweilige Deponieklasse geltenden Zuordnungswerte 2.01 bis 4.17 des Anhangs B der TA Siedlungsabfall
einzuhalten. Inwieweit für die einzelnen Verwendungszwecke weitergehende Anforderungen zu stellen sind, ist nachstehend geregelt.
Auf die Nr. 4.4.3.1 der TA Abfall und die Übergangsvorschriften der Nr. 12.1 TA Siedlungsabfall können Regelungen über Abfälle zur Verwertung in der Anlagenzulassung oder Ausnahmen für solche Abfälle im Einzelfall nicht gestützt werden. Diese Regelungen gelten für die Ablagerung von Abfällen, mithin für eine Handlung, die nach AbfG und KrW-/AbfG übereinstimmend als Abfallbeseitigung einzustufen ist.
Vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG (ordnungsgemäße und schadlose Verwertung) ergeben sich die Anforderungen an die chemische Beschaffenheit von mineralischen Materialien für die v.g. Verwendungszwecke ferner
- mittelbar aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AbfG (hier insbesondere auch aus den Nrn. 4.1.1 Buchst. d und 4.1.3 TA Siedlungsabfall)
- aus den im Einzelfall sonst zu beachtenden Rechtsvorschriften und Regelwerken, insbesondere des Wasser-, Immissionsschutz- und Arbeitsschutzrechts, sowie
- aus der Zweckbestimmung der einzelnen Maßnahme oder des einzelnen Bauteils und der Lage in Bezug zu den Deponieabdichtungssystemen.
Die einzelnen baulichen Maßnahmen einer Deponie sind den Deponieabdichtungssystemen typischerweise wie folgt zugeordnet:
Unterhalb der Deponieabdichtungssysteme
- Deponieauflager
Bestandteile eines Deponiebasisabdichtungssystems
- mineralische Dichtungsschicht
- Schutzschicht über der Kunststoffdichtungsbahn
- Entwässerungsschicht
Bestandteil eines Deponieoberflächenabdichtungssystems
- Ausgleichsschicht unterhalb der mineralischen Dichtungsschicht
- erforderlichenfalls Gasdränschicht
- mineralische Dichtungsschicht
- Schutzschicht über der Kunststoffdichtungsbahn
- Entwässerungsschicht
- Rekultivierungsschicht
Innerhalb des durch die Deponieabdichtungssysteme gesicherten Bereichs
- Zwischen-/Trenndämme zwischen getrennten Ablagerungsbereichen, ggf. Deponierandwälle
- Deponiebaustraßen als Zuwegung zu den Ablagerungsbereichen
Außerhalb der Deponieabdichtungssysteme
- ggf. Deponierandwälle.
Die Regelungen unter Nr. 2.2 konkretisieren insbesondere die sich aus dem Abfall- und Wasserrecht ergebenden Anforderungen an die chemische Beschaffenheit von mineralischen Materialien für einzelne bauliche Maßnahmen. Zusätzlich sind die Anforderungen des Arbeits- und Immissionsschutzes zu beachten (z.B. hinsichtlich möglicher Staubentwicklung auf Zuwegungen und beim Einbau). Über Sonderfälle baulicher Maßnahmen, die in Nr. 2.2 nicht genannt werden, sind Einzelfallentscheidungen im Sinne dieser Regelungen zu treffen (z.B. bei der beabsichtigten Materialverwendung im Zusammenhang mit nachträglichen Entgasungseinrichtungen).
2.2
Anforderungen an die chemische Beschaffenheit von mineralischen Materialien für einzelne Bauteile von Deponien
2.2.1
Deponieauflager
Sofern zur technischen Nachbesserung der geologischen Barriere oder sonst eine nachträgliche Auffüllung als Deponieauflager zugelassen ist, ergeben sich die Anforderungen an die chemische Beschaffenheit des Auffüllmaterials insbesondere aus Nr. 9.3.2 TA Abfall oder Nr. 10.3.2 TA Siedlungsabfall und den Belangen des Gewässerschutzes. Nach den v.g. Verwaltungsvorschriften besteht die geologische Barriere grundsätzlich aus natürlich anstehenden schwach durchlässigen Locker- bzw. Festgesteinen von mehreren Metern Mächtigkeit und hohem Schadstoffrückhaltepotential. Da es Zweck einer nachträglichen Auffüllung ist, die Anforderungen an die vollständige Erfüllung der geologischen Barriere nach TA Abfall oder TA Siedlungsabfall an die geologische Barriere sicherzustellen, sind dafür nach dem Sinn der v.g. Regelungen geeignete, nicht nachteilig veränderte Locker- und Festgesteine zu verwenden, deren Gehalt an Schadstoffen nicht über den natürlichen Hintergrundgehalten des unmittelbar unter der Deponie anstehenden Gesteins liegt (Gesamtgehalte, Eluate nach DEV S 4).
2.2.2
Bestandteile von Deponieabdichtungssystemen
Aus den Nrn. 2.1.1 und 3.1.1 Buchstabe a des Anhangs E der TA Abfall (Qualitäts- und Mengennachweis auf der Grundlage von Bohrungen und Schürfen an der Gewinnungsstelle) ergibt sich, dass der Vorschriftengeber grundsätzlich darauf abstellt, dass die für die Herstellung von Deponiedichtungssystemen vorgesehenen mineralische Materialien und Materialien für Entwässerungsschichten für eine erstmalige Verwendung aus dem natürlichen Untergrund gewonnen werden. Böden mit Grobkies und Steinen, Holz, Wurzeln und anderen Fremdstoffen (d. h. auch mit anthropogen eingetragenen Schadstoffen) dürfen für mineralische Dichtungsschichten nicht verwendet werden (Anhang E Nr. 1.1 Buchst. c TA Abfall). Die Anforderungen des Anhangs E der TA Abfall gelten auch für Deponieabdichtungssysteme nach TA Siedlungsabfall.
Mineralisches Dichtungsmaterial, das nicht für eine erstmalige Verwendung aus dem natürlichen Untergrund gewonnen wurde, darf demgemäß den Bereich natürlicher Hintergrundgehalte (ohne Einbezug regional besonders erhöhter Gehalte) von in NRW oberflächennah vorkommenden Tonen nicht überschreiten. Entsprechende Nachweise sind im Einzelfall zu führen. Soweit für die im Einzelfall zu berücksichtigenden Schadstoffe in den unter Nr. 2.2.3 genannten Technischen Regeln der LAGA (Teil II Nr. 1) Z 1-Werte festgelegt sind, können diese Werte unter den dort genannten Voraussetzungen zur Beurteilung repräsentativer Materialproben herangezogen werden.
Mineralisches Material oder Bodenmaterial, das für Entwässerungsschichten, Schutzschichten oder für eine Rekultivierungsschicht verwendet werden soll, darf auf Grund seiner chemischen Beschaffenheit
- abfließendes oder abzuleitendes Wasser (Oberflächenwasser, Sickerwasser) sowie
- die Funktionsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen und anderer Bauteile
nicht nachteilig verändern.
Die verwendeten Baustoffe dürfen weiterhin keine zusätzliche Umlagerung oder Lösung von Deponieinhaltsstoffen hervorrufen.
Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Verwendung von mineralischem Material für Zwischenabdichtungssysteme nach Nr. 11.2 Buchst. i TA Abfall.
Bei der Rekultivierungsschicht sind die Vorschriften des Bodenschutzrechtes zu beachten.
Der Untersuchungsumfang und die Auswahl der Untersuchungsparameter sollen sich insbesondere nach der Herkunft des einzelnen Materials richten.
2.2.3
Verwendung von mineralischen Materialien außerhalb der Deponieabdichtungssysteme
Soll mineralisches Material für Deponierandwälle oder vergleichbare bauliche Maßnahmen verwendet werden, die nicht oder nicht vollständig von den Deponieabdichtungssystemen umschlossen sind, gelten die Anforderungen, die generell an die Verwertung von Bodenmaterial oder mineralischen Abfällen als Baustoff im Erdbau zu stellen sind (siehe insbesondere „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technischen Regeln“, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20, und Norm-Entwurf DIN 19731).
2.2.4
Anforderungen an mineralisches Material innerhalb des durch die Deponieabdichtungssysteme gesicherten Bereichs
Mineralisches Material, das als Baustoff für bauliche Maßnahmen verwendet werden soll, die nach Abschluss einer Deponie von den Deponieabdichtungssystemen umschlossen sind, muss alle Anforderungen an die chemische Beschaffenheit einhalten, die im Einzelfall von den zur Ablagerung zugelassenen Abfällen zu erfüllen sind. Falls die Zulassung einer Deponie insoweit nach bestimmten Ablagerungsbereichen unterscheidet, ist dies zu berücksichtigen.
Im Deponiestraßenbau darf nur mineralisches Material eingesetzt werden, das die technischen Anforderungen an den Wegebau erfüllt (z. B. nicht bindiges, stückig-festes, wasserdurchlässiges Material). Als Deponiestraßenbau gilt ausschließlich der Bau von Zuwegungen zu den Ablagerungsbereichen.
Für die Ausgleichsschicht unterhalb der mineralischen Dichtungsschicht eines Deponieoberflächenabdichtungssystems und grundsätzlich auch für eine Gasdränschicht gelten hinsichtlich der chemischen Beschaffenheit die Regelung des Absatzes 1.
Die Gasdränschicht muss darüber hinaus so beschaffen sein, dass ihre Funktionsfähigkeit langfristig nicht beeinträchtigt wird und dass durch Einwirkungen von Deponiegas keine Schadstoffe freigesetzt werden.
Über Oberflächenabdeckungen, die nach der definitiven Beendigung der Abfallablagerung auf einer Deponie oder auf Deponieabschnitten bis zum Abklingen der Hauptsetzungen aufgebracht werden sollen, ist im Einzelfall nach den Maßstäben der eingangs genannten Regelungen und dieses Erlasses zu entscheiden.
Nr. 2.2.2 Abs. 4 gilt entsprechend.
Klarstellend weise ich im vorstehenden Zusammenhang auf Folgendes hin: Keine Verwertung ist das Aufbringen der ersten Abfallschicht über einem Deponiebasissystem, und zwar auch dann nicht, wenn sie zum Schutz des Abdichtungssystems in besonderer Weise, z.B. als sogenannte Feinmüllschicht, ausgebildet wird.
2.2.5
Zusammenfassung der Anforderungen an Deponiebaustoffe
Die Anlage zu diesem Erlass enthält eine Zusammenstellung der sich aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Abfallgesetz, aus meinem RdErl. über Mineralische Deponieabdichtungen v. 28.10.1993 (SMBl. NRW. 74) und Verweise auf die in diesem Erlass konkretisierten Materialanforderungen an mineralische Materialien, die als Deponiebaustoffe verwendet werden sollen. Der Mengennachweis nach Nr. 2.1.1 des Anhangs E der TA Abfall gilt entsprechend auch für die anderen Bauteile.
2.3
Verwendung mineralischer Abfälle zur regelmäßigen Abdeckung von Einbauflächen
Eine regelmäßige (typischerweise betriebstägliche) Abdeckung betriebener Einbauflächen dient im Wesentlichen dazu, Abwehungen, Papierflug und die Ausbreitung von Gerüchen zu unterbinden, die Brandgefahr, den Austritt von Deponiegas und den Vogelbefall zu vermindern, sowie die Befahrbarkeit der Einbaufläche zu verbessern.
Für diese Erfordernisse kommen jedoch auch andere technische Lösungen in Betracht, die zu bevorzugen sind, wenn sie die deponietechnisch günstigere und gemeinwohlverträglichere Maßnahme darstellen.
Die ausschließliche Verwendung mineralischer Abfälle für die regelmäßige Abdeckung kann nur dann als Verwertung eingestuft werden, wenn diese mineralischen Abfälle für die vorgenannten Zwecke geeignet sind und wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Eine regelmäßige Abdeckung der in Betrieb befindlichen Schüttfläche(n) ist zur gemeinwohlverträglichen Abfallablagerung unabweisbar notwendig und durch die Zulassung verbindlich festgelegt.
- In der Zulassung sind die Häufigkeit und die Schichtmächtigkeit der verlangten Abdeckung sowie die Ablagerungsbereiche mit Abdeckungserfordernis konkret festgelegt.
- Es werden unter Beachtung der Nr. 2.1 konkrete Materialanforderungen an die für diesen Verwendungszweck zugelassenen mineralischen Abfälle durch Bescheid geregelt.
- Die für die regelmäßige Abdeckung verwendeten mineralischen Materialien sind nach Art, Menge, Herkunft und Verwendungsbereich im Betriebstagebuch vollständig zu dokumentieren.

3
Umsetzung im behördlichen Vollzug

3.1
Deponiezulassung
Die in Nr. 1 und 2 genannten Grundsätze und Anforderungen sind durch entsprechende Regelungen in der Zulassung der Deponie oder durch nachträgliche Anordnungen umzusetzen. Die Zulassung sowie nachträgliche Anordnungen sind nicht auf Regelungen beschränkt, die unmittelbar die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung betreffen. Vielmehr umfasst die Errichtung, der Betrieb sowie der Abschluss einer Deponie entsprechende den Anforderungen des Wohls der Allgemeinheit nach §§ 32 Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG auch entsprechende Regelungen zu baulichen und sonst notwendigen Maßnahmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Maßnahmen mit primären Baustoffen durchgeführt oder Baustoffe durch geeignete mineralische Abfälle ersetzt werden.
In die Zulassung der einzelnen Deponie ist grundsätzlich (ggf. im Wege einer nachträglichen Anordnung) eine konkrete räumliche Abgrenzung der zur Ablagerung von Abfall vorgesehenen Bereiche auf der einen Seite und der baulichen Maßnahmen auf der anderen Seite aufzunehmen. Maßstab für die Abmessungen der baulichen Maßnahmen (Bauteile) ist das zur Funktionsfähigkeit technisch Notwendige. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Für die Ausgleichsschichten unterhalb von Zwischen- oder Oberflächenabdichtungen sind die Schichtstärken und sonstigen Ausmaße konkret festzulegen. Soweit nach diesem Erlass und der Zulassung einer Deponie die Verwendung geeigneter mineralischer Abfälle für bestimmte bauliche Maßnahmen in Betracht kommt, ist die für die einzelne bauliche Maßnahme erforderliche Materialmenge nachprüfbar abzuschätzen und in der Zulassung auszuweisen. Sofern es sich um Baumaßnahmen handelt, deren Lage und Bemessung sich typischerweise aus den Erfordernissen des Betriebes oder nach definitiver Einstellung der Ablagerung ergeben, können die Abgrenzung und die zur Verwendung vorgesehene Materialmenge unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden.
Soweit in geltenden Zulassungen und nachträglichen Anordnungen die betriebstägliche oder sonst regelmäßige Abdeckung von betriebenen Einbauflächen verlangt wird, ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu prüfen, ob eine solche Abdeckung zur gemeinwohlverträglichen Ablagerung unabweisbar notwendig ist oder der damit verfolgte Zweck auch mit anderen Mitteln erreicht werden kann. Die Zulassungen sind ggf. so anzupassen, dass eine Abdeckung nur noch verlangt wird, wenn sie unabweisbar notwendig ist, die Schichtmächtigkeit der Abdeckung auf höchstens 30 cm begrenzt wird und alle sonstigen in diesem Erlass genannten Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Zulassungen, die entsprechende Anforderungen nicht enthalten, sind dahingehend zu ergänzen, dass den für die abfalltechnische Überwachung und Abnahme zuständigen Behörden Belege über die Art und Menge der für die einzelne bauliche und sonstige Maßnahme verwendeten Abfälle vorzulegen sind.
Ist nach der Zulassung eine regelmäßige Abdeckung des Einbaubereichs erforderlich, ist diese durch die Anforderungen entsprechend der Nr. 2.3 zu ergänzen.
Die baulichen Maßnahmen müssen in Fällen, in denen diese nicht oder nicht vollständig von den Sicherungselementen (Barrieren) der Deponie erfasst werden, grundsätzlich die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für entsprechende Abfälle gelten, die außerhalb von Deponien ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Ausnahmen sind insoweit möglich, als Sicherungsvorkehrungen ergriffen werden oder bestehen, die über diejenigen der einschlägigen Technischen Regeln der LAGA für die Verwertung von mineralischen Abfällen (siehe Nr. 2.2.3) hinausgehen. Auch in diesen Fällen sind jedoch mindestens die Anforderungen an die zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle einzuhalten.
Für häufig vorkommende organische Schadstoffe, insbesondere für PAK und Kohlenwasserstoffe, sind in der Zulassung ausdrückliche Konzentrationsbegrenzungen für die zur Verwertung vorgesehenen mineralischen Abfälle festzulegen.
Soweit bestehende Zulassungen die vorgenannten Festlegungen nicht enthalten, sind sie kurzfristig durch nachträgliche Anordnungen festzulegen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit – mit Blick auf die Gesamtheit der Bauteile – ergänzende Material- und Prüfanforderungen (einschl. Probenahme-, Mess- und Analyseverfahren), Anforderungen an die Qualitätssicherung und Abnahme, Anzeigepflichten (auch gegenüber der für die Überwachung zuständigen Behörde) sowie Zustimmungsvorbehalte im Einzelfall in die Zulassung aufgenommen werden sollten.
Soweit die Prüfanforderungen, Probenahme-, Mess- und Analyseverfahren sowie Anforderung an die Qualitätssicherung und Abnahme, die in den unter Nr. 1.1 genannten Verwaltungsvorschriften enthalten sind, auf andere als dort genannte Bauteile einer Deponie übertragbar sind, sind diese Anforderungen und Festlegungen sinngemäß zu beachten.
3.2
Überwachung
Die für die Überwachung der Deponien zuständigen Abfallwirtschaftsbehörden sollen im Rahmen der ihnen obliegenden abfalltechnischen Überwachung und Abnahme sowie der Betriebsüberwachung insbesondere auch die Einhaltung der Anforderungen und der Maßgaben für die Verwendung geeigneter Materialien sowie für die Verwendung und Verwertung geeigneter Abfälle auf Deponien ausreichend kontrollieren und sich dazu die entsprechenden Belege über Art und Menge der verwendeten Abfälle vorlegen lassen.
Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der allgemeinen abfallrechtlichen Überwachung stichprobenartig überprüfen, ob für besonders überwachungsbedürftige und überwachungsbedürftige Abfälle die Vorschriften der Nachweisverordnung eingehalten wurden. Soweit sich herausstellt, dass nach den vorgenannten Grundsätzen eine Verwertung nicht ordnungsgemäß oder schadlos erfolgt bzw. es sich um eine lediglich als Verwertung deklarierte Beseitigung handelt, sollen im Rahmen von § 40 i.V.m. § 21 KrW-/AbfG, die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, dies zu unterbinden.

MBl. NRW. 2000 S. 822


Anlagen: