Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Unterrichtung der für die Überwachung der Abfallbeseitigung zuständigen Behörden über Betriebsstillegungen sowie den Abbruch industriell genutzter baulicher Anlagen Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III C 8 - 973/8 - 22 175, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/A 4 - 82 - 10, d. Innenministers -IC 3/95.16.14 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 5 - 8843.3 -v. 29. 9. 1980 ¹)

 

Historisch:

Unterrichtung der für die Überwachung der Abfallbeseitigung zuständigen Behörden über Betriebsstillegungen sowie den Abbruch industriell genutzter baulicher Anlagen Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III C 8 - 973/8 - 22 175, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/A 4 - 82 - 10, d. Innenministers -IC 3/95.16.14 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 5 - 8843.3 -v. 29. 9. 1980 ¹)

29. 9. 80 (I)

197. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MBl. NW.Nr.38 einschl.)


 Unterrichtung der für die Überwachung

der Abfallbeseitigung zuständigen Behörden

über Betriebsstillegungen sowie den Abbruch industriell genutzter baulicher Anlagen

Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III C 8 - 973/8 - 22 175, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/A 4 - 82 - 10,

d. Innenministers -IC 3/95.16.14 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 5 - 8843.3 -v. 29. 9. 1980 ¹)

1 Veranlassung

Bei der Stillegung eines gewerblichen Betriebes und beim Abbruch industriell genutzter baulicher Anlagen kann eine besondere Überwachung erforderlich sein, um die geordnete Beseitigung der verbleibenden Abfälle durch den Besitzer sicherzustellen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn umweltgefährdende Abfälle zurückbleiben können. Daher ist eine möglichst frühzeitige Unterrichtung der zuständigen Überwachungsbehörde über die Stillegung eines Betriebes und beim Abbruch industriell genutzter baulicher Anlagen geboten.

2 Zuständige Überwachungsbehörde

2.1 Die Überwachung der Abfallbeseitigung ist in § 11 des Abfallbeseitigungsgesetzes - AbfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGB1. I S. 41), geändert durch Gesetz vom 28. März 1980 (BGBI..I S. 373), und der Abfallnachweis-Verordnung (Abf NachwV) vom 2. Juni 1978 (BGB1.1 S. 668) geregelt.

Zuständige Überwachungsbehörde für die Überwachung der Beseitigung von Abfällen durch den Besitzer (§ 3 Abs. 4 AbfG) sind nach § 17 Abs. 2 Nrn. l, 2 und 3 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1979 (GV. NW. S. 94), - SGV. NW. 2061 -, 'die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe einschließlich des Vollzugs des § 11 Abs. 2 und 3 AbfG sowie der Abfallnachweis-Verordnung als Sonderordnungsbehörde wahr.

2.2 In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben nehmen die Bergämter die unter 2.1 genannten Aufgaben wahr (§ 18 Abs. l I.AbfG).

3 Unterrichtung der Überwachungsbehörde

3.1 Gewerbemeldestelle

Gemäß RdErl. d. Ministers für Wirtschaft; Mittelstand und Verkehr v. 24. 6. 1980 (SMB1. NW. 71011), Nr. 6.4.1, hat die örtliche Ordnungsbehörde als Gewerbemeldestelle je eine Durchschrift von den Gewerbeanzeigen nach § 14 der Gewerbeordnung spätestens bis zum 10. eines jeden Monats, jeweils für den vorhergehenden Monat gesammelt, an die nach Nr. 2.1 zuständige Überwachungsbehörde weiterzuleiten, wenn es, sich um die Abmeldung eines Industriebetriebes handelt.

3.2 Staatliche Gewerbeaufsicht

Die Staatlichen Gewerbeäufsichtsämter unterrichten umgehend die nach Nr. 2.1 zuständigen Überwachungsbehörden, wenn ihnen vor Zugang der Mitteilung über die Anzeige nach § 14 Abs. l Satz 2 Nr. 3 GewO die beabsichtigte Stillegung einer Anlage bekannt wird, in der Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2-AbfG anfallen oder bei der anzunehmen ist, daß wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGB1. I S. 3017), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 1980 (BGB1. I S. 373), als Abfälle zu beseitigen sind.

3.3 Bergbehörde

Wird ein der Bergaufsicht unterliegender Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt, leitet das Bergamt den vom Betreiber nach § 71 Abs. 3 Allgemeines Berggesetz (ABG) vorzulegenden Betriebsplan über die erforderlichen Abschlußarbeiten (Abschlußbetriebsplan)-den Behörden, deren Geschäftsbereich berührt wird, zur

Herstellung des Einvernehmens über die bergbehördliche Entscheidung gemäß § 67 Abs. 3 ABG zu.

Auf die Richtlinien des Landesoberbergamtes über die Handhabung des Betriebsplanverfahrens v. 20. 3. 1972 i. d. F. der Änderung vom 12. 6. 1978, veröffentlicht im Sammelblatt des Landesoberbergamtes unter A 7 wird Bezug genommen.

3.4 Bauaufsichtsbehörde

Gemäß RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 23. 6. 1981 (MB1. NW. S. 1528/SMB1. NW. 23212) über den Abbruch baulicher Anlagen ist zur Überwachung der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung eine Durchschrift der Abbruchgenehmigung industriell genutzter baulicher Anlagen der nach Nr. 2.1 zuständigen Überwachungsbehörde zu übersenden.

4 Aufgabe der Überwachungsbehörde

4.1 Die nach Nr. 2.1 zuständige Überwachungsbehörde prüft, ob der Industriebetrieb, dessen Aufgabe ihr nach Nr. 3.1 mitgeteilt wird, gemäß § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 AbfG zur Nachweisführung verpflichtet war. Trifft dies zu oder liegen sonst Hinweise über das mögliche Zurückbleiben umweltgefährdender Abfälle vor, sind umgehend örtliche Ermittlungen vorzunehmen.

Örtliche Ermittlungen sind auch bei Betrieben vorzunehmen, deren beabsichtigte Stillegung der Überwachungsbehörde gemäß Nr. 3.2 mitgeteilt worden ist. Bei jeder örtlichen Ermittlung ist auch zu prüfen,'ob wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG als Abfälle zu beseitigen sind. Die nach Nr. 2.1 zuständige Überwachungsbehörde verfährt entsprechend, wenn sie eine Durchschrift der Abbruchgenehmigung industriell genutzter baulicher Anlagen erhält.

4.2 Unbeschadet der Unterrichtung gemäß Nr. 3.1 und 3.2 hat die zuständige Überwachungsbehörde von sich aus auf beabsichtigte Stillegungen von Betrieben zu achten, bei denen umweltgefährdende Abfälle zurückbleiben können. Dies gilt insbesondere für Gewerbebetriebe, die nicht Industriebetriebe sind und die die in Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

') .MBI. NW. 1980 S. 2214. geändert durch Gem. RdErl. v. 21.9. 1S81 (MBI. NW. 1981 S. 1948). ') MBI. NW. 1981 S. 1259.