Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen zur Abfallvermeidung und -Verwertung (Förderungsprogramm Abfallvermeidung und -verwertung) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 30.4.1988-III A4-920-22 385¹)

 

Historisch:

Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen zur Abfallvermeidung und -Verwertung (Förderungsprogramm Abfallvermeidung und -verwertung) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 30.4.1988-III A4-920-22 385¹)

30..4. 88 (1)

227. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

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Programm für die Gewährung von Finanzhilfen

des Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen zur Abfallvermeidung

und -Verwertung

(Förderungsprogramm Abfallvermeidung und -verwertung)

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 30.4.1988-III A4-920-22 385¹)

l Ziele

1.1 In der Abfallwirtschaft verfolgt die Landesregierung vorrangig die Ziele,

- Abfälle weitestgehend zu vermeiden oder zu vermindern und

- Abfälle und Reststoffe möglichst zu verwerten.

Im Rahmen dieser Zielsetzung sollen durch zinsgünstige NRW-Kredite Investitionen von kleinen und mittleren Wirtschaftsunternehmen zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von produktionsspezifischen Abfällen und Reststoffen gefördert werden. Zu diesem Zweck.stellt das Land Haushaltsmittel zur Verfügung, die die Gewährung von verbiljigten Krediten durch die Westdeutsche Landesbank Girozentrale (Landesbank) ermöglichen.

12 Gefördert werden Anlagen oder Einrichtungen

- die geeignet sind, den Anfall von Abfällen und Reststoffen, besonders solcher mit hohen Schadstoffgehalten, zu vermeiden oder erheblich zu vermindern,

- in denen Abfälle und Reststoffe so aufbereitet werden, daß sie stofflich oder thermisch genutzt werden können,

- die der Fortentwicklung des Standes der Technik zur Vermeidung und Verwertung dienen,

- mit denen eine stoffliche oder thermische Nutzung von Abfällen und Reststoffen vorgenommen wird.

2 Grundsätze

2.1 Es werden Vorhaben gefördert, die vom Regierungspräsidenten aus abfallwirtschaftlichen Gründen befürwortet werden.

2.2 , Die Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite und ihre Höhe hängen von dem Grad des Landesinteresses .an der Verwirklichung des Vorhabens ab/Hierbei kann es von Bedeutung sein, daß das Vorhaben ohne eine Finanzierungshilfe nicht oder nicht innerhalb des gewünschten Zeitraumes durchgeführt werden , kann:

2.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite besteht nicht. Die Gewährung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Höhe richtet sich nach den vorhandenen Mitteln.

2.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen

2.4.1 Vorhaben, mit denen vor Eingang des Förderungsantrages bei einem Kreditinstitut begonnen worden ist. (Als Vorhabenbeginn ist u. a. der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes - z. B. Gebäudeabbruch, Planierung - gelten nicht als Beginn des Vorhabens),

242 Kosten für Investitionen, die lediglich Ersatzbeschaffung sind, söVie Finanzierungskosten und Mehrwertsteuer,

2.4.3 Grundstückskosten,

2.4.4 Eigenbetriebe der Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Betriebe, an denen Körperschaften des , öffentlichen Rechts mit mehr als 25% am Kapital beteiligt sind,

2.4.5 Mehrkosten aufgrund von Preissteigerungen oder l fehlerhafter Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

3 Gegenstand und Höhe der Förderung

3.1 Förderbar sind:

3.1.1 Bauliche, maschinelle oder sonstige Investitionen,

3.12 Neubau, Umbau, Erweiterung oder Verbesserung von Anlagen oder Einrichtungen.

3.2 Der zinsgünstige NRW-Kredit kann bis zu 75% der förderbaren Kosten betragen. Er soll einen Betrag von 75000,- DM nicht unterschreiten und einen Betrag von 1500 000,- DM nicht überschreiten.

3.3 Die Höhe des Zinssatzes wird jeweils bei Auflage des Plafonds vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft festgesetzt; die Auszahlung erfolgt zu 100%. l Der Kredit wird mit einer Laufzeit von 12 Jahren, davon 2 Jahre tilgungsfrei, ausgereicht Die Tilgung des Kredits erfolgt in 10 gleichen Jahresraten.

3-4 Die insgesamt nach diesem Programm gewährten Finanzierungshilfen dürfen den von der Europäischen Gemeinschaft im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen auf dem Gebiet des Umweltschutzes festgelegten Subventionswert nicht überschreiten. Die Kumulierung mit Beihilfen anderer Zielsetzung ist möglich.

4 Antrags- und Refinanzierungsverfahren

4.1 Der Antragsteller stellt den Förderantrag bei einem Kreditinstitut seiner Wahl (Hausbank).

4.2 Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag unter Verwendung des mit dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft abgestimmten Ahtragsmusters - gegebenenfalls über ein Zentralinstitut - an die Landesbank. ,

4.3 Die Hausbank übersendet drei Ausfertigungen des Antrages an den zuständigen Regierungspräsiden-

MBl. NW. 1988 S. 755, geändert durch RdErl. v. 1. 9. 1988 (MB1. NW. 1988 S. 1383), 30. 8. 1990 (MB1. NW. 1990 S. 1300).

197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MBl. NW.Nr.38einschl.) 30. 4. 88 (2)

ten. Dieser nimmt zu dem Antrag aus abfallwirt- _ . schaftlicher Sicht Stellung und leitet diese dem Mi- jt\ nister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und der Landesbank zu.

4.4 Die Landesbank sagt nach der Entscheidung durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und - soweit der Kredit 500000,- DM überschreitet - nach vorheriger Beratung im Lan-deskreditausschuß der Hausbank den Kredit zur Refinanzierung des von ihr an den Endkreditnehmer auszureichenden zinsgünstigen NRW-Kredites zu. Die .Allgemeine Bedingungen für Kredite" aus dem Förderungsprogramm Abfallvermeidung und -ver-wertung - Fassung für die Hausbank und Fassung für den Endkreditnehmer - sind Bestandteil der Zusage, Für die Zusammensetzung des Landeskredit-ausschusses gelten die Regelungen im Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des .Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

4.5 Kann die Landesbank eine Refinanzierungszusage nicht erteilen, weil der Regierungspräsident das Vorhaben nicht befürwortet oder der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft nicht zugestimmt hat, unterrichtet sie die Hausbank entsprechend.

5 Inkrafttreten

Das Programm gilt für Kredite, die ab 1. Januar 1988 gewährt werden.

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