Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 5 a, 5 b, 30 des Abfallgesetzes und der Altölverordnung (Altölentsorgung) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 14. 12. 1988 - III A 2 811/2/2 - 32346/2 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 5 a, 5 b, 30 des Abfallgesetzes und der Altölverordnung (Altölentsorgung) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 14. 12. 1988 - III A 2 811/2/2 - 32346/2 ¹)

14. 12. 88 (1)

209. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1992 = MB1. NW. Nr. 22 einschl.)


Verwaltungsvorschrift

zum Vollzug der §§ 5 a, 5 b, 30 des Abfallgesetzes

und der Altölverordnung

(Altölentsorgung)

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 14. 12. 1988 - III A 2 811/2/2 - 32346/2 ¹)

1 Allgemeines

Seit dem 1. November 1986 erfolgt die Entsorgung von Altölen nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGB1.1 S. 1410 ber. S. 1501). Gleichzeitig trat das Altölgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1979 (BGB1. I S. 2113) außer Kraft, ausgenommen seine Vorschriften über das Abgaben- und Zuschußsystem; sie gelten bis zum 31. Dezember 1989 weiter (§ 30 Abs. 2 AbfG). Seit dem 1. November 1987 sind außerdem die Vorschriften der Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGB1. I S. 2335) zu beachten.

Der Gesetzgeber geht in § 5 a Abs. l Satz 2 AbfG von einem weiten Altölbegriff aus, der an § 3 Abs. 2 des aufgehobenen Altölgesetzes anknüpft. Allerdings enthält der Altölbegriff des § 5 a Abs. l Satz 2 AbfG keine Festlegung des Ölgehalts in Gemischen. •

2 Anwendung des Abfallrechts auf Altöle

Nach § 5 a Abs. l Satz l AbfG finden die Vorschriften des Abfallgesetzes auf Altöle auch Anwendung, wenn sie keine Abfälle im Sinne von § l Abs. l AbfG sind. Bei dieser Festlegung ging der Gesetzgeber davon aus, daß Altöle jeder Art in erheblichem Maße umweltgefährdend sein können; der Umgang mit ihnen soll daher der abfallrechtlichen Überwachung unterliegen, die je nach Art der Entsorgung unterschiedlich ausgestaltet ist (vgl. dazu Nr. 5). Damit wird Altöl nicht generell zum Abfall erklärt. Ob der Abfallbegriff erfüllt . ist, hängt vielmehr weiterhin vom Vorliegen der Voraussetzungen von § l Abs. l AbfG ab. Die nunmehr für Altöle getroffene Regelung macht die bisherigen Auseinandersetzungen zwischen dem Altölbesitzer und der Überwachungsbehorde über die rechtliche Einordnung der jeweiligen Stoffe entbehrlich und verhindert, daß Altöle lediglich durch entsprechende Deklaration der Überwachung nach dem Abfallrecht entzogen werden.

3 Altölarten

Durch den weiten Altölbegriff werden nunmehr grundsätzlich alle flüssigen oder halbflüssigen Stoffe erfaßt, die mineralölbürtig sind. Gemeint sind Stoffe, die aus bestimmten Anwendungen stammen wie Schmieren, Antreiben, Kühlen, Isolieren, Bearbeiten wie Bohren, Schneiden, Schleifen, Lösen, Fetten, ferner für Zwecke der hydraulischen Anwendungen. Ferner werden durch den weiten Altölbegriff synthetische Kohlenwasserstoffe, aber auch sonstige ölartige Stoffe, z.B. synthetische Öle auf der Basis von PCB und halogenhaltige Ersatzprodukte, wie sie in Transformatoren, Kondensatoren und hydraulischem Gerät enthalten sein können, erfaßt (§ 4 Abs. l Satz l AltölV). Unter den neuen Altölbegriff fällt auch eine Reihe von Lösemitteln, insbesondere Testbenzine, Waschbenzine, Kaltreiniger und Lösemittelgemische. Der Altölbegriff des § 5 a AbfG erfaßt vorbehaltlich weiterer Spezifikation nach dem Abfallkatalog folgende drei Altölgruppen:

a) Altöle, die nach Ausgangsprodukt und Anfallstelle für eine Aufarbeitung in Betracht kommen. Das sind nach § 2 Satz l AltölV gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Getriebe- und Hydrauliköle, bei denen die Grenzwerte für PCB und Gesamthalogen (§ 3 AltölV) eingehalten werden. Andere Altöle können im Einzelfall aufgearbeitet werden, wenn die in ihnen enthaltenen Schadstoffe im angewandten Verfahren durch Umwandlung oder Abtrennung unschädlich gemacht werden (§ 3 Satz 2 AltölV). Ob die Aufarbeitung zulässig ist, richtet sich allein

nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb der jeweiligen Anlage.

b) Altöle, die einer energetischen Nutzung in hierfür genehmigten Anlagen im Sinne von §.4 des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zugeführt werden. Ob diese Form der Verwertung erfolgen kann, richtet sich allein nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der jeweiligen Anlage. Die Grenzwerte 'des § 3 AltölV finden hier keine Anwendung.

c) Altöle, die in Sonderabfall-Entsorgungsanlagen behandelt werden, weil eine Aufarbeitung oder energetische Nutzung nicht in Betracht kommt, z.B. Hydraulikflüssigkeiten aus dem Bergbau, stark ad-divierte Metallbearbeitungsöle, Kleinmengen unbekannter Herkunft, bei denen Schadstoffuntersuchungen an den Abfallstellen oder Sammelstellen im Einzelfall nicht durchgeführt werden.

4 Altöluntersuchungen

Nach § 5 Abs. 2 AltölV kann die zuständige Behörde eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben, sofern die Altöluntersuchungen von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die nicht regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilnimmt (§ 5 Abs. 2 AltölV). Im Hinblick auf eine größtmögliche Sicherheit bei der Altölentsorgung sollten die zuständigen Behörden diese Entscheidungsmöglichkeit nutzen. Die Ringversuche werden vom Landesamt für Wasser und Abfall durchgeführt. Die Untersuchungsstellen, die mit Erfolg an den Ringversuchen teilgenommen haben, werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das vom Landesamt für Wasser und Abfall aufgestellt und fortgeschrieben wird. Das Verzeichnis wird im Ministerialblatt - Teil II - für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht: Die Ringversuche werden jährlich durchgeführt und sind gebührenpflichtig. Das Verzeichnis ist ebenfalls ein Jahr gültig.

5 Überwachung der Altölentsorgung

Nach § 5 a Abs. l Satz l AbfG finden auf die Altölentsorgung alle Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung, es sei denn, Altöle werden der stofflichen oder energetischen Verwertung in einer nach § 4 BImSchG zugelassenen Anlage zugeführt (§ 5 a Abs. 3 Satz l AbfG). In diesem Falle sind für die Zuführung des Altöls zur Verwertung nur die abfallrechtlichen Überwachungsvorschriften (§§ 11, lla bis llf, 12, 14 Abs. l AbfG) anzuwenden.

Die Verwendung von Altöl außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage oder einer Anlage im Sinne des § 4 BImSchG ist nach § 5 a in Verbindung mit § 3 Abs. l oder 4 und § 4 Abs. l AbfG unzulässig, wenn nicht eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 AbfG erteilt wird.

Zuständig für die Überwachung der Altölentsorgung (§§ 5 a und 5b AbfG) sowie den Vollzug der aufgrund dieser Vorschriften ergangenen und ergehenden Rechtsverordnungeh sind die unteren Abfallwirtschaftsbehörden. Zuständig für Entscheidungen über Anlagen im Sinne von §§ 7 und 9 AbfG und der Anlagen, die zwischen dem 11. Juni 1972 und dem .1. November 1987 errichtet oder betrieben worden sind, ist die obere Abfallwirtschaftsbehörde (§ 38 Abs. 3 Nr. 2 Landesabfallgesetz - LAbfG).

. Im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung sind Altöle nach Art und Herkunft näher zu beschreiben. Die Abfallart „Altöl" im Abfallkatalog der Informationsschrift „Abfallarten" - Abfall-Schlüssel-Nr. 54102 umfaßt zwar nur gebrauchte Verbrennungsmotoren-und Getriebeöle aus dem Kfz-Bereich, wurde aber in der Praxis häufig auch für andere Altölarten verwendet Das ist nach dem neuen Altölrecht nicht mehr zulässig. Vielmehr sind Altöle bei der Nachweisführung in der Erklärung nach § 6 AltölV in Verbindung mit Anlage 2 zur Altölverordnung wie folgt nach Art und Herkunft zu spezifizieren:

MBl. NW. 1989 S. 43, geändert durch RdErl. v. 6. 1. 1992 (MB1. NW. 1992 S. 334).

197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.6.1990 = MBl. NW. Nr. 38 einschl.)

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Abfallschlüssel

Altölart

Herkunft (beispielhaft)

541 04 Verunreinigte Kraftstoffe (Benzine)

541 06 Trafoöle, Wärmeträgeröle, Hydrauliköle, frei von PCB

541 07 Trafoöle, Wärmeträgeröle, Hydrauliköle, PCB enthaltend

541 08 Verunreinigte Heizöle (auch Dieselöle)

541 09 Bohr-, Schneid- oder Schleiföle

54112*) Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle

54113*) Maschinen- oder Turbinenöle

54114') Verbrennungsmotoren-, Getriebe-, Maschinen- oder Turbinenöle, PCB oder halogenhaltige Ersatzprodukte enthaltend, Kältemaschinenöle aus Kühlgeräten, Kälte- und Klimageräten

544 01") Synthetische Kühloder Schmiermittel

544 02") Bohr- oder Schleiföl-emulsionen, Emulsionsgemische

544 04 Honöle

544 08 Sonstige Öl-Wassergemische

547 01 Sandfangrückstände

547 02 Öl- und Benzinabscheiderinhalte

547 03 Schlamm aus 01-trennanlagen

547 04 ' Schlamm aus Tankreinigung und Faßwäsche

548 08 Wäßrige Rückstände aus der Altölraffination

553 26") Waschbenzin, Petrol-ether, Ligroin, Testbenzin

553 60") Petroleum

Tanklager

Transformatoren, Umspannwerke, Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft, öffentliche Einrichtungen Transformatoren, Umspannwerke, Bergbau, Chemische Industrie, Gewerbliche Wirtschaft, öffentliche Einrichtungen Tanklager

Spanabhebende Metallbearbeitung, Oberflächenbehandlung, Industrie, Gewerbliche Wirtschaft

Kaufhäuser, Großmärkte, Einzelhandel, kommunale Sammelstellen, Tankstellen, Kfz-Werkstätten Gewerbliche Wirtschaft, Industrie, Elektrizitätswirtschaft, öffentliche Einrichtungen Bergbau, Schrottwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft, öffentliche Einrichtungen, Gewerbliche Wirtschaft

Metallbearbeitung, Oberflächenbehandlung

Metallbearbeitung, Oberflächenbehandlung

Metallbearbeitung Gewerbliche Wirtschaft, Schiffahrt, Schadensfälle

Sandfänge

Öl- und Benzinabscheider

Dekantieranlagen, Emulsionsspaltanlagen Tank- und Faßreinigung, Schiffahrt

Öltrennanlagen, Altölraffination

Oberflächenbehandlung

Oberflächenbehandlung

•) Diese Abfallschlüssel müssen im Wege der Fortschreibung des Abfallka-taloges und der Novellierung der Verordnung über die Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 AbfG erst noch eingeführt werden. Im Vorgriff darauf können die Behörden jedoch beim Vollzug des § 11 Abs. 2 AbfG die Verwendung dieser Abfallschlüssel schon vorschreiben. Im Rahmen freiwilliger Nachweisführungen für betriebsinterne Zwecke sollte schon die künftige Nomenklatur verwendet werden.

~) Für diese Altölarten besteht bereits nach § 11 Abs. 3 AbfG eine gesetzliche Pflicht zur Nachweisführung, soweit sie aus den in Spalte 3 der Anlage zur Verordnung über die Bestimmung von Abfällen genannten Betrieben stammen.

5.1 Überwachung nach § 11 AbfG - Nachweisfühning

Die Besitzer von Altölen (Altölerzeuger, Betreiber von Altölannahmestellen, Einsammler und Beförderer, Betreiber von Verwertuhgs- und Entsorgungsanlagen) unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 11 Abs. l Satz l AbfG). Sie haben auf deren Verlangen Nachweise über Art, Menge und Entsorgung des Altöls zu führen (§11 Abs. 2 AbfG in Verbindung mit den Vorschriften der Abfallnachweisverordnung), soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zur Führung von Nachweisen verpflichtet sind (§11 Abs. 3 in Verbindung mit den Vorschriften der Abfallnachweis-Verordnung). Zur Nachweisführung nach § 11 Abs. 2 AbfG sollen grundsätzlich nur Einsammler und Beförderer von Altölen sowie Betreiber von Verwertungsund Entsorgungsbetrieben verpflichtet werden. Die Betreiber von Altölanfallstellen können im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen mit den Einsammlern und Beförderern von sich aus Begleitscheine ausfüllen und die für sie bestimmten Belege aufbewahren; an die zuständige Behörde sollen sie Begleitscheinausfertigungen jedoch nur übersenden, soweit sie hierzu durch Verwaltungsakt gemäß § 11 Abs. 2 AbfG oder kraft Gesetzes nach § 11 Abs. 3 AbfG verpflichtet sind. Unbeschadet der Nachweispflichten nach § 11 Abs. 2 oder 3 AbfG oder freiwillig erfolgender Nachweisführungen sind nach § 6 AltölV unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 3 der Altölverordnung ergänzende Erklärungen über 'die Entsorgung von Altölen abzugeben. Der Umfang der Erklärungspflichten folgt aus § 6 AltölV.-Der Vordruck wird regelmäßig in drei Ausfertigungen benötigt, von denen je eine bei der Anfallstelle, dem Altölsammler und der Verwertungsoder Entsorgungsanlage verbleibt.

Altölsammler, die viele Einzelchargen in ihrem Fahrzeug erfassen, müssen gegenüber dem Entsorger eine neue verantwortliche Erklärung über die jeweilige Gesamtcharge abgeben. Eine Weitergabe der Erklärungen der einzelnen Altölmengen an den Altölentsorger ist nicht erforderlich.

Bei grenzüberschreitender Verbringung von Altölen ist eine weitere Ausfertigung erforderlich, die der Zollstelle unaufgefordert vorzulegen ist (§ 6 Abs. 3 AltölV). Im übrigen sind Erklärungen nach § 6 AltölV nicht an Behörden zu übersenden. Im Rahmen der Überwachung nach § 11 Abs. l Satz l AbfG können die zuständigen Behörden jedoch die Vorlage der Ausfertigungen verlangen.

Vordrucke der Anlage 2 der Altölverordnung können bei den bekannten Formularverlagen angefordert werden. Die Altölverordnung schreibt keine besonderen Farben für die Vordrucke vor. Die Praxis dürfte sich weiter der Farben bedienen, die bisher für die jetzt nicht mehr erforderlichen Altölannahmescheine nach dem Altölgesetz verwendet wurden.

5.2 Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung

Wer Altöle gewerbsmäßig oder im-Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen einsammelt oder befördert, benötigt hierzu eine Genehmigung nach § 12 AbfG. Sie wird von der oberen Abfallwirtschaftsbehörde erteilt, in deren Bereich das Sammelunternehmen seine Hauptniederlassung hat und gilt bundesweit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 AbfG). Bis zum 31. Dezember 1989 gelten die mit dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft geschlossenen Verträge als Genehmigung nach § 12 AbfG (§ 30 Abs. 4 Satz l AbfG).

Obwohl der oft sehr enge Zuschnitt der Sammelgebiete in diesen Verträgen nicht mit dem üblichen Geltungsbereich der Beförderungsgenehmigung übereinstimmt, ist die Übergangsregelung nicht auf die jeweils im Vertrag beschriebenen Sammelgebiete beschränkt, da der Gesetzgeber die Vertragspartner des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft für die Übergangszeit bis zum 31. 12. 1989 von der Einholung von Beförderungsgenehmigungen freistellen wollte. § 30 Abs. 4 Satz 2 AbfG schreibt jedoch vor, daß Unternehmen der Altölsammlung ihre Tätigkeil innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abfallgesetzes unter Vorlage des mit dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft geschlossenen Vertrages anzuzeigen haben. Die nicht oder nicht rechtzeitig erstattete An-

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zeige ist- ohne Einfluß auf die Genehmigungsfiktion des § -30 Abs. 4 Satz .1 AbfG.

5.3 Grenzüberschreitende Verbringung

Bei grenzüberschreitender Verbringung von Altölen findet grundsätzlich § 13 AbfG Anwendung (§ 5 a Abs. l Satz l AbfG), soweit sich nicht aus § 5 a Abs. 2 Satz l AbfG und aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften etwas anderes ergibt. Nach dem EG-Recht ist Altöfc grundsätzlich eine Ware, für welche die Grundsätze des freien Warenverkehrs anzuwenden sind, soweit die im EG-Recht gesetzten PCB-Grenzwerte nicht überschritten sind. Unter Berücksichtigung der Verordnung über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungs-Verordnung -AbfVerbV -) vom 18. November 1988 (BGB1. I S. 2162) ist wie folgt zu verfahren:

Altöle, die nach dem in Anlage l der Altölverordnung festgelegten Untersuchungsverfahren einen Gehalt von mehr als 50 mg PCB je kg Altöl aufweisen, sind nach dem EG-Recht als gefährliche Abfälle anzusehen. Für ihre Ausfuhr und Durchfuhr ist eine Genehmigung nach § 13 AbfG erforderlich. Bei der Einfuhr solcher öle mit unmittelbar folgender Anlieferung zur Verwertung in einer daf.ür nach § 4 BImSchG genehmigten Anlage ist nur eine Genehmigung nach § 12 AbfG notwendig (§ 5 a Abs. 2 Satz l AbfG); im übrigen bedarf die Einfuhr der Genehmigung nach § 13 AbfG.

Bei der Ausfuhr von Altölen mit einem Gehalt von mehr als 50 mg PCB je kg Altöl in EG-Mitgliedstaaten sind außerdem die Vorschriften der EG-Richtlinie 84/631/EWG zu beachten. Danach ist die grenzüberschreitende Verbringung nur zulässig, wenn die zuständigen Behörden des Empfängerstaates die Notifizierung-nach Maßgabe dieser EG-Richtlinie „bestätigt" haben. Nur wenn der Exporteur diese Bestätigung vorlegt, darf die Genehmigung nach § 13 AbfG erteilt werden.

Bei Altölen, die nach dem in Anlage l der Altölverordnung festgelegten Untersuchungsverfahren einen Gehalt bis zu 50 mg PCB je kg Altöl aufweisen, ist bei grenzüberschreitenden Verbringungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eine Genehmigung nach § 12 AbfG erforderlich. Die Ausführungen unter Nummer 5.2 zur Übergangsregelung nach § 30 Abs. 4 Satz 2 AbfG gelten entsprechend. Im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Drittstaaten findet für diese Altöle bei der Ausfuhr und bei der Durchfuhr § 13 AbfG Anwendung; bei der Einfuhr mit unmittelbar folgender Anlieferung zur Verwertung in einer dafür nach § 4 BImSchG genehmigten Anlage ist eine Genehmigung nach § 12 AbfG, im übrigen eine Genehmigung nach § 13 AbfG erforderlich.

Die Zollstellen wirken bei der Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Altölen mit. Sie übersenden die Ausfertigungen der Erklärung, die ihnen von dem nach § 6 Abs. l Nr. 2 AltölV Verpflichteten vorgelegt werden muß (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AltölV), an die Behörden, welche die Genehmigung nach § 12 oder § 13 AbfG erteilt haben. Soweit der mit dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft abgeschlossene Vertrag die Genehmigung nach § ,12 AbfG ersetzt, wird die Ausfertigung der Erklärung der zuständigen obersten Behörde des Landes zugeleitet, in dem das zur Erklärung verpflichtete Unternehmen seine Hauptniederlassung hat.

Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen das Abfallgesetz oder der aufgrund des Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordmmgen (z.B. Verdacht einer Deklaration von Altölen zu Heizölen), oder befindet sich der Beförderer nicht im Besitz der oben genannten Genehmigungen oder im Falle der Ausfuhr oder Durchfuhr in EG-Mitgliedstaaten nicht im Besitz der • erforderlichen .Bestätigungen der Notifizierung, so treffen die Zollstellen die erforderlichen Maßnahmen nach § 13 a Abs. l AbfG in Abstimmung mit den für die Abfallentsorgung zuständigen Landesbehörden.

5.4 Betriebsbeauftragter für Abfall

Betreiber von Anlagen zur Destillation oder Raffination von Altöl sind schon nach geltendem Recht ver-

pflichtet, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen, soweit in diesen Anlagen Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfG anfallen (§ lla Abs. l Satz 2 AbfG in Verbindung mit § l Abs. 2 Satz l Nr. 4 und Satz 2 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall). Betreiber von Anlagen, in denen Altöle anfallen, sind bisher nicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall verpflichtet. Hier kann die zuständige Behörde aber im Einzelfall unter den in § lla Abs. 2 AbfG genannten Voraussetzungen die Bestellung eines Betriebsbeauftragten anordnen. Eine solche Entscheidung kann insbesondere für die Betreiber von Altölzwischenlagern oder von Anlagen, in denen unterschiedliche Altölarten anfallen und innerbetrieblich getrennt erfaßt werden müssen, in Betracht kommen. Hiervon unberührt bleiben die Pflichtender Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, einön Immissionsschutzbeauftragten nach den Vorschriften des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes zu bestellen.

5.5 Genehmigung von Altölannahmestellen und Altöllagern nach § 7 AbfG

Altölannahmestellen in Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Kaufhäusern, Ladengeschäften des Einzelhandels oder des Mineralölhandels bedürfen keiner Zulassung nach § 7 AbfG, soweit es sich hierbei um ein Ansammeln und" Bereithalten für eine sich anschließende, gesicherte Entsorgung durch Unternehmen der Altölentsorgung handelt. Die Anlagen bedürfen aber einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung, eines baurechtlichen Prüfzeichens sowie abhängig vom Lagervolumen einer gewerberechtlichen Anzeige oder Erlaubnis (vgl. Nr. 6.6). Hingegen müssen Zwischenlager von Unternehmen der Altölsammlung oder sonstiger Entsorgungsunternehmen nach § 7 AbfG zugelassen sein. Auch soweit ein Tanklager ausschließlich der Zwischenlagerung von Altölen dient, deren Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen im Sinne des § 4 des BImSchG zweifelsfrei feststeht, folgt die Zulassungspflicht aus § 12 Abs. l Satz 4 AbfG (§ 5 a Abs. 2 Satz l AbfG).

5.6 Altanlagen

Vor dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes am 1. November 1986 betriebene Tanklager für Altöle, die nach § 3 Abs. l AltölG abgeholt wurden, waren nach dem ' Abfallbeseitigungsgesetz nicht zulassungspflichtig. Jedoch bedurften diese Anlagen einer gewerberechtlichen Bauartzulassung, einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung, eines baurechtlichen Prüfzeichens, sowie abhängig vom Lagervolumen einer gewerberechtlichen Anzeige oder Erlaubnis (vgl. Nr. 6.6). Die hier einschlägigen Vorschriften enthalten teilweise Ersetzungswirkungen. Soweit Tanklager nach diesen Vorschriften genehmigt wurden, war ihr Betrieb legal. Auch der weitere ( Betrieb dieser Anlagen bedarf keiner abfallrechtlichen Zulassung nach § 5 a Abs. l Satz l, § 7 AbfG, da sich neu eingeführte Zulassungspflichten nicht auf bestehende legale Anlagen erstrek-ken, soweit das Gesetz keine entsprechenden Überleitungsbestimmungen enthält.

Das neue Abfallgesetz sieht eine derartige Erstrek-kung nicht vor. Werden nach dem bisherigen Recht genehmigte Tanklager nicht ordnungsgemäß betrieben, können die zuständigen Behörden nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen vorgehen (Vorschriften des Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Ordnungsrechts).

Tanklager, die vor Inkrafttreten des Abfallgesetzes nicht nach den genannten Bestimmungen genehmigt wurden, bedürfen dagegen der abfallrechtlichen Zulassung.

6 Regelungen des §5b AbfG 6.1 Allgemeines

Wer Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an Endverbraucher abgibt, unterliegt seit dem 1. Juli 1987 den Verpflichtungen nach § 5b AbfG. Die §§ 7 bis 9 AltölV enthalten weitere Regelungen zur Ausführung des § 5b AbfG. § 5b AbfG erfaßt als .Abgebende" alle Stufen des Handels (Einzel-, Groß- oder Zwischenhandel), soweit der Abnehmer die Ware seinerseits nicht weitergibt, sondern diese selbst als Verbrennungsmoto-

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ren- oder Getriebeöle einsetzt. Endverbraucher ist je- . der, der als letzter Frischöle verbraucht; hierbei kommt es weder auf die verbrauchte Ölmenge noch auf die Rechtspersönlichkeit des Verbrauchers an.

§ 5 b AbfG ist primär als Regelung für den privaten Selbstwechsler angelegt, der seinen Bedarf in Warenhäusern und Geschäften des Einzelhandels deckt. Für den Bereich der unmittelbaren Abgabe von Verbren-. nungsmotoren- und Getriebeölen durch den Hersteller oderden Mineralölhandel an gewerbliche oder sonsti-• ge wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen .(z. B. Fuhrparks, Industrie, landwirtschaftliche Betriebe) enthält § 9 Abs. l AltölV eine modifizierte Regelung zu den Pflichten des Verkäufers (vgl. Nr. 6.7). Das Abfallgesetz verpflichtet den Käufer von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen nicht zur Rückgabe dieser Öle nach Gebrauch an den Abgebenden. Der Käufer kann gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an einen Entsorgungsbetrieb seiner Wahl weitergeben oder sie als Schmierstoffe oder Brennstoffe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbst verwerten; das Verbrennen von Alt-ölert in Kleinfeuerungsanlagen ist verboten (§ 3 Abs. l der 1. BImSchV). In jedem Fall ist der Käufer nach § 3 Abs. 4 Satz l AbfG verpflichtet, gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle auf eigene Kosten zu entsorgen, soweit er diese nicht selbst in gesetzlich zu-'lässiger Weise verwertet oder sie im Rahmen von § 5b AbfG an den Verkäufer zurückgibt. Soweit der Altölbesitzer einen anderen Weg für die Entsorgung einschlägt, auf dem sein Altöl nich,t ordnungsgemäß in dafür zugelassenen Anlagen entsorgt wird, ist in der Regel der Tatbestand des § 18 Abs. l Nr. l AbfG erfüllt; auch die Tatbestände der §§ 324, 326, 327 StGB können verwirklicht sein.

6.2 Hinweise auf geordnete Entsorgung

Der Verkäufer hat auf den von ihm abgegebenen Gebinden, am Ort des Verkaufs oder in sonstiger Weise auf die Pflicht zur geordneten Entsorgung der gebrauchten 'Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle hinzuweisen (§ 5b Satz l AbfG). Die Kennzeichnung der Gebinde ist in § 7 AltölV näher geregelt. Erfolgt die Abgabe an private Endverbraucher, so ist dort, wo die Ware tatsächlich angeboten wird, durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die eingerichtete Annahmestelle für gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle hinzuweisen (§ 8 Abs. l AltölV). Verpflichtet sind hierzu alle Verkaufsstellen, die privaten Endverbrauchern zugänglich sind (Kaufhäuser, Selbstbedienungsläden, Einzelhandelsgeschäfte), und Verkaufsstellen, die zwar nicht allgemein zugänglich sind, in denen aber Käufer auch ihren privaten Bedarf decken können (z.B. Märkte für Wiederverkäufer, landwirtschaftliche Genossenschaften). Die Schrifttafeln sind unmittelbar an dem Ort, an dem die Ware angeboten wird (Regal, Standplatz), anzubringen.

Als Hinweis „in sonstiger geeigneter Weise" i. S. des § 5b Satz l AbfG bieten sich Handzettel an, die.vor allem in Betracht kommen, wenn die Annahmestelle in der Nähe des Verkaufsortes liegt In diesem Fall kann der Handzettel zugleich als Gutschein für die kostenlose Annahme einer bestimmten Altölmenge ausgestaltet sein.

6.3 Nihe zum Verkaufsort

Soweit am Verkaufsort keine Annahmestelle besteht, muß eine solche in dessen Nähe nachgewiesen werden (§ 5b Satz l AbfG). Soweit der Verkäufer (z.B. bei Kaufhäusern und SB-Märkten, Geschäften des Einzelhandels) die Annahmestelle nicht selbst einrichtet, kann er sich auch Dritter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedienen. In Betracht kommen hierfür insbesondere Tankstellen und Kfz-Werkstätten, die sich gegenüber dem Verkäufer vertraglich verpflichtet haben, auf dessen Rechnung eine Annahmestelle vorzuhalten.

Die Festlegung auf eine maximale Entfernung zwischen Verkaufsstelle und Entsorgungsstelle (z.B. 100 oder 500 m) ist vom Gesetz- und Verordnungsgeber bewußt nicht getroffen worden, um vor Ort die jeweils.

angezeigten Lösungen nicht zu behindern. Diese können je nach den Gegebenheiten eines städtischen oder ländlichen Raumes unterschiedlich zu beurteilen sein. Nach § 8 Abs. 2 AltölV muß die Annahmestelle in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, daß ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist. Wegen der erheblichen Gefahren, die von einer ungeordneten Beseitigung von Selbstwechslerölen ausgehen, ist der Begriff des „räumlichen Zusammenhangs" eng auszulegen. Er ist dann gegeben, wenn sich die Annahmestelle in solcher Nachbarschaft zur Verkaufsstelle befindet, daß ihre Inanspruchnahme durch den Käufer erwartet werden kann. Danach wird im ländlichen Raum eine Entfernung von maximal 4 km,'in Ballungsräumen eine Fahrtzeit von höchstens 5 Minuten zumutbar sein.

6.4 Kostenlose Annahme

Wer Frischöle verkauft („abgibt"), muß bis zur Menge der abgegebenen Ware gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle kostenlos annehmen (§ 5b Satz 2 AbfG).

Die Annahmepflicht besteht, wenn der Käufer Frisch-öl in mindestens gleicher Menge erwirbt oder einen früheren Erwerb in dieser Menge nachweist. Mit dem Wort „annehmen" ist klargestellt, daß der Abgebende keine Verpflichtung zur Abholung der Altöle hat. Der Verkäufer kann die finanziellen Belastungen, die ihm .aus der Verpflichtung zur kostenlosen Annahme des Altöls entstehen, auf den Abnehmer abwälzen. Diese Abwälzung darf jedoch nur im Rahmen der Kalkulation des Frischölpreises erfolgen.

Während beim Ölwechsel in der Tankstelle oder Kfz-Werkstätte über die Nämlichkeit des Altöls als gebrauchtes Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl kein Zweifel besteht und sich auch die aus diesen Ölen und ihrem Einsatz stammenden Belastungen (PCB-Spurengehalte, Chlorgehalte, Abrieb aus Motor und Getriebe, Wasseranteile) innerhalb der zulässigen Grenzen halten, können sich in den vom Selbstwechsler extern gewechselten Altölen im Einzelfall höhere Schadstoffgehalte befinden oder den gebrauchten Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen andere Stoffe beigemischt worden sein. Hierbei handelt es sich um ein Geschäftsrisiko des Verkäufers von Ölen, die der Kunde extern wechselt. Er muß sich darum'be-mühen, den Kunden durch entsprechende Information vor unzulässigen Beimischungen von Fremdstoffen zu warnen. Das Gebot der getrennten Entsorgung synthetischer Öle (PCB, halogenierte Ersatzprodukte) und das Verbot, Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen andere Altöle oder Abfälle beizumischen (§ 4 Abs. l Satz l und Abs. 2 AltölV), gilt auch für den privaten Endverbraucher. Er unterliegt zwar nicht den besonderen Erklärungspflichten nach § 6 AltölV, der nach § 5 b AbfG Annahmeverpflichtete kann aber privat-rechtlich eine ähnliche Erklärung verlangen. Soweit derartige Beimischungen schon aus dem Erscheinungsbild des Öls ersichtlich sind oder ein Schnelltest eine derartige Vermutung erlaubt, besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur kostenlosen Annahme des Altöls.

6.5 Fachgerechter Ölwechsel

In der Annahmestelle muß eine Einrichtung zum fachgerechten Ölwechsel vorhanden sein (§ 5b Satz 3 AbfG). Zum fachgerechten Ölwechsel gehört zunächst eine ordnungsgemäße Erfassung des gebrauchten Öls. Mindestanforderung hierzu ist ein ölabsauggerät mit angeschlossenen Altölbehältern. Die Annahmestelle muß dem Kunden keine Hebebühne oder Grube zum Ölwechsel bereitstellen, da hiermit unzumutbare Gefahrenlagen für den Kunden, den Betrieb oder Dritte entstehen können. Beim Ölwechsel in der Annahmestelle'regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle wie 01-filter, entleerte Behältnisse und ölhaltige Putztücher muß die Annahmestelle ebenfalls annehmen; dies gilt auch bei der Annahme von Selbstwechslerölen. Zu . diesem Zweck sind geeignete Behältnisse zur Aufnahme fester ölhaltiger Abfälle vorzuhalten.

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14. 12. 88 (3) 240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

6.6 Wasserrechtliche, baurcctuliche ar:;l gewerfaiTcchili-che Anforderungen aiv Aliölannahtne'itelleii i. S. von §5bAbfG

Altölannahmesteüen mid Aitöüngf; unterliegen auch wasser-, bau- und gev.-i.-rberechtlichen Vorschriften. Sie sind Anlagen /um Lagern wassergefährdender Stoffe i.S. von ^ 19g Abs. ! des Wasserhaushaltsgeset-zes (WHG) und bedürfen daher grundsätzlich nach § 19h Abs. l WHG und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften (Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe - VAwS) der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung oder der wasserrechtlichen Bauartzulassung. Soweit die Anlagenteile einer gewerberechtlichen

Bauartzulassung oder eines baurechtlichen Prüfzei- :' chens bedürfen, entfällt die Eignungsfeststellung und die Bauartzulassung nach Wasserrecht (§ 19 h Abs. l Satz 5 WHG).

Ein baurechtliches Prüfzeichen ist für die in den Prüfzeichenverordnungen der Länder genannten werkmäßig hergestellten Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen erforderlich (vgl. z.B. § 22 Gruppe 6 der BauPrüf-VO NW). Zuständig für die Erteilung der baurechtlichen Prüfzeichen ist nach landesrechtlichen Vor- ' > Schriften das Institut für Bautechnik Berlin.

Eine gewerberechtliche Bauartzulassung ist für die in § 12 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (VbF) genannten Einrichtungen (z.B. Tanks und Rohre, deren Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte) erforderlich. Die materiellen Anforderungen an die Einrichtungen ergeben sich im einzelnen aus den „Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten -TRbF". .

Auf die Ersetzungswirkung des baurechtlichen Prüfzeichens für Behälter und Rohre für die gewerberechtliche Bauartzulassung und die Ersetzungswirkungen der gewerberechtlichen Bauartzulassung für baurechtliche Prüfzeichen wird hingewiesen (§ 12 Abs. 9 VbF, § 23 Abs. 4 BauPrüfVO NW). s

Abhängig von den gelagerten Mengen sind die Anlagen nach den Vorschriften der VbF entweder anzeige-oder erlaubnispflichtig.

Bei Aufstellung und Betrieb von Altölannahmestellen sind die vom Deutschen Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) in seiner Sitzung am 677. November 1985 beschlossenen und im Bundesarbeitsblatt 3/1986, S. 82 bekanntgegebenen Anforderungen einzuhalten, die auch dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz des § 19 Abs. l WHG Rechnung tragen.

6.7 Ausnahmen für Großabnehmer

•Industriebetriebe, private, kommunale und andere Fuhrparks (Bahn, Post, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz) beziehen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle regelmäßig unmittelbar beim Hersteller oder ; Minerälölhandel. Für diesen Fall gestattet § 9 Abs. l AltölV die notwendigen Abweichungen von den Anforderungen des § 5b AbfG: Die Annahmestelle muß nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.

Eine völlige vertragliche Abdingung der gesetzlichen Pflichten des Verkäufers ist im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter von § 5b AbfG nicht möglich. Die Besonderheiten bei gewerblichen oder sonstigen Großabnehmern, die in aller Regel über Einrichtungen zum fachgerechten Ölwechsel und häufig auch über eigene Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten verfügen, gestatten aber, die vom Käufer selbst erbrachten und somit auf Seiten des Verkäufers ersparten Leistungen im Vertrag zu berücksichtigen (z. B. durch Preisgutschriften).