Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Überwachung von Anlagen zum Behandeln und Lagern von Abfällen Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IIIA 4 - 960 - 22166 - u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 514 - 82 - 01 -v. 20. 9.1989 ¹)

 

Historisch:

Überwachung von Anlagen zum Behandeln und Lagern von Abfällen Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IIIA 4 - 960 - 22166 - u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 514 - 82 - 01 -v. 20. 9.1989 ¹)

197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MB1. NW. Nr. 38 einschl.)

20. 9. 89 (1)


Überwachung von Anlagen zum Behandeln und Lagern von Abfällen

Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IIIA 4 - 960 - 22166 - u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 514 - 82 - 01 -v. 20. 9.1989 ¹)

Gliederung l Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

12 Zuständigkeit

1.3 Kosten der Überwachung

2 Abfalltechnische Überwachung und Schlußabnahme bei der Errichtung und Änderung von Abfallentsorgungsanlagen

2.1 Abfalltechnische Überwachung

22 Schlußabnahme

3 Überwachung des Betriebs von Abfallentsorgungsanlagen

3.1 Grundsatz

32 Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung

3.3 Umfang der Betriebsüberwachung

3.4 Beseitigung von Mängeln

4 Überwachung nicht mehr betriebener/stillgelegter Anlagen

4.1 Grundsatz

42 Umfang der Überwachung

4.3 Beseitigung von Mängeln

5 Entnahme von Abfallproben und deren Untersuchung

l Allgemeines 1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Die nachstehenden Grundsätze gelten für die Tätigkeit der Überwachungsbehörde und des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft aufgrund von §§ 9,10 Abs. 2 und 11 Abs. l des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG) vom 27. August 1986 (BGB1.1 S. 410) sowie von §§ 24 und 34 bis 41 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz -LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NW. 74) in der jeweils geltenden Fassung; sie gelten auch für das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt aufgrund von § 24 Abs. 2 LAbfG und für die Tätigkeit der nach § 39 Abs. l LAbfG zuständigen Bergbehörde; sie gelten nicht für die Überwachung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (z. B. § 19g ff. Wasserhaushaltsgesetz -WHG).

1.1.2 Die Grundsätze gelten für die abfalltechnische Überwachung und die Schlußabnahme bei der Errichtung und de'r Änderung von Anlagen zum Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen und zum Behandeln und Lagern von Abfällen (im folgenden .Anlagen" genannt) (§ 24 LAbfG), für die Überwachung des Betriebes der Anlage und die Überwachung nicht mehr betriebener/stillgelegter Anlagen (§11 Abs. l AbfG).

1.1.3 Die dem Betreiber der Anlage obliegende Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG bleibt unberührt: sie ist ebenfalls Gegenstand der behördlichen Überwachung.

12 Zuständigkeit

12.1 Die Errichtung und die Änderung von Anlagen, die einer Zulassung durch den Regierungspräsidenten

als obere Abfallwirtschaftsbehörde nach § 7 Abs. l oder 2 AbfG in Verbindung mit §38 Abs. l Satz l LAbfG bedürfen, unterliegen nach § 24 Abs. l LAbfG der abfalltechnischen Überwachung und der Schlußabnahme durch das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft (StAWA). Die Errichtung und die Änderung von Anlagen, die einer Zulassung durch das Landesoberbergamt nach § 7 Abs. l oder 2 AbfG bedürfen, unterliegen nach § 39 Abs. l LAbfG der abfalltechnischen Überwachung und der Schlußabnahme durch das Bergamt. Hierbei werden die Öergäm-ter gemäß § 41 Abs. l LAbfG durch die StÄWA unterstützt. Bei Abfallentsorgungsanlagen, die Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG sind (§ 7 Abs. 3 AbfG), ist für die äbf alltechnische Überwachung und Schlußabnahme abweichend von Satz l das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zuständig (§ 24 Abs. 2 LAbfG).

1.2.2 Die obere Abfallwirtschaftsbehörde ist gemäß § 38 Abs. l Satz l LAbfG zuständig für die Zulassung der Errichtung und des Betriebes der Anlage (§ 7 Abs. l und 2 AbfG), für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 7 a AbfG) sowie für die Durchsetzung von Auflagen (§ 8 Abs. l Satz l AbfG); in Fällen des § 7 Abs. 3 AbfG werden diese Aufgaben vom Regierungspräsidenten als der nach Immissionsschutzrecht für die Genehmigungserteilung zuständigen Behörde wahrgenommen. Bei Abfallentsorgungsanlagen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist gemäß § 39 Abs. l LAbfG das Landesoberbergamt zuständig für die Zulassung der Errichtung und des Betriebes der Anlagen (§ 7 Abs. l, 2 und 3 AbfG) und für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§7 a AbfG); für die Durchsetzung von Auflagen (§ 8 Abs. l Satz l AbfG) ist das Bergamt zuständig. Die obere Abfallwirtschaftsbehörde ist ferner zuständig für nachträgliche Anordnungen (§ 8 Abs. l AbfG) und für Anordnungen bei bestehenden Anlagen (§ 9 AbfG). Ihr obliegt auch die Durchsetzung ihrer Anordnungen und die Überwachung dieser Anlagen, soweit es sich um die Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen handelt (§11 Abs. l AbfG in Verbindung mit § 38 Abs. l LAbfG). In Betrieben unter Bergaufsicht ist das Landesoberbergamt zuständig für nachträgliche Anordnungen (§ 8 Abs. l AbfG) und das Bergamt für Anordnungen bei bestehenden Anlagen (§ 9 AbfG). Dem Bergamt obliegt auch die Durchsetzung der Anordnungen und die Überwachung dieser Anlagen, soweit es sich um die Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen handelt (§11 Abs. l AbfG in Verbindung mit § 39 Abs. l LAbfG). Die Überwachungstätigkeit anderer Behörden nach sonstigen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Zu den sonstigen Vorschriften gehören z.B. die Regelungen über die Gewässeraufsicht (§§21 WHG, 115 und 116 LWG), die bergrechtliche sowie die immis-sionsschutzrechtliche Überwachung [§ 52 BImSchG in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeite-, Immis-sions- und technischen Gefahrenschutzes vom 6. Februar 1973 (GV. NW. S. 66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1989 (GV. NW. S. 97), - SGV. NW. 28 -], aber auch bauaufsichterechtliche Vorschriften (so hat z. B. auch nach der abfalltechnischen Schlußabnahme die nach dem Immissionsschutzrecht zuständige Behörde die Einhaltung der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die hierauf gestützten Anordnungen zu überwachen). Soweit sich die Überwachungsaufgaben überschneiden, haben die nach dem Abfallrecht und die nach den sonstigen Rechtsvorschriften zuständigen Überwachungsbehörden zusammenzuwirken, insbesondere sich gegenseitig über festgestellte Mängel und über für erforderlich gehaltene Anordnungen zu unterrichten, die eine andere Zuständigkeit berühren (vgl. hierzu z. B. auch § 9 Abs. l der Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichteämter des Landes Nordrhein-Westfalen v. 3. 9. 1964 - SMB1. NW. 280 -).

Die obere Abfalhvirtechaftsbehörde soll sich bei der regelmäßigen Überwachung der Anlage des StAWA bedienen (§ 41 Abs. l Satz l LAbfG). Das StAWA kann nach § 41 Abs. l Satz 2 LAbfG in Abstimmung mit dieser Behörde selbständig Untersuchungen bei den

') MBl. NW. 1989 S. 1282.

20. 9. 89 (1)

197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MB1. NW. Nr. 38 einschl.)

74

Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen vornehmen. In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben unterstütztdas StAWA gemäß § 41 Abs. l Satz l LAbfG das Bergamt bei der regelmäßigen Überwa-- chung. Das StAWA kann in Abstimmung mit dem Bergämt nach § 41 Abs. l Satz 2 LAbfG selbständig Untersuchungen bei den Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen vornehmen.

1.2.3 Zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen über die beabsichtigte Stillegung von Anlagen nach § 10 Abs. l AbfG und für die Anordnung für Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG und die dafür erforderliche Überwachung stillgelegter Anlagen sind nach §38 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LAbfG die Kreise und kreisfreien Städte - untere Abfallwirtschaftebehörden - es sei denn, diese Aufgaben sind gegenüber der kreisfreien Stadt oder dem Kreis wahrzunehmen. In Betrieben unter Bergaufsicht ist das Bergamt zuständig. Die unteren Abfallwirtschaftebehörden und die Bergämter werden nach §41 LAbfG von den StÄWA unterstützt

1.2.4 In Fällen, die einen hohen Spezialisierungsgrad oder einen hohen apparativen Aufwand erfordern, wird das Landesämt für Wasser und Abfall auf Ersuchen der oberen Abfallwirtschaftsbehörde bzw. des Landesoberbergamtes bei der Überwachung von Anlagen tätig.

1.2.5 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Anlage.

1.2.6 Die Überwachungsbehörden sollen andere Behörden beteiligen, wenn deren Belange berührt sein können. Werden bei Gelegenheit abfalltechnischer Überwachung Anhaltspunkte für Mängel anderer Art festgestellt, ist die insoweit zuständige Behörde zu unterrichten. Die Überwachungsbehörden können Sachverständige hinzuziehen. Ergibt sich dabei, daß zur-Ausräumung bestehender Bedenken eingehende gutachtliche Äußerungen erforderlich sind, ist der Inhaber durch die Überwachungsbehörde zur Vorlage dieser Gutachten auf seine Kosten zu veranlassen.

1.2.7 Der Beauftragte der Überwachungsbehörde kann verlangen, daß der Betreiber der Anlage nach Maßgabe von § 11 Abs. 4 AbfG Auskünfte erteilt, Grundstücke und Anlagen zugänglich macht sowie Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung stellt.

1.3 Kosten der Überwachung

Grundsätzlich sind die Kosten für die Überwachung vom Land und von den kreisfreien Städten und Kreisen zu tragen.

Eine Ausnahme besteht unter den Voraussetzungen des § 36 LAbfG. Danach können dem Betreiber einer Anlage die Kosten von Überwachungsmaßnahmen auferlegt werden, wenn er zu diesen Maßnahmen durch unbefugtes. Handeln oder Nichterfüllen von Auflagen Anlaß gibt Bei diesen Kosten kann es sich auch'um Kosten für Schadensermittlung und für die Ermittlung von Verantwortlichen handeln. .

2 Abfalltechnische Überwachung und Schlußabnahme bei der Errichtung und Änderung von Abfallentsorgungsanlagen (§ 24 LAbfG)

2.1 Abfalltechnische Überwachung

Im Rahmen der abfalltechnischen Überwachung hat die zuständige Behörde darüber zu'wachen, daß die Anlage nach den Plänen, Beschreibungen und den weiteren Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses bzw. Genehmigungsbescheides erstellt wird. Hierbei sind, gegebenenfalls unter Beteiligung der unteren Bauaufsichtebehörde, insbesondere diejenigen Anlagenteile und Einrichtungen frühzeitig zu überprüfen, deren Ausführung nach Abschluß der Bauarbeiten nicht mehr oder nur schwer feststellbar ist

Die abfalltechnische Überwachung erstreckt sich insbesondere auf die

- Herstellung der Entwässerungseinrichtungen (z. B. Abwasserleitungen, Behandlungsanlagen, Meß-

und Kontrolleinrichtungen, Einleitungs- bzw. Übergabebauwerke).

- Errichtung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Befördern und Behandeln wassergefährdender Stoffe (z.B. Lager- und Reaktipnsbe-hälter, Rohrleitungen und sonstige Fördereinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsflächen, insbesondere Behandlungsbereiche, Lagerplätze, Waschplätze für Transportfahrzeuge und Behälter).

- Herstellung von Einrichtungen, die durch Abfälle, Hilfsstoffe, Zwischenprodukte, Produkte bzw. Prozesse besonderen Materialbelastungen ausgesetzt sind (z. B. Materialgüte und Ausführung im Hinblick auf die maßgeblichen Belastungen, Sicherheitenachweise).

- Technische Gestaltung des Eingangsbereichs unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen bei der Abfertigung von Anlieferungsfahrzeugen (z. B. Funktionstüchtigkeit der Abfertigungsstelle, Einbau der Waage, Herstellung von Einrichtungen zur Probenahme).

- Ausstattung des Betriebslabors.

- Durchführung des Probebetriebes der Anlage einschließlich der erforderlichen Prozeßkontrollen.

22 Schlußabnahme

2.2.1 Bei der Schlußabnahme sind Bestands- und Funktionsprüfungen durchzuführen.

Bei Bestandsprüfungen ist festzustellen, ob die Anlagenteile und Einrichtungen in den zugelassenen oder geforderten Abmessungen und Materialien vorhanden sind.

Bei Funktionsprüfungen ist die Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und Einrichtungen festzustellen. Die. Ergebnisse der Bauüberwachung sind bei Bestands- und Funktionsprüfungen zu berücksichtigen. Entsprechen Bestand und Funktion der Anlage der abfallrechtlichen Zulassung und liegen die erforderlichen Abnahmen anderer Behörden mängelfrei vor, bescheinigt die zuständige Behörde die Schlußabnahme.

Die zuständige Behörde darf die Schlußabnahme nur bescheinigen, wenn die Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen' Betrieb gegeben sind und die Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind.

Die Abnahme kann in Teilen durchgeführt werden. Mit der Teilabnahme ist die Möglichkeit gegeben, selbständige Betriebsteile der Anlage in Betrieb zu nehmen. Auf § 24 Abs. l Satz 2 LAbfG ist hinzuweisen.

222 Bei geringfügigen Mängeln im Bestand oder in der Funktion der Anlage kann die Schlußabnahme bescheinigt werden. Der Betreiber der Anlage ist von . der zuständigen Behörde aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Liegen wesentliche Mängel vor, darf die Schlußabnahme erst bescheinigt werden, nachdem die Mängel behoben sind.

2.2.3 Werden Abweichungen im Bestand oder in der Funktion der Anlage gegenüber der Zulassung festgestellt, entscheidet die Zulassungsbehörde darüber, ob ein Verfahren zur Änderung der Zulassung erforderlich ist. Bei unwesentlichen Änderungen können "diese in der Schlußabnahmebescheinigung erfaßt werden. Bei wesentlichen Änderungen - insbesondere bei Änderungen zur Verminderung der Umweltbeeinflussung -kann die zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 2 AbfG von der Durchführung eines Planfestetellungsverfah-rens absehen.

2.2.4 Den im Zulassüngsverfahren beteiligten Behörden ' ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Schlußabnähme zu geben. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist •• aktenkundig zu machen. Auf die Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Gem. RdErl. v. 19. 11. 1987 - MB1. NW. S. 1822/SMB1. NW. 7129 -) wird ergänzend hingewiesen.

197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MB1. NW. Nr. 38 einschl.)

20. 9. 89 (2)

3 Überwachung des Betriebs von Abfallentsorgungsanlagen (§ 11 Abs. l AbfG)

3.1 Grundsatz

Die Anlagen sind regelmäßig auf ordnungsgemäßen, den Bestimmungen der Zulassung" entsprechenden Betrieb zu überwachen. Zusätzliche Überwachungen können aus besonderem Anlaß (z. B. Mißstände, Beschwerden, behördliche Anordnung zur'Mängelbeseitigung, außergewöhnliche Vorkommnisse) notwendig werden.

Die Überwachungsbehörde fertigt über die Durchführung der Überwachung schriftliche Aufzeichnungen, die den angetroffenen Betriebszustand dokumentieren. Der Inhaber und der Betreiber der Anlage sind darauf hinzuweisen, daß die behördliche Überwachung die vorgeschriebenen Eigenkontrollmaßnahmen unberührt läßt.

Werden bei der Überwachung Tatsachen bekannt, die die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Anlage oder ihren Betrieb notwendig erscheinen lassen, ist die Zulassungsbehörde zu unterrichten, die die erforderliche Entscheidung nach § 8 Abs. l Satz 3 AbfG zu treffen hat.

32 Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung

3.2-.1 Die Überwachung hat in der Regel mindestens zu erfolgen:

Nach Inbetriebnahme (Schlußabnahme), mindestens l Jahr lang lOmal jährlich danach 5mal jährlich.

322 Ob im Einzelfall die regelmäßige Überwachung abweichend von den nach Nummer 3.2.1 getroffenen Festlegungen vorzunehmen ist, 'richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, nach Art, Kapazität, Bedeutung und Betriebsweise der Anlage und der Zuverlässigkeit des Inhabers und des Betreibers .sowie des Betriebspersonals.

323 Bei wesentlichen Änderunges des Betriebes bzw. der Anlage kann die Überwachung der betroffenen Betriebsbereiche in verkürzten Zeitabständen erforderlich sein.

3.3 Umfang der Betriebsüberwachung

Der Umfang der Überwachung einer Behandlungs-anlage richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei sind insbesondere die Bedingungen, Auflagen und Befristungen der Zulassung zugrundezulegen. Demgemäß ist die Zusammenstellung überwachungsbedürftiger Gegenstände in Nummern 3.3.1 bis 3.3.3 sinngemäß anzuwenden und nach Erfordernis zu ergänzen.

3.3.1 Überwachung der Anlieferungen, der Endprodukte, der Betriebseinrichtungen und der Umgebung:

- Aushang einer Betriebsanweisung und einer Benutzungsordnung

- Aufstellung einer Informationstafel

- Art und Zusammensetzung der angelieferten

Abfälle .- Registrierung der angelieferten Abfälle nach Art,

Menge und Behandlungsverfahren

- Eigenkontrolle der angelieferten Abfälle, Hilfsstof-fe und Ausgänge

- Durchführung von Laboruntersuchungen an Ort und Stelle bzw. Veranlassung von Laboruntersuchungen (Vergleich Stellprobe — Stichprobe; Schnellanalyse)

- - Führung eines nach § 11 Abs. 2 oder 3 AbfG vorgeschriebenen Nachweisbuches

- Führung eines Betriebsbuches, Bestandsblatt für Ausgänge

- Transportgenehmigungen, Entsorgungsnachweise, Samtnelentsorgungsnachweise

- -Kontrolle der Betriebsanlagen auf Betriebstüchtigkeit

- Einrichtung für Kleihanlieferungen

- Instandhaltung und Reinigung der Verkehrsflä-

chen in der Anlage und der Zufahrtswege (ein-schließlich öffentlicher Verkehrsflächen)

- Instandhaltung der Sicherungseinrichtungen (Einzäunung, Abschrankungen u. a.)

- Sicherheitstechnische Einrichtungen (Verfahrenstechnik).

3.3.2 Überwachung des geordneten Betriebsablaufes

- Einsatz von ausreichend verfügbarem, qualifiziertem und in die betrieblichen'Erfordernisse eingearbeitetem Personal gemäß Betriebsanweisung und Zulassungsbescheid

- Geordneter und bestimmungsgemäßer Verfahrensablauf

- Funktionsfähigkeit der Verfahrens- und Kontroll-. einrichtungen

- Geordnete Lagerung der zu behandelnden Abfälle, Hilfsstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte

- Geordnete Entsorgung nicht verwertbarer Reststoffe

' - Transportvorgänge in der Anlage (Befördern, Abfüllen, Umschlagen)

- Funktionsfähigkeit der Labor- und Probenahmeeinrichtungen

- Zustand der betrieblichen Einrichtungen (z. B. Behälter, Lager, Verkehrs-und Betriebsflächen)

- Sicherheit der Energieversorgung (z. B. Funktionsfähigkeit der Notstromversorgung).

3.3.3 Überwachung der wasserwirtschaftlichen Einrichtungen

- Baulicher Zustand und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen zur Grundstücksentwässerung und Betriebsäbwasserableitung (z. B. Rückhalte- und Absetzbecken, Rohrleitungen, Schächte und Pumpen, Kontrolleinrichtungen zur Messung von Qualität und Mengen, Leichtstoffabscheider)

- Innerbetriebliche Wasserführung (z. B. Kreisläufe für Brauchwasser und Betriebsabwasser)

- Ordnungsgemäße Beseitigung von Betriebsabwasser, häuslichem Abwasser und Niederschlagswasser

- Dichtheit der Anlagenteile und Rohrleitungen

- Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Sicherheiteeinrichtungen (z.B. Leckanzeigegerät, Überfüllsicherung)

- Dichtheit und Beschaffenheit der Auffangräume, Auffangwannen, Abfüllflächen, Lagerflächen

- Übereinstimmung der Anlage und Anlagenteile mit den Vorschriften der VAwS sowie den Auflagen der behördlichen Vorkontrolle (Eignungsfesteteilung, Bauartzulassung, baurechtliches Prüfzeichen)

- Entsorgung von Leckagen

- Überwachung der dem Betreiber auferlegten Kontrollen von Grund- und Oberflächenwasser und Betriebsabwasser

+ Vollständigkeit der festgesetzten Entnahmepunkte

+ Einhaltung der vorgeschriebenen Häufigkeit • .+ Mengen- und Qualitätskontrolle + Einhaltung des jeweiligen Untersuchungsum-

fanges

+ Einhaltung von Überwachungswerten + Auswertung der Kontrollergebnisse

- Funktionsfähigkeit der Grundwassermeßstellen

- Funktionsfähigkeit der Einrichtungen zur Wasserversorgung.

3.3.4 Überwachung des Brandschutzes

- Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der stationären und transportablen Feuerlöscheinrichtungen und der Einrichtungen zur Rückhaltung von Feuerlöschwasser..

3.3.5 Die Anlage kann je nach Art, Größe und den gegebenen örtlichen Verhältnissen in verschiedene Überwa-chungsbereiche gegliedert werden. Der Umfang und die Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung können entsprechend der Bedeutung dieser Bereiche jeweils unterschiedlich sein.

20. 9. 89 (2)

197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MB1. NW. Nr. 38 einschl.)

74

3.4 Beseitigung von Mängeln

Werden bei der Überwachung Mängel festgestellt, hat die Überwachungsbehörde auf deren Beseitigung hinzuwirken, erforderlichenfalls hat die zuständige" Behörde die zu deren Beseitigung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Dabei sollen die verlangten Maßnahmen konkretisiert und Fristen für ihre Durchführung gesetzt werden.

4 Überwachung nicht mehr betriebener/stillgelegter Anlagen

4.1 Grundsatz

Der Umfang der Überwachung von nicht mehr betriebenen/stillgelegten Anlagen richtet sich nach Art und Menge der in der Anlage behandelten Abfälle sowie dem natürlichen Umfeld oder den.Schutzvorkehrungen am Standort.

42 Umfang der Überwachung

Bei der Überwachung dieser Anlagen sind insbesondere zu berücksichtigen:

- Überprüfung der Stillegungsanzeige

- Überwachung der geordneten Entsorgung von restlichen Abfällen und Hilfsstoffen

- Verbleib des Abbruchmaterials bei Abbau- und Ab-rißfnaßnahrhen

- Überprüfung der veränlaßten Untersuchungen des Untergrundes auf Kontaminationen.

4.3 Beseitigung von Mängeln

Werden bei der Überwachung Mängel festgestellt, hat die Überwachungsbehörde auf deren Beseitigung hinzuwirken, erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde die zu deren Beseitigung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Dabei sollen die verlangten Maßnahmen konkretisiert und Fristen für ihre Durchführung gesetzt werden.

Solange die Mängel nicht beseitigt sind und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, werden weitere Überwachungen erforderlich. Umfang und Häufigkeit richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

5 Entnahme von Abfallproben und deren Untersuchung

Für die Probenahme und Untersuchungen.von Abfällen sind die einschlägigen Richtlinien des Landes zur gründe zu legen.

Hierzu wird besonders auf den Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft. u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 25. 3. 1988 (MBl. NW. S. 445/SMB1. NW. 770) zu Analyseverfahren für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung und mit Altlasten hingewiesen.