Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Mustersatzungen für die Satzungen über die Abfallentsorgung in den kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 22.9.1989 - IIIA 2 - 813/4 - 24818 ¹)

 

Historisch:

Mustersatzungen für die Satzungen über die Abfallentsorgung in den kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 22.9.1989 - IIIA 2 - 813/4 - 24818 ¹)

197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.6.1990 = MB1. NW. Nr. 38 einschl.)

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Mustersatzungen

für die Satzungen über die Abfallentsorgung in den

kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen

Gemeinden

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung

und Landwirtschaft v. 22.9.1989 - IIIA 2 - 813/4 - 24818 ¹)

Nach dem Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGB1. I S. 1410, berichtigt in BGB1. I S. .602) und dem zur Ausführung und Ergänzung des Bundesgesetzes erlassenen Lan-desabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NW. 74) sind in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich die Kommunen Träger der Abfallentsorgung. Während die Entsorgung von Abfällen durch die kreisfreien Städte das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Ablagern sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammeins, Beförderns, Behandeins und Lagerns umfaßt, ist die Zuständigkeit für den Bereich der Kreise aufgespalten. Den kreisangehörigen Gemeinden obliegt als Teilaufgabe der Abfallentsorgung das Einsammeln und Befördern der Abfälle und das dabei im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises vorgesehene Gewinnen von Stoffen. Im übrigen obliegt die Abfallentsorgung dem Kreis.

Im Rahmen der genannten Zuständigkeiten nehmen die kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden die Abfallentsprgung als Pflichtaufgabe wahr. Die Einzelheiten über die Durchführung der Abfallentsorgung sind von dem jeweiligen Träger durch Satzung zu regeln. Der Mindestinhalt der Satzung ist in § 9 Abs. l LAbfG genannt.

Um .den Kommunen einen Anhalt für den Erlaß der Satzungen zu geben, werden die nachfolgenden Mustersatzungen

- über die Abfallentsorgung in einer kreisfreien Stadt,

- über die Abfallentsorgung in einem Kreis und

- über die Abfallentsorgung in einer Gemeinde/Stadt

bekanntgemacht Die Mustersatzungen enthalten die wesentlichen Vorschriften, die in eine Satzung aufzunehmen . sind. Ihre Anwendung wird den kreisfreien Städten, den Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden anheimgestellt, wobei andere rechtlich 'zulässige Regelungen nicht ausgeschlossen sind. Das gilt besonders dort, wo örtliche Besonderheiten abweichende Regelungen erfordern.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen.

Muster einer

Satzung

über die Abfallentsorgung in der Stadt......................................... vom ..............................M

Aufgrund des §4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 362), -SGV. NW. 2023 -, der §§ 8 und 9 Abs. l des Landesabfallge-setzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NW. 74), des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, berichtigt in BGBL I S. 1501) und aufgrund des § 81 Abs. l Nr. 4 der. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 319), - SGV. NW. 232 -sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987

(BGBL I S. 602) hat der Rat der Stadt.................................................

in seiner Sitzung vom........................................... folgende Satzung

beschlossen2):

§1 Aufgaben

(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

(2) Die Stadt berät über die Möglichkeit der Vermeidung und Verwertung der von ihr zu entsorgenden Abfälle.

(3) Die Stadt kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.

§2 Umfang der Abfallentsorgung

Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfaßt das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Ablagern sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammeins, Beförderns, Behandeins und Lagerns.

§3 Ausgeschlossene Abfälle

(1) Von der Entsorgung ausgeschlossen sind die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführten Abfälle; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Nur vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus Industrie und Gewerbe ausgeschlossen, die von der Stadt entsorgt werden und die nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken (§ 8) gesammelt werden können, sowie Erdaushub und Bauschutt.

(3) Über Absatz l und 2 hinaus kann die Stadt in Einzelfällen mit Zustimmung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde Abfälle von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der oberen 'Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, daß das Wohl der Allgemeinheit (§ 2 Abfallgesetz) nicht beeinträchtigt wird.

(4) Soweit Abfälle von der Entsorgung ganz oder teil-, weise durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet

§4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

(1) Der Ausschluß der in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Abfälle gilt nicht für solche schadstoffhaltigen Abfälle, die in Haushaltungen und Kleingewerbebetrieben in geringen Mengen anfallen und von den von der Stadt betriebenen Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angenommen werden.

(2) Die in Absatz l genannten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden.

§5 Anschluß- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der .Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluß seines Grundstücks an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlußrecht).'

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') Es ist das Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter einzusetzen (§ 2 Abs. 5 BekanntmachungsVO)

') Die Satzung kann auch mit der Gebührensatzung zu einer Satzung zusammengefaßt werden. In diesem Fall sind in der Präambel die entsprechenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes mitaufzunehmen. Ein Hinweis auf § 81 Abs. l Nr. 4 BauONW ist nur erforderlich, wenn in § 10 Vorschriften über die bauliche Gestaltung der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter getroffen werden. In diesem Fall bedarf die Satzung der Genehmigung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Die Bekanntmachungsanordnung muß entsprechend ergänzt werden.

*) MBLNW. 1989 S. 1270.

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(2) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbe-sitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen der §§2 bis 4 das Recht die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).

(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 und 3), erstreckt sich das Anschluß- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe der §§ 14 und 15 in einer Abfallentsorgungsanlage behandeln, lagern und ablagern zu lassen.

§6 Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Jeder Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist verpflichtet, die in Wohnungen und anderen Teilen seines Wohngrundstücks anfallenden Abfälle von der Stadt entsorgen zu lassen (Anschlußzwang)3).

(2) Der Anschlußpflichtige und jeder andere Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 H>is 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle4) der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang).

(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 und 3), sind die Abfälle zu einer nach Maßgabe der §§ 14 und 15 von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsän-lage zu befördern.

(4) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen obliegen gleichermaßen jedem Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden industriell oder gewerblich genutzten Grundstücks, soweit Industrie- und Gewerbeabfälle auf diesem Grundstück in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken (§ 8) gesammelt werden können.

§7S)

Anschluß- und Benutzungszwang für Kleingartenabfälle

Der Anschluß- und Benutzungszwang (§ 5 Abs. l und 2) erstreckt sich auch auf Kleingartenabfälle im Sinne des §6.der Pflanzenabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1978 (GV. NW. S. 530), geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670),-SGV. NW. 74-.

§8 Abfallbehälter und Abfallsäcke

(1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck') der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind1) sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

') Der Anschlußzwang verpflichtet zur Herstellung aller Vorrichtungen, die die notwendige reale Verbindung mit der öffentlichen Einrichtung ergeben. Bei der Abfallentsorgung ist dies u. a. die Zur-Verfügung-Stellung von Flächen für die Abfallbehälter. Der Sache nach kann es einen An-schlußzwang nur bei solchen Einrichtungen geben, die grundstücksbezogen sind. Der Anschlußzwang trifft daher nur den Grundstückseigentümer oder den.sonstigen dinglich über das Grundstück Verfügungsberechtigten.

') Zu diesen Abfällen gehört auch der bei der Reinigung der Straßen und Gehwege anfallende Kehricht, soweit die Stadt nicht selbst die Reinigung durchführt.

') Wenn § 7 übernommen wird, entfällt § 23.

') Etwa bei getrennter F.insammlung von Wertstoffen wie Glas, Altpapier,

Metallen u. a. ') Entscheidet sich die Stadt zur Getrennteinsammlung von Abfällen, sind

vor altem folgende Regelungen denkbar:

a) F.insammliing nach dem Holsystem: getrennte Gefäße für verwertbare Stoffe und Restmüll werden den Anschlußpflichtigen durch die Stadt zur Verfügung gestellt

b) Die verwertbaren Stoffe sind vom Abfallbesitzer zu Annahmestellen, Fachbetlieben, Depotcontainern oder Recyclinghöfen zu bringen. Die Möglichkeit, eine solche Regelung zu treffen, ergibt sich aus der Befugnis der Stadt, Bestimmungen über Art und Weise der Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtung «Abfallentsorgung" zu treffen. Geachtet werden muß dabei darauf, daß die Entfernungen zu den betreffenden Stellen oder Depotcontainern zumutbar sind.

c) Mischsystem: Verwertbare Stoffe und Restmüll sind vom Abfallbesitzer getrennt zu halten. Bestimmte Anfälle werden abgeholt, andere Abfälle sind Depotcontainern usw. zuzuführen.

Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle , die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt sind.

Anzahl und Größe der Abfallbehälter

(1).......__.............')

(2) Wird festgestellt, daß die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, haben die Anschlußpflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt das Aufstellen der erforderlichen Abfallbehälter zu dulden.

§10

Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter9)

§11 Benutzung der Abfallbehälter

(1) Die Abfallbehälter werden von der Stadt aufgestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum10). .

(2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.

(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallbehälter allen Bewohnern des Grundstücks zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.

(4) Erste Möglichkeit: Getrennthaltung nach dem Holsystem.

Die Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt nach __.......__....._•_ (Altpapier, Glas, Metall oder Restmüll)

bereitzustellen.

Zweite Möglichkeit: Getrennteinsammlung nach dem

Bringsystem.

Die Abfallbesitzer haben _.......___............. (Altpapier,

Glas, Metall oder Restmüll) getrennt zu den von der Stadt bekanntgegebenen Annahmestellen/Depotcontainern zu bringen.

Dritte Möglichkeit: Getrennteinsammlung nach dem

Mischsystem.

Die Abfallbesitzer haben ........................................ (Altpapier,

Glas, Metall usw.) zu den von der Stadt zur Verfügung gestellten Annahmestellen/Depotcontainern zu bringen und den Restmüll in die von der Stadt bereitgestellten Abfällbehälter einzufüllen.

(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt werden, daß sich der Deckel schließen läßt Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.

(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehältern, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden.

••) Die Bestimmung von Anzahl und Größe der Abfallbehälter richtet sich

nach den örtlichen Gegebenheiten.

') Die Vorschriften über den Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter richten sich nach DIN-Normen des Normenausschusses Kommunale Technik und den Unfallverhütungsvorschriften.

") Das trifft regelmäßig für das Mehrbehältersystem zu. Beim Einbehältersystem kann auch bestimmt werden, daß der anschlußpflichtige Grundstückseigentümer den Abfallbehälter zu beschaffen und zu unterhalten hat

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(7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

(8) Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestellen/ der Depotcontainer rechtzeitig bekannt12).

(9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depotcontainer für .............................. nur werktags in der Zeit

von _.___............ bis .............................. benutzt werden13).

§12 Häufigkeit und Zeit der Leerung1')

§13 Sperrige Abfälle15)

(1) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in den stadteigenen Abfallbehältern untergebracht werden können, gesondert abfahren zu lassen.

(2) Erste Möglichkeit: Bereitstellen der sperrigen Abfälle ____.

Zweite Möglichkeit: Sperrige Abfälle aus Wohnungen und , anderen Teilen des Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfangs, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in die städtischen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrgut), werden auf Anforderung getrennt abgefahren.

§14 Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die Stadt stellt folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung:l')

1.

2.

3. ____„____..___...__.........._..___................_.............

(2) Der Oberstadtdirektor kann im Einzelfall befristet eine von Absatz l abweichende Regelung treffen, wenn dies aus betrieblichen oder anderen Gründen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung notwendig ist. Die Regelung ist in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzugeben.

§15 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die Benutzung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich, soweit darüber in dieser Satzung nichts enthalten ist nach der jeweiligen Betriebsordnung.

(2) Abfälle,.die die Stadt gemäß §3 Abs. 2 und 3 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen hat, sind von ihren Besitzern in _____......... anzuliefern1'). (

§16 Anmeldepflicht

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge

') Bei der Getrennteinsammlung von Wertstoffen sollten Einsammelzeiten (bei Holsystem) und die Standorte der Annahmestellen bzw. Depotcontainer (bei Bring- und Mischsystem) bekanntgegeben werden.

") Diese Hegehing kommt beim Getrennteinsammeln in der Form des Biingsystems in Frage, insbesondere bei Glascontainern.

") Häufigkeit und Zeit der Leerung sollen generell festgesetzt werden. Dies kann entweder in der Satzung selbst erfolgen oder aufgrund der Satzung durch ortsübliche

") Bei sperrigen Abfällen können die Abholzeiten generell festgesetzt werden. Außerdem oder statt dessen kann auch vorgesehen werden, daß die Abfuhr von Fall zu Fall nach Vereinbarung erfolgen soll.

") Soweit eine Abfallentsorgungsanlage nicht alle von der Entsorgungspflicht der Stadt erfaßten Abfälle autzunehmen geeignet oder bestimmt ist, mufi hierauf in der Satzung hingewiesen und geregelt werden, für welche Abfalle die jeweilige AbfaÜentsorgungsanlage bestimmt ist

") Hier kann auch bestimmt werden, daß Abfälle im Interesse der Verwertung getrennt anzuliefern sind.

sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Ab-fälle oder ihrer Menge unverzüglich anzumelden.

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

§17 Auskunftspflicht, Betretungsrecht

(1) Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet über § 16 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.

(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§55 ff. des Verwal-tungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), - SGV. NW. 2010 - anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.

(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

§18 . Unterbrechung der Abfallentsorgung

(1) Unterbleibt die Abfuhr bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunkts der Abfuhr, wird sie sobald wie möglich nachgeholt

(2) In den Fällen des Absatzes l besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.

§19 Anfall der Abfälle

(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen oder für die Abfuhr sperriger Abfälle (§ 13) bereitgestellt sind.

(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger' Weise auf das Gelände einer dieser Abfallentsorgungsanlagen verbracht worden sind.

(3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

§20 x Gebühren1')

Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt ........_........................... erhoben.

§21 Andere Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entspre-

") Wird die Satzung mit der Gebührensatzung zusammengefaßt sind hier die entsprechenden gebührenrechtlichen Vorschriften aufzunehmen.

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chend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Woh-nungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

§22 Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§23") Verbrennen von Kleingartenabfällen

Kleingartenabfälle dürfen nur einmal täglich an folgenden Werktagen ................................... von .............................................

bis _....................................... verbrannt-werden. Die Dauer des

Verbrennungsvorgangs darf zwei Stunden nicht überschreiten.

§24 OrdnungswidrigReiten

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

1. auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm angefallene Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung nicht überläßt (§ 6 Abs. 2),

2. vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu einer von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert (§ 6 Abs. 3 und § 14),

3. von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäk-ke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 8),

4. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt (§ 11),

5. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ 16 Abs. 1),

6. nach §3 ausgeschlossene Abfälle der städtischen Abfallentsorgung überläßt

7. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19 Abs. 4),

8. .___................

(2) Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu ...............") geahndet, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

§25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am ..........__................... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Müllabfuhr in der Stadt .......__,,........................ vom ........................................ in der Fassung

vom..........................._...... außer Kraft

Die vorstehende Satzung über die Abfalleritsorgung in der Stadt ........................................ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht

Muster einer

Satzung

über die Abfallentsorgung in dem Kreis .............................. vom1).......

(Ort, Datum)

(Name) (Oberbürgermeister)

Anlage zur Satzung

über die Abfallentsorgung

der Stadt....................

(§3 Abs.!)")

Aufgrund des '§ 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 497), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), - SGV. NW. 2021 -, der §§ 8 und 9 Abs. l des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NW. 74) und des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBL I S. 1410, berichtigt in BGBL I S. 1501) sowie des §17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1982 (BGBL I S. 602) hat der Kreistag des Kreises ....................._............. in seiner Sitzung vom

........................................ folgende Satzung beschlossen:2)

§1 Aufgaben

(1) Der Kreis betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit

(2) Der Kreis berät über die Möglichkeit der Vermeidung, und Verwertung der von ihm zu entsorgenden Abfälle?8)

(3) Der Kreis kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.

§2 Umfang der Abfallentsorgung

Die Entsorgung von Abfällen durch den Kreis umfaßt das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Ablagern sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Behandeins und Lagerns. Das Einsammeln und Befördern von Abfällen und das dabei im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises vorgesehene Gewinnen von Stoffen obliegt den kreisangehörigen Gemeinden.

§3 Ausgeschlossene Abfälle

(1) Vom Behandeln, Lagern und Ablagern ausgeschlossen sind die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführten Abfälle; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Über Absatz l hinaus kann der Kreis in Einzelfällen mit Zustimmung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde Abfälle vom Behandeln, Lagern und Ablagern ausschließen, wenn diese nach" ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Der Kreis kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, daß das Wohl der Allgemeinheit (§ 2 Abfallgesetz) nicht beeinträchtigt wird..

(3) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet.

§4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen3)

(1) Der Ausschluß der in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Abfälle gilt nicht für solche schadstoffhaltigen Abfälle, die in Haushaltungen und Kleingewerbebe-

1') Wenn § 23 übernommen wird, entfällt § 7.

") Nach § 9 Abs. 5 LAbfG können in den Satzungen vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu 100000,- Deutsche Mark geahndet werden.

") Der Ausschluß der Abfälle richtet sich nach den Zulassungen für die Ab-fallrntsorgunKsanlagen.

') Es ist das Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Landrat oder dessen Stellvertreter einzusetzen (§ 5 Abs. 2 Be-kanntm.VO).

') Die Satzung kann auch mit der Gebührensatzung zu einer Satzung zusammengefaßt werden. In diesem Fall sind in die Präambel die entsprechenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes mitaufzunehmen. *•) Absatz 2 entfällt, wenn die Beratungspflicht gemäß § 2 Abs. l LAbfG auf die Gemeinden übertragen worden ist In der Überschrift und in dem Absatz 3, der Absatz 2 wird, ist dann der Singular zu verwenden.

3) Die Fassung dieser Vorschrift hat ggf. zu berücksichtigen, daß diese Aufgabe nach Maßgabe eines Abfallwirtschaftskonzeptes von kreisangehörigen Gemeinden wahrgenommen wird.

197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MB1. NW. Nr. 38 einschl.)

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trieben in geringen Mengen anfallen und von den vom Kreis betriebenen Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angenommen werden.

(2) Die in Absatz l genannten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den vom Kreis bekanntgegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden.

§5 '

Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen durch die Gemeinden

Die kreisangehörigen Gemeinden haben im Rahmen der §§ 2 und 3') die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle einzusammeln und die nicht verwerteten Abfälle zu den vom Kreis dafür gemäß § 8 zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern.

§6

Anschluß- und Benutzungsrecht für Besitzer von Abfällen

(1) Der Besitzer, dessen Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Gemeinde ausgeschlossen sind, ist berechtigt, vom Kreis das Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle zu verlangen, soweit der Kreis diese Abfälle nicht auch seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat (Anschlußrecht).

(2) Der nach Absatz l zum Anschluß berechtigte Besitzer von Abfällen hat im Rahmen der §§ 2 und 3*) und nach Maßgabe der §§ 8 und 9 das Recht, die bei ihm angefallenen Abfälle dem Kreis zum Zwecke des Behandeins, Lagerns und Ablagerns zu überlassen (Benutzungsrecht).

§7

Anschluß- und Benutzungszwang für Besitzer von Abfällen

(1) Der Besitzer, dessen Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Gemeinde ausgeschlossen sind, ist verpflichtet, das Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle in den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vornehmen zu lassen, soweit der Kreis diese Abfälle nicht auch seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat (Anschlußzwang).

(2) Der nach Absatz l zum Anschluß verpflichtete Besit- , zer von Abfällen hat im Rahmen der §§ 2 und 3') und nach Maßgabe der §§ 8 und 9 die bei ihm angefallenen Abfälle zu den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern, soweit der Kreis diese Abfälle nicht auch seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat (Benutzungszwang).

§8 Abfallentsorgungsanlagen

(1) Der Kreis stellt folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung5):

(2) Der Oberkreisdirektor kann im Einzelfall befristet eine von Absatz l abweichende Regelung treffen, wenn dies aus betrieblichen oder anderen Gründen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung notwendig ist. Die Regelung ist in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzugeben.

§9 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die Benutzung der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich, soweit darüber in dieser Satzung nichts enthalten ist, nach der jeweiligen Betriebsordnung.

(2) Abfälle, die die Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 und 3 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen haben, sind von ihren Besitzern bei der hierfür nach § 8 vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage anzuliefern6).

§10 Anmeldepflicht

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden haben dem Kreis jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzumelden.

(2) Das gleiche gilt für den Besitzer von Abfällen sofern dieser nach § 7 Abs. l und 2 seine Abfälle unmittelbar dem Kreis zu überlassen hat. Er hat außerdem den erstmaligen Anfall der von einer Gemeinde ausgeschlossenen Abfälle und deren voraussichtliche Menge dem Kreis anzumelden.

§11 Auskunftspflicht, Betretungsrecht

(1) Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet, über § 10 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderliehen Auskünfte zu erteilen.

(2) Den Beauftragten des Kreises ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.

(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Kreis berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff. des Verwal-tungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), - SGV. NW. 2010 - anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.

(4) Die Beauftragten haben sich durch einen vom Kreis ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

§12 Unterbrechung der Abfallentsorgung

(1) Unterbleibt die dem Kreis obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.

(2) In Fällen des Absatzes l besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.

§13 Anfall der Abfälle

(1) Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände einer dieser Abfallentsorgungsanlagen verbracht worden sind.

(2) Der Kreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(3) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

74

*) Ggf. auch: §§2^4

*) Soweit eine Abfallentsorgungsanlage nicht alle von der Entsorgungs-pflicbt des Kreises erfaßten Abfälle aufzunehmen geeignet oder bestimmt oder einzelnen Kreisteilen vorbehalten ist, muß hierauf in der Satzung hingewiesen und geregelt werden, für welche Abfälle oder welche Kreisteile die jeweilige Abfallentsorgungsanlage bestimmt ist

') Hier kann auch bestimmt werden, daß Abfälle im Interesse der Verwertung getrennt anzuliefern sind.

22. 9. 89 (3)

197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.6.1990 = MB1. NW. Nr. 38 einschl.)

74

'§14 Gebühren')8)

Für die Inanspruchnahme der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Kreises ......_.............................. erhoben.

§15 Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, . indem er

1. vom Einsammeln und Befördern durch kreisangehörige Gemeinden ausgeschlossene Abfälle nicht bestim-

. mungsgemäß zu einer vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert (§ 7 Abs. l und §8),

2. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ 10 Abs. 2),

3. Abfälle unter Verstoß gegen § 3 auf den Abfallentsorgungsanlagen ablagert,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ____.') geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

§17

Inkrafttreten Diese Satzung tritt am ........................_............ in Kraft.

Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis ........................................ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht

(Ort, Datum

(Name) (Landrat)

Anlage zur Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis .............................. (§3 Abs. l)10)

') Die Kreise -können die ihnen durch die Abfallentsorgung erwachsenen Ausgaben, soweit diese durch die Übernahme der Abfälle von den kreisangehörigen Gemeinden entstehen, auch durch Mehr- oder Minderbelastung bei der Kreisumlage abdecken (§ 9 Abs. 2 Satz l Landesabfallge-setz).

') Wird die Satzung mit der Gebuhrensatzung zu einer Satzung zusammengefaßt so sind hier die entsprechenden gebührenrechtlichen Vorschriften ' aufzunehmen.

') Nach § 9 Abs. 5 LAbfG können in den Satzungen vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu 100 000,- Deutsche Mark geahndet werden.

") Der Ausschluß von Abfällen richtet sich nach den Zulassungen für die Abfallentsorgungsanlagen.

Muster einer

Satzung

über die Abfallentsorgung in der Gemeinde/Stadt...................... vom ......................')

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung .für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 362), -SGV.-NW. 2023 -, der §§ 8 und 9 Abs. l des Landesabfallge-setzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NW. 74), des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBL I S. 1410, berichtigt im BGBL I S. 1501) und aufgrund des § 81 Abs. l Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 319), - SGV. NW. 232 - sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBL I S. 602) hat der Rat der Gemeinde/ Stadt ................................. in seiner Sitzung vom ..................................

folgende Satzung beschlossen2):

§1 Aufgaben

(1) Die Gemeinde/Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

(2) Die Gemeinde/Stadt berät über die Möglichkeit der Vermeidung und Verwertung von Abfällen.28)

(3) Die Gemeinde/Stadt kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben Dritter bedienen.

§2 Umfang der Abfallentsorgung

Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde/Stadt umfaßt das Einsammeln und Befördern von Abfällen und sonstige in dem Abfallwirtschaftskonzept vorgesehene Maßnahmen. Das" Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Satzung wahrgenommen.

§'3 Ausgeschlossene Abfälle

(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde/Stadt sind ausgeschlossen:

1. Die Abfälle, die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung3).

2. Abfälle aus Gewerbe und Industrie, soweit sie nach Art und Menge nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken (§ 9) gesammelt werden können.

(2) .Über Absatz l hinaus kann die Gemeinde/Stadt in Einzelfällen mit Zustimmung des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde Abfälle vom Einsammeln und Befördern ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen "anfallenden Abfällen eingesammelt und befördert werden können. Die Gemeinde/Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, daß das Wohl der Allgemeinheit (§ 2 Abfallgesetz) nicht beeinträchtigt wird.

') Es ist das Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter einzusetzen (§2 Abs. 5 Bekanntm.VO)

') Die Satzung kann auch mit der Gebührensatzung zu einer Satzung zusammengefaßt werden. In diesem Falle sind in die Präambel die entsprechenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes mit aufzunehmen. Ein Hinweis auf § 81 Abs. l Nr. 4 BauO NW ist nur erforderlich, wenn in § 11 Vorschriften .über die bauliche Gestaltung der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter getroffen werden. In diesem Fall bedarf die Satzung der Genehmigung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Die Bekanntmachungsanordnung muß entsprechend ergänzt werden.

!") Absatz'2 entfällt, wenn die Beratungspflicht weder gemäß §2 Abs. l . LAbfG auf die Gemeinde/Stadt übertragen worden ist, noch die Gemeinde/Stadt diese Aufgabe freiwillig wahrnimmt In der Überschrift und in dem Absatz 3, der Absatz 2 wird, ist dann der Singular zu verwenden.

') In die Liste sind auch die Abfälle aufzunehmen, die der Kreis ausgeschlossen hat.

197. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MBl. NW. Nr. 38 einschl.)

22. 9. 89 (4)

§4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen4)

(1) Der Ausschluß der in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Abfälle gilt nicht für solche schadstoffhaltigen Abfälle, die in Haushaltungen und Kleingewerbebetrieben in geringen Mengen anfallen und von den von der Gemeinde/Stadt betriebenen Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angenommen werden.

(2) Die in Absatz l genannten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von der Gemeinde/Stadt bekanntgegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden.

§5 Anschluß- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde/ Stadt liegenden Grundstücks ist berechtigt, von der Gemeinde/Stadt den Anschluß seines Grundstücks an die gemeindliche/städtische Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlußrecht).

(2)'Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde/Stadt hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der gemeindlichen/städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).

§6 Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde/ Stadt liegenden, zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die gemeindliche/ städtische Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlußzwang)5).

(2) Der Anschlußpflichtige und jeder andere Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle6) der gemeindlichen/städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang)..

(3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen obliegen gleichermaßen jedem Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde/Stadt liegenden industriell oder gewerblich genutzten Grundstücks, soweit Industrie- und Gewerbeabfälle auf dem Grundstück in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken (§9) gesammelt werden können.

§7')

Anschluß- und Benutzungszwang für Kleingartenabfälle

Der Anschluß- und Benutzungszwang (§ 6 Abs. l und 2) erstreckt sich auch auf Kleingartenabfälle im Sinne des §6 Pflanzen-Abfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1978 (GV. NW. S. 530), geändert .durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW.

s. 670),-SGV: NW. 74-

§8 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

Der Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde/Stadt ausgeschlossen ist (§ 3), ist verpflichtet, seine Abfälle zum Zwecke des Behandeins, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis —.................................. vom

.........__...................... (Fundstelle) zu der vom Kreis angegebenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder beför-

') Entfällt sofern der Kreis diese Aufgabe wahrnimmt

l) Der Anschlußzwang verpflichtet zur Herstellung aller Vorrichtungen, die die notwendige reale Verbindung mit der öffentlichen Einrichtung ergeben. Bei der Abfallentsorgung ist dies u. a. die Zur-Verfügung-Stellung von Flächen für die Abfallbehälter. Der Sache nach kann es einen Anschlußzwang nur bei solchen Einrichtungen geben, die grundstücksbezogen sind. Der Anschlußzwang trifft daher nur den Grundstückseigentümer oder sonstigen dinglich über das Grundstück Verfügungsberechtigten.

') Zu diesen Abfällen gehört auch der bei der Reinigung der Straßen und Gehwege anfallende Kehricht soweit die Stadt nicht selbst die Reinigung durchführt

1) Wenn § 7 übernommen wird, entfällt § 22.

dern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandeins, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

§9 Abfallbehälter und Abfallsäcke

(1) Die Gemeinde/Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck8) der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu-halten sind") sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: ........................................

Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Gemeinde/Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Gemeinde/Stadt eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt sind.

§10 Anzahl und Größe der Abfallbehälter

(1).

(2) Wird festgestellt, daß die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, so haben die Anschlußpflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch -die Gemeinde/Stadt die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Gemeinde/Stadt zu dulden.

§11

Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter")

§12 Benutzung der Abfallbehälter

(1) Die Abfallbehälter werden von der Gemeinde/Stadt gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum12).

(2) Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde/Stadt gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.

(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.

') Etwa bei getrennter Einsammlung von Wertstoffen wie Glas, Altpapier, Metallen u. a.

') Entscheidet sich die Gemeinde/Stadt zur Getrennteinsammlung von Abfällen, sind vor allem folgende Regelungen denkbar:

a) Einsammlung nach dem Holsystem: getrennte Gefäße für verwertbare Stoffe und Restmüll werden den Anschlußpflichtigen durch die Gemeinde/Stadt zur Verfügung gestellt

b) Die verwertbaren Stoffe sind vom Abfallbesitzer zu Annahmestellen, Fachbetrieben, Depotcontainern oder Recyclinghöfen zu bringen. Die Möglichkeit eine solche Regelung zu treffen, ergibt sich aus der Be-fugnis der Gemeinde/Stadt Bestimmungen über Art und Weise der Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtung „Abfallentsorgung" zu treffen. Geachtet werden muß dabei darauf, daß die Entfernungen zu den betreffenden Stellen oder Depotcontainern zumutbar sind.

c) Mischsystem: Verwertbare Stoffe und Restmüll sind vom Abfallbesitzer getrennt zu halten. Bestimmte Abfälle werden abgeholt andere Abfälle sind Depotcontainern usw. zuzuführen.

") Die Bestimmung von Anzahl und Größe der Abfallbehälter richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

11) Die Vorschriften über Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter richten sich nach den DIN-Normen des Normenausschusses Kommunale Technik und den Unfallverhütungsvorschriften.

") Das trifft regelmäßig für das Mehrbehältersystem zu. Beim Einbehältersystem kann auch bestimmt werden, daß der anschlußpflichtige Grundstückseigentümer den Abfallbehälter zu beschaffen und zu unterhalten hat

22. 9. 89 (4)

197.Ergänzung-SMBLNW.- (Stand 1.6.1990 = MBl. NW. Nr. 38 einschl.)

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(4)") Erste Möglichkeit: Getrennthaltung nach dem Holsystem.

Die Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt nach ________.... (Altpapier, Glas, Metall oder Restmüll) bereitzustellen.

Zweite Möglichkeit: Getrennteinsammlung nach dem

Bringsystem.

Die Abfallbesitzer haben ........................................ (Altpapier,

Glas, Metall oder RestmüU) getrennt zu 'den von der Gemeinde/Stadt bekanntgegebenen Annahmestellen/Depot-containern zu bringen.

Dritte Möglichkeit: Getrennteinsammlung nach dem

Mischsystem.

Die Abfallbesitzer haben .............._................... (Altpapier,

Glas, Metall usw.) zu den von der Gemeinde/Stadt zur Verfügung gestellten Annahmestellen/Depotcontainern zu bringen und den Restmüll in die von der Stadt bereitgestellten Abfallbehälter einzufüllen.

(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, daß sich der Deckel schließen läßt Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.

(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden..

(7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch . Einbringen nicht zugelassener Gegenstände ah den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

(8) Die Gemeinde/Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestelle(n)/der Depotcontaiher rechtzeitig bekannt14).

(9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depotcontainer für .............................. nur werktags in der Zeit

von ____.__. bis __.____ benutzt werden.15)

§13 Häufigkeit und Zeit der Leerung'')

§14 Sperrige Abfälle")

(1) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde/Stadt hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in den gemeinde-/stadteigenen Abfallbehältern untergebracht werden können, gesondert abfahren zu lassen.

(2) Erste Möglichkeit: Bereitstellen der Abfälle '

Zweite Möglichkeit: Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfangs, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in die städtischen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrgut) werden auf Anforderung getrennt abgefahren.

") Das Entsorgungssystem richtet sich nach den Vorgaben des Abfallwirtschaftssystems des Kreises.

") Bei der Getrenntsammlung von Wertstoffen sollten die Einsammelzeiten (bei Holsystem) und die Standorte der Annahmestellen bzw. Depotcontainer (bei Bring- und Mischsystem) bekanntgegeben werden.

") Diese Regelung kommt beim Getrenntsammeln in der Form des Bringsystems in Frage, insbesondere bei Glascontainern.

") Häufigkeit und Zeit der Leerung sollen generell festgesetzt werden. Dies kann entweder-in der Satzung selbst erfolgen, oder aufgrund der Satzung durch ortsübliche Bekanntmachung.

") Bei sperrigen Abfällen können die Abholzeiten generell festgesetzt werden. Außerdem oder statt dessen kann auch vorgesehen werden, daß die Abfuhr von Fall zu Fall nach Vereinbarung erfolgen soll.

§15 Anmeldepflicht

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde/ Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraus-s^chtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzumelden.

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde/Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

§16 Auskunftspflicht, Betretungsrecht

(1) Der Anschlußberechtigte ist verpflichtet, über § 15 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Den Beauftragten der Gemeinde/Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu angeschlossenen Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.

(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde/Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des Ver-waltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), - SGV. NW. 2010 - anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.

(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde/Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

§17 Unterbrechung der Abfallentsorgung

(1) Unterbleibt die der Stadt/Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechnungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwehdigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.

(2) In Fällen des Absatzes l besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.

§18 Anfall der Abfälle

(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen oder für die Abfuhr sperriger Abfälle (§ 14) bereitgestellt sind.

(2) Die Gemeinde/Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt

(3) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

.§19 Gebühren")

Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Gemeinde/ Stadt und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde/Stadt.................,____..... erhoben.

") Wird die Satzung mit der Gebührensatzung zu einer Satzung zusammengefaßt so sind hier die entsprechenden gebührenrechtlichen Vorschriften aufzunehmen.

197.Ergänzung-SMBLNW.- (Stand 1.6.1990 = MBl. NW. Nr. 38 einschl.)

22. 9. 89 (5)

§20 Andere Berechtigte und Verpflichtete

Die sieb aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Woh-nungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

§21 Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§22 Verbrennen von Kleingartenabfällen19)

Kleingartenabfälle dürfen nur einmal täglich an folgenden Werktagen _................................. von _._...............................

bis __............................. verbrannt werden. Die Dauer des

Verbrennungsvorgangs darf zwei Stunden nicht überschreiten.

§23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

1. ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde/Stadt zum Einsammeln oder Befördern überläßt;

2. auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der gemeindlichen/städtischen Abfallentsorgung nicht überläßt (§ 6 Abs. 2);

3. von der Gemeinde/Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt

(§«);

4. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt (§ 12);

5. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderung des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ 15);

6. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 18 Abs. 3);

7. ........................................

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ....................20) geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

§24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am ..._._........._........... in Kraft Gleichzeitig tritt die Satzung über die Müllabfuhr in der Gemeinde/Stadt ..........._...........__.................. vom................__.__

in der Fassung vom ......................................._............ außer Kraft

Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde/Stadt..................._.........._..._.......... wird hiermit öffentlich bekanntgemacht

74

(Ort Datum)

(Name) (Bürgermeister)

Anlage zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde/Stadt...................... (§ 3 Abs. l Nr. 1)")

') Wenn $ 22 übernommen wird, entfällt § 7.

") Nach § 9 Abs. 5 LAbfG können in den Satzungen vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu 100000,- DM geahndet werden.

") Der Ausschluß der Abfälle richtet sich nach den Zulassungen für die Abfallentsorgungsanlagen.