Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 09.10.2001 - MBl.NRW. S. 1472.

 


Historisch: Anforderungen an die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (Recycling-Baustoffen) und industriellen Nebenprodukten " im Erd- und Straßenbau aus wasserwirtschaftlicher Sicht Gem.RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 3 -953-26308- u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - • III B 6-32-15/102-v. 30.4.1991¹)

 

Historisch:

Anforderungen an die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (Recycling-Baustoffen) und industriellen Nebenprodukten " im Erd- und Straßenbau aus wasserwirtschaftlicher Sicht Gem.RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 3 -953-26308- u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - • III B 6-32-15/102-v. 30.4.1991¹)

30. 4. 91 (1)

221. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 5. 1994 = MB1. NW. Nr. 32 einschl.)

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Anlagen l bis 10


Anforderungen an die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen

(Recycling-Baustoffen) und industriellen Nebenprodukten " im Erd- und Straßenbau aus wasserwirtschaftlicher Sicht

Gem.RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -

IV A 3 -953-26308-

u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - • III B 6-32-15/102-v. 30.4.1991¹)

l Grundsätze

. In Nordrhein-Westfalen fallen aufgrund der hohen Siedlungsdichte und der besonderen Industriestruktur mit Schwerpunkten beim Bergbau und Hüttenwesen und aufgrund der großen Anzahl an Steinkohlekraftwerken außerordentlich große Mengen an Altbaustoffen und mineralischen Nebenprodukten an. Für sie gelten besondere Verpflichtungen zur Verwertung:

- Nach § 5 Abs. l Nr. 3 Bundes-Immissionsschutzge-setz besteht ein besonderes Gebot zur Verwertung von Reststoffen.

- Nach § 3 Abs. 2 und 4 Abfallgesetz (AbfG) ist der Verwertung von Abfällen unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen Vorrang einzuräumen.

- Nach § 3 Landesabfalfgesetz (LAbfG) sollen die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Materialien und Gebrauchsgüter beschaffen oder verwenden, die aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt sind.

Nach wasserrechtlichen Grundsätzen (§§26 und 34 WHG) hat die Verwertung so zu erfolgen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grund- oder Oberflächenwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

2 Geltungsbereich

Dieser Erlaß gilt nur für industrielle Nebenpro-1 dukte und Recyclingbaustoffe, die entsprechend dem Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 25.4.1991 (MB1. NW. S. 885/SMB1. NW. 913) güteüberwacht sind und von öffentlich-rechtlichen Trägern der Baulast verwertet werden.

Voraussetzung ist darüber hinaus, daß die öffentlichrechtlichen Träger der Baulast bei ihren Ausschrei-' bungen die Vorgaben in den als Anlagen l - 10 beigefügten Tabellen für die verschiedenen industriellen Nebenprodukte und Recyclingbaustoffe sowie die zu-

gehörigen Erläuterungen (Anlagen 11 und 12) beachten. Die Baulastträger haben in Zweifelsfällen hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen, hydrogeolpgi-schen und hydrologischen Standortgegebenheiten Auskünfte bei den zuständigen Behörden bzw. bei Fachdienststellen einzuholen (siehe Anlage 12).

3 Zweck

Dieser Erlaß gilt dem Zweck, öffentlich-rechtlichen Trägern von Erd- und Straßenbaumaßnahmen aufzuzeigen, welche Anforderungen bei der Verwertung v. g. Stoffe aus wasserrechtlicher Sicht einzuhalten sind.

4 Einsatz und; Verwertungsgebiete

In den Tabellen „Einsatz/Verwertungsgebiete" (Anlagen l bis 10) ist aufgezeigt, unter welchen Maßgaben die Verwertung von industriellen Nebenprodukten und Recyclingbaustoffen zulässig ist

Hierbei handelt es sich um

- Hochofenstückschlacke (HOS) (Anlage 1)

- Hüttensand (HS) (Anlage 2)

- LD-Schlacke und Elektroofenschlacke (LDS/ES) (Anlage 3)

- Steinkohlenflugasche, nicht aus Wirbelschichtfeuerung (SKF) (Anlage 4)

- Recycling-Baustoff (RCL I) (Anlage 5)

- Recycling-Baustoff, dessen Schadstoffgehalte an anorganischen und organischen Verbindungen durch Auswahl der Altbaustoffe und/oder verbesserte Aufbereitung niedriger als bei RCL I sind (RCL II) ' (Anlage 6)

- Müllverbrennungsasche, mindestens 3 Monate gelagert (MVA I) (Anlage 7)

- Müllverbrennungsasche, mindestens 3 Monate gelagert, bei der eine Reduzierung der leichtlöslichen Bestandteile vorgenommen wurde (MVA II) (Anlage 8) Diese Asche ist noch nicht verfügbar. Mit MVA II soll verdeutlicht werden, daß die Verwertung ausgeweitet werden .kann, wenn Gehalte an auslaugbaren Bestandteilen reduziert werden.

- Waschberge mit maximal 10 Gewichtsprozent an Flotatiönsbergen (WB I) (Anlage 9)

- Waschberge ohne Flotationsberge (WB II)

(Anlage 10)

Industrielle Nebenprodukte und Recyclingbaustoffe können nicht in Wasserschutzgebieten I und II sowie in Schutzzonen I und II gegen qualitative Beeinträchtigungen von Heilquellen eingebaut werden.

HOS, HS, LDS, ES und RCL II sind als Bettungssand für Pflasterungen in allen in den Tabellen (Anlage l bis 10) genannten Verwertungsgebieten zugelassen.

Für die Verwertung von Schmelzkammergranulat ergeben sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine besonderen Anforderungen. \

Anlagen 11 und 12

') MB1. NW. 1991 S. 906.

204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.8.1991 = MBl. NW.Nr.54einschl.) 30. 4. 91 (2)

5 Verfahren

5.1 Wasserrechtliche Erlaubnis

Sofern die Maßgaben dieses Erlasses und des in Nummer 2 genannten Erlasses eingehalten werden, bedarf es keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. In den von diesem RdErl. abweichenden Fällen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

52 Wasserschutzgebiete

Verbote und Beschränkungen der Verwendung von industriellen Nebenprodukten und Recyclingbaustoffen in Wasserschutzgebietsverordnungen bleiben von diesem Erlaß unberührt Sofern jedoch keine besonderen Umstände vorliegen, kann die zuständige Behörde Ge-

* nehmigungen bzw. Befreiungen entsprechend diesem Erlaß vornehmen.

5.3 Verbote und Beschränkungen aufgrund von Planfeststellungsbeschlüssen

Sofern Verbote und Beschränkungen entgegen den Maßgaben dieses Erlasses in Planfeststellungsbeschlüssen, die noch nicht ausgeführt sind, enthalten sind, können die Planfeststellungsbeschlüsse in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§ 76 VwVfG) den Maßgaben dieses Erlasses angepaßt werden.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und dem Ministerium für Bauen und Wohnen.


Anlagen: