Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 05.10.2001 - MBl.NRW. 2001 S. 1343.

 


Historisch: Vorläufige Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 11 und 12 des Abfallgesetzes und der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 29. 10. 1991 - IV A 2 - 851 - 33789/IV A 6 - 116.1 ¹)

 

Historisch:

Vorläufige Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 11 und 12 des Abfallgesetzes und der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 29. 10. 1991 - IV A 2 - 851 - 33789/IV A 6 - 116.1 ¹)

207.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1992 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

29. 10. 91 (1)


Vorläufige Verwaltungsvorschrift

zur Durchführung der §§ 11 und 12

des Abfallgesetzes und der Abfall-

und Reststoffüberwachungs-Verordnung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 29. 10. 1991 -

IV A 2 - 851 - 33789/IV A 6 - 116.1 ¹)

Inhalt

I.

Allgemeiner Teil

1. Allgemeines

2. Entsorgungsnachweis

3. Begleitschein

4. Nachweis über die Verwertung von Reststoffen

5. Regelungszusammenhang von AbfRestÜberwV mit TA Abfall, AbfBestV und RestBestV

II.

Zu den einzelnen Vorschriften l Zum Ersten Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)

1.1 Zu § l*) (Anwendungsbereich)

1.2 Abgrenzung Abfall/Reststoff

1.3 Zu § 2 (Ausnahmen)

1.4 Zu § 3 (Lesbarkeit und Dokumentenechtheit)

2 Zum Zweiten Abschnitt (Einsammeln und Befördern von Abfällen)

2.1 Umfang der Genehmigungspflicht

2.2 Sonderfall: Deutsche Bundesbahn

2.3 Rechtsanspruch auf Genehmigung

2.4 Zuständige Behörde

2.5 Zu § 4 (Antragstellung)

2.6 Entscheidung über den Antrag

2.7 Zu § 5 (Form und Inhalt der Genehmigung)

2.8 Zu § 6 (Übertragbarkeit der Genehmigung)

2.9 Zu § 7 (Gebühren und Auslagen)

3 Zum Dritten Abschnitt (Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung)

3.1 Zu § 8 (Entsorgungsnachweis/Zuständige Behörden)

3.2 Zu § 9 (Handhabung des Entsorgungsnachweises)

3.3 Zu § 10 (Sammelentsorgungsnachweis)

3.4 Zu § 11 (Handhabung des Sammelentsorgungsnach-weises)

3.5 Zu § 12 (Nachweis für die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung in sonstigen Fällen)

4 Zum Vierten Abschnitt (Nachweisführung über entsorgte Abfälle)

4.1 Zuständigkeiten

4.2 Nachweisführung kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung

4.3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten

4.4 Anzeigepflicht

4.5 Freistellung von der Nachweispflicht

4.6 Zu § 16 (Handhabung der Begleitscheine)

4.7 Zu § 21 (Nachweispflicht bei Sammelentsorgung)

4.8 Zu § 24 (Begleitscheine bei Sammelentsorgung)

5 Zum Fünften Abschnitt (Reststoffe)

5.1 Abfallrechtliche Überwachung für Reststoffe

5.2 Zu § 25 (Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Verwertung/Zuständige Behörden)

5.3 Zu § 26 (Nachweisführung über durchgeführte Verwertung)

6 Aufhebung d. RdErl. v. 12.4.1979

•) §§ ohne Zusatz sind die der AbfRestÜberwV

III. Anhänge

Anhang l Anleitung zum Ausfüllen der Vordrucke nach den Anlagen 1-7 zur AbfRestÜberwV

Anhang 2 Betriebs-, Beförderer- und Entsorgernummer Anhang 3 Abfallkatalog

I. Allgemeiner Teil

1. Allgemeines

Die Verordnung über das Einsammeln und Befördern sowie über die Überwachung von Abfällen und Reststoffen (Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verord-nung - AbfRestÜberwV) vom 3. April 1990 (BGB1. I S. 648), die am 1. Oktober 1990 in Kraft getreten ist, regelt aufgrund der §§ 12 Abs. 3,2 Abs. 3 und 11 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes (AbfG) insbesondere

- Art und Umfang der Antragsunterlagen zur Ein-sammlungs- und Beförderungsgenehmigung, die Form dieser Genehmigung sowie die Erhebung von Gebühren (§§ 4 bis 7 AbfRestÜberwV).

- das Nähere zum Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung von Abfällen (§§ 8 bis 13 AbfRestÜberwV) und Verwertung von Reststoffen (§ 25 AbfRestÜberwV) mittels des Entsorgungs-/Ver-wertungsnachweises und

- die Nachweisführung über entsorgte Abfälle (§§ 14 bis 24 AbfRestÜberwV) und die durchgeführte Verwertung von Reststoffen (§26 AbfRestÜberwV) mittels des Begleitscheines.

Die AbfRestÜberwV löst die bisherige Abfallbeförde-rungs-Verordnung (AbfBefV) vom 24. August 1983 (BGB1. I S. 1130) und die Abfallnachweis-Verordnung (AbfNachwV) vom 2. Juni 1978 (BGB1. I S. 668) ab und faßt beide Reglungsbereiche wegen der sachlichen Nähe in einer Verordnung zusammen.

2. Entsorgungsnachweis

Kernstück der AbfRestÜberwV ist die Einführung des Entsorgungsnachweises im Rahmen des Nachweisverfahrens nach § 11 Abs. 2 und 3 und § 12 AbfG (§§ 8 bis 13 AbfRestÜberwV). Dabei kommt dem Entsorgungsnachweis als Instrument der „Vorabkontrolle" die Aufgabe zu, schon vor Beginn des Entsorgungsvorganges die Zulässigkeit der Entsorgung in einer bestimmten Entsorgungsanlage festzustellen. Durch den Entsorgungsnachweis wird gleichzeitig der Nachweis der geordneten Entsorgung im Sinne des § 12 Abs. l Satz 3 AbfG erbracht (§ 5 AbfRestÜberwV).

Der Entsorgungsnachweis besteht aus den Teilen:

- Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers,

- Annahmeerklärung des Abfallentsorgers,

- Entsorgungsbestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde (§8 Abs. 2 AbfRestÜberwV).

Der Abfallerzeuger hat in dem für ihn bestimmten Teil eine Beschreibung seiner Abfälle nach Herkunft, Art und Menge abzugeben sowie Angaben zur Möglichkeit der Verwertung zu machen. Der Abfallentsorger hat die Eignung und Zulassung seine r Anlage im Hinblick auf die beabsichtigte Entsorgung /.u prüfen und entsprechend seine Annahmebereitschai't oder Ablehnung zu erklären. Die zuständige Behörde hat abschließend über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu befinden und diese ggf. zu bestätigen (§ 9 AbfRestÜberwV).

Zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entsorgung von Sammelchargen wird ein Sammelentsorgungsnachweis eingeführt. Der Einsanimier oder Beförderer hat den Sammelentsorgungsnachweis zu führen.

Durch Vorlage einer Ablichtung des Entsorgungsnachweises wird gleichzeitig die Anzeigepflicht nach §.11 Abs. 3 Satz 2 AbfG erfüllt (§8 Abs. 3 AbfRestÜberwV); für Sammelentsorgungsnachweise siehe Nummer II. 4.4.

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') MBl. NW. 1991 S. 1738.

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207.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1992 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

"JA Die Beförderungsgenehmigung ergeht unter der auf-** schiebenden Bedingung der Führung des Entsorgungsnachweises (§ 5 Abs. 2 AbfRestÜberwV), mit der Folge, daß sich die Behörde bei Erteilung der Genehmigung dann im wesentlichen auf die Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie des erforderlichen Versicherungsschutzes beschränkt (§4 AbfRestÜberwV). In den Fällen der Altölverwertung oder der freiwilligen oder durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. l Nr. 3 AbfG vorgeschriebenen Rücknahme bestimmter Erzeugnisse durch den Vertreiber wird darüber hinaus auch die Zuverlässigkeit der Verwertung oder Entsorgung in der konkret bezeichneten Anlage geprüft.

Der vereinfachte Entsorgungsnachweis ist zu führen, soweit eine Nachweispflicht nach § 11 Abs. 2 oder 3 AbfG nicht besteht und die Beförderung des Abfalls nach § 12 AbfG genehmigungspflichtig ist (§ 12 AbfRestÜberwV); auf Nr. II. 3.5.4 wird hingewiesen.

3. Begleitschein

Das Begleitscheinverfahren der AbfNachwV wird im wesentlichem - bis auf wenige Änderungen hinsichtlich der Reihenfolge und des Laufes der Begleitscheine (§ 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2 AbfRestÜberwV) - als Instrument der „Verbleibskontrolle" beibehalten.

Es wird ergänzt durch die Einführung eines Übernahmescheins bei der Sammelentsorgung (§§21 bis 24 AbfRestÜberwV). Der Übernahmeschein findet in gleicher Weise auch bei der Übergabe von Kleinmengen i: S. des § l Abs. 2 AbfBestV Verwendung (§ 18 Abs. 3 AbfRestÜberwV).

4. Nachweis über die Verwertung von Reststoffen

Die Verpflichtung zur Nachweisführung bedarf einer Anordnung der zuständigen Behörde im Einzelfall nach §11 Abs. 2 AbfG (§ 2 RestBestV). Die-Nachweisführung über die Verwertung von Reststoffen (§§ 25 und 26 AbfRestÜberwV) entspricht weitgehend der Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen.

5. Regelungszusammenhang von Abfall- und Reststoff-überwachungs-Verordnung mit TA-Abfall, Abfallbe-stimmungs-Verordnung und Reststoffbestimmungs-1 Verordnung

Die wesentlichen Neuregelungen der AbfRestÜberwV stehen in engem Zusammenhang mit der

- Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes (Abfallbestimmungs-Ver-ordnung - AbfBestV) vom 3. April 1990 (BGB1. I S. 614),

- Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall), Teil l, vom 12. März 1991 (GMB1. S. 139),

- Verordnung zur Bestimmung von Reststoffen nach § 2 Abs. 3 des Abfallgesetzes (Reststoffbestimmungs-Verordnung - RestBestV) vom 3. April 1990 (BGB1. I S. 631, berichtigt S. 862).

Die Abfallbestimmungs-Verordnung nennt in ihrer Anlage die besonders überwachungsbedürftigen Abfallarten, für die nach § 11 Abs. 3 AbfG das Nachweisverfahren - einschließlich des Entsorgungsnachweises (§ 8 Abs. l AbfRestÜberwV) - zwingend durchzuführen ist. Dies gilt nicht für Abfallerzeuger entsprechend § l Abs. 2 Abfallbestimmungs-Verordnung oder Abfallerzeuger, die von der zuständigen Behörde nach § 11 • Abs. 3, Satz 5 AbfG von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege freigestellt worden sind (vgl. im einzelnen Nr. II. 4.5).

Die in der Anlage zur AbfBestV aufgeführten Abfallarten entsprechen denen im Anhang C der TA-Abfall.

Die TA Abfall nennt in demselben Anhang für die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle bestimmte Entsorgungswege. Diese Entsorgungswege stellen Orientierungshilfen dar. Die endgültige Zuordnung eines Abfalls zu einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage hat im Entsorgungsnachweis insbesondere aufgrund der Abfalleigenschaften und der Zulassung der Abfallentsorgungsanlage zu erfolgen (vgl. Ziff. 4.4, Teil l TA Abfall).

Die RestBestV ermöglicht für fast alle der in der AbfBestV aufgeführten Stoffe, die, soweit sie keine Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes sind, sondern als Reststoffe verwertet werden sollen, u. a. die allgemeine abfallrechtliche Überwachung nach § 11 Abs. l Satz l AbfG sowie den Nachweis aufgrund Einzelanordnung nach § 11 Abs. 2 AbfG. Hierdurch soll eine Umgehung der für besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 2 Abs. 2 AbfG geltenden Regelungen ausgeschlossen werden.

Die nähere Ausgestaltung des Nachweises über die Verwertung von Reststoffen aufgrund der Ermächti-. gung des § 11 Abs. 2 Satz 3 AbfG regeln die §§ 25 und 26 AbfRestÜberwV.

II.

Zu den einzelnen Vorschriften

j

l Zum Ersten Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)

1.1 Zu § l (Anwendungsbereich)

Die AbfRestÜberwV gilt für die in § l Abs. l AbfRestÜberwV genannten Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 4 AbfG, die unter § 11 Abs. 3 Satz l Nr. l AbfG fallenden Anlagen einzugrenzen, keinen Gebrauch gemacht.

Entsprechend der in § 2 Abs. 3 AbfG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage gelten einige Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der §§ 25 und 26 AbfRestÜberwV auch für Reststoffe.

1.2 Abgrenzung Abfall/Reststoff

Nach § l AbfG4st eine bewegliche Sache dann Abfall, wenn der Besitzer sich ihrer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff). Das Abfallgesetz stellt insoweit • auf den Willen des Besitzers der Sache ab. Will der Besitzer sich der Sache nicht entledigen, ist eine Sache dann Abfall, wenn ihre geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Dabei ist darauf abzustellen, ob durch das Verbleiben einer Sache beim Besitzer oder durch deren Verwertung als Reststoff das Wohl der Allgemeinheit so sehr beeinträchtigt würde, daß eine Entsorgung als Abfall geboten ist. • Dies bedarf einer sorgfältigen Beurteilung im Einzelfall.

Eine Entsorgung als Abfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ist dann geboten, wenn durch die Nichtbeseitigung Schutzgüter der im § 2 Abs. l AbfG genannten Art beeinträchtigt würden. Hierzu zählen außer den Rechtsgütern, deren Bestand bereits nach Polizei- und Ordnungsrecht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schützen ist, auch die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus und der Landschaftspflege sowie die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung. Wie § 2 Abs. l AbfG eine Abwägung unter den zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen möglich und ggf. erforderlich macht, sind von der Behörde auch hier verschiedene widerstreitende öffentliche und private Interessen abzuwägen. Dabei sind insbesondere der Eigentumsschutz des Art. 14 GG und der durch das neue Abfallgesetz vorgeschriebene Vorrang der Verwertung zu berücksichtigen.

Die Tatsache, daß durch eine Verwertung von Reststoffen selbst wieder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, beispielsweise durch Luftverunreinigung, entstehen kann, zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, die Reststoffe müßten als Abfall entsorgt werden, wenn die durch die Verwertung hervorgerufene Umweltgefährdung durch andere Rechtsnormen, wie z. B. das Bundes-Immissions-schutzgesetz, vermieden werden kann. Nur wenn dies nicht möglich ist, gebietet das Wohl der Allgemeinheit die Entsorgung einer Sache als Abfall. Fallen die Voraussetzungen für den Abfallbegriff weg, verliert die Sache wieder die Abfalleigenschaft.

Die Zahlung eines Entgelts für die Abnahme von Reststoffen ist nicht bestimmend für die Abgrenzung zwischen Abfällen und Reststoffen.

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Um Reststoffe im Sinne des § l RestBestV handelt es sich nicht nur dann, wenn sie aus nach Bundes-Im-missionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen stammen. Der abfallrechtliche Reststoffbegriff ist insoweit umfassender als der immissionsschutz-rechtliche Reststoffbegriff.

1.3 Zu § 2 (Ausnahmen)

Die Ausnahmeregelungen erfolgen im Hinblick auf die Sonderbestimmungen in § 5 a Abs. 2 und 3 AbfG sowie der darauf gestützten Altöl-Verordnung. Ferner wurde den §§ 11 Abs. 3 Satz 6 und 12 Abs. 2 Satz 2 AbfG Rechnung getragen. Hiermit soll die Möglichkeit eröffnet werden, abweichend von den vorgesehenen Nachweisverfahren jeweils sachgerechte und auf die spezielle Maßnahme nach § 14 AbfG zugeschnittene Regelungen zuzulassen. Andere Nachweise sind geeignet, wenn sie mindestens Angaben über Art, Menge und Verbleib enthalten. Dies können beispielsweise die Annahmeerklärung eines Entsorgers oder Verwerters sowie Lieferscheine sein.

1.4 Zu § 3 (Lesbarkeit und Dokumentenechtheit)

Um die Dokumentenechtheit und Lesbarkeit zu gewährleisten, dürfen Eintragungen nur mit -den genannten Schreibgeräten vorgenommen werden. ,

2 Zum Zweiten Abschnitt (Einsammeln und Befördern von Abfällen)

2.1 Umfang der Genehmigungspflicht

2.1.1 Nach § 12 Abs. l Satz l Halbsatz l AbfG dürfen Abfälle gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde (vgl. hierzu Nr. II. 2.1.4) eingesammelt oder befördert werden. Von der Genehmigungspflicht grundsätzlich ausgenommen sind die nach § 3 Abs. 2 Satz l AbfG i. V. mit § 5 Landesabfall-gesetz (LAbfG) entsorgungspflichtigen Körperschaften und die von ihnen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG beauftragten Dritten (§ 12 Abs. l Satz 2 Nr. l AbfG).

Eine Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung ist dagegen grundsätzlich erforderlich für Abfälle, die nach der Satzung von der kommunalen Einsammlung und Beförderung ausgeschlossen sind und gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen zur Entsorgungsanlage gebracht werden.

2.12 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Die Einsammlung und Beförderung von Hausmüll und (Haushalts-) Sperrmüll ist genehmigungsfrei, da diese Abfälle wegen der Überlassungspflicht nach § 3 Abs. l AbfG grundsätzlich nur von der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder deren Beauftragten eingesammelt werden (§ 3 Abs. 2 Satz l AbfG i. V. mit § 5 LAbfG, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. l Satz 2 Nr. l AbfG). Dies gilt auch für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, soweit sie dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegen.

Keiner Genehmigung bedarf das Einsammeln oder Befördern von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, der nicht durch Schadstoffe verunreinigt ist, sowie von Autowracks und Altreifen (§ 12 Abs. l Satz 2 Nr. 2 AbfG). Durch Schadstoffe verunreinigt sind Erdaushub und Bauschutt, wenn sie mit umweltgefährdenden Stoffen durchsetzt sind, die in solchen Abfällen gewöhnlich nicht enthalten sind. Verunreinigt in diesem Sinne ist z. B. mit Chemikalien durchsetzter Bauschutt.

Das Einsammeln und Befördern von Abfällen in Notfallsituationen von der Unfallstelle zu einem geeigneten Zwischenlager sind Sofortmaßnahmen im Rahmen der Gefahrensabwehr und bedürfen keiner Genehmigung nach § 12 AbfG. Die entsprechende Ordnungsverfügung zur Beseitigung der Gefahr hat der Fahrer des ggf. beauftragten Beförderers als Nachweis bei sich zu führen und den Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzuzeigen.

2.1.3 Freistellung von der Genehmigungspflicht

Eine Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. l Nr. 3 AbfG kommt insbesondere für Handwerksbetriebe in Betracht, die geringfügige Abfallmengen aus dem eigenen Betrieb zu Abfallannahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen befördern. Das gilt auch für Erzeuger von Abfallkleinmengen im Sinne von § l Abs. 2 AbfBestV, wenn sie die Abfälle selbst befördern. Eine Freistellung kommt u. a. auch für'Lieferanten von Handelsbetrieben in Betracht, wenn sie Erzeugnisse nach Gebrauch oder Verfall zurücknehmen, z. B. Altmedikamente, um sie der Entsorgung zuzuführen.

Die Freistellung, für die der Regierungspräsident zuständige Behörde ist (§ 38 Abs. l LAbfG), kann auf Antrag im Einzelfall oder in Form einer Allgemeinverfügung erteilt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen, wie z. B. hinsichtlich der Entsorgung, verbunden werden. Ein Rechtsanspruch auf Freistellung besteht nicht

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2.1.4 Zum Begriff AbfG

.gewerbsmäßig" in § 12 Abs. l Satz l

Das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern setzt eine auf die Erzielung von Gewinn gerichtete und auf eine gewisse Dauer angelegte selbständige Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft voraus. Gewerbsmäßig im Sinne des § 12 AbfG sind daher die Unternehmen tätig, deren Zweck ganz oder teilweise ' im entgeltlichen Einsammeln oder Befördern von Abfällen besteht

2.1.5 Zum Begriff „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen" in § 12 Abs. l Satz l AbfG

Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 12 AbfG erfolgt das Einsammeln und Befördern, wenn ein Unternehmer, ohne gewerbsmäßiger Beförderer zu sein, in Erfüllung des Unternehmenszweckes Abfälle selbst zur Entsorgungsanlage befördert. Im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ist auch der Bauunternehmer tätig, der in Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Bauvertrag Erdaushub oder Bauschutt, soweit diese durch Schadstoffe verunreinigt sind, oder Baustellenabfälle befördert

Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 12 AbfG sind ferner kommunale Versorgungsbetriebe, soweit deren Leistungen nicht typisch hoheitlich sind. Andere öffentliche Einrichtungen, wie z. B. Universitäten, bedürfen keiner Genehmigung nach § 12 AbfG, wenn sie Abfälle mit eigenen Fahrzeugen befördern.

22 Sonderfall: Deutsche Bundesbahn

Die Deutsche Bundesbahn handelt insoweit, als sie Abfälle Dritter im Schienenverkehr befördert, nicht gewerbsmäßig, da sie im Rahmen des öffentlichen Dienstes ohne Gewinnerzielungsabsicht eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsaufgabe erfüllt . Dies gilt auch für die Beförderung von Haus zu Haus und dann, wenn die Beförderung mit kundeneigenen Waggons, aber unter Verantwortung der DB durchgeführt wird.

Sie handelt aber dann gewerbsmäßig, wenn sie Abfälle im Güterkraftverkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugen der von ihr beauftragten privaten Unternehmer befördert Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bei Privateisenbahnen.

2.3 Rechtsanspruch auf Genehmigung

Auf die Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn die in § 12 Abs. l Satz 3 AbfG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Genehmigung ergeht aber grundsätzlich unter der aufschiebenden Bedingung (§ 5 Abs. 2 AbfRestÜberwV), daß die ordnungsgemäße Entsorgung im übrigen gesichert ist Diese Frage ist damit nicht mehr Prüfungsgegenstand bei der Erteilung der Genehmigung gemäß § 12 Abs. l AbfG; sie wird im Rahmen des vom Erzeuger bzw. Beförderer zu führenden Ejjtsorgungs- bzw. Sammelentsorgungs-

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nachweises geprüft Abweichend hiervon wird die Frage der ordnungsgemäßen Entsorgung im Rahmen der Genehmigung gemäß § 12 Abs. l AbfG aber dann geprüft, wenn - wie z. B. in den Fällen des § 2 AbfRestÜberwV -, kein Entsorgungsnachweis zu erbringen ist

Ergeht die Genehmigung unter der Bedingung des § 5 Abs. 2 AbfRestÜberwV, so kann der Beförderer hiervon erst Gebrauch machen, wenn der ihn beauftragende Erzeuger (im Fall des Sammelentsorgungs-nachweises kann insoweit-Personalidentität vorliegen) den Entsorgungsnachweis für die zu befördernden Abfälle geführt hat

2.4 Zuständige Behörde

Zuständig für die Erteilung der Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung ist der Regierungspräsident als obere Abfallwirtschaftsbehörde (§ 12 Abs. 2 AbfG i. V. mit § 38 LAbfG). soweit Abfälle in Nordrhein-Westfalen eingesammelt werden oder ihre Beförderung beginnt Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigungen für Abfälle, die in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben anfallen, erteilt das Bergamt, soweit die Abfälle ausschließlich in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb entsorgt werden.

örtlich zuständig ist der Regierungspräsident als obere Abfallwirtschaftsbehörde, in dessen Bezirk die Abfälle eingesammelt werden oder ihre Beförderung beginnt

Bei freiwilliger oder durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz l Nr. 3 AbfG vorgeschriebenen Rücknahme bestimmter Erzeugnisse durch den Vertreiber sowie im Falle der Einsammlung und Beförderung von Altölen (vgl. § 5 a AbfG) ist für die Erteilung der Genehmigung die Behörde des Landes zuständig, in dem das Unternehmen seine Hauptniederlassung hat Die Genehmigung gilt dann bundesweit (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AbfG). Vor Erteilung einer für das ganze Bundesgebiet geltenden Genehmigung ist die für die Entsorgungsanlage oder bei verwertbaren Altölen die für die Verwertungsanlage zuständige Behörde anzuhören; zu Verwertungsanlagen wird auf Nummer II. S. 2.2 verwiesen.

Der Abfallbeförderer ist im Genehmigungsbescheid darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung unbeschadet landesspezifischer Regelungen, z. B, über einen Anschluß- und Benutzungszwang, ergeht

2.5 Zu § 4 (Antragstellung)

2.5.1 Für den Antrag und die Genehmigung sind ausschließlich Vordrucke nach den Anlagen l und 2 zur AbfRestÜberwV, ggfs. einschließlich auf Datenträger in'digitalisierter Form*) zu verwenden. Auf die als Anhang l Anhang l dieser Verwaltungsvorschrift beigefügte Anleitung zum Ausfüllen der Vordrucke wird hingewiesen.

Der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

Wenn der Antragsteller eine Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vorlegt, soll auf die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, des Sozialversicherungsträgers (Krankenkasse) und der Berufsgenossenschaft verzichtet werden.

2.5.2 Der Antrag nach § 12 AbfG kann nur vom Einsamm-ler oder Beförderer gestellt werden. Dieser kann sich hierbei der Unterstützung Dritter, insbesondere des Abfallerzeugers oder des Abfallentsorgers bedienen (z. B. beim Ausfüllen des Antragsvordruckes oder durch Antragstellung im Namen und mit Vollmacht des Einsammlers oder Beförderers).

Bei Anträgen auf Änderung einer Genehmigung ist wie folgt zu verfahren:

- Betreffen die Änderungen die Nummern 4 ff. des der Genehmigung zugrundeliegenden Antragsfor-

mulares, muß die Genehmigung neu beantragt werden und hierzu der Antragsvordruck der Anlage l vollständig neu ausgefüllt werden (vgl. Nr. 1.8 der Anlage 2 zur AbfRestÜberwV). - Betreffen die Änderungen dagegen die Nummern l bis 3 des der Genehmigung zugrundeliegenden Antragsformulars, so sind nur die Nummern l bis 3 und 7 des Antragsvordrucks auszufüllen. Dies gilt nicht für den Wechsel des Genehmigungsinhabers (vgl. §6 AbfRestÜberwV); hier ist ein neuer Antrag erforderlich.

2.5.3 Tatsachen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Einsammlers oder Beförderers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs erforderlichen Personen ergeben (§ 12 Abs. l Satz 3 AbfG), sind insbesondere einschlägige Verstöße gegen abfallrechtliche Bestimmungen; daneben kommen auch strafrechtliche (z. B. Betrug) oder gewerberechtliche Aspekte in Betracht Der Nachweis der Fachkunde und das polizeiliche Führungszeugnis sind in der Regel zu verlangen.

Die Anforderungen an die Fachkunde haben sich an der konkreten Tätigkeit auszurichten. Eine abgeschlossene, fachbezogene Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, Fachhochschule oder Ingenieurschule (vgl. Anlage l zur AbfRestÜberwV, Fußnote l zu Nr. 2.12) ist nicht erforderlich.

2.5.4 Der Einsammler oder Beförderer hat Gewässerschäden über die Kfz-Haftpflichtversicherung der eingesetzten Fahrzeuge mitzuversichern. Bei unbegrenzter Deckungssumme sind

Personenschäden auf Sach- und Vermögensschäden

7,5 Mio DM begrenzt, nicht begrenzt.

*) Die Vorgaben und Datenformate der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeiteten einheitlichen Schnittstelle sind einzuhalten.

Der Einsammler oder Beförderer soll die Betriebshaftpflichtversicherung ergänzen durch eine Gewäs-serschaden-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der „Zusatzbedingungen zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden-Anlagenrisiko sowie Abwasseranlagen- und Einwirkrisiko". Der Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutzversicherer e. V. empfiehlt seinen Mitgliedern Einheitsdeckungssum-men von mind. l Million DM pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Die Genehmigung ergeht unter der Bedingung, daß ein ausreichender Kfz-Versicherungsschutz besteht Bei deren Wegfall erlischt die Genehmigung (vgl. Genehmigungsvordruck in Anlage 2 zur AbfRestÜberwV, Ziff. 1.6).

Das jeweils versicherte Risiko muß aus der Police oder einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers hervorgehen. Ist die Genehmigung für einen Zeitraum beantragt, der über die Laufzeit der jeweiligen Haftpflichtversicherung hinausgeht ist sie unter der Bedingung zu erteilen, daß der Versicherungsschutz rechtzeitig verlängert wird. Eine entsprechende Nebenbestimmung ist unter Nummer 1.7 in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen.

2.6 Entscheidung über den Antrag

2.6.1 Die Genehmigung nach § 12' AbfG schließt nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Gestattungen nicht ein (vgl. Nummer 6.2 der Anlage 2 zur AbfRestÜberwV). Das gilt insbesondere für Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 5 Abs. 3 AbfRestUberwV). Solche Gestattungen sind unabhängig von der Genehmigung nach 12 AbfG zu beantragen. Sie sind nicht Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nach § 12 AbfG.

2.7 Zu § 5 (Form und Inhalt der Genehmigung)

2.7.1 Für die Genehmigung sind Vordrucke/Ausdrucke nach der Anlage 2 zur AbfRestÜberwV zu verwenden.

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Die Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, daß für die einzusammelnden oder zu befördernden Abfälle

- der Entsorgungsnachweis (§ 8 AbfRestÜberwV) oder

- der Sammelentsorgungsnachweis (§ 10 AbfRestÜberwV) oder

- der vereinfachte Entsorgungsnachweis (§ 12 AbfRestÜberwV) .

geführt wird. Nur bei Vorliegen der Entsorgungsnachweise besteht die Berechtigung zum Einsammeln oder Befördern der Abfälle. Dies gilt nicht für die Fälle des § 2 AbfRestÜberwV. Die Nummern 1.2, 1.3, 1.4, Ziffer 2 a und b des Genehmigungsbescheids sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

Bei Führung lediglich des vereinfachten Entsorgungsnachweises sind in Nummer 1.4 die Ziffern 2 a und 3 des Genehmigungsbescheids für nicht anwendbar zu erklären.

Nach § 12 Abs. l Sätze 5 und 6 AbfG kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Befristung, Widerrufsvorbehalt) versehen werden. Die Maßgaben hinsichtlich der Entsorgungsnachweise (1.2, 1.3, 1.4 Nr. 2 a und b des Genehmigungsbescheides) gelten nach § 2 AbfRestÜberwV nicht für Altöle nach § 5 a Abs. 2 AbfG, die einer Verwertung zugeführt werden. Sie gelten ebenfalls nicht bei freiwilliger oder durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. l Nr. 3 AbfG vorgeschriebener Rücknahme bestimmter Erzeugnisse, soweit die Verwendung anderer geeigneter Nachweise vorgesehen wird.

Damit auch für die Abfälle, für nach § 11 Abs. 2 AbfG . die Nachweispflicht angeordnet worden ist, das Mitführen einer Kopie der Seiten l, 4, 6, 8 und 9 des Entsorgungsnachweises oder einer Kopie des Sammel-entsorgungsnachweises sichergestellt wird, ist in Nummer 1.7 des Genehmigüngsbescheides eine der Anlage 2 zur AbfRestÜberwV Nr. 1.4 Ziffer 2 a entsprechende Maßgabe aufzunehmen.

Weitere zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderliche Auflagen und Bedingungen (z. B. in be-zug auf Verpackungsart, Beförderungsmittel, Beförderungswege oder -zeit, sonstige Sicherheitsvorkehrungen, Verbot der Zwischenlagerung, Gebote des getrennten Einsammeins oder Beförderns) können in Nummer 1.7 des Genehmigungsbescheids oder in einem Beiblatt eingesetzt werden.

2.7.3 In dem zum Einsammeln oder Befördern benutzten Beförderungsmittel sind eine Kopie der Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung, bei Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfG und bei Nachweisverpflichtung nach § 11 Abs. 2 AbfG eine Kopie der Seiten l, 4, 6, 8 und 9 des Entsorgungsnachweises oder eine Kopie des gesamten Sammelentsorgungsnach-weises, sowie die Ausfertigungen 2 bis 6 der Begleitscheine oder die Ausfertigungen 2 der Übernahmescheine für die eingesammelten oder beförderten Abfälle, bei sonstigen Abfällen eine Kopie des vereinfachten Entsorgungsnachweises, mitzuführen.

2.7.4 Vor dem 1. Oktober 1990 erteilte Beförderungsgenehmigungen sind ohne die in § 5 Abs. 2 AbfRestÜberwV genannte aufschiebende Bedingung der Führung des_ Entsorgungsnachweises erteilt worden. Sie bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt können Beförderungen aufgrund dieser Genehmigungen ohne.Entsorgungsnachweis durchgeführt werden, da die geordnete Entsorgung in diesen Fällen bereits im Rahmen der Erteilung der Beförderungsgenehmigung geprüft wurde.

2.7.5 Kann ein Abfall, dessen Annahmen durch die Entsorgungsanlage abgelehnt wurde, nicht nach Nummer 5.2.3 Buchstabe g der TA Abfall auf der Entsorgungsanlage solange sichergestellt werden, bis die zuständige Behörde'über weitere Maßnahmen entschieden hat, umfaßt die Genehmigung erforderlichenfalls auch die Rückführung des Abfalls zum Ausgangsort.

2.8 Zu § 6 (Übertragbarkeit der Genehmigung)

Die Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung kann nicht übertragen werden. Bei einem Wechsel des Inhabers der Genehmigung ist ein neuer Antrag zu stellen.

2.9 Zu § 7 (Gebühren und Auslagen)

2.9.1 Für die Gebührenbemessung bei der Erteilung von Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigungen und für die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung und die Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises an den Abfallentsorger gelten die Rahmensätze des § 7 Nrn. l bis 3 AbfRestÜberwV. Im übrigen sind für Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGB1. I S. 821), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGB1. I S. 3341), anzuwenden (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 AbfG).

Nach § 9 Abs. l VwKostG sind bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb der Rahmensätze nach der AbfRestÜberwV im Einzelfall zu berücksichtigen

- der mit der Amtshandlung verbundene Verwal-tungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und

- die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner.

2.9.2 Dabei ist von den nachfolgend angegebenen Richtsätzen auszugehen.

- Gebühren nach § 7 Nrn. l und 2 AbfRestÜberwV

Die Gebühr wird ermittelt durch Multiplikation der höchsten Rahmensätze (in einem Einzelfall DM 2 000 für Sperrmüll oder hausmüllähnliche Abfälle - Abfallschlüssel 912 01, 912 06, 914 01, 915 01, 916 01, 917 01 - oder DM 10000 für sonstige Abfälle; insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle; in sonstigen Fällen DM 10 000) mit folgenden Faktoren:

1. Gebiet, in dem'eingesammelt wird

Faktor

0,4 bei Einsammlungsgebiet von bis zu 5 kreisfreien Städten und Kreisen

0,8 bei Einsammlungsgebiet von bis zu 30 kreisfreien Städten und Kreisen

1,0 bei Einsammlungsgebiet von mehr als 30 kreisfreien Städten und Kreisen oder einem Bundesland

2,0 sofern die Genehmigung nach § 12 Abs. 2 AbfG bundesweit gilt

2. Laufzeit der Genehmigung Faktor

0,1 bei bis l Jahr Geltungsdauer 0,2 bei bis 3 Jahren Geltungsdauer 0,4 bei bis 5 Jahren Geltungsdauer 0,8 bei bis 10 Jahren Geltungsdauer 1,0 bei über 10 Jahren Geltungsdauer

3. Anzahl der Abfallarten Faktor

0,4 bei bis zu 5 Abfallarten 0,8 bei bis zu 50 Abfallarten 1,0 bei mehr als 50 Abfallarten

Die Gebühr beträgt jedoch mindestens DM 200,-. In besonderen Härtefällen kann sie bis zu den Mindestbeträgen nach § 7 Nrn. l und 2 AbfRestÜberwV ermäßigt werden. Die Regelung dieses Absatzes gilt auch bei Ablehnungen.

Bei Änderungen der Nummern l bis 3 des genehmigten Antrags (Anlage l der AbfRestÜberwV) beträgt die Gebühr DM 10-bis 500,-.

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Übersicht:

Gebiet •

Bis

Bis

Mehr als 30 Kreise

 

5 Kreise

30 Kreise

oder ein Bundesland

 

- 0,4

0,8

1,0

     

(Bundesgebiet 2,0)

Laufzeit

bis

bis bis

bis über

 

Uahr

3 Jahre 5 Jahre

10 Jahre 10 Jahre

 

0,1

0,2 0,4

0,8 1,0

Anzahl der

bis 5 Ab-

Bis 50 Ab-

Mehr als

Abfall- '

fallarten

fallarten

50 Abfallarten

arten

0,4

0,8

1,0

- Gebühren für die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung nach § 7 Nr. 3 AbfRestÜberwV

Die. Gebühr für die Bestätigung eines Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweises setzt sich zusammen

- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250 DM, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher .Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und

- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation der höchsten Rahmensätze.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation der höchsten Rahmensätze

6000- DM für Sperrmüll oder hausmüllähnliche Abfälle (Abfallschlüssel 912 01, 912 02, 912 06, 914 01, 91501,91601,91701)

8000- DM für Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, verunreinigt durch Schadstoffe (Abfallschlüssel 314 23, 314 24, 314 41)

10000,- DM für sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle

mit folgenden Faktoren:

a) Entsorgungsnachweis Geltungsdauer Faktor

0,015 bei bis l Jahr Geltungsdauer 0,03 bei bis 3 Jahren Geltungsdauer 0,05 bei bis 5 Jahren Geltungsdauer

Abfallmenge

Faktor

0,3 bis l t/a

1,0 über l t/a

b) Sammelentsorgungsnachweis

Geltungsdauer

Faktor

0,15 bei bis l Jahr Geltungsdauer

0,3 bei bis 3 Jahren Geltungsdauer

0,5 bei bis 5 Jahren Geltungsdauer

Einsammlungsgebiet

Faktor

0,1 bei Einsammlungsgebiet bis zu l Kreis/ kreisfreie Stadt

0,5 bei Einsammlungsgebiet bis zu 15 Kreisen/ kreisfreie Städte oder l Regierungsbezirk

1,0 bei Einsammlungsgebiet bis zu einem Bundesland

2,0 bei Einsammlungsgebiet mehr als l Bundesland.

Abfallmenge

Faktor ' .

0,5 bei einer Abfallmenge von < 100 t/a

0,6 bei einer Abfallmenge von > 100 t/a- 500 t/a

0,7 bei einer Abfallmenge von > 500 t/a -1000 t/a

0,8 bei einer Abfallmenge von > 1000 t/a - 3000 t/a. 0,9 bei einer Abfallmenge über 3000 t/a.

In besonderen Härtefällen kann die .Gebühr bis zu den Mindestbeträgen nach §7 Abs. 3 AbfRestÜberwV ermäßigt werden.

In Fällen mit vergleichsweise sehr hohem Abfallauf-, kommen kann die Gebühr über das vorstehende Berechnungsschema hinaus bis zu den Höchstsätzen nach § 7 Nr. 3 AbfRestÜberwV erhöht werden.

Für. die Nichtbestätigung des Entsorgungsnachwei-ses/Sammelentsorgungsnachweises beträgt die Gebühr mindestens DM 200,-.

3 Zum Dritten Abschnitt (Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung)

3.1 Zu § 8 (Entsorgungsnachweis)

3.1.1 Die Pflicht zur Führung des Entsorgungsnachweises setzt die Nachweispflicht nach § 11 Abs. 2 oder 3 AbfG voraus.

Nach § 11 Abs. 2 AbfG besteht diese Pflicht nur, soweit ' ' .

- die kreisfreien Städte und Kreise als untere Abfallwirtschaftsbehörden gemäß §38 Abs. 3 Nr. 3 LAbfG

- die Bergämter für Abfälle, die in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben anfallen, gemäß § 39 Abs. l LAbfG

im Einzelfall die Nachweisführung angeordnet haben.

Im Hinblick auf den erweiterten Katalog der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in der AbfBestV sollen Nachweispflichten nach § 11 Abs. 2 AbfG nur in besonders begründeten Einzelfällen angeordnet werden. Bestehende Anordnungen sind darauf zu überprüfen, ob sie widerrufen werden können.

Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der AbfBestV ist kraft Gesetzes nach § 11 Abs. 3 AbfG die Nachweispflicht zwingend vorgeschrieben, es sei denn, es erfolgt eine Freistellung nach § 11 Abs. 3 Satz 5 AbfG durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde oder das Bergamt (vgl. im einzelnen Nr. II. 4,5).

Eine Freistellung von der Nachweispflicht entbindet nicht von der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AbfG. Die Anzeige kann formlos erfolgen. Sie hat mindestens Angaben über die Abfallart und die voraussichtlich anfallende Menge pro Jahr in Tonnen oder Kubikmetern zu enthalten.

3.1.2 Der Entsorgungsnachweis besteht aus

- der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers,

- der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers und

- der Entsorgungsbestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Überwachungsbehörde.

Für den Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung sind ausschließlich Vordrucke nach der Anlage 3 zur AbfRestÜberwV, ggf. einschließlich auf Datenträger in digitalisierter Form*) zu verwenden.

3.1.3 Zuständige Behörden

Zuständig für die Entsorgungsbestätigung ist

- der Regierungspräsident als obere Abfallwirtschaftsbehörde (§ 8 Abs. 2 Satz l AbfRestÜberwV in Verbindung mit § 38 Abs. l Satz l LAbfG); auch soweit Abfälle Anlagen zugeführt werden sollen, die nur nach BImSchG genehmigt sind - in diesen Fällen ist ggf. eine Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes einzuholen -; oder

Die Vorgaben und Datenformate der von der LAGA erarbeiteten einheitlichen Schnittstelle sind einzuhalten.

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- das Bergamt (§ 39 Abs. l LAbfG) als für die Entsorgungsanlage zuständige Überwachungsbehörde.

Die Entsorgungsbestätigung ist zu befristen, längstens auf fünf Jahre (§8 Abs. 2 Satz 2 AbfRestÜberwV). Als Verwaltungsakt hat sie den einschlägigen Bestimmungen des VwVfG zu genügen, insbesondere auch hinsichtlich Form, Inhalt und Bekanntgabe; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Der Gebührenbescheid ist unabhängig von der Regelung in § 9 Abs. 5 AbfRestÜberwV unmittelbar dem Abfallerzeuger bzw. dem von ihm Bevollmächtigten bekanntzugeben.

3.1.4 Bei der Ausfuhr von Abfällen entfallen die Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie die Bestäti-tung der zuständigen Behörde. Sie werden durch die Ausfuhrgenehmigung sowie die Übersendung einer Ablichtung dieser Genehmigung ersetzt (§9 Abs. 8 AbfRestÜberwV).

Der Abfallerzeuger leitet eine Ausfertigung des Teils „Verantwortliche Erklärung" und eine Ablichtung der Ausfuhrgenehmigung der für ihn zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde oder dem Bergamt zu. Hierdurch wird der Entsorgungsnachweis erbracht

3.2 Zu § 9 (Handhabung des Entsorgungsnachweises)

3.2.1 Das Ausfüllen der Verantwortlichen Erklärung hat ggf. in Abstimmung mit dem Abfallentsorger zu erfolgen. Insoweit und hinsichtlich evtl. weiterer Pflichten des Abfallentsorgers bei der Handhabung der Verantwortlichen Erklärung sowie der Annahmeerklärung wird auf Nummer 52 der TA Abfall, Teil l, und auf die als Anhang l dieses Runderlasses beigefügte Anleitung zürn Ausfüllen der Vordrucke hingewiesen.

322 Die Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die obere Abfallwirtschaftsbehörde/Bergamt gemäß § 9 Abs. 5 AbfRestÜberwV kann unter weiteren Maßgaben erfolgen. Diese können z. B. sein eine Befristung oder weitere Nachweise über die Verwertbarkeit der Abfälle.

Wird die Bestätigung nicht erteilt, hat die obere Abfallwirtschaftsbehörde/Bergamt sicherzustellen, daß der Abfallentsorger sowie die für die Überwachung des Abfallerzeugers zuständige untere Abfallwirt-Schaftsbehörde/Bergamt vorher, mindestens aber gleichzeitig mit dem Abfallerzeuger, von der Ablehnung Kenntnis erhalten.

3.2.3 Die Bestätigung kann versagt werden, wenn insbesondere durch die vorgesehene Entsorgung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, welche auch durch entsprechende Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden können.

3.2.4 Bei der Prüfung der Entsorgungsbestätigung ist durch den Regierungspräsidenten /Bergamt insbesondere zu berücksichtigen, ob sich hinsichtlich der Art, Menge und Herkunft des Abfalls Anhaltspunkte ergeben für

- die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Abfalldeklaration,

- die Verwertbarkeit des Abfalls,

- die Notwendigkeit einer weiteren Vorbehandlung sowie

- die Unzulässigkeit der Entsorgung in der vorgesehenen Anlage oder die Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen nach dem zugrundeliegenden Zulassungsbescheid.

Hinsichtlich der Zuordnung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zu bestimmten Entsorgungswegen bzw. Entsorgungsanlagen wird auf Nr. 4.4 in Verbindung mit Anlage C der TA Abfall, bezüglich der Unterrichtung anderer Behörden wird auf Nr. 4.3.6 der TA Abfall verwiesen.

32.5 Nach Übersendung der.Kopie des Entsorgungsnachweises prüft die für den Abfallerzeuger zuständige

untere Abfallwirtschaftsbehörde (kreisfreie Stadt/ Kreis)/Bergamt insbesondere, ob sich Anhaltspunkte ergeben für

- erhebliche Mängel bei der Abfalldeklaration und

- die Verwertbarkeit des Abfalls.

Sie hat ggf. den Sachverhalt im Rahmen der allge-. meinen Überwachung nach § 11 Abs. l AbfG aufzuklären, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und erforderlichenfalls den Regierungspräsidenten/ Bergamt als für die Bestätigung des Entsorgungsnachweises zuständige Behörde zu unterrichten.

3.2.6 Erfolgt die Entsorgung über ein Zwischenlager, in dem der Abfall nur gelagert wird, oder über ein Zwischenlager nach Nummer 7.5 der TA-Abfall, darf der Entsorgungsnachweis nicht im Zwischenlager enden, da es keine Behandlungsanlage ist

Erfolgt die Entsorgung hingegen über ein Zwischenlager nach den Nummern 7.3 und 7.4 (einschließlich Entwässerung) der TA Abfall, Teil l, oder über eine selbständige Vorbehandlungsanlage, ist jeweils ein gesonderter Entsorgungsnachweis zu führen.

3.2.7 Änderungen des für die Bestätigung des Entsorgungsnachweises entscheidungserheblichen Sachverhaltes erfordern einen neuen Entsorgungsnachweis. Solche erheblichen Änderungen können z. B. sein, die Änderung der Anfallstelle, der Abfallzusammensetzung, des chemisch-physikalischen Verhaltens oder der Abfallentstehung, die eine Änderung der Art der Entsorgung nach sich ziehen.

3.3 Zu § 10 (Sammelentsorgungsnachweis)

Für den Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung sind ausschließlich Vordrucke nach der Anlage 4 zur AbfRestÜberwV, ggf. einschließlich Da-. tenträger in digitalisierter Form*), zu verwenden.

Der Sammelentsorgungsnachweis soll - abweichend von § 8 Abs. l AbfRestÜberwV - das Nachweisverfahren für Sammelchargen erleichtern. Die Voraussetzungen, unter denen der Sammelentsorgungsnachweis geführt werden kann, sind in § 10 Abs. l Nrn. l bis 4 AbfRestÜberwV genannt

Unter Entsorgungsweg im Sinne des § 10 Abs. l Nr. 2 AbfRestÜberwV ist die betreffende Entsorgungsanlage zu verstehen, für welche die Entsorgungsbestätigung eingeholt wird.

Ob die einzusammelnden Abfälle in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen, richtet sich nach den Angaben in der Verantwortlichen Erklärung oder den entsprechenden Maßgaben des Abfallentsorgers bzw. der für die Bestätigung zuständigen Behörde.

3.4 Zu § 11 (Handhabung des Sammelentsorgungsnach-weises)

Bei der Entsorgung von Abfällen auf der Basis eines Sammelentsorgungsnachweises hat der Beförderer eine Ablichtung dieses Nachweises der für ihn zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde zuzuleiten (§11 Abs. 2 i. V. mit § 9 Abs. 6 Satz 3 AbfRestÜberwV).

Bezieht sich der Sammelentsorgungsnachweis auch auf Abfallerzeuger in Gebieten anderer unterer Abfallwirtschaftsbehörden oder die der Bergaufsicht unterliegen, hat der Beförderer in Ergänzung der Regelung in § 9 Abs. 6 Satz 3 AbfRestÜberwV auch diesen Behörden eine Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises zuzuleiten.

Eine entsprechende Maßgabe ist bei Nr. 19.2 im Sammelentsorgungsnachweis vorzusehen.

3.5 Zu § 12 (Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung in sonstigen Fällen)

•) Die Vorgaben und Datenformate der von der LAGA erarbeiteten einheitlichen Schnittstelle sind einzuhalten.

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3 5.1 § 12 AbfRestÜberwV regelt den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung in den Fällen, in denen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. l AbfRestÜberwV nicht vorliegen. Insoweit genügt als Nachweis der geordneten Entsorgung im Sinne des § 12 Abs. l Satz 3 AbfG die Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers verbunden mit der entsprechenden Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Vereinfachter Entsorgungsnachweis). Dies gilt insbesondere für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Baustellenabfälle und Formsande, die nicht von der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten eingesammelt oder befördert, sondern von einem gewerbsmäßigen Einsammler oder Beförderer oder im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens bei der Abfallentsorgungsanlage angeliefert werden.

3.5.2 Bei hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen und Baustellenabfällen kann der Beförderer auf der Grundlage einer Bevollmächtigung durch den Abfallerzeuger den vereinfachten Entsorgungsnachweis zeitgleich führen mit der einmaligen bzw. der erstmaligen Anlieferung von einer Anfallstelle bei der Abfallentsorgungsanlage.

3.5.3 Soweit der Abfallentsorger nicht eine Herkunftsbeschreibung nach der einzelnen Anfallstelle fordert, kann bei Abfällen mit ähnlicher Zusammensetzung im Falle zahlreicher, ständig wechselnder Anfallstellen, wie z. B. bei Baustellenabfällen, im vereinfachten Entsorgungsnachweis unter Nummer 3 das Gebiet, in dem eingesammelt wird, und unter Nummer 2 der Beförderer eingetragen werden; hierbei sind Übernahmescheine nach Anlage 7 der AbfRestÜberwV oder entsprechende Belege mitzuführen und dem Betreiber der Entsorgungsanlage zu übergeben.

3.5.4 Für Abfälle, die ohne Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung nach § 12 Abs. l Satz 2 AbfG eingesammelt und befördert werden dürfen, z. B. bei Freistellung von wirtschaftlichen Unternehmen von der Genehmigungspflicht aufgrund von Allgemeinverfügungen nach § 12 Abs. l Nr. 3 AbfG der Regierungspräsidenten, bedarf es keines vereinfachten Entsorgungsnachweises nach § 12 AbfRestÜberwV. Dies folgt daraus, daß Ermächtigungsgrundlage zu § 12 AbfRestÜberwV nur § 12 AbfG, nicht jedoch § 11 AbfG ist Hinsichtlich der Erzeuger von Abfallkleinmengen im Sinne von § l Abs. 2 AbfBestV wird auf Nr. II 2.1.3 verwiesen.

3.5.5 Da die AbfRestÜberwV nicht für Privatpersonen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt, soweit sie nicht Betreiber gewerblicher oder wirtschaftlicher Unternehmen sind, brauchen diese für Abfälle, für die eine Nachweispflicht nach § 11 Abs. 2 oder 3 AbfG nicht besteht, nicht den vereinfachten Entsorgungsnachweis zu führen.

4 Zum Vierten Abschnitt (Nachweisführung über entsorgte Abfälle)

4.1 Zuständigkeiten

4.1.1 Sachliche Zuständigkeit

Der Vollzug des § 11 Abs. 2 und 3 AbfG sowie der hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften der AbfRestÜberwV obliegt den kreisfreien Städten und Kreisen -als untere Abfallwirtschaftsbehörden (§ 38 Abs. 3 Nr. 3 LAbfG).

Soweit Abfälle in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb anfallen oder entsorgt werden, sind die Bergämter zuständig.

4.1.2 örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit bemißt sich nach § 38 , Abs. 3 Nr. 3 und § 39 Abs. l LAbfG.

Für den Vollzug des § 11 Abs. 2 und 3 AbfG sowie der einschlägigen Vorschriften der AbfRestÜberwV ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk

- beim Abfallerzeuger die Abfälle anfallen,

- beim Einsammler oder Beförderer die Abfälle ein: gesammelt werden oder die Beförderung beginnt,

- beim Abfallentsorger die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung stattfindet

42 Nachweisführung kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung,

4.2.1 Die Entsorgung von Abfällen unterliegt der behördlichen Überwachung (§ 11 Abs. l Satz l AbfG). Überwacht werden alle Phasen der Abfallentsorgung i. S. von § l Abs. 2 AbfG. Diese Überwachung erstreckt sich jedoch nur auf die Erfüllung der durch die abfallrechtlichen Vorschriften begründeten Verpflichtungen. Dagegen läßt § 11 Abs. l AbfG die Uberwä-chungstätigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. die Gewässeraufsicht (§21 WHG) und die im-' missionsschutzrechtliche Überwachung (§ 52 BImSchG) unberührt

Besteht eine Verwertungspflicht auch nach § 5 Abs. l Nr. 3 BImSchG, so ist die abfallrechtliche mit der im- " missionsschutzrechtlichen Überwachung zur Vermeidung von Doppelarbeit insoweit abzustimmen.

4.2.2 Nach § 11 Abs. 3 Satz l AbfG sind diejenigen, die Abfälle im Sinne der AbfBestV erzeugen, einsammeln, befördern, behandeln, lagern oder ablagern, unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 14-24 AbfRestÜberwV

- der für sie zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde (kreisfreie Stadt/Kreis)/dem Bergamt anzuzeigen, daß bei ihnen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 AbfG erfüllt sind,

- ein Nachweisbuch aus bestimmten Begleitscheinen einzurichten und zu führen und

- der für die Entsorgungsanlage zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde (kreisfreien Stadt/ Kreis)/Bergamt die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der Begleitscheine vorzulegen. Infolge der neuen Handhabung'der Begleitscheine übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde/Bergamt (§ 16 AbfRestÜberwV). Im Falle eines Sammelentsorgungsnachweises obliegen dem Einsammler oder Beförderer die Pflichten eines Abfallerzeugers.

Die Vorlage des Nachweisbuchs ist weder in § 11 Abs. 3 AbfG noch in der AbfRestÜberwV vorgeschrieben. Sie kann nur nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AbfG verlangt werden, der insoweit auch für Abfälle i. S. des § 2 Abs. 2 AbfG anwendbar ist (§11 Abs. 3 Satz 3 AbfG). . .

Die Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 3 AbfG zur Einrichtung und Führung des Nachweisbuches besteht unmittelbar kraft Gesetzes. Sie setzt daher im Gegensatz zu der auf § 11 Abs. 2 AbfG beruhenden Nachweispflicht keinen Verwaltungsakt voraus.

Gegenstand der genannten Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 3 AbfG können nur Abfälle i. S. des § 2 Abs. 2 AbfG (besonders überwachungsbedürftige Abfälle) sein (vgl. § l Abs. l AbfBestV). Es muß sich also zum einen um Abfall i. S. des Abfallgesetzes und zum anderen um eine Abfallart handeln, die

- in Spalte l der Anlage zur AbfBestV mit einem fünfstelligen Abfallschlüssel gekennzeichnet und

- in Spalte 2 genannt ist sowie

- mindestens eine der Eigenschaften nach Spalte 2 aufweist, soweit dort eine nähere Bestimmung erfolgt ist, und

- aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, insbesondere aus den in Spalte 3 aufgeführten Betrieben, Betriebsteilen, Herstellungs-, Bearbei-tungs- oder Anwendungsvorgängen stammt (§ l AbfBestV).

Eine Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 3 AbfG besteht kraft Gesetzes nicht für solche Abfallbesitzer, die pro Jahr weniger als 500 kg Abfälle i. S. der AbfBestV Verordnung erzeugen und diese Abfälle zur Entsorgung einem nach den Abfallgesetzen hierzu Befugten übergeben (§ l Abs. 2 AbfBestV).

207.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1992 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

29. 10. 91 (5)

4.2.3 Nach § 11 Abs. 2 AbfG kann die untere Abfallwirtschaftsbehörde/das Bergamt die Besitzer solcher Abfälle, die nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden, durch Verwaltungsakt verpflichten, nach Maßgabe der §§ 14 bis 24 AbfRestÜberwV

- Nachweis über Art, Menge und Entsorgung zu erbringen (allgemeine Nachweisführung),

- ein Nachweisbuch aus Entsorgungsnachweisen und BegleiW-Übernahmescheinen zu führen (§ 17 AbfRestÜberwV), Belege einzubehalten und aufzubewahren sowie Nachweisbücher und Belege zur Prüfung vorzulegen (besondere Nachweisführung).

Die allgemeine Nachweisführung umfaßt alle einer wirksamen Überwachung dienenden Maßnahmen von der Auskunft, über die Vorlage von Bescheinigungen bis zur Überlassung von Analyseergebnissen; ein solcher Nachweis kann unabhängig von der Führung eines Nachweisbuches verlangt werden.

Hat die untere Abfallwirtschaftsbehörde/das Bergamt die Nachweisführung nach § 11 Abs. 2 AbfG angeordnet, sind die von dort mitgeteilten Bezeichnungen und Abfallschlüssel in die Begleitscheine einzutragen. (Bei dem Wort „vereinfachten" in § 15 Abs. l letzter Satz AbfRestÜberwV handelt es sich um ein redaktionelles Versehen).

Bestehende Anordnungen sind darauf zu überprüfen, ob sie aufgehoben werden müssen. Eine Aufhebung ist insbesondere dann zu veranlassen, wenn Anordnungsgegenstand Abfälle sind, die jetzt nicht mehr unter §2 Abs. 2 AbfG fallen.

Die Verpflichtung zur Vorlage des Nachweisbuches ist in der AbfRestÜberwV nicht geregelt. Ihre Anordnung muß direkt auf § 11 Abs. 2 Satz 2 AbfG gestützt werden.

Im Hinblick auf den erweiterten Katalog der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in der AbfBestV sollen Nachweispflichten nach § 11 Abs. 2 AbfG nur in besonders begründeten Einzelfällen angeordnet werden, insbesondere bei Unzuverlässigkeit des Abfallbesitzers.

4.2.4 Adressaten solcher Verpflichtungsbescheide sind die Besitzer der oben beschriebenen Abfälle, d. h. diejenigen, bei denen solche Abfälle anfallen (Abfallerzeuger) sowie die Einsammler oder Beförderer und' die Entsorger derartiger Abfälle (§ l Abs. l AbfRestÜberwV).

4.3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 11 Abs. 4 AbfG erlegt den dort aufgeführten Personen im Interesse einer wirksamen Überwachung der Abfallentsorgung bestimmte Mitwirkungs- und Duldungspflichten auf. Diese Pflichten können auch bei einer Überprüfung der von den Abfallbesitzern nach § 11 Abs. 2 und 3 AbfG gemachten Angaben Bedeutung gewinnen.

§ 11 Abs. 5 AbfG gibt dem Auskunftspflichtigen ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn die Auskunft ihn selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Bußgeldverfahrens aussetzen würde.

4.4 Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AbfG ist durch die Vorlage einer Ablichtung des Entsorgungsnachweises bei der zuständigen Behörde erfüllt (§ 8 Abs. 3 AbfRestÜberwV).

Für den Fall, daß die Entsorgung auf der Grundlage eines Sammelentsorgungsnachweises erfolgt, hat der Abfallerzeuger der zuständigen Behörde die Anzeige formlos mit Angaben über Art und Menge im Jahr in Tonnen oder Kubikmetern zu erstatten.

Wird der Überwachungsbehörde bekannt, daß ein Anzeigepflichtiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat sie den Anzeigepflichtigen zur Anzeige aufzufordern.

Wird eine Anzeige trotz Aufforderung nicht erstattet, so ist der Anzeigepflichtige zu mahnen. Bleibt die

Mahnung erfolglos, ist ein Bußgeldverfahren einzu-leiten (§ 18 Abs. l Nr. 5 AbfG; zur Zuständigkeit vgl. Nr. II 4.1.1).

4.5 Freistellung von der Nachweispflicht

4.5.1 Nach § 11 Abs. 3 Satz 5 AbfG kann die untere Abfallwirtschaftsbehörde (kreisfreie Stadt/Kreis)/das Bergamt auf Antrag oder von Amts wegen einen nach § 11 Abs. 3 Satz l AbfG Nachweispflichtigen von der Führung eines Nachweisbuches und/oder der Vorlage von Belegen ganz oder für einzelne Abfallarten widerruflich freistellen (Begleitschein), sofern dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.

Im Hinblick auf die Kleinmengenregelung in § l Abs. 2 AbfBestV und den wesentlich erweiterten Katalog der Abfälle i. S. von § 2 Abs. 2 AbfG kommt die Freistellung im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nur noch in engem Rahmen in Betracht.

Hierfür liegen die Voraussetzungen in der Regel vor, wenn bei einem Abfallerzeuger pro Jahr, mehr als 500 kg Abfälle i. S. von § 2 Abs. 2 AbfG anfallen, sich die Gesamtmenge der anfallenden Abfälle aber aus zahlreichen kleinen Teilmengen zusammensetzen und/oder die Abfälle einer Abfallentsorgungsanlage zugeführt werden, die die kreisfreie Stadt oder der Kreis betreibt oder in deren Auftrag betrieben werden.

4.5.2 In den Fällen des § 5 a AbfG sollten die Abfallerzeuger, nach § 11 Abs. 3 Satz 5 AbfG von der Begleitscheinpflicht durch Allgemeinverfügung der örtlich zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde/des Bergamtes freigestellt werden. In diesen Fällen sollte dem Altölerzeuger gestattet werden, den Nachweis mit Hilfe der Übernahmescheine zu führen. Die Übernahmescheine sind der Behörde nur nach Aufforderung zuzusenden.

Der Einsammler und Beförderer dieser Abfälle hat vor der Übergabe der Altöle an den Entsorger (in der Regel ein Altölzwischenlager) in das Mehrzweckfeld des Begleitscheins (Frei für Vermerke) die Nummern der Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die Sammelladung zusammensetzt.

4.5.3 Bei freiwilliger oder durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. l Nr. 3 AbfG vorgeschriebener Rücknahme bestimmter Erzeugnisse durch den Vertreiber soll die Verwendung anderer, geeigneter Nachweise durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde/das Bergamt zugelassen werden (§11 Abs. 3 Satz 6 AbfG, vgl. auch Nr. II 1.3).

4.6 Zu § 16 (Handhabung der Begleitscheine)

4.6.1 Die für den Abfallentsorger zuständige Abfallwirt-Schaftsbehörde/Bergamt prüft insbesondere, ob die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

Die Ausfertigung 2 (rosa) ist spätestens 10 Werktage nach Erhalt an die für die Abfallerzeuger zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde/das Bergamt weiterzuleiten.

Enthalten die Begleitscheine unvollständige, unstimmige oder unwichtige Angaben, haben die unteren Abfallwirtschaftsbehörden den Sachverhalt aufzuklären und ggf. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist die Behörde, die einen Fehler, eine Unstimmigkeit oder einen Verstoß festgestellt hat, für die erforderlichen Maßnahmen nicht zuständig, unterrichtet sie hierüber die zuständige Behörde.

4.6.2 Bei der länderübergreifenden Abfallentsorgung sind folgende Stellen für den Empfang der Ausfertigung 2 (rosa) des Begleitscheinsatzes sowie für die Ünter-richtung der zuständigen Stellen in den einzelnen Bundesländern zuständig:

Baden-Württemberg: Landesanstalt für Umweltschutz, Griesbachstr. 3, Postfach 2107 52, 7500 Karlsruhe

29. 10. 91 (5)

207.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1992 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

74

4.7

Bayern:

Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Rosenkavallierplatz 3, Postfach 810129, 8000 München 81

Berlin:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

und Umweltschutz - V D -,

Lentzeallee 12-14, N

1000 Berlin 33

Bremen:

Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft, Hinter dem Ansgarikirchhof 14, Postfach 107847, 2800 Bremen l

Hamburg:

Freie und Hansestadt Hamburg, Umweltbehörde

- Amt für Umweltschutz -,

Hammer Landstr. 12-14, Postfach 261151,

2000 Hamburg 26

Hessen:

Regierungspräsidium'Darmstadt, Luisenplatz 2, Postfach 1112 53, 6100 Darmstadt

Regierungspräsidium Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3-7, Postfach 5720 6300 Gießen

Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6, Postfach 103067, 3500 Kassel

Niedersachsen:

Niedersächsisches Landesamt für Wasser und Abfall,

An der Scharlake 39, Postfach 101062,

3200 Hildesheim

Rheinland-Pfalz:

Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht,

Amtsgerichtsplatz l, Postfach 1119,

6504 Oppenheim

Saarland:

Landesamt für Umweltschutz,

Don-Bosco-Str. l,

6600 Saarbrücken

Schleswig-Holstein:

Landesamt für Wasserhaushalt und Küsten Schleswig-Holstein, Saarbrückenstr. 38, 2300 Kiel.

Die zuständigen Stellen der neuen Bundesländer sind noch nicht bekannt. Die obersten Abfallbehörden dieser Länder sind:

Umweltministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern Schloßstraße 6-8 O-2750 Schwerin

Ministerium für Umwelt und Naturschutz des Landes-Sachsen-Anhalt Pfälzer Str. 12 O-3024 Magdeburg

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg Albert-Einstein-Str. 42^16 O-1561'Potsdam

Ministerium für Umwelt des. Landes Thüringen Richard-Breslau-Straße lla O-5082 Erfurt

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung Ostra-Allee 23 O-8010 Dresden

Zu § 21 (Nachweisführung bei Sammelentsorgung)

Nach §§21 bis 24 AbfRestÜberwV ist bei einer Sammelentsorgung der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung eines Vordruckes nach Anlage 7 der AbfRestÜberwV zu führen.

4.8 Zu § 24 (Begleitscheine bei Sammelentsorgung)

Der Abfallbeförderer hat vor Übergabe der Sammelladung an den Abfallentsorger Begleitscheine nach Maßgabe des § 15 Abs. l und 2 AbfRestÜberwV auszufüllen.

Der Abfallerzeuger- hat ein Nachweisbuch aus Übernahmescheinen (weiß) und der Beförderer ein Nachweisbuch aus Übernahmescheinen (gelb) und Begleitscheinen einzurichten und zu führen. Übernahmescheine sind der unteren Abfallwirtschaftsbehörde nur auf Verlangen zuzusenden.

5. Zum Fünften Abschnitt (Reststoffe)

5.1 Abfallrechtliche Überwachung für Reststoffe

Nach § 2 RestBestV findet § 11 Abs. l Satz l, Abs. 2, 4 und 5 auch für Reststoffe im Sinne des § l Abs. l RestBestV entsprechend Anwendung.

Reststofferzeuger, die jährlich nicht mehr als insgesamt 500 kg Reststoffe erzeugen, können nach § l Abs. 2 RestBestV nicht zur Nachweisführung nach § 11 Abs. 2 AbfG verpflichtet werden.

Die Vermeidung von Reststoffen im Sinne des § 5 BImSchG durch Nutzung innerhalb der Anlage des Erzeugers in einer Weise, die dem Betriebszweck zugeordnet werden kann, fällt nicht in den Regelungsbereich der AbfRestÜberwV. ;

5.2 Zu § 25 (Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Verwertung/Zuständigkeiten)

5.2.1 Nur wenn durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde (kreisfreie Stadt/Kreis)/das Bergamt die Nachweisführung nach ,§11 Abs. 2 AbfG angeordnet worden ist, hat der Besitzer von überwachungsbedürftigen Reststoffen im Sinne von § l RestBestV nach § 25 AbfRestÜberwV den Nachweis über die Zulässigkeit der beabsichtigten Verwertung mit Hilfe des Verwertungsnachweises zu führen (§§ 25 Abs. 2, 8 Abs. l AbfRestÜberwV, §§ 2 Abs. 3, 11 Abs. 2 AbfG, § 2 RestBestV).

Den Nachweis über die Zulässigkeit der geplanten Verwertung kann bei Vorliegen der für einen Sam-melverwertungsnachweis gegebenen Voraussetzungen der Beförderer führen, da nach § 25 Abs. 2 AbfRestÜberwV die §§ 10 und 11 AbfRestÜberwV über den Sammelentsorgungsnachweis entsprechend gelten-

Im übrigen gelten die Ausführungen zum dritten Abschnitt entsprechend.

522 Zuständige Behörde

Zuständig für die Verwertungsbestätigung ist

- das Bergamt bei einer Verwertung in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb,

- die kreisfreie Stadt oder der Kreis als untere Abfallwirtschaftsbehörde

+ bei einer Verwertung in einer Anlage, die nicht zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG zählt, oder

+ bei einer Verwendung des Reststoffes z. B. als Baumaterial in einem Straßendamm oder Lärmschutzwall und

+ bei einer Verwertung in einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 BImSchG - in diesem Fall ist ggf. eine Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes einzuholen-

5.3 Zu § 26 (Nachweisführung über durchgeführte Verwertung) „

Die Ausführungen zum Vierten Abschnitt gelten entsprechend.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.


Anlagen: