Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm für die Gewährung von Investitionshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. -Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 15. 6. 1992 - 221-31-01-14/92¹)

 

Historisch:

Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm für die Gewährung von Investitionshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. -Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 15. 6. 1992 - 221-31-01-14/92¹)

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213. Ergÿnzung-SMB1. NW.- (Stand 15.12.1992 = MB1. NW. Nr. 77 einschl.)


Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm

für die Gewährung von Investitionshilfen

zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. -Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 15. 6. 1992 - 221-31-01-14/92¹)

Obersicht

1 Ziele

2 Grundsÿtze

3 Begriffsbestimmungen

4 Förderungsvoraussetzungen fÿr die gewerbliche Wirtschaft und den Dienstleistungssektor

5 Förderbare Maßnahmen im Verarbeitenden Gewerbe und in bestimmten Dienstleistungsbereichen

5. l Errichtung einer Betriebsstÿtte

5.2 Erweiterung einer Betriebsstÿtte

5.3 Umstellung oder grundlegende Rationalisierung einer Betriebsstÿtte

5.4 Erwerb einer Betriebsstÿtte

5.5 Verlagerung einer Betriebsstÿtte

5.6 Schaffung hochwertiger Arbeitsplÿtze

6 Sonderprogramme

7 Förderung mit zinsgÿnstigen NRW-Krediten

8 Förderbare Maßnahmen im Fremdenverkehrsgewerbe

9 Förderung des Ausbaus der Infrastruktur

10 Antrags- und Zusageverfahren

10.1 Bei Investitionen der gewerblichen Wirtschaft

10.2 Bei Infrastrukturmaßnahmen l l Schlußbestimmungen

Anlage 1: Fördergebiete des Regionalen Wirtschafts-förderungsprogramms NRW einschließlich NRW-EG-Programm fÿr die Ziel-2-, RECHAR- undZiel-5b-Gebiete

Anlage 2: Positivliste

Anlage 3: Systematik der Wirtschaftszweige

Anlage 4: Subventionswert fÿr Darlehen

Anlage 5: Zusammensetzung und Zustÿndigkeit des Landeskreditausschusses

Anlage 8: Gebiete, fÿr die Auslaufregelungen gelten

separat: ' -

Anhang: NRW-EG-Programm fÿr die Ziel-2-, RECHAR und Ziel-5 b-Gebiete

Allgemeine Bedingungen

Antragsvordruck fÿr Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes und des Dienstleistungsgewerbes (einschließlich Fremdenverkehr) (Anlage 6)

Antragsvordruck fÿr Infrastrukturmaßnahmen (Anlage 7]

') MBl. NW. 1992 S. 1776.

213. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.12.1992 = MB1. NW. Nr. 77 einschl.)

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l. Ziele

1.1 Wesentliches Ziel der Wirtschaftspolitik der Landesregierung ist, durch Stärkung der Wirtschaftskraft ein ausreichendes Angebot von Arbeitsplätzen dauerhaft zu sichern. Im Rahmen dieser Politik soll die regionale Strukturpolitik dazu beitragen, in den Gebieten des Landes, die durch erhebliche nachhaltige Arbeitsmarktprobleme und durch erhebliche Wirtscnaftsschwächen gekennzeichnet sind, Arbeitsplätze und Einkommensmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten.

1.2 Mit den zu fördernden Investitionen sollen Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden, die in der Region beitragen zu einer

- Verbesserung der Einkommenssituation,

- Verbesserung der Erwerbstätigenstruktur,

- Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben und/oder

- Auffächerung einseitiger Wirtschaftsstrukturen.

1.3 Die Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur'sollen den Strukturwandel und eine optimale Nutzung der Produktionsfaktoren fördern. Den Zielvorstellungen widerspricht es grundsätzlich, durch Förderungsmaßnahmen den Strukturwandel aufzuhalten.

1.4 Die regionale Strukturpolitik des Landes steht im Einklang mit den Grundsätzen seiner Mittelstandspolitik, die ihrerseits den regionalpolitischen Erfordernissen Rechnung trägt.

2. Grundsätze

2.1 Mit Haushaltsmitteln des Bundes und des Landes NRW (im folgenden RWP-Mittel) werden volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Fremdenverkehrsgewerbe) sowie wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben gefördert.

2.1 l RWP-Mittel dürfen nur in den in der Anlage l ausgewiesenen Fördergebieten unter Beachtung des Schwerpunkt-orte-Prinzips eingesetzt werden.

2.12 Ein Rechtsanspruch auf RWP-Mittel besteht nicht.

2.13 Die RWP-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen. In jedem Fall wird eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors vorausgesetzt.

2.2 Die RWP-Mittel werden als Investitionszuschüsse oder für Vorhaben kleiner und mittlerer gewerblicher Unternehmen als zinsgünstige Refinanzierungskredite (Nr. 7} gewährt.

2.21 RWP-Mittel können für folgende Investitionsvorhaben gewährt werden:

- Errichtung,

- Erweiterung,

- Umstellung oder grundlegende Rationalisierung,

- Erwerb oder Verlagerung einer gewerblichen Betriebsstätte,

- für die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen.

2.22 Die dem Antrag zugrunde liegenden förderbaren Investitionen sollen DM 100.000,- nicht unterschreiten.

2.23 Gefördert werden die Anschaffung^- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter, soweit diese Kosten aktiviert werden.

Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nicht förderbar, es sei denn, es handelt sich um den Erwerb einer stillgelegten oder von Stillegung bedrohten Betriebsstätte und diese wurde nicht von einem verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft.

2.24 Förderbar sind auch Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese Kosten aktiviert werden. Hierunter können z. B. Patente, Lizenzen oder Investitions- und Anwendungskonzepte für neue Wirtschaftsgüter fallen. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderbar, wenn

- der Investor diese nicht von verbundenen oder sonst "JA wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen /H1 Unternehmen angeschafft hat und

- diese Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre im Betrieb des Erwerbers verbleiben sowie

- diese nicht mehr als 25 v. H. des gesamten Investitionsvorhabens kosten.

2.25 Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt, und die Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze bleiben im bisherigen Umfang erhalten.

2.26 Die Kosten des Grundstückserwerbs werden in den förderbaren Betrag nicht mit einbezogen.

2.27 Nicht in die Förderung einbezogen werden die Investitionskosten für

- Ersatzbeschaffungen,

- Wohnräume von Betriebsangehörigen,

- Errichtung von Privatwohnungen,

- Anschaffung von PKW, Komoifahrzeugen, LKW, Omnibussen, Luftfahrzeugen und Schiffen sowie

- die Finanzierungskosten und

- die abzugsfähige Umsatzsteuer.

2.28 Mehrkosten, die nach Beratung über den Investitionshilfeantrag im Landeskreditausschuß geltend gemacht werden, können nicht berücksichtigt werden. Bei nicht im Landeskreditausschuß beratenen Anträgen gilt anstelle der Beratung das Datum der Zusage.

Die Erhöhung der beantragten Finanzierungshilfe aufgrund von Mehrkosten muß vor den genannten Daten schriftlich bei der Investitionsbank NRW über die Hausbank beantragt und erläutert werden.

2.3 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen. Bei einer erneuten Förderung ist darauf zu achten, daß eine evtl. Vorförderung ohne wesentliche Beanstandungen abgewickelt wird bzw. worden ist.

2.4 Die Beachtung der Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaus, des Immissionsschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft ist Voraussetzung für eine Zusage.

2.5 Die Beihilfebestimmungen der EG sind zu beachten.

2.6 Aufgaben, die einem Fachressort des Bundes oder des Landes zufallen (z. B. Bau von Bundes- und Landesstraßen, Wasserstraßen) dürfen mit RWP-Mitteln nicht gefördert werden.

3. Begriffsbestimmungen

3.1 Für den Begriff Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung; der Begriff gewerblich richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes.

Mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde gelten als eine einheitliche Betriebsstätte.

3.2 Kleine und mittlere Unternehmen sind solche, deren Jahresumsatz DM 80 Mio nicht übersteigt und an denen nicht ein oder mehrere Unternehmen mit einem jeweils höheren als dem genannten Umsatz zu insgesamt mehr als einem Drittel beteiligt ist / sind.

3.3 Als Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lie-ferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Erwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens.

3.4 Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung. Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durcn den Verkäufer, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montagearbeit geliefert. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung. Ein Wirtschaftsgut ist fertiggestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.

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Die Begriffe „Anschaffung", „Herstellung" und „Ersatz-bescharrung" sind im steuerrechtlichen Sinne zu verstehen.*)

Zum Begriff „Ersatzbeschaffung" gilt folgendes: Wird bei einer Betriebserweiterung ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt, das an die Stelle von in der Betriebsstätte vorhandenen Wirtschaftsgütern tritt, und das wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllt wie das ausgeschiedene, so handelt es sich um eine Ersatzbeschaffung, und zwar unabhängig davon, inwieweit das ausscheidende Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt seines Austausches abgeschrieben ist.

Hat das neue Wirtschaftsgut eine erheblich größere Kapazität als das ausscheidende (und zwar mindestens 25% mehr), so kann der Teilbetrag der Anschaffungsoder Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes gefördert werden, der dem Kapazitätserweiterungsanteil des neuen Wirtschaftsgutes entspricht.

3.5 Ausbildungsplätze liegen vor, soweit betriebliche Ausbildungsverträge für Auszubildende in Berufen mit einer Regelausbildungszeit von mindestens 3 Jahren bestehen, die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei einer nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle eingetragen worden sind. In Fällen der Stufenausbildung muß diese auch mindestens 3 Jahre betragen.

3.6 Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestitionen. Als neugegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und sich nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbständiger Unterneh-r mer oder bestehender Unternehmen befinden.

4. Fördervoraussetzungen für die gewerbliche Wirtschaft und den Dienstleistungssektor

4.1 Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt. Die steuerrechtlichen Regelungen über Mitunternehmerschaft, Betriebsaufspaltung und Organschaft finden Anwendung. In Fällen der Betriebsaurspaltung werden RWP-Mittel jeweils an Besitz- und Betriebsunternehmen als Gesamtschuldner gewährt.

4.2 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).

4.21 Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d. h. zu mehr als 50 v. H. des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional (d. h. außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt) abgesetzt werden (sog. „Artbegriff").**)

4.22 Eine Förderung, ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sog. „Einzelfallnachweis"). •

4.23 Eine Förderung gem. Nrn. 4.21 und 4.22 kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, daß nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhaben die in der Betriebsstoffe hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal 3 Jahren nach Abschluß des Investitionsvorhabens nachzuweisen.

4.24 Eine Betriebsstätte, deren Tätigkeit unter die in Nr. 4.26 genannten Bereiche fällt, kann nach dieser Vorschrift gefördert werden, wenn

Vgl. Einkommensteuergesetz sowie Einkommensteuer-Richtlinien jeweils in der geltenden Fassung.

Bei den in Anlage 2 genannten Tätigkeiten (Positivlisle) kann unterstellt werden, daß die Voraussetzungen des Primäreffekts im Sinne des Artbegriffs erfüllt sind. .

- diese Betriebsstätte überwiegend abgrenzbare spezielle Leistungen mit überregionalem Absatz erbringt und

- der Unterausschuß für regionale Wirtschaftsstruktur der Förderung dieser speziellen Leistungsart zugestimmt hat.

4.25 Die Voraussetzungen des Primäreffektes gelten auch für die Ausbildungsstätten der förderbaren Betriebsstätten (z. B. Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros) als erfüllt.

4.26 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

- Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung,

- Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,

- Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,

- Baugewerbe,

- Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,

- Großhandel mit Konsumgütern, soweit nicht Import-/ Exportgroßhandel,

- Transport- und Lagergewerbe (s. Anlage 3),

- Krankenhäuser, Kurheime, Kliniken, Sanatorien, Altenheime oder ähnliche Einrichtungen.

4.3 Die Zusage von RWP-Mitteln setzt voraus, daß der Antragsteller die geforderte Betriebsstätte nach Verwirklichung des Vorhabens mindestens 5 Jahre fortführt.

4.4 Anträge müssen vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der zur Entgegennahme berechtigten Stelle auf formgebundenem Vordruck gestellt werden.

4.41 RWP-Mittel werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das kurzfristig begonnen werden kann und innerhalb von 36 Monaten beendet wird.

4.42 Ein Vorhaben ist durchgeführt, sobald die geförderten Wirtschaftsgüter in ihrer Gesamtheit ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden können.

4.43 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muß gesichert sein; die Wirtschaftlichkeit ist darzulegen.

4.44 Unternehmen werden nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, daß sie sich im Wettbewerb dauerhaft behaupten können.

4.5 Der Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zuschüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten Finanzierungshilfen darf die in dem Programm festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Die Förderhöchstsätze drücken den Wert der zulässigen öffentlichen Hilfen (Subvention) in Prozent der gesamten Investitionskosten aus. Die einzelnen Teile der Subvention werden mit ihrem Subventionswert angesetzt.

4.51 Investitionszuschüsse werden mit ihren Nominalbeträgen in die Subventionswertberechnung einbezogen.

4.52 Der Subventionswert eines zinsgünstigen Kredites ist gleich dem Barwert der Zinsverbilligung (Differenz zwischen dem Effektivzinssatz des Förderkredites und einem angenommenen Normalzinssatz, der dem Durchschnittssatz der mittelfristigen Darlehen der KfW entspricht***) in v. H. der Investitionssumme. Für Zinszuschüsse gilt Entsprechendes. Der für ein Kalenderjahr festgelegte Normalzinssatz gilt für alle Anträge, die nach dem 1. 1. des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Für die Berechnung ist die Subventionswerttabelle heranzuziehen (s. Anlage 4).

4.6 In den Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe und der Sonderprogramme können die Förderhöchstsätze durch einen Investitionszuschuß bzw. einen Förderkredit aus RWP-Mitteln und/oder sonstige regionale Fördermittel ausgeschöpft werden. Diese Höchstsätze dürfen durch Investitionsbeihilfen ohne regionale Zielsetzung um bis zu 10 Prozentpunkte überschritten werden (erhöhte Förderhöchstsätze).

4.7 RWP-Mittel kommen nur für den Teil der Investitionskosten je geschaffenem oder gesichertem Dauerarbeitsplatz in Betracht, der das fünffache der durchschnittli-

" * *) Für das Jahr 1992 beläuft sich dieser Zinssatz auf 9,4 v. H.

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chen Investitionskosten je gefördertem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Der Durchschnittssatz wird aufgrund der in den vorangegangenen Jahren in den Fördergebieten durchgeführten Investitionen festgesetzt und beträgt z. Z. DM 200.000,—. Die sich auf dieser Grundlage ergebenden Fördersätze sind Höchstsätze, die den in den Nrn. 5., 6. und 8. genannten Höchstsätzen vorgehen.

4.8 Milden Investitionsvorhaben müssen in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Dauerarbeitsplätze müssen tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Bei den Dauerarbeitsplätzen soll es sich möglichst um qualitativ gute Arbeitsplätze handeln, die für eine Sozialversicherungspflichtige (einschließlich Arbeitslosenversicherung) Beschäftigung entsprechend den tariflichen Arbeitszeitregelungen vorgesehen sind.

4.81 Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden.

4.82 Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.

4.83 Teilzeitarbeitsplätze werden wie folgt berücksichtigt:

Als je ein Dauerarbeitsplatz zähFen im Jahresdurchschnitt

- ein Teilzeitarbeitsplatz mit über 30 Stunden tariflicher Wochenarbeitszeit,

- zwei Teilzeitarbeitsplätze mit über 18-30 Stunden tariflicher Wochenarbeitszeit.

Tarifliche Arbeitszeiten bis 18 Stunden je Beschäftigten sowie Aushilfskräfte bleiben unberücksichtigt.

4.84 Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte auf Dauer angeboten werden, jedoch aus Gründen der Jahreszeit nicht dauernd besetzt werden können.

4.85 Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.

5. Förderbare Maßnahmen im Verarbeitenden Gewerbe und in bestimmten Dienst- ,

-leistungsbereichen

5.1 Errichtung einer Betriebsstätte

5.11 Förderhöchstsätze für Investitionszuschüsse in Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe (Anlage l, Spalte 3)

- in übergeordneten Schwerpunktorten l 8 %

- in Schwerpunktorten 15%

- außerhalb von Schwerpunktorten 12 %

5.12 Außerhalb von Schwerpunktorten, können Investitionshilfen gewährt werden, wenn das Investitionsvorhaben von besonderer Bedeutung für die Beschäftigungslage der Region ist, insbesondere wenn in der Betriebsstätte nach Durchführung des Investitionsvorhabens überwiegend Dauerarbeitsplätze für Frauen vorhanden sind.

5.2 Erweiterung einer Betriebsstätte

5.21 Bei der Erweiterung einer Betriebsstätte muß die Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze, die bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte vorhanden sind, entweder um mindestens 15 v. H. erhöht oder es müssen mindestens 50 zusätzliche Dauerarbeitsplälze geschaffen werden. Hierbei wird ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wie 2 Arbeitsplätze gewertet.

Sind bei Investitionsbeginn in der Betriebsstätte weniger Beschäftigte als im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vorhanden, kommt eine Förderung nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller nachweist, daß es sich nicht nur um einen vorübergehenden Beschäftigungsrückgang, sondern um den Wegfall von Dauerarbeitsplätzen infolge struktureller Anpassung an für das Unternehmen relevante grundlegende Marktveränderungen handelt.

5.22 Förderhöchstsätze für Investitionszuschüsse in Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe (Anlage l, Spalte 3)

- in übergeordneten Schwerpunktorten 15%

- in Schwerpunktorten 12%

- außerhalb von Schwerpunktorten 8,75% Bei Investitionen von besonderer Bedeutung für die Beschäftigungslage der Arbeitsmarktregion kann ausnahmsweise der Höchstsatz auf 12 % erhöht werden.

5.23 Die Förderhöchstsätze können insbesondere voll ausgeschöpft werden bei Investitionen, die mit besonderen Risiken für den Investor oder mit hohem Struktureffekt verbunden sind.

5.24 Bei Investitionsvorhaben, mit denen ein neugegründetes Unternehmen innerhalb der Gründungsphase (s. Nr. 3.6) beginnt, kann ein Investitionszuschuß in Anwendung der Regeln nach Nr. 5.22 auch dann gewährt werden, wenn die Arbeitsplatzvoraussetzungen nach Nr. 5.21 nicht erfüllt werden.

5.3 Umstellung oder grundlegende Rationalisierung einer Betriebsstätte

5.31 Eine Förderung der Umstellung oder der grundlegenden Rationalisierung kommt in Betracht, wenn

- die Investitionen sich auf die Einführung einer neuen Technologie beziehen, die durch einen besonders hohen Schwierigkeitsgrad und ein hohes technisches Anspruchsniveau gekennzeichnet ist,

- sie für den Fortbestand der Betriebsstätte und zur Sicherung der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich ist,

- sie sich auf eine Betriebsstätte oder einen wichtigen Teil einer Betriebsstätte bezieht,

- sie die Wirtschaftlichkeit der Betriebsstätte erheblich steigert,

- der Investitionsbetrag in der Regel - bezogen auf ein Jähr - die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 100 v. H. übersteigt und

- bauliche, maschinelle und sonstige betriebliche Anlagen vorzeitig ersetzt werden (d. h. vor Ablauf von 90 v. H. der steuerrechtlich festgesetzten Nutzungsdauer ausgetauscht werden).

5.32 Ist in derselben Betriebsstätte bereits eine grundlegende Rationalisierung gefördert worden, müssen zwischen dem Beginn der neuen grundlegenden Rationalisierung und dem Ende der letzten geförderten grundlegenden Rationalisierung mindestens 6 Jahre liegen.

5.33 Förderhöchstsätze für Investitionszuschüsse in Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe (Anlage l, Spalte 3): 10%

5.34 Die Förderhöchstsätze können insbesondere voll ausgeschöpft werden bei Investitionen, die mit besonderen Risiken für den Investor verbunden sind.

5.4 Erwerb einer Betriebsstätte

5.41 Der Erwerb einer stillgelegten oder von Stillegung bedrohten Betriebsstötte kann wie eine Errichtung gefördert werden, auch in Nichtschwerpunktorten. Voraussetzung ist, daß der Betrieb

- infolge ernsthafter wirtschaftlicher Schwierigkeiten von Stillegung bedroht oder stillgelegt ist,

- der Erwerber eine förderbare Tätigkeit fortführt oder eine neue förderbare Tätigkeit aufnehmen wird und

- (soweit vorhanden) einen wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt.

5.42 Bei der absoluten Höhe der Förderung ist der Anteil der übernommenen Belegschaft zu berücksichtigen.

5.43 Liegen die Gründe der Stillegung vorrangig im persönlichen Bereich des bisherigen Unternehmers (Alter, Krankheit, Berufswechsel oder -aufgäbe, Auswanderung etc.), kommt eine Förderung nicht in Betracht.

5.44 Zu den Maßnahmen, die wie eine Errichtung gefördert werden können, gehören auch die Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Betriebserwerb durchgeführt werden.

5.5 Verlagerung einer Betriebsstätte

5.51 Die Verlagerung einer Betriebsstätte kann in der Regel nur in Schwerpunktorten gefördert werden, es sei denn,

- es liegen die Voraussetzungen gemäß Nr. 5.12 vor oder

- es handelt sich um die Errichtung im Zusammenhang mit der Übernahme einer Betriebsstätte.

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5.52 Betriebsverlagerungen innerhalb Nordrhein-Westfalens können bis zu dem Tür Erweiterungen am neuen Standort geltenden Förderhöchstsatz gefördert werden, wenn insgesamt eine angemessene Zahl neuer Dauerarbeitsplätze geschaffen wird (s. Nr. 5.21).

Betriebsverlagerungen von einem anderen Bundesland nach Nordrhein-Westfalen, bei denen die überwiegende Zahl der Arbeitskräfte weiter beschäftigt wird, können bis zu dem für Erweiterungen am neuen Standort geltenden Förderhöchstsatz gefördert werden, wenn insgesamt eine angemessene Zahl neuer Dauerarbeitsplätze ge--schaffen wird (s. Nr. 5.21) und die Voraussetzungen der Nr. 5.53 vorliegen.

Alle anderen Betriebsverlagerungen von einem anderen Bundesland nach Nordrhein-Westfalen können unter den in Nr. 5.1 oder Nr. 5.4 sowie den in Nr. 5.53 genannten Voraussetzungen wie eine Betriebserrichtung gefördert werden.

5.53 Wird die Betriebsstätte innerhalb der Fördergebiete von einem Land in ein anderes oder im Wege der Nahverlagerung aus Nicht-Fördergebieten in ein Fördergebiet verlagert, wird im Benehmen mit dem abgebenden Land gefördert. Eine über den Förderhöchstsatz des bisherigen Standortes hinausgehende Förderung darf nur im Einvernehmen mit dem abgebenden Land gewährt werden.

5.54 Förderbar sind nur die Kosten der Erweiterung, die durch

- Abzug des für die Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielten bzw. erzielbaren Erlöses und eines entsprechenden Entschädigungsbetrages (z. B. nach BauGB) von den Investitionskosten für die neue ßetriebsstätte oder - wenn kein Erlös erzielt wird -

entweder durch

' •' - Vergleich der Zahl der Dauerarbeitsplätze in der bisherigen Betriebsstätte mit der Zahl der Dauerarbeitsplätze in der neuen Betriebsstoffe oder

- Vergleich der Nutzfläche im bisherigen und im neuen

Betrieb (nur bei Verlagerung aus gemieteten Räumen) ermittelt werden.

5.55 Betriebsverlagerungen, die die in Nr. 5.21 genannten Arbeitsplatzvoraussetzungen nicht erfüllen, können gefördert werden, wenn sie eine grundlegende Rationalisierung darstellen oder im direkten Zusammenhang mit einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme nach dem BauGB stehen. Der.Fördersatz bestimmt sich nach Nr. 5.33. Für die Berechnung der förderbaren Investitionskosten gilt Nr. 5.54.

5.56 Wird innerhalb der Gründungsphase (s. Nr. 3.6) damit begonnen, die Betriebsstätte eines neugegründeten Unternehmens auf ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück bzw. Gebäude oder -teil zu verlagern oder erwirbt das Unternehmen die in der Gründungsphase zunächst angemieteten Räume, kann dieses Investitionsvorhaben als Errichtung gefördert werden, wenn in dieser Betriebsstätte mindestens eine gleich große Anzahl von Dauerarbeitsplätzen geschaffen wird, wie in der.bisherigen vorhanden war. Bei einer Teilverlagerung muß eine entsprechende Anzahl von DauerarbeitsplätzenJn der bisherigen und der neuen Betriebsstätte vorhanden sein. Nr. 5.54 findet auf diesen Sachverhalt keine Anwendung. Bei weiteren Investitionen nach der Verlagerung sind in diesen Betriebsstätten die für die Erweiterung (s. Nr. 5.2) geltenden Regeln anzuwenden.

5.6 Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze

5.61 Für Investitionsvorhaben von gewerblichen Betriebsstätten kann ein besonderer Investitionszuschuß gewährt werden, wenn in der Betriebsstätte zusätzlich neue hochwertige Arbeitsplätze mit Bedeutung für die Innovations-fähigkeit des Betriebes geschaffen und für die Dauer von 5 Janren besetzt werden.

5.62 Als hochwertig gelten Arbeitsplätze mit Bedeutung für die Innovationsfanigkeit des Betriebes und mit einem Jahreseinkommen von mindestens DM 80.000,— brutto, insbesondere im Forschungs-, Entwicklungs- und Planungsbereich. Zum Jahreseinkommen zählen alle Beträge, die dem Arbeitnehmer laufend gezahlt werden, einschließlich des 13. oder eines weiteren Monatsgehalts.

Einmalige Zahlungen wie z. B. Gewinnbeteiligungen, Gratifikationen und Jahresabschlußprämien werden hierbei nicht berücksichtigt.

5.63 Bei der Ermittlung der Zahl der förderbaren Arbeitsplätze bleiben Arbeitsplätze von Geschäftsführern und tätigen Gesellschaftern unberücksichtigt.

5.64 Ein Investitionsvorhaben ist nur dann förderbar, wenn die Betriebsstätte den Primäreffekt gemäß Nr. 4.2 erfüllt. Die tatsächlichen Investitionskosten pro neu geschaffenen Arbeitsplatz müssen mindestens 10 v. H. der durchschnittlichen Investitionskosten je gefördertem Arbeitsplatz (s. Nr. 4.7) betragen.

5.65 Für Investitionsvorhaben zur Errichtung oder Erweiterung von Betriebsstätten - auch im Zusammenhang mit einer Verlagerung von Betriebsstätten - kann der besondere Investitionszuschuß zusätzlich zum Investitionszuschuß gemäß den Nrn. 5. l und 5.2 gewährt werden.

5.66 Für Investitionsvorhaben, die im Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus einem anderen Fördergebiet stehen, wird der besondere Investitionszuschuß nicht gewährt.

5.67 Der besondere Investitionszuschuß beträgt pro zusätzlich geschaffenem hochwertigen Arbeitsplatz in Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe (Anlage l, Spalte 3):

- in übergeordneten Schwerpunktorten bis zu DM 20.000,—

- in Schwerpunktorten und außerhalb von Schwerpunktorten bis zu - DM 15.000,—

5.68 In Fällen, in denen die Arbeitsplatzschwelle gemäß Nr.-5.21 nicht erfüllt wird, kann der - ausschließlich gewährte - besondere Investitionszuschuß um bis zu DM 10,000,— über diese Beträge hinausgehen. Der besondere Investitionszuschuß darf jedoch nicht höher sein als die bei Erfüllung der Arbeitsplatzvoraussetzungen ge- . maß Nr. 5.21 sonst mögliche Höchstförderung.

5.69 Der Investitionszuschuß für die tatsächlich förderbaren Investitionskosten sowie.der besondere Investitionszuschuß dürfen, bezogen auf das Investitionsvolumen des Gesamtvorhabens, die in diesem Programm genannten Förderhöchstsätze um bis zu 5 Prozentpunkte überschreiten.

6. Sonderprogramme

In den in der Anlage l, Spalte-4 beschriebenen Orten können zur Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen außerhalb des Steinkohlenbergbaus Investitionen im Verarbeitenden Gewerbe und in bestimmten Dienstleistungsbereichen sowie im Fremdenverkehrsgewerbe mit RWP-Mitteln nach'den in Nr. 5 genannten Regelungen gefördert werden.

7. Förderung mit zinsgünstigen NRW-Krediten

7. l Fördergebiete

Zinsgünstige NRW-Kredite werden gewährt für Investitionen von gewerblichen Unternehmen (einschließlich Fremdenverkehrsgewerbe) in den

- Landesfördergebieten (Anlage l,Spalte 8),

- Gebieten des Handlungsrahmens für die Kohlegebiete (Anlage l, Spalte 9),

- Ziel-2-Gebieten und RECHAR-Gebieten (Anlage l, Spalten 5 und 6).

7.2 Fördervoraussetzungen

7.21 Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, (einschließlich Fremdenverkehrsgewerbe), sofern sie höchstens 250 Beschäftigte haben, ihr Jahresumsatz höchstens 40 Mio DM beträgt und an ihnen nicht ein oder mehrere Unternehmen insgesamt zu 25% oder zu mehr als 25% beteiligt ist/sind, die diese Grenzen überschreiten, und

213. Ergänzung- SMBl. NW.- (Stand 15.12.1992 = MBl. NW. Nr. 77 einschl.)

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7.22 in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die außerhalb eines Kreises mit einem Radius von 20 km um den Investitionsstandort abgesetzt werden.

7.23 Von der Förderung ausgeschlossen sind die in Nr. 4.26 genannten Wirtschaftszweige.

7.3 Förderbare Maßnahmen sind

- die Errichtung einer Betriebsstätte,

- die Erweiterung einer Betriebsstätte,

- der Erwerb einer Betriebsstätte,

- die Verlagerung einer Betriebsstätte,

- die Modernisierung einer Betriebsstätte-(nur im Fremdenverkehrsgewerbe)

unter den in den Nrn. 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 und 8 festgelegten Voraussetzungen.

7.4 Förderung

Gewährt werden zinsgünstige Kredite in Höhe von 30% der förderbaren Kosten; der Kredit beträgt höchstens DM l Mio.

7.5 Kreditkonditionen

Der Förderungszinssatz liegt in

- den Ziel-2-Gebieten und RECHAR-Gebieten sowie in den übrigen Gebieten des Handlungsrahmens für die Kohlegebiete bis zu 5 Prozentpunkte,

(- den Landesfördergebieten bis zu 4 Prozentpunkte unter dem Marktzins für Investitionskredite. Der Zins für den Endkreditnehmer wird zum Zeitpunkt der Plafondbildung festgesetzt. .

' Die übrigen Kreditkonditionen (Abzug für Bearbeitung und Geldbeschaffung, Kreditlaufzeit, tilgungsfreie Jahre, Tilgungsraten) werden in Anlehnung an aas Beschäfti-gungsorientierte Förderuhgsprogramm festgelegt.

7.6 Führt ein in Nr. 7.21 genanntes Unternehmen ein Investitionsvorhaben in einem Ziel-2-Gebiet, in einem RECHAR-Gebiet oder in einem der übrigen Gebiete des Handlungsrahmens für die Kohlegebiete durch, das gleichzeitig GA-Gebiet ist, und werden die Voraussetzungen des Primäreffektes (Nr. 4.2) erfüllt, so kann das Unternehmen wahlweise einen Investitionszuschuß oder einen zinsgünstigen NRW-Kredit beantragen.

Gleiches gilt für Vorhaben in einem Ziel-2-Gebiet, das nicht GA-Gebiet ist.

7.7 Der Subventionswert aller für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten Finanzhilfen darf abweichend zu Nr. 4.6, 7,5% nicht überschreiten. Ausge-

. nommen hiervon sind die in Nr. 7.6 Absatz l genannten

' Vorhaben.

8. Förderbare Maßnahmen im ) Fremdenverkehrsgewerbe

8.1 RWP-Mittel können auch für Investitionsvorhaben des Fremdenverkehrs eingesetzt werden.

8.2 Gefördert werden

- Betriebsstätten, die nicht nur geringfügig der Beherbergung dienen, d. h., daß mindestens 30 v. H. der Umsätze mit eigenen Beherbergungsgästen erreicht werden,

- Fremdenzimmer in ländlichen Gebieten, in denen der Fremdenverkehr Nebenerwerbsmöglichkeiten für die Bevölkerung bietet, wenn diese Zimmer tatsächlich dem Fremdenverkehr nachhaltig nutzbar gemacht werden.

8.3 Die Betriebsstätte des Antragsstellers muß gewerberechtlich angemeldet sein und für die Buchführung mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

- Die Betriebseinnahmen und -ausgaben müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Die Vorschriften der §§ 145 bis 147 AO sind zu beachten.

- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG vorgenommen werden, sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthält. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

8.4 Investitionsvorhaben in sonstigen Betriebsstätten des Fremdenverkehrs werden nicht gefördert.

8.5 Förderbare Vorhaben

8.51 Errichtung und Erwerb von Betriebsstätten des Fremdenverkehrs

Die Errichtung von Betriebsstätten des Fremdenverkehrs wird in allen in Anlage l genannten Fördergebieten gefördert.

Der Erwerb von Betriebsstätten des Fremdenverkehrs wird analog den Bestimmungen in Nr. 5.4 gefördert.

8.52 Erweiterung von Betriebsstätten des Fremdenverkehrs

Erweiterungen von Betriebsstätten des Fremdenverkehrs können gefördert werden, wenn die Bettenzahl um mindestens 20 v. H. der vorhandenen erhöht wird. Darüber hinaus können auch solche Betriebsstätten des Fremdenverkehrs gefördert werden, die 50 neue oder 15 v. H. mehr Arbeitsplätze schaffen.

8.53 Grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betriebsstätten des Fremdenverkehrs

8.531 Eine Förderung der grundlegenden Rationalisierung oder der Umstellung kommt in Betracht, wenn

- sie für den Fortbestand der Betriebsstätte und zur Sicherung der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich ist und die Wirtschaftlichkeit erheblich steigert,

- sie sich auf eine Betriebsstätte oder einen wichtigen Teil einer Betriebsstätte bezieht,

- bauliche Anlagen und / oder wesentliche Teile der Einrichtungen vorzeitig ersetzt werden, um die Unterbringung und/oder die Versorgung der Gäste zu verbessern und

- der Investitionsbetrag in der Regel - bezogen auf ein Jahr - die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 100 v. H. übersteigt.

8.532 Bei den Betriebsstätten des Fremdenverkehrs sind Modernisierungsinvestitionen zur qualitativen Verbesserung des Angebotes einer Rationalisierungsinvestition gleichgestellt.

8.6 . Der Förderhöchstsatz für RWP-Mittel in Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe (Anlage l, Spalte 3 und 4) beträgt unabhängig von dem geplanten Vorhaben 15 %.

9. Förderung des Ausbaus der Infrastruktur

9.1 Soweit es für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich ist, kann der Ausbau der Infrastruktur mit Investitionszuschüssen gefördert werden. Folgende Maßnahmen kommen dafür in Frage:

9. l l Die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände

- in den ausgewiesenen Schwerpunktorten der regionalen Förderprogramme grundsätzlich entsprechend dem Bedarf für voraussehbare förderbare Investitionsvorhaben,

- außerhalb dieser Schwerpunktorte nur im Zusammenhang mit konkreten förderbaren Investitionsvorhaben.

Zur Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände zählt auch dieWiedernutzbarmachung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände für förderbare gewerbliche Zwecke.

9.12 Die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen,

9.13 die Errichtung oder der Ausbau von Energie- und Wasserversorgungsleitungen und -Verteilungsanlagen,

9.14 die Errichtung oder der Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von Abwasser und Abfall,

9.15 die Errichtung oder der Ausbau von Ausbildungs-, Fort-bildungs- und Umschulungsstätten, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang der geplanten Maßnahmen mit dem Bedarf der regionalen gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Nr. 4 an geschulten Arbeitskräften besteht,

15. 6. 92 (4)

213. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.12.1992 = MBl. NW. Nr. 77 einschl.)

74

9.16 die Errichtung (einschl. Erwerb vorhandener Gebäude) oder der Ausoau von Gewerbezentren, die durch zeitlich beschränkte Bereitstellung von Räumlichkeiten und von Gemeinschaftsdiensten für selbständige Unternehmen die Gründung neuer Unternehmen, die Entstehung, Anwendung, Weiterentwicklung und Ausbreitung von neuem technischen Wissen oder die Entwicklung und Herstellung neuer Produkte fördern und erleichtern (For-schungs-, Innovations-, Technologie-, Gründerzentren bzw. -parks u. ä.).

9.2 Als Träger der unter Nr. 9.1 genannten Maßnahmen werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Auch wenn solche Maßnahmen Dritten zur-Ausführung übertrogen werden, können die Gemeinden und Gemeindeverbände zu den von ihnen zu tragenden Investitionskosten Zuschüsse erhalten. Die Investitionszuschüsse werden nur bei einer angemessenen Eigenbeteiligung des Trägers gewährt. Die Kosten des Grundstückserwerbs werden in den förderbaren Betrag nicht mit einbezogen. Nicht gefördert werden Maßnahmen des Bundes und der Länder sowie natürlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

9.3 Für die Maßnahmen nach den Nrn. 9.12-9.16 kommt eine Förderung nur in Betracht, soweit eine Förderung mit Mitteln anderer Landesressorts nicht möglich ist.

9.4 Anträge müssen vor Beginn des Investitionsvorhabens beim zuständigen Regierungspräsidenten eingegangen

9.5 Die Zusage von RWP-Mitteln setzt voraus, daß der Antragsteller das geförderte Vorhaben mindestens 15 Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens dem Förderzweck entsprechend vorhält.

10. Antrags- und Zusageverfahren

10. l Bei Investitionen der gewerblichen Wirtschaft:

10. l l Der Antragsteller stellt den Förderantrag unter Verwendung des als Anlage 6 beigefügten Vordrucks bei einem Kreditinstitut seiner Wahl (Hausbank).

10.12 Die Hausbank übersendet unverzüglich den mit ihrem Eingrangsstempel versehenen Antrag - bei Vorhaben ab 5 Mio. DM Investitionssumme in zweifacher Ausfertigung

- zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über ein Zentralinstitut - an die Investitionsbank NRW Zentralbereich der WestLB

- in Düsseldorf für Vorhaben in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln

- in Münster für Vorhaben in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster.

Ein Antrag ist unverzüglich an die Investitionsbank NRW weitergeleitet worden, wenn er bei der Investitionsbank NRW innerhalb von zwei Monaten nach Anträgseingang bei der Hausbank eingeht. Ein später bei der Investitionsbank NRW eingegangener Antrag kann nicht mehr in Bearbeitung genommen werden.

Die Investitionsbank NRW leitet bei Vorhaben ab 5 Mio. DM Investitionssumme eine Antragsousfertigung an das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und ggf. eine Kopie an das zuständige Fachministerium weiter.

10.13 Die Hausbank übersendet je eine Durchschrift des Antrages an den zuständigen Regierungspräsidenten, die Industrie- und Handelskammer - bei Handwerksunternehmen an die Handwerkskammer -, die kreisfreie Stadt/ den Kreis und das Arbeitsamt, die aus fachlicher Sicht zu dem Antrag Stellung nehmen. Der Kreis soll die kreisangehörige Gemeinde beteiligen. Die Investitionsbank NRW unterrichtet die zuständigen Gewerkschaften über das Investitionsvorhaben, damit diese Stellung nehmen zu der Frage, ob die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachtet werden.

10.14 Die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und die kreisfreie Stadt/der Kreis übersenden ihre Stellungnahmen innerhalb von 6 Wochen dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bzw. dem zuständigen Fachministerium (bei Vorhaben ab

5 Mio. DM Investitionssumme), dem zuständigen Regierungspräsidenten sowie der Investitionsbank NRW. Das Arbeitsamt übersendet seine Stellungnahme dem Landesarbeitsamt, das seine Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bzw. dem zuständigen Fachministerium (bei Vorhaben ab 5 Mio. DM Investitionssumme) bzw. dem zuständigen Regierungspräsidenten sowie der Investitionsbank NRW abgibt.

10.15 Die Gewerkschaften übersenden ihre Stellungnahmen innerhalb von 6 Wochen dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bzw. dem zuständigen Fachministerium (bei Vorhaben ab 5 Mio. DM Investitionssumme) bzw. dem zuständigen Regierungspräsidenten sowie der Investitionsbank NRW.

Werden von den Gewerkschaften Bedenken gegen die Förderung erhoben, ist vor der Entscheidung über den Antrag der Landesschlichter einzuschalten.

10.16 Der Regierungspräsident übersendet

- bei Anträgen unter 5 Mio. DM Investitionssumme seinen Entscheidungsvorschlag der Investitionsbank NRW,

- bei Anträgen ab 5 Mio. DM Investitionssumme seine Stellungnahme dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bzw. dem zuständigen Fachministerium sowie der Investitionsbank NRW.

10.17 Auf der Grundlage eines zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und der Investitionsbank NRW abgeschlossenen Rahmenvertrages ist die Investitionsbank NRW ermächtigt, RWP-Mittel vertraglich zuzusagen.

10.18 Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel werden der Investitionsbank NRW durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bewilligt.

10.19 Die Investitionsbank NRW sagt die RWP-Mittel vertraglich

- bei Anträgen unter 5 Mio. DM Investitionssumme nach Einholung des Entscheidungsvorschlages des Regierungspräsidenten,

- bei Anträgen ab 5 Mio. DM Investitionssumme nach vorheriger Beratung im Landeskreditausschuß (s. Anlage 5)

der Hausbank privatrechtlich zur Weiterleitung an den Antragsteller zu. Die Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse bzw. die Allgemeinen Bedingungen für Kredite - jeweils in der Fassung für die Hausbank und Fassung für den Zuschußempfänger / Endkreditnehmer -sind Bestandteil der Zusage.

Die Investitionsbank NRW erhält im Falle der Zusage eines Investitionszuschusses eine vom Antragsteller über • die Hausbank zu entrichtende Bearbeitungsgebühr, deren Höhe nach einheitlichen Grundsätzen bemessen und mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie abgestimmt ist.

Die Hausbank kann eine Bearbeitungsgebühr erheben, deren Höhe die Hälfte der Gebühr der Investitionsbank NRW nicht überschreiten darf.

Kann die Investitionsbank NRW eine Zusage nicht erteilen, unterrichtet sie die Hausbank entsprechend, die ihrerseits den Antragsteller unterrichtet.

10.2 Bei Infrastrukturmaßnahmen:

10.21 Der Antragsteller stellt den Zuschußantrag in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung des als Anlage 7 beigefügten Vorarucks auf dem Dienstweg bei dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

10.22 Der Antrag muß insbesondere darüber Auskunft geben, inwieweit die Maßnahme für die Entwicklung der bereits ansässigen und der anzusiedelnden gewerblichen Wirtschafterforderlich ist.

10.23 Der Oberkreisdirektor leitet seine Stellungnahme dem Regierungspräsidenten zu. Der Regierungspräsident leitet seine Stellungnahme dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zu.

213. Ergänzung- SMBl. NW. - (Stand 15.12.1992 = MBl. NW. Nr. 77 einschl.)

15. 6. 92 (5)

10.24 Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

10.25 Die Investitionsbank NRW sagt auf der Grundlage des zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und der Investitionsbank NRW abgeschlossenen Rahmenvertrages vom 09. 7. / 15. 7. 1981 dem Antragsteller den Investitionszuschuß privatrechtlich vertraglich zu. Die Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse für Infrastrukturmaßnahmen sind Bestandteil der Zusage.

10.26 Das für den Zuschußempfänger zuständige Rechnungsprüfungsamt überwacht

- die antragsgemäße Verwendung des Investitionszuschusses und

- die dem Verwendungszweck entsprechende, mindestens fünfzehnjährige Nutzung der geförderten Maßnahme nach Abschluß des Investitionsvorhabens.

Das Rechnungsprüfungsamt prüft ggf. unter Einschaltung eines Abschlußprüfers den ihm vom Zuschußempfänger vorzulegenden Verwendungsnachweis und leitet diesen zusammen mit seinem Bericht an die Investitionsbank NRW weiter.

11. Schlußbestimmungen

11.1 Werden Fördermöglichkeiten neu geschaffen oder verbessert, müssen die danach zulässigen neuen oder zusätzlichen Hilfen für bereits begonnene Vorhaben unverzüglich nach Bekanntgabe beantragt werden. Sie können nur für die nach dem Inkrafttreten der Änderungen • angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftssgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen gewährt werden. Nr. 4.4 wird auf solche Anträge nicht angewandt.

11.2 Aufgrund der Entscheidung des Planungsausschusses über die Neuabgrenzung der Fördergebiete bzw. über befristete Sonderprogramme gelten für das Jahr 1991 folgende Endtermine für Anträge auf Investitionszuschüsse und damit für den Abschluß der Investitionen innerhalb eines Dreijahreszeitraums nach Ablauf der Antragsfrist.

11.21 Bei Gebieten, die aufgrund der Neuabgrenzungsbe-Schlüsse vom 25. 1. 1991 mit dem 20. Rahmenplan zum 1. 1. 1991 aus der Förderung ausgeschieden sind (siehe Anlage 8, Nr. 8.1):

- Letzter Antragstermin: 30. 6. 1991

- Endtermin für Abschluß der Investition: 30.6. 1994

l 1.22 Bei Gebieten, in denen die Maßnahmen zur Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen in den Arbeitsmarktregionen Aachen und Jülich durchgeführt werden, und die zum 1. Januar 1991 nicht ins Normalfördergebiet aufgenommen wurden (Anlage 8, Nr. 8.2):

- Letzter Antragstermin: 30.6. 1991

- Endtermin für Abschluß der Investition: 30. 6. 1994 Für Jülich gelten folgende Termine:

- Letzter Antragstermin: 31. 12. 1991

- Endtermin für Abschluß der Investition: 31. 12. 1994

l 1.23 Bei Gebieten, in denen Maßnahmen zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen außerhalb der Montanindustrie in Regionen, die in besonderem Maße vom Strukturwandel betroffen sind, durchgeführt werden, und die zum 1. 1. 1991 nicht ins Normalfördergebiet aufgenommen wurden (Anlage 8, Nr. 8.3):

- Letzter Antragstermin: 30.6. 1991

- Endtermin für Abschluß der Investition: 30. 6. 1994

l l .3 Die Abgrenzung der Fördergebiete, die Auswahl und Abgrenzung der Schwerpunktorte, die Abgrenzung der förderungsbedürftigen rremdenverkehrsgebiete sowie die Festlegung der Förderhöchstsätze werden periodisch überprüft.

l l .4 Dieses Programm nebst Anhang NRW/EG-Programme für die Ziel-2-, Rechar- und Ziel-5b-Gebiete ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, dem Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr und dem Innenministerium sowie mit dem tandesrechnungshof, soweit Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen.

Dieses Programm tritt mit Wirkung vom 15.6.1992 an die Stelle des Programms vom 30. 3. 1990.


Anlagen: