Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Lizenzen nach § 10 Landesabfallgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 7. 3. 1994 - IV A2 - 824/8 - 33297¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Lizenzen nach § 10 Landesabfallgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 7. 3. 1994 - IV A2 - 824/8 - 33297¹)

221. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MBl. NW. Nr. 32 einschl.)

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Verwaltungsvorschriften

zur Vergabe von Lizenzen nach § 10 Landesabfallgesetz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 7. 3. 1994 - IV A2 - 824/8 - 33297¹)

l Organisation der Entsorgung lizenzpflichtiger Abfälle

Die Organisation der Entsorgung lizenzpflichtiger Abfälle ist durch

- das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NW. 74) in der jeweils gültigen Fassung und

- das Gesetz über die Gründung des Abfallentsor-gungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen (Entsorgungsverbandsgesetz -EVerbG) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 268/SGV. NW. 74) in der jeweils gültigen Fassung geregelt worden. Die Regelungen beziehen sich auf Abfälle, die nach den Vorschriften

- des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG) vom 27. August 1986 (BGB1. I S. 1410) in der jeweils gültigen Fassung,

- des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990

%(BGB1. I S. 880) in der jeweils gültigen Fassung rechtmäßig in Anlagen .behandelt oder abgelagert werden.

Als Anlagenarten sind zu unterscheiden

- ortsfeste und/oder mobile chemische, physikalische und biologische Behandlungsanlagen,

- ortsfeste und/oder mobile Anlagen zur thermischen Behandlung,

- oberirdische Deponien,

- unterirdische Deponien.

1.1 Grundsatz

Die Lizenz bezieht sich auf Abfälle, die nach § 11 Abs. 3 AbfG der Nachweispflicht unterliegen oder in der Anlage zu § 10 LAbfG aufgeführt sind und im Gebiet des Landes behandelt oder abgelagert werden.

1.2 Nicht lizenzpflichtige Abfälle und Entsorgungsschritte

Abfälle aus Haushaltungen und damit vermischte gewerbliche Abfälle sind nicht lizenzpflichtig, selbst wenn in diesen Bestandteile enthalten sind, die ansonsten lizenzpflichtig wären. Die Verpflichtung zur Trennung von Abfällen in Erfüllung des Abfallver-meidungs- und -Verwertungsgebotes des § l a AbfG und der §§ l Abs. l und 5 Abs. 3 und 4 LAbfG bleiben hiervon unberührt.

Die folgenden Entsorgungsmaßnahmen sind nicht lizenzpflichtig:

- Einsammeln,

- Transportieren,

- Umladen,

- Zwischenlagern ohne Behandlung,

- Zwischenlagern zum Zwecke der Zusammenstellung zu größeren Transporteinheiten,

- Zwischenlagern zum Zwecke der Wiederverwendung als Wirtschaftsgut,

- Sortieren von getrennt gesammelten (Wert-)Stof-fen (Altpapier, Glas, Metalle, Kunststoffe u. ä.), soweit zur Qualitätssicherung Fremdstoffe ausgesondert werden.

2 Gegenstand der Lizenz

Gegenstand der Lizenz ist die Berechtigung, in einer bestimmten Anlage lizenzpflichtige Abfälle zu behan-

deln und/oder abzulagern. Die Lizenz kann einer na- TA türlichen oder juristischen Person erteilt werden. *™

Durch die Lizenzvergabe als Festlegung der Trägerschaft wird eine Vorauswahl unter potentiellen Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen getroffen.

Die Lizenz wird vergeben im Wege der Lizenzbestätigung, der Lizenzerteilung und der Lizenzübertragung.

2.1 Lizenzbestätigung

Die Lizenz gilt den Abfallentsorgern als erteilt, die bei Inkrafttreten des Landesabfallgesetzes am 15. 7.1988 rechtmäßig Abfälle im Gebiet des Landes behandeln oder ablagern.

2.2 Lizenzerteilung

2.2.1 Anträge auf Lizenzerteilung

Anträge auf Lizenzerteilung werden unbeschadet der Regelung in Nummer 3.4 nach den unter Nummer 4 genannten Kriterien der abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen geprüft. Die Lizenz wird für bestimmte Entsorgungskapazitäten erteilt.

Dem Lizenzbewerber steht kein Rechtsanspruch auf Erteilung zu.

2.2.2 Bestandsschutz

Demjenigen Betreiber einer Entsorgungsanlage, der bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes am 31. 1. 1992, aber nach dem 15. 7. 1988 rechtmäßig mit der Behandlung oder Ablagerung von Abfällen im Gebiet des. Landes begonnen hat und dessen Tätigkeit mit der Gesetzesänderung vom 14. 1. 1992 erstmalig lizenzpflichtig wird, ist die Lizenz aus Gründen des Bestandsschutzes in der Regel zu erteilen. Entsprechendes gilt für die Erweiterung einer bereits vor dem 31. 1. 1992 vergebenen Lizenz, wenn durch die Gesetzesänderung lediglich die Entsorgung einzelner Abfallarten zusätzlich lizenzpflichtig wird.

2.3 Lizenzübertragung

Die Lizenzübertragung bedarf nach § 10 Abs. 4 LAbfG der Zustimmung des Landesumweltamtes (LUA). Auch die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung mit den abfallwirtschaftlichen Ziel-vörstellungen des Landes im Einklang steht.

3 Lizenz

3.1 Verfahren

Die Lizenz soll vor dem Vorliegen der Zulassung von Entsorgungsanlagen beantragt und erteilt werden.

Das Vorhaben soll sich bereits weitestgehend konkretisiert haben. Eine Lizenz soll deshalb vor Durchführung des Erörterungstermines nicht erteilt werden.

Für die anderen in Nummer l genannten Verfahren gelten die obigen Einschränkungen entsprechend.

3.1.1 Anpassung der Lizenz an Zulassungen und Erteilung der Lizenz in den Fällen des § 3 Abs. 5 bis 7 AbfG

Sehen nach der Lizenzbestätigung, -erteilung oder -Übertragung ergangene Zulassungen nach Nummer l Abweichungen von den Bestimmungen der Lizenz vor, sind diese im Rahmen der Lizenzänderung zu übernehmen.

Wird durch eine Entscheidung nach § 3 Abs. 5 bis 7 AbfG die Erteilung einer Lizenz erforderlich, so hat die zuständige Behörde dem LUA unverzüglich diese Entscheidung unter Beifügung der für die Lizenzerteilung erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.

3.1.2 Schutz vorhandener Lizenznehmer

Bei der Erteilung neuer Lizenzen sind die wirtschaftlichen Interessen der vorhandenen Lizenznehmer auf Auslastung ihrer Entsorgungskapazitäten nach Nummern 3.1.6 und 3.1.7 angemessen zu berücksichtigen, soweit dies im öffentlichen Interesse an einer an

') MBL NW. 1994 S. SSO.

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abfallwirtschaftlichen Zielen orientierten Abfallentsorgung erforderlich ist. .

3.1.3 Eigen-, Fremdentsorger

Unter Einbeziehung der Kriterien von Nummer 4 ist Eigenentsorgern gegenüber Fremdentsorgern bei sonst gleichwertigen Voraussetzungen Vorrang einzuräumen, wenn die Bereitschaft erklärt wird, Entsorgungskapazitäten auch Fremdanlieferern zur Verfügung zu stellen. Eigenentsorgern wird jedoch kein Vorrang eingeräumt, wenn andernfalls die Wirtschaftlichkeit einer bedarfsdeckenden Fremdentsorgung nicht sichergestellt werden kann.

3.1.4 Befristungen

Ist in der Zulassung eine Befristung enthalten, soll diese unverändert bei der Lizenzvergabe übernommen werden.

Ist eine Befristung in der Zulassung nicht enthalten, ist die Lizenz zu befristen, soweit die abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen dies erfordern. Bei Anlagen zur Altlastensanierung werden keine Befristungen festgesetzt, wenn sich die Laufzeit der Anlage aus dem konkreten Sanierungsprojekt ergibt.

3.1.5 Zuordnung zu Entsorgungswegen

Die abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen sind bei der Zuordnung von Abfällen zu Entsorgungswegen im Einzelfall zu beachten. Bei der Lenkung von Abfallströmen ist insbesondere auf eine Vermeidung von Entsorgungsmonopolen und auf eine Auslastung von Entsbrgungskapazitäten hinzuwirken.

3.1.6 Ermittlung des Standes der vorhandenen Entsorgungskapazität

Auf Grund der im Lizenzvollzug gewonnenen Daten wertet das LUA die vorhandene Entsorgungsstruktur im Hinblick auf Abfallarten, Abfallmengen, die unterschiedlichen Entsorgungsarten sowie die Anteile der Eigen- und Fremdentsorgung aus.

Neben den eigenen Auswertungen hat das LUA zur Ermittlung des Standes der vorhandenen Entsorgungskapazitäten für unter die Lizenzpflicht fallende Anlagen Daten und Erkenntnisse

- der für die Zulassungen von Entsorgungsanlagen zuständigen Behörden,

- aus den Verbandsaufgaben des Abfallentsorgungsund Altlastensanierungsverbandes (AAV), sowie

- aus den Erhebungen nach dem Umweltstatistikgesetz zu berücksichtigen.

3.1.7 Ermittlung des Standes der erforderlichen Entsorgungskapazität

Die Bedarfsermittlung des LUA für lizenzpflichtige Anlagen erfolgt unter Zugrundelegung der vorhandenen Entsorgungskapazitäten getrennt für Anlagenarten nach Nummer l Satz 3.

Eine weitere Differenzierung hat nach Maßgabe allgemein verbindlicher oder behördenverbindlicher Regelungen, z.B. dem in der Lizenz angewendeten Katalog der Behandlungsarten, zu erfolgen.

Bei der Bedarfsermittlung sind rechnerische Laufzeiten der Entsorgungsanlagen und die Befristungen der Lizenzen zu berücksichtigen.

3.1.8 Ergebnisse der Bedarfsermittlung

Die Ergebnisse der Bedarfsermittlung und die Erkenntnisse aus dem Lizenzvollzug sollen in die Fortschreibung des Rahmenkonzeptes zur Planung von Sonderabf allentsorgungsanlagen sowie für die Erstellung von Abfallentsorgungsplänen einfließen. Liegen noch keine Abfallentsorgungspläne vor, so sind die Ergebnisse der Bedarfsermittlung sowie die Erkenntnisse aus dem Lizenzyollzug bei der Aufstellung von kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten zu beachten.

3.1.9 Konkurrierende Anträge

Bei konkurrierenden Anträgen ist zunächst zu prüfen, ob die Anträge in gleicher Weise den abfallwirtschaftlichen Zielvqrstellungen entsprechen. Sofern danach keinem Antragsteller der Vorrang einzuräumen ist, entscheidet der frühere Eingang des Antrags.

3.2 Inhalt der Lizenz

3.2.1 Beschränkung auf bestimmte Abfallarten

Bei der Lizenzvergabe erfolgt eine Beschreibung der Abfallarten, auf die sich die Lizenz beziehen soll, unter Zugrundelegung des Abf allartenkataloges der Anlage zur Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes (Abfallbestim-mungs-Verordnung-AbfBestV) in der jeweils gültigen Fassung sowie der Anlage zu § 10 LAbfG.

3.2.2 Eigen-, Fremdentsorgung

Ist Lizenznehmer der Abfallerzeuger, kann die Lizenz für die in seinem Betrieb/seinen Betrieben anfallenden Abfälle, darüber hinaus für Abfälle von Fremdanlieferern erteilt werden. Es kann auch zu berücksichtigen sein, daß sich der Lizenznehmer z.B. aufgrund von Produktionslieferungen zur Abnahme von Abfällen, die in anderen Ländern ansässige Betriebe erzeugen, verpflichtet hat. § 10 Abs. l LAbfG schließt die Möglichkeit nicht aus, daß Gegenstand der Lizenz auch in anderen Ländern erzeugte Abfälle sein können. § 19 LAbfG ist davon unberührt.

3.2.3 Beschränkung auf bestimmte Entsorgungsanlagen

Bei der Lizenzvergabe erfolgt eine Festlegung auf die Anlagenart im Sinne von Nummer l Satz 3.

3.2.4 Kapazität

Für Behandlungsanlagen ist in der Lizenz die Menge, ausgedrückt in Tonnen, zu bestimmen, die je Jahr höchstens entsorgt werden darf; dabei soll nicht hinter die in der Zulassung oder Anordnung vorgesehene bzw. festgesetzte Menge zurückgegangen werden. Bei Deponien ist die Menge zu bestimmen, die insgesamt entsorgt werden darf.

Werden sowohl lizenzpflichtige als auch nicht lizenzpflichtige Abfälle behandelt oder abgelagert, ist - soweit in der Zulassung nicht getrennt aufgeführt - die (Rest-)Kapazität der Behandlungsanlage oder Deponie insgesamt heranzuziehen.

Die Kapazitätenangaben bilden die Grundlage zur Berechnung der vorhandenen und erforderlichen Entsorgungskapazität.

3.3 Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden

Die für die Zulassung von Entsorgungsanlagen zuständige Behörde unterrichtet das LUA frühzeitig über das Einleiten und den Stand der lizenzrelevanten Zulassungsverfahren: Sie übersendet die für die Lizenzvergabe sowie für die Beurteilung der abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen nach Nummer 4 erforderlichen Unterlagen an das LUA zur gegenseitigen Abstimmung. Nach Abschluß der Verfahren ist dem LUA eine Abschrift des Zulassungsbescheides zuzuleiten. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen der Zulassung.

Das LUA übergibt den zuständigen Behörden eine Durchschrift des Lizenzbescheides.

3.4 Vergabe von Lizenzen an den Entsorgungsverband

Decken die Entsorgungspflichtigen nach § 3 Abs. 4 AbfG mit eigenen Entsorgungsanlagen und mit der Entsorgung durch Fremdfirmen und beauftragte Dritte den in den abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen zum Ausdruck kommenden Entsorgungsbedarf nicht ab, erteilt das LUA dem AAV die erforderliche Lizenz für diese Entsorgungskapazitäten.

Soll eine dem AAV erteilte Lizenz übertragen werden, findet § 10 Abs. 4 LAbfG Anwendung (vgl. Nr. 2.3).

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4 Abfallwirtschaftliche Zielvorstellungen

Die lizenzpflichtigen Abfallarten sind in hohem Maße Standort-, produktions- und konjunkturabhängig und haben einen aus überörtlichen Gesichtspunkten deutlichen Einfluß auf das Entsorgungsgeschehen. Im Hinblick auf die Umsetzung der abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen liegen sie daher im besonderen Planungsinteresse des Landes.

Die abfällwirtschaftlichen Zielvorstellungen beschreiben auf der Grundlage der dabei einzuhaltenden Regelungen den Stand der erforderlichen Entsorgungskapazität sowie die Zuordnung zu Entsorgungswegen und -anlagen.

5 Überleitungsbestimmungen

Mein RdErl. v. 1. 7. 1990 (MBl. NW. S. 1331) bleibt in Kraft und ist anzuwenden, soweit sich die Lizenzvergabe ausschließlich nach § 10 LAbfG in der Fassung vom 21. 6. 1988 richtet

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirt-' schaft, Mittelstand und Technologie.

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Anlagen: