Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28.11. 1994 - IV A4-564¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28.11. 1994 - IV A4-564¹)

227. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

28.11. 94 (1)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen

für die Gefahrenermittlung

und Sanierung von Altlasten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 28.11. 1994 -

IV A4-564¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG -

1.1.1 Zuwendungen für Maßnahmen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit vor Gefahren, insbesondere für die menschliche Gesundheit, durch schädliche Beeinflussungen von Gewässern, des Bodens oder der Luft, die von Altlast-Verdachtsflächen oder Altlasten i. S. des § 28 LAbfG ausgehen,

1.12 Zuwendungen für Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen für die Wiedernutzbarmachung von Altablagerungen oder Altstandorten i. S. d. § 28 LAbfG.

12 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.1

2.1.1

Gegenstand der Förderung

Gegenstand von Zuwendungen nach den Nummern 1.1.1 und 1.12 sind

Maßnahmen zur Untersuchung und Beurteilung des Einzelfalls, um festzustellen, ob von der einzelnen Altlast-Verdachtsfläche oder Altlast Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, welcher Art diese Gefahren sind, welchen Umfang und welches Ausmaß sie haben, im Falle von Zuwendungen nach Nummer 1.12 auch die für die Bauleitplanung zusätzlich erforderlichen Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf Bodenbelastungen (Gefährdungsabschätzung)

2.12 Untersuchung und Beurteilung der in -Betracht kommenden Sanierungs- oder Uberwachungsmaß-nahmeri auf der Grundlage der Gefährdungsabschätzung einschließlich notwendiger örtlicher Zusatzuntersuchungen (Sanierungsuntersuchung) sowie ein Sanierungsplan nach § 31 Abs. 4 LAbfG

Gegenstand von Zuwendungen nach der Nummer 1.1.1 sind

22

22.1 Sanierungsmaßnahmen

22.1.1 Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung von Einzelmaßnahmen

22.12 Abdeckung, Abdichtung oder sonstige vergleichbare Schutzvorkehrungen

2.2.1.3 Neubau, Umbau, Erweiterung, Schaffung oder Kauf von Einrichtungen zur Fassung, Sammlung, Behandlung und Ableitung von ..- Sickerwasser,

- verunreinigtem Grund- oder Oberflächenwasser,

- Gasen, mit Ausnahme derjenigen Einrichtungen, deren Nutzen im wirtschaftlichen Interesse des Zuwendungsempfängers oder Dritter liegt,

2.2.1.4 chemische, physikalische oder sonstige Behandlung von umweltgefährdenden Stoffen oder des Bodens, sofern es sich um einen zeitlich begrenzten Vorgang (höchstens 2 Jahre) und nicht um einen längerfristigen Betrieb von Einrichtungen zur Behandlung von Gasen, Sickerwasser oder sonst verunreinigtem Wasser oder um regelmäßige Bodenbehandlung handelt,

2.2.1.5 Maßnahmen zur Standsicherheit (z.B. bei Rut- ~JM schungen, Sackungen) /•?

22.1.6 Ausräumen von Bodenverunreinigungen und Ablagerung, sofern andere Maßnahmen technisch nicht möglich oder in ihrem Aufwand unverhältnismäßig sind, sowie Wiederverfüllung mit unbelastetem Material, sofern im Zusammenhang mit Gefahren-abwehrmaßnahmen erforderlich.

222 Überwachungsmaßnahmen

222.1 Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung von Einzelmaßnahmen nach Nummer 2222

2222

22.3

3

3.1

32

32.1

322

4 4.1

Neubau, Umbau, Erweiterung oder Schaffung von Einrichtungen

Ausgaben für Leistungen an Dritte, die.unmittelbar für die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 222 notwendig sind.

Zuwendungsempfänger

Gemeinden (GV)

Für Zuwendungen nach Nummer 1.1.1 außerdem:

Juristische Personen des privaten Rechts, deren Geschäftszweck auf den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt

Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden (GV) in Form von Eigenbetrieben.

Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern 22.1 und 22.2 ist, daß Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1.1 und soweit notwendig 2.12 vorausgegangen sind. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NW sind eine prdnungsbehördliche Anordnung oder ein Vergleich (Nr. 4.6) ausreichend.

Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.12 in Verbindung mit der Nummer 1.12 sind förderfähig, wenn eine Altablagerung oder ein Altstandort wiedergenutzt werden sollen und im Zusammenhang damit für die Aufstellung oder Änderung eines Flä-chennutzungsplans oder eines Bebauungsplans eine Gefährdungsabschätzung oder Sanierungsuntersuchung notwendig ist

Notwendige Gefährdungsabschätzungen innerhalb des Gebietes eines Bebauungsplanes gelten als eine Maßnahme, entsprechendes gilt für Sanierungsuntersuchungen.

4.3

Maßnahmen nach den Nummern 22.1 und 222 sind nur förderfähig, wenn

4.3.1 diese nach der bestehenden Nutzung notwendig sind,

4.32 von der Altlast eine Gefahr ausgeht für

4.32.1 Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkungen oder

4.322 die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen oder

4.32.3 die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung oder in Kleingärten oder

4.32.4 die öffentliche Wasserwirtschaft 4.3.3 und wenn

4.3.3.1 es sich bei der Altlast um eine Altablagerung handelt, deren Betreiber eine Gemeinde (GV) war, die nicht aufgrund von Anordnungen nach § 8 Abs. l AbfG (§ 32 Abs. 4 KrW-/AbfG) oder § 9 AbfG (§ 35 Abs. l KrW-/AbfG) handelt oder

4.3.32 die Altlast auf eine stillgelegte Anlage zurückzuführen ist, die von einer Gemeinde (GV) oder dem Eigenbetrieb einer Gemeinde (GV) betrieben worden ist, oder

4.3.3.3 der Zuwendungsempfänger Alleineigentümer des Grundstücks ist wobei die Besitzverhältnisse unberücksichtigt bleiben, oder

') MBl. NW. 1995 S. 66, geändert durch RdErl. v. 31. 5. 1995 (MB1. NW. 1995 S. 843).

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227. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MBl, NW. Nr. 61 einschl.)

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4.3.3.4 die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 ff. VwVG NW durchgesetzt werden müssen.

4.4 In Fällen, in denen nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung aus rechtlichen und/ oder tatsächlichen Gründen nur natürliche Personen als privatrechtliche Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Ordnungspflichtige in Betracht kommen, kann eine Zuwendung nach diesen Richtlinien auch dann gewährt werden, wenn die Gemeinde (GV) die Maßnahme nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 VwVG NW durchsetzt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß

4.4.1 der privatrechtliche Eigentümer oder der dinglich berechtigte Nutzer nicht Handlungsstörer ist oder war und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören (Nr. 4.4.2 bleibt davon unberührt),

4.4.2 die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind, einschließlich der zur Infrastruktur gehörenden Grundstücke und der Baulük-ken,

4.4.3 einem zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gewährung der dinglichen Nutzung bestandskräftigen Bebauungsplan, einer Baugenehmigung oder der Bewilligungsbehörde vorliegenden sonstigen gesicherten Erkenntnissen für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs Hinweise auf Verunreinigungen des Bodens oder des Untergrundes nicht zu 'entnehmen waren,

4.4.4 beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder- nicht auszuschließender. Verunreinigungen Preisvorteile nicht gewährt worden sind,

4.5 Wird in den Fällen der Nummern 2.1.1 - 2.2.2 mit der Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr bereits begonnen, schließt das eine Förderung nicht aus. Grundsätzlich ist auch bei diesen Maßnahmen eine Antragstellung erforderlich.

4.6 Bei förderfähigen Maßnahmen steht ein Vergleich einer Förderung des von dem Antragsteller'übernommenen Leistungsanteils dann nicht entgegen, wenn der Vergleich den Anforderungen des § 55 VwVfG NW und des § 58 Abs. l Nr. 2 LHO entspricht

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

52 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung, Fördersatz 80 v. H. (Bemessungsgrundlage abgerundet auf volle Tausend DM) Bagatellgrenze:40000 DM (Zuwendung)

5.3 Form der Zuweisung Zuweisung/Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1.1 Notwendige Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2

5.4.12 Notwendige Ausgaben für alle sonstigen Ingenieur- oder Gutachterleistungen und für Projektleitung.

5.4.1.3 Ausgaben für notwendige Leistungen Dritter bei der Information und Beteiligung von Anwohnern einer Altlast, deren persönlichen Belange unmittelbar durch die Altlast berührt sind, höchstens jedoch 10000 DM (Zuwendung).

5.4.1.4 Unbare gewerbliche Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, soweit kassenmäßige Ausgaben deshalb nicht entstehen, weil das eigene Personal eingesetzt wird. Dies gilt sinngemäß für Sachleistungen.

5.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

5.4.2.1 Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils.

5.4.2.2 Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen, Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen, Beweissicherungsarbeiten.

5.4.2.3 Grunderwerb

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist

unter Verwendung des Musters der Anlage l bei der Anlage i Bezirksregierung über das zuständige Staatliche Umweltamt (StUA) in dreifacher Ausfertigung zu stellen.

6.12 Das zuständige StUA prüft den Antrag daraufhin, ob die Maßnahme den sich aus dem Förderzweck ergebenden fachlichen Anforderungen hinsichtlich der Gefahrenermittlung/-abwehr und 'den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, und legt den Antrag mit dem Ergebnis seiner Prüfung und der fachlichen Stellungnahme der Bezirksregierung vor.

6.2 Bewilligungsverfahren

62.1 Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen

622 Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 2, der Anlage 2 Bewilligung in Form eines vorläufigen Verwaltungsaktes ist das Muster der Anlage 3 zugrunde zu Anlage 3 legen.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

8.3.1 Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen sind nach dem Muster der Anlage 4 an die Be- Anlage 4 willigungsbehörde zu richten.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster 5 der Anlage zu erbringen. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde über das zuständige StUA vorzulegen (Nr. 526 W/521 WG).

Das StUA fügt seine fachliche Stellungnahme und seinen Prüfungsvermerk bei.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W bzw. WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Schlußbestimmung

7.1 Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1995 in Kraft; sie treten am 31.12.1999 außer Kraft.


Anlagen: