Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 23.11.2001 - MBl.NRW. 2002 S. 32.

 


Historisch: Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; vorl. VwV Abfallnachweisgebühren) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 2. 2000 - IV A 6 - 116.6/IV A 2 - 884 - 21797¹)

 

Historisch:

Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; vorl. VwV Abfallnachweisgebühren) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 2. 2000 - IV A 6 - 116.6/IV A 2 - 884 - 21797¹)

248. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MBl. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)

1. 2. 00 (1)


Vorläufige Verwaltungsvorschrift  für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2,

§ 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

und Transportgenehmigungsverordnung;

vorl. VwV Abfallnachweisgebühren)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 2. 2000

- IV A 6 - 116.6/IV A 2 - 884 - 21797¹)

I. Die Gebührenbemessung

- für die Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (Entsorgungs/Sammelehtsor-gungsnachweis) nach §§5 bis 9 Nachweisverordnung (NachwV) einschließlich.der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV,

- für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen nach §§ 11 und 12 NachwV,

- für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Freistellung des Abfallentsorgers nach § 13 NachwV,

- für andere Amtshandlungen im Zusammenhang mit der NachwV und

- für die Entscheidung über die Befreiung des Herstellers und Vertreibers von Verpflichtungen nach § 49 KrW-/ AbfG sowie Nachweispflichten nach den §§43 und 46 KrW-/AbfG im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme nach §' 25 Abs. 2 KrW-/Abf G

- für die Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und Verwertung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/ AbfG

richtet sich nach den entsprechenden Rahmensätzen der Allgemeinen Verwaltungsgebühfenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Für die Gebührenbemessung bei der Erteilung von Transportgenehmigungen nach der TgV gelten die Rahmensätze des § 11 Transportgenehmigungsverordnung (TgV). Im Übrigen sind für Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung Von Gebühren und Auslagen die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGB1. I S. 821), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 199.4 (BGB1. I S. 2911), anzuwenden..

Die Regelungen in §§ 6 und 15 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und in §§ 6 und 15 VwKostG zur Gebührenbefreiung bleiben unberührt.

H.

Bei der Festsetzung der Gebühren innerhalb.der durch GebG und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW bzw. durch VwKostG des Bundes vorgegebenen Rahmensätze sind im Einzelfall zu berücksichtigen

- der mit der Amtshandlung verbundene Venvaltungs-aufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und

- die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert 'oder der sonstige Nutzen der Amtshandlungen für den Gebührenschuldner.

'x

Dabei ist von den nachfolgend angegebenen Richtsätzen auszugehen. .

1. Gebühren für die Bestätigung der Zulässigkeit der .. vorgesehenen Entsorgung nach §§ 5 bis 9 NachwV

Die Gebühr für die Bestätigung eines Entsorguhgs-/ Sammelentsorgungsnachweises setzt sich zusammen

- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250,- DM, der sich je verantwortlicher Erklärung um 50,-DM erhöht. Dieser Gebührenanteil ergibt sich aus

den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und

- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation der höchsten Rahriiensätze.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation der höchsten Rahmensätze von

20000,- DM für Entsorgungsnachweise 50000- DM für Sammelentsorgungsnachweise

mit folgenden Faktoren: 1.1 Entsorgungsnachweis

74

Faktor

Geltungsdauer

0,02

0,04

0,06

0,08

0,10

bei bis l Jahr Geltungsdauer bei bis 2 Jahren Geltungsdauer bei bis 3 Jahren Geltungsdauer bei bis 4 Jahren Geltungsdauer bei bis 5 Jahren Geltungsdauer

Faktor

Gesamtabfallmenge

0,90 bei einer Abfallmenge von <

: 20 t/a

1,00 :

20 bis 50 t/a

1,15 :

50 bis 100 t/a

1,30 - :

100 bis 200 t/a

1,45 :

» ' 200 bis 500 t/a

1,60 ' :

» 500 bis 1000 t/a

1,70 :

» 1000 bis 2 000 t/a

1,80 - :

« 2000 bis 3000 t/a

1,90 :

• 3 000 bis 4 000 t/a

2,00 • :

» 4000 bis 5 000 t/a

2,10 . :

> 5000 bis 6000 t/a

2,20 :

> 6 000 bis 7 000 t/a

2,30 :

» 7 000 bis 8 000 t/a

2,40 :

> 8 000 bis 9 000 t/a

2,50 . :

> 9000 bis 10000 t/a

3,00 :

» 10000 bis 20000 t/a

4,00 . :

20 000 t/a

Faktor

Anzahl der Abfallarten

0,2 0,5 0,8 1,0 1,5 2,0 2,5

l Abfallschlüssel

2 bis. 3 Abfallschlüssel

4 bis" 5 Abfallschlüssel

6 bis 10 Abfallschlüssel

11 bis 15 Abfallschlüssel

16 bis 20 Abfallschlüssel

> 20 Abfallschlüssel

Die Höchstgebühr beläuft sich auf 20000,- DM. 1.1 Sammeientsprgungsnachweis,

Faktor

Geltungsdauer

0,015

0,02

0,03

0,04

0,05

bei bis l Jahr Geltungsdauer bei bis 2 Jahren Geltungsdauer bei bis 3 Jahren Geltungsdauer bei bis 4 Jahren Geltungsdauer bei bis 5 Jahren Geltungsdauer

Faktor Einsammlungsgebiet

0,1 bei bis zu 5 Kreisen/kreisfreien Städten

0,5 bei l bis 2 Regierungsbezirken

1,0 bei l bis 2 Bundesländern

1,5. bei 3 bis 5 Bundesländern

2,0 .bei mehr als 5 Bundesländer

') MBl. NRW. 2000 S. 170.

1. 2. 00 (1)

248. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MBl. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)

74

Faktor

Gesamtabfallmenge

0,5 bei einer Abfallmenge von

< 100 t/a

0,6

> 100 bis 500 t/a

0,7

> 500 bis 1000 t/a

0,8

> 1000 bis 3 000 t/a

0,9

> 3 000 bis 5 000 t/a

1,0 . • .

> 5 000 bis 10 000 t/a

1,25

> 10 000 Ws 15 000 t/a

1,5

> 15 000 t/a

Faktor

Anzahl der Abfallarten

1,0

1 Abfallschlüssel

1,5

2 bis 3 Abfallschlüssel

2,0

4 bis 5 Abfallschlüssel

2,5

6 bis 10 Abfallschlüssel

3,0

11 bis 15 Abfällschlüssel

3,5

16 bis 20 Abfallschlüssel

4,0

21 bis 25 Abfallschlüssel

4,5 .

26 bis 30 Abfallschlüssel

5,0

31 bis 40 Abfallschlüssel

5,5

41 bis 50 Abfallschlüssel

6,0

> 50 Abfallschlüssel

Die Höchstgebühr beläuft sich auf 50000,- DM.

1.2 In besonderen Härtefällen kann .die Gebühr

bis zu den Mindestbeträgen von 50,- DM für Entsorgungsnachweise und 100,- DM

für Sammelentsorgungsnachweise ermäßigt werden.

Für die Nichtbestätigung des Entsorgungsnachwei-ses/Sammelentsorgungsna'chweises

beträgt die Gebühr mindestens . 250,- DM.

Bei Entscheidungen zu Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform eines Unternehmens ist, sofern sich die Erzeuger-, Beförderer- oder Entsor-gernummer nicht ändert und die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen des Nachweises hat,

eine Gebühr von 250,- DM für den Verwaltungsaufwand zu erheben.

2. Gebühren für Tätigkeiten im privilegierten Verfahren nach §§10 bis 13 NachwV

2.1 Anzeigen nach § 11 Abs. l und 2 sowie § 12 NachwV

2.1.1 Die Gebühr für-die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. der Änderungsanzeigen nach § 11 Abs. l und 2 sowie § 12 NachwV setzt sich zusammen

- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 100,- DM, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Bearbeitung verbundenen Verwal-tungsaufwänd ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und

- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikationen des Betrages von 2 000,- DM mit folgenden Faktoren:

Faktor

Anzahl der Abfallarten

0,05

0,16

0,2

0,3

0,5

0,7

0,9

bis

6 bis

21 bis

51 bis

101 bis

151 bis

über

5 Abfallarten

20 Abfaliarten

50 Abfallarten

100 Abfallarten

150 Abfallarten

200 Abfallarten

200 Abfallarten

2.1.2 In besonderen Härtefällen kann die Gebühr

bis zu dem Mindestbetrag von 100,- DM ermäßigt werden.

Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige der Änderung des Firmennamens oder der Rechtsform eines Unternehmens ist, sofern sich die Anzeigenummer nicht ändert, eine Gebühr in Höhe des Verwaltungsaufwandes von 100,- DM zu erheben.

2.2 Freistellung nach § 13 NachwV

2.2.1 Die Gebühr für die Freistellung des Abfallentsor-gers nach § 13 NachwV setzt sich zusammen

- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 500,- DM,

- der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Bearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und

- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 30000- DM mit folgenden Faktoren:

Faktor •

Anzahl der Abfaliarten

0,1 0,2 0,4 0,7 0,9 1,0

bis 5 Abfallarten

6 bis 20 Abfallarten

21 bis 50 Abfallarten

51 bis 100 Abfallarten

101 bis 150 Abfallarten

über 150 Abfallarten

Faktor

Geltungsdauer

0,5 bei bis 2 Jahren Geltungsdauer

0,7 bei länger als 2 Jahren bis 5 Jahre Geltungsdauer

1,0 bei länger als 5 Jahren bis 10 Jahre Geltungsdauer

1,5 bei mehr als 10 Jähren Geltungsdauer

Faktor

Gesamtabfallmenge

0,5 bei einer Abfallmenge

1,0

2,0 .

3,0

4,0

5,0

< 500 t/a > ,500 bis 5 000 t/a > 5 000 bis 20 000 t/a > 20 000 bis 50 000 t/a > 50 000 bis 100 000 t/a > 100 000 t/a

Die Höchstgebühr beträgt 2000- DM.

Die Höchstgebühr beläuft sich auf 30000- DM.

2.2.2 In besonderen Härtefällen kann die Gebühr

bis zu dem Mindestbetrag von • 100,- DM für die Freistellung ermäßigt werden.

Bei Entscheidungen zu Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform eines Unternehmens ist, sofern sich die Entsorgernummer nicht ändert, und die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen der Freistellung hat,

eine Gebühr von 250,-DM für den Verwaltungsaufwand zu erheben.

- Für Entscheidungen über die Anzeige des Wechsels der verantwortlichen Person beim Entsorger. .

ist eine Gebühr von 250- DM

für den Verwaltungsaufwand zu erheben.

Für die Ablehnung einer Freistellung .

beträgt die Gebühr mindestens 250,- DM.

3. Gebühren für die Befreiung des Herstellers und Vertreibers von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG

248. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MBl. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)

1. 2. 00 (2)

3.1

Die Gebühr für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Befreiung des Herstellers und Vertreibers für die freiwillige Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG setzt sich zusammen

- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 500,- DM, der sich je Art des Produktes (je Abfallart), das nach Gebrauch freiwillig zurückgenommen wird, um 100,- DM erhöht; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und

- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 20 000,- DM mit folgenden Faktoren:

Faktor

Geltungsdauer

0,1 0,2 0,3 0,4 0,5

bei bis l Jahr Geltungsdauer bei bis 2 Jahren Geltungsdauer bei bis 3 Jahren Geltungsdauer bei bis 4 Jahren Geltungsdauer bei bis 5 Jahren Geltungsdauer

Faktor

Gesamtabfallmenge.

0,050 bei einer Abfallmenge von

< 50 t/a

0,075

> 50 bis 100 t/a

0,1

> 100 bis 200 t/a

0,2

> 200 bis 500 t/a

0,3

> 500 bis 1000 t/a

0,4

> 1000 bis 2 000 t/a

0,6

> 2 000 bis 5000t/ä

0,8

> 5 000 bis 10000 t/a

0,9

> . 10000 t/a

Faktor

Einsammlungsgebiet

. 0,1 bei bis zu 5 Kreisen/kreisfreien Städten

0,2 bei l Regierungsbezirk

0,4 bei 2 bis 4 Regierungsbezirken oder l Bundesland

0,8 bei 2 bis 4 Bundesländern

1,2 bei 5 bis 7 Bundesländern -

1,6 bei 8 bis 10 Bundesländern

2,0 bei mehr als 10 Bundesländern

Die Höchstgebühr beträgt 20000-DM. 3.2 In besonderen Härtefällen kann die Gebühr

100,- DM Zulässigkeit der

bis zu dem Mindestbetrag von

für die Entscheidung über die Befreiung ermäßigt werden.

Bei Entscheidungen zu Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform des Herstellers/ Vertreibers ist, sofern sich die „Erzeugernummer" für die freiwillige Rücknahme nicht ändert und die Ände-'rung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen der Befreiung hat,

eine Gebühr von 250,- DM für den Verwaltungsaufwand zu erheben.

Für Entscheidungen über die Aufnahme einer weiteren Entsofgungsanlage

beträgt die Gebühr 250- DM,

wenn das Entsorgungsverfahren bereits von einer im Befreiungsbescheid aufgeführten Entsorgungsanlage angewendet wird.

Für Entscheidungen über eine ausschließliche Erhöhung der Gesamtabfallmenge ist eine Gebühr zu erheben, die sich aus dem

Verwaltungsaufwand von 250,- DM

und aus dem Gebührenanteil für die Mengendifferenz ergibt.

Für die Ablehnung einer Befreiung

beträgt die Gebühr mindestens 250,- DM.

4.

4.1

Gebühren für die Freistellung von der Vorlage von -mm Nachweisen bei Eigenbeseitigung und Verwertung | fc| gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG

Die Gebühr für die Freistellung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG setzt sich zusammen

- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 1000,- DM, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für

. den mit der Bearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und

- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 10000,- DM mit folgenden Faktoren:.

Faktor

Geltungsdauer

0,1 0,2 0,3 0,4 0,5

bei bis l Jahr Geltungsdauer bei bis 2 Jahren Geltungsdauer bei bis 3 Jahren Geltungsdauer bei bis 4 Jahren Geltungsdauer bei bis 5 Jahren Geltungsdauer

Faktor

Gesamtabfallmenge

0,050 bei einer Abfallmenge

< 50 t/a

0,075

> 50 bis 100 t/a

0,1

> 100 bis 200 t/a

0,2

> 200 bis 500 t/a

0,3

> 500 bis 1000 t/a

0,4

> 1000 bis 2000 t/a

0,6

> 2 000 bis 5 000 t/a

0,8

> 5 000 bis 10 000 t/a

0,9

> 10000 t/a

Faktor.

Anzahl der Entsorgungsanlagen

0,5

bei

1 Anläge

1,0

bei

2 und 3 Anlagen

2,0

bei

mehr als 3 Anlagen

Die Höchstgebühr beläuft sich auf 10000,- DM.

4.2 Eine nach dieser Berechnung ermittelte Gebühr kann im konkreten Einzelfall erhöht werden, wenn der wirtschaftliche Wert der Freistellung ungewöhnlich hoch ist.

Die Mindestgebühr beträgt 100,- DM.

Bei Entscheidungen zu Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform eines Unternehmens ist, sofern sich die Erzeuger- oder Entsorgernummer nicht ändert und die Änderung keinen Einfluss auf materiellrechtliche Anforderungen der Freistellung hat,

eine Gebühr von 250- DM

für den Verwaltungsaufwand zu erheben.

Für die Ablehnung einer Befreiung

beträgt die Gebühr mindestens 500,- DM.

5. Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Transportgenehmigung nach der TgV

Gebühren nach § 11 TgV (Gebühren und Auslagen)

5.1 Entscheidungen nach § 8 TgV

Die Gebühr für Entscheidungen nach § 8 i. V. m. § 11 Abs. l Nr. l Buchstabe b, c und d TgV setzt sich zusammen:

- aus einem Gebührenanteil, in Höhe von 500,- DM, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt und

- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.

1. 2. 00 (2)

248. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MBl. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)

74

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des höchsten Rahmensatzes von 10000- DM mit folgenden Faktoren:

Faktor Räumliche Geltung

der Transportgenehmigung

0,2 bis zu 10 Kreise

0,6 ab 11 Kreise bis zu 2 Bundesländern

0,8 ab 3 Bundesländern bis zu 10 Bundesländern

1,0 bei mehr als 10 Bundesländern

Faktor Anzahl der Abfallarten

• 0,2 bis zu 15 Abfallarten ;

0,4 von 16 bis zu 30 Abfallarten

0,6 von 31 bis zu 45 Abfallarten

0,8 von 46 bis zu 60 Abfallarten

1,0 bei mehr als 60 Abfallarten

Faktor Laufzeit der Genehmigung •

0,3 bis zu l Jahr

0,4 bis zu 2 Jahren

0,8 bis zu 10 Jahren

1,0 bei mehr als 10 Jahre

Die Höchstgebühr beläuft sich auf 10000,- DM.

Die Gebühr für die erstmalige Erteilung einer Transportgenehmigung beträgt mindestens 500,-DM, für andere Entscheidungen mindestens 100,-

DM. - . .

Bei Transportgenehmigungen, die ein ausländischer Beförderer beschränkt für Beförderungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Abfallverbringun-gen beantragt, gilt jeder Kreis, für den ein Grenzübertritt angegeben wird; beim Faktor „Räumliche Geltung der Transportgenehmigung" als ein Kreis.

Eine nach dieser Berechnung ermittelte Gebühr kann im konkreten Einzelfall ermäßigt oder erhöht werden, wenn der mit der Amtshandlung verbun-. dene Verwaltungsaufwand oder der wirtschaftliche Wert der Transportgenehmigung ungewöhnlich niedrig oder hoch ist.

Bei Entscheidungen zu Änderungen des Firmennamens eines Unternehmens ist, sofern sich die Beförderernummer nicht ändert und die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen der Transportgenehmigung hat, eine Gebühr von . 250,- DM für den Verwaltungsaufwand zu erheben.

5.2 Für Entscheidungen nach § 10 Abs. l TgV zu .einem Wechsel einer verantwortlichen Person oder des Firmennamens ist jeweils nur eine Gebühr von 250,-DM für den Verwaltungsaufwand zu erheben.

m.

Mein RdErl. v. 20. 3.1997 - IV A 6 - 116.6/TV A 2 - 21797 (MBl. NRW. 1997 S. 460) wird hiermit aufgehoben.