Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 26.6.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 670).

 


Historisch: Richtlinien über die Aufstellung von Dringlichkeitslisten für die Gewährung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 – 564 v. 14.3.1985

 

Historisch:

Richtlinien über die Aufstellung von Dringlichkeitslisten für die Gewährung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 – 564 v. 14.3.1985

Richtlinien über die Aufstellung von Dringlichkeitslisten für die
Gewährung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -
III A 5 – 564 v. 14.3.1985

1
Das Land gewährt nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten (RdErl. v. 24.02.2000 - SMBl. NRW. 770), den Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 44 LHO Zuwendungen an Gemeinden (GV) für Maßnahmen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit vor Gefahren, insbesondere für die menschliche Gesundheit durch schädliche Beeinträchtigung von Gewässern, des Bodens oder der Luft, infolge von Altablagerungen oder früherem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Nachwirkungen.

Diese Zuwendungen können regelmäßig nur in der Reihenfolge der Dringlichkeit nach Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr bewilligt werden.

2
Die Dringlichkeit wird insbesondere dadurch bestimmt, ob im einzelnen Falle für
2.1 Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung,
2.2 die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen,
2.3 die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung oder in Kleingärten,
2.4 die öffentliche Wasserwirtschaft,
2.5 die landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung,
2.6 sonstige Schutzgüter
eine Gefahr oder der begründete Verdacht einer Gefahr besteht. Maßgeblich ist dabei die vorstehende Reihenfolge.

Im übrigen entscheidet die Bezirksregierung nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der von den Gemeinden (GV) für ihr Gebiet festgelegten Reihenfolge der Dringlichkeit.

3
Die Bezirksregierungen haben unter Beachtung dieser Voraussetzungen für jedes Haushaltsjahr eine besondere Dringlichkeitsliste für die unter Nr. 1 genannten Maßnahmen aufzustellen und zu führen. Die Bewilligungen erfolgen in der Reihenfolge der Dringlichkeit. Zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste sind die ihrer Zweckbestimmung nach förderungsfähigen Maßnahmen durch die Gemeinden (GV) in Form der Anlage 1 anzumelden. Zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste sind die ihrer Zweckbestimmung nach förderungsfähigen Maßnahmen durch die Gemeinden (GV) in Form der Anlage 1 und in Form des Erfassungsbogens / Stammdaten für das Informationssystem Altlasten Nordrhein-Westfalen (ISAL-Erfassungsbogen / Stammdaten) in der jeweils geltenden Fassung anzumelden. Das Formblatt nach Anlage 1 ist in dreifacher Ausfertigung zusammen mit dem ISAL-Erfassungsbogen / Stammdaten in einfacher Ausfertigung über das Staatliche Umweltamt an die Bezirksregierungen zu richten.

In Form des ISAL-Erfassungsbogens / Stammdaten sind Angaben zu allen Fragen erforderlich, die mit einem Pfeil vor der Gliederungsnummer gekennzeichnet sind und die für den einzelnen Fall in Betracht kommen. Ausgenommen sind Angaben, die dem Staatlichen Umweltamt in Form des ISAL-Erfassungsbogens / Stammdaten nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Landesabfallgesetz (LAbfG) bereits übermittelt worden sind.

Muster des ISAL-Erfassungsbogens / Stammdaten in der jeweils geltenden Fassung halten die Bezirksregierung und das Staatliche Umweltamt bereit.

4
Bei unmittelbar bevorstehender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen können Zuwendungen für Maßnahmen außerhalb der Dringlichkeitslisten gewährt werden. In diesem Fall sind die Angaben nach Anlage 1 dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beizufügen.

5
Das Staatliche Umweltamt unterstützt die Bezirksregierung sowie die Gemeinden (GV) bei der Festlegung der Reihenfolge der Dringlichkeit. Die Aufstellung der Dringlichkeitsliste durch die Bezirksregierung erfolgt als raumbedeutsame Maßnahme im Einvernehmen mit dem Bezirksplanungsrat.

MBl. NRW. 1985 S. 378, geändert durch RdErl. v. 14.4.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 724), 2.7.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 985)


Anlagen: