Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Überwachung der Errichtung und des Betriebes von Deponien, Überwachung stillgelegter Deponien RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 5.1981 - III C 8 - 960 - 22166

 

Historisch:

Überwachung der Errichtung und des Betriebes von Deponien, Überwachung stillgelegter Deponien RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 5.1981 - III C 8 - 960 - 22166

197. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MBl. NW. Nr. 38 einschl.) / 25. 5.81(1)

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Überwachung der Errichtung

und des Betriebes von Deponien,

Überwachung stillgelegter Deponien

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 5.1981 - III C 8 - 960 - 22166

, Gliederung

l Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.2 Zuständigkeit

1.3 Rechtsgrundlage

1.4 Kosten

2 Abfalltechnische Überwachung und Schlußabnahme

2.1 .Abfalltechnische Überwachung

2.2 Schlußabnahme

3 Betriebsüberwachung

3.1 Grundsatz

3.2 Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung

3.3 Umfang der Betriebsüberwachung

3.4 Beseitigung von Mängeln

4 Überwachung stillgelegter Deponien

4.1 Grundsatz

4.2 Zeitliche Abstände

4.3 Umfang der Überwachung

4.4 Beseitigung von Mängeln

5 Entnahme und Untersuchung von Proben

197. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MBl. NW. Nr. 38 einschl.)

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l

Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Die nachstehenden Grundsätze gelten für die Tätigkeit der Überwachungsbehörde und des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft aufgrund von §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 und M Abs. l des Abfallbeseitigungsgesetzes - AbfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGB1. I S. 41), geändert durch Gesetz vom 28. März 1980 (BGB1.1 S. 373), sowie von §§ 16, 17 und 19 des Landesabfallge-setzes - LAbfG - vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1979 (GV. NW. S. 94), - SGV. NW. 2061 - jedoch nicht für die Tätigkeit der nach § 18 Abs. l LAbfG zuständigen Behörde.

1.1.2 Die Grundsätze gelten für die abfalltechnische Überwachung und die Schlußabnahme bei der Errichtung und der Änderung von Anlagen zum Ablagern von Abfällen (Deponien), für die Überwachung des Betriebes von Deponien und die Überwachung stillgelegter Deponien.

1.1.3 Die dem Betreiber der Deponie obliegende Eigenkontrolle bleibt unberührt; sie ist ebenfalls Gegenstand der behördlichen Überwachung.

1.2 Zuständigkeit

1.2.1 Die Errichtung und die Änderung von Deponien, die einer Zulassung durch den Regierungspräsidenten nach § 7 AbfG in Verbindung mit § 17 Abs. l Satz l LAbfG bedürfen, unterliegen nach § 16 Abs. 2 LAbfG der abfalltechnischen Überwachung und Schlußab-' nähme durch das Staat'iche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft.

1.2.2 Der Regierungspräsident ist für die Überwachung des Betriebes von Deponien zuständig, deren Errichtung oder Änderung sowie deren Betrieb er nach § 7 Abs. l oder Abs. 2 AbfG oder deren vorzeitigen Beginn er nach § 7 a AbfG zugelassen hat Die Überwachung des Betriebes erstreckt sich für die nach § 8 Abs. l Satz l und 3 AbfG dem Inhaber der Deponie auferlegten Rekultivierungs- und Sicherungsmaßnahmen auch auf stillgelegte Deponien (§11 Abs. l Satz 2 AbfG). Der Regierungspräsident ist ferner für die Überwachung des Betriebes der unter § 9 AbfG fallenden Deponien zuständig. Für die Überwachung nach § 9 Abs. 2 AbfG angeordneter Rekultivierungsund Sicherungsmaßnahmen gilt Satz 2 entsprechend.

Der Regierungspräsident soll sich bei der regelmäßigen Überwachung von Deponien (Nr. 3.1 und 4.1) des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft bedienen (§ 19 Satz l LAbfG). Das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft kann nach § 19 Satz 2 LAbfG selbständig Untersuchungen bei den Betreibern von Abfallbeseitigungsanlagen vornehmen.

1.2.3 Zuständig für die Anordnung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG und die dafür erforderliche Überwachung stillgelegter Deponien sind nach § 17 Abs. 2 Nr. 7 LAbfG die Kreise und kreisfreien Städte als Sonderordnungsbehörden, es sei denn, diese Aufgaben sind gegenüber der kreisfreien Stadt oder dem Kreis wahrzunehmen. Die Kreise und kreisfreien Städte werden nach § 19 LAbfG von den Staatlichen Ämtern für Wasser- und Abfallwirtschaft unterstützt.

Ist eine stillgelegte Deponie sowohl nach Nr? 1.2.2 als auch nach Nr. 1.2.3 zu überwachen, sollen die zuständigen Behörden im gegenseitigen Benehmen das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft mit der örtlichen Überwachung beauftragen.

1.2.4 § 11 Abs. 2 Satz 2 AbfG in Verbindung mit § 17 Abs. l LAbfG ermöglicht es dem Regierungspräsidenten, vor Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes stillgelegte Deponien zu überwachen. Die Überwachung nach Nr. 4 entfällt, soweit nach anderen Bestimmungen die Deponie entsprechend zu überwachen ist.

1.2.5 In Fällen, die einen hohen Spezialisierungsgrad oder einen hohen apparativen Aufwand erfordern, wird

das Landesamt für Wasser und Abfall auf Ersuchen "JA des Regierungspräsidenten bei der Überwachung '• von Deponien tätig.

1.2.6 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Deponie.

1.2.7 Die Überwachungsbehörden sollen andere Behörden beteiligen, wenn deren Belange berührt werden; sie können auch Sachverständige hinzuziehen. Ergibt sich dabei, daß zur Ausräumung bestehender Bedenken eingehende gutachterliche Äußerungen erfor- . derlich sind, ist der Inhaber durch die Überwachungsbehörde zur Vorlage dieser Gutachten auf seine Kosten zu veranlassen.

l .3 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Überwachungsbehörde sind §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 11 Abs. l AbfG und § 16 Abs. l LAbfG in Verbindung mit den Vorschriften, die Anforderungen an. den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlagen stellen (insbesondere § 2 und §4 AbfG).

Die genannten Bestimmungen lassen die Überwachungstätigkeit anderer Behörden nach sonstigen Rechtsvorschriften unberührt. Zu diesen sonstigen Vorschriften gehören z. B. die Regelungen über die Gewässeraufsicht (§§ 21 WHG, 116 LWG) und die im-missionsschutzrechtliche Überwachung, aber auch die Bauaufsicht. Soweit sich die Überwachungsaufgaben überschneiden, haben die nach dem Abfallrecht und die nach den sonstigen Rechtsvorschriften zuständigen Überwachungsbehörden zusammenzuwirken, insbesondere sich gegenseitig über, festgestellte Mängel zu unterrichten, die eine andere Zuständigkeit berühren.

Der Beauftragte der Überwachungsbehörde kann verlangen, daß der Betreiber der Anlage nach Maßgabe von §11 Abs. 4 AbfG Auskünfte erteilt, Grundstücke und Anlagen zugänglich macht sowie Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung stellt.

1.4 Kosten

Die Kosten einer von der Überwachungsbehörde angeordneten Prüfung einer Abfallbeseitigungsanlage sind vom Betreiber zu übernehmen (§11 Abs. 4 Satz 3 AbfG), auch wenn die Prüfung keinen Anlaß zu Beanstandungen gibt.

2 Abfalltechnische Überwachung und Schlußabnahme

2.1 Abfalltechnische Überwachung

Das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft hat darüber zu wachen, daß die Anlage nach dem Planfeststellungsbeschluß oder dem Genehmigungsbescheid und den der Zulassung zugrunde liegenden Plänen, Beschreibungen, Bedingungen und Auflagen' ausgeführt wird.

In die' abfalltechnische Überwachung sind diejenigen Anlagenteile und Einrichtungen einzubeziehen, deren sachgemäße Ausführung nach Abschluß der Bauarbeiten nicht mehr oder nur schwer feststellbar ist. . ' .. Bei während des Bauablaufs auftretenden abfalltechnischen Einzelproblemen soll das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft die Bauleitung, beraten.

Die abfalltechnische Überwachung erstreckt sich . insbesondere auf

- Abtragung und Lagerung des Oberbodens, Rodung von Wurzelstöcken, Herstellung des Rohplanums

- Einbau der Tragschicht bzw. Sauberkeitsschicht

- Einbringender Dichtungsschicht

Kontrolle der Schichtdicken und der Bodenkennwerte bei mineralischen Abdichtungen; Behandlung von Störstellen bei natürlicher Abdichtung durch den anstehenden Boden

- Prüfung der Verlegung, insbesondere der Fügestellen bei künstlichen Abdichtungen

- Errichtung von Randwällen und von Zwischendämmen zur Herstellung getrennter Deponieabschnitte

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- Einbau der Schutzschicht

- Schutz der Deponiebasisabdichtung, z. B. vor Beschädigung, Frost, Erosion, Austrocknen

- Einrichtung des Systems zur Sammlung, Ableitung und Beobachtung des Deponiesickerwassers mit Anbindung an die Dichtungsschicht

- Anlagen zur Ableitung von Oberflächenwasser Maßnahmen an Gewässern

- Kontrolle der Gefalle bei Deponiebasis und Eht-wässerungsleitungen

- Einrichtungen von Grundwassermeßstellen

- Bauliche Einrichtungen zur Kontrolle und Ableitung von Gasen

- Zugelassene Materialien

2.2 Schlußabnahme

2.2.1 Bei der Bestandsprüfung ist festzustellen, ob alle Anlagenteile und Einrichtungen in den zugelassenen oder geforderten Abmessungen und Materialien vorhanden sind.

Bei der Funktionsprüfung ist die Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und Einrichtungen festzustellen. Entsprechen Bestand und Funktion der Anlage der abfallrechtlichen Zulassung und lieg'en die erforderlichen Abnahmen anderer Behörden mängelfrei vor, erteilt das Staatliche Amt für Wasser- und Abfall-wirtschäft die Schlußabnahme. Auf Nr. 1.2.7 wird hingewiesen.

Die Abnahme kann in mehreren Teilen durchgeführt werden. Über die Abnahme von Teilabschnitten können Teilabnahmen erteilt werden. Auf § 16 Abs. 2 Satz 2 LAbfG ist hinz iweisen.

2.2.2 Bei geringfügigen Mängeln im Bestand oder in der • Funktion der Anlage ist die Schlußabnahme mit der Auflage zu erteilen, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Liegen wesentliche Mängel vor, darf die Schlußabnahme erst dann erteilt werden, wenn die Mängel behoben sind,

2.2.3 Werden Abweichungen im Bestand oder in der Funktion der Anlage gegenüber der abfallrechtlichen Zulassung, festgestellt, entscheidet die Zulassungsbehörde, ob ein neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muß oder ob davon abgesehen werden kann (§ 27 AbfG). Wird von einem neuen Planfeststellungsverfahren abgesehen, ist die Schlußabnahme mit der Auflage zu erteilen, unverzüglich die Pläne und Beschreibungen mit dem wirklichen Zustand der Anlage in Einklang zu bringen und die geänderten Planunterlagen dem Regierungspräsidenten und den betroffenen Fachbehörden zu übermitteln. Auch im Fall des Verzichts auf ein Planfeststellungsverfahren (§ 27 Abs. 2 AbfG) ist ein Änderungsbescheid zum Planfeststellungsbe-. schluß zu erlassen.

3 Betriebsüberwachung

3.1 Grundsatz

Deponien sind während ihres Betriebes laufend auf ordnungsgemäßen Betrieb nach den Bestimmungen der abfallrechtlichen Zulassung zu überwachen (regelmäßige Überwachung). Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen sind aus besonderem Anlaß (Mißstände, Beschwerden, behördliche Anordnung zur Mängelbeseitigung, außergewöhnliche Vorkommnisse usw.) durchzuführen. Die Überwachungsbehörde führt für die Durchführung der Überwachung geeignete Aufzeichnungen. Die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen sind schriftlich festzuhalten, so daß der angetroffene De-poniebetriebszustand ersichtlich ist. Befinden sich Abfälle auf der Deponie, bei denen begründete'Zwei-fel über die Zulässigkeit der Lagerung oder Ablagerung bestehen, sind diese zu untersuchen oder auf Kosten des Verursachers untersuchen zu lassen. Der Inhaber und der Betreiber der Deponie sind darauf hinzuweisen, daß die behördliche Überwachung die vorgeschriebenen Eigenkontrollmaßnahmen unberührt läßt.

3.2 Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung

3.2.1 Die regelmäßige örtliche Überwachung hat mindestens zu erfolgen

bei Hausmülldeponien 4mal jährlich, bei Sonderabfalldeponien 12mal jährlich, bei Deponien für Erdaushub,

Bauschutt und ähnliche Stoffe 2mal jährlich, bei Deponien für sonstige

gewerbliche Abfälle 4mal jährlich. Der Regierungspräsident legt für die Deponien in seinem Dienstbezirk die Zuordnung zu den vorstehenden Kategorien fest.

3.2.2 Ob im Einzelfall die regelmäßige Überwachung häufiger als nach Nr. 3.2.1 vorzunehmen ist, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach Art, Größe, Bedeutung und Betriebsweise der Deponie und der Zuverlässigkeit des Inhabers und des Betreibers sowie des Betriebspersonals.

3.3 Umfang der regelmäßigen Überwachung

Der Umfang der regelmäßigen Überwachung einer Deponie richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei sind insbesondere die Bedingungen, Auflagen und Befristungen der abfallrechtlichen Zulassung zugrunde zu legen. Demgemäß ist die Zusammenstellung überwachungsbedürftiger Gegenstände in Nr. 3.3.1 bis 3.3.4 sinngemäß anzuwenden und nach Erfordernis zu ergänzen.

3.3.1 Überwachung der Anlieferungen, der Betriebseinrichtungen und der Umgebung:

- Aushang einer Betriebsanweisung und einer Benutzungsordnung

- Aufstellen einer Informationstafel

- Art und Zusammensetzung der angelieferten Abfälle

- Registrierung der angelieferten Abfälle nach Art, Menge und Einbauort

- Eigenkontrolle der Abfallanlieferungen

- Durchführung von Laboruntersuchungen an Ort und Stelle bzw. Veranlassung von Laboruntersuchungen (Vergleich Stellprobe-Stichprobe; Schnellanalyse),

- Führung eines nach § 11 Abs. 2 oder 3 AbfG vorgeschriebenen Nachweisbuches

- Führung des Betriebsbuches

- Transportgenehmigungen

- Kontrolle der Betriebsgebäude

- Betrieb meteorologischer Meßeinrichtungen

- Einrichtung für Kleinanlieferungen

- Instandhaltung und Reinigung der Fahrwege auf der Deponie, der Einrichtung zur Reifenreinigung und der Zufahrtswege (einschließlich öffentlicher Verkehrsflächen)

- Instandhaltung der, Sicherungseinrichtungen (Einzäunung, Abschrankungen u. a.)

- Feuerlöscheinrichtungen

- Beseitigung verwehter Abfälle

3.3.2 Überwachung des geordneten Betriebsablaufs:

- Einsatz von ausreichendem und geschultem Personal

- Einsatz ausreichender und geeigneter Geräte . - Geordneter und plangerechter Einbau der zugelassenen Abfälle, insbesondere auch Einhaltung besonderer Einbauvorschriften (z. B. getrennte oder gemischte Lagerung, Abdeckung)

- Besondere Beobachtungen beim" Entladen und Einbau (Homogenität, Konsistenz, Reaktionen)

- Verhinderung von Verwehungen, Staub- und Geruchsemissionen

- Bekämpfung von- Nagetieren, und Insekten, Verhinderung des Mässenauftretens von Tieren

- Sicherheitsmaßnahmen an den Entladestellen

- Sukzessive Rekultivierung

- Zwischenbegrünung von Teilflächen

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4.2

4.3

- Überprüfung auf unkontrollierte Gasaustritte oder Gasansammlungen auf der Deponie und im Einflußbereich sowie ggf. Messung

- Vorrichtung zur ordnungsgemäßen Gasableitung und -behandlung

- Vorschütten von Schutzwällen

- Rutschungen und ungewollte Massenbewegungen sowie diesbezügliche Sicherungsmaßnahmen

- Durchführung von Setzungsmessungen

Überwachung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse:

- Funktionsfähigkeit der Randgräben, Rückhalte-und Absetzbecken, Rohrleitungen und Begrenzungswälle zur Fernhaltung, Ableitung und Behandlung von Oberflächenwasser

- Beseitigung von Wasseransammlungen

- Funktionsfähigkeit der Einrichtungen zur Sammlung und Ableitung von Sickerwasser sowie von Schächten, Verdolungen, Pumpen, Kontrolleinrichtungen zur Sickerwasserqualitäts- und -men-genmessung, Sickerwasserbehandlungsanlagen, öl- und Benzinabscheidern

- Überwachung der dem Betreiber auferlegten Kontrolle von Grund-, Oberflächen- und Sickerwasser auf

Vollständigkeit der festgesetzten Entnahmepunkte

Einhaltung der zeitlichen Abstände Mengenkontrolle des Sickerwassers Einhaltung des jeweiligen Untersuchungsum-fanges

Einhaltung von Grenzwerten Auswertung der Kontrollergebnisse

- Grundwassermeßstellen

- Ordnungsgemäße Beseitigung von Niederschlags-, Sicker- und Abwasser

- Unkontrollierte Sickerwasseraustritte

3.3.4 Überwachung der Rekultivierung:

- Unkontrollierte Wasser- und Gasaustritte

- Kontrolle auf unzulässige Ablagerungen

- Unterhaltung von Sichtschutzpflanzungen

- Herstellung der Außenböschungen mit vorgeschriebenen Neigungen

- Pionierbegrünung der Außenböschungen

- Begrünung von endgültig hergestellten Teilflächen

- Beobachtung des Bewuchses

- Unterhaltung der Begrünung

3.3.5 Je nach Deponiegröße und örtlichen Verhältnissen kann die regelmäßige Überwachung in verschiedene Teilbereiche aufgegliedert und dementsprechend durchgeführt werden.

3.4 Beseitigung von Mängeln

Werden bei der Überwachung Mängel festgestellt, hat die zuständige Behörde die zu deren Beseitigung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Dabei sollen die verlangten Maßnahmen konkretisiert und Fristen für ihre Durchführung gesetzt werden. 5

4 Überwachung stillgelegter Deponien

4.1 Grundsatz

Deponien, die stillgelegt werden, sind unabhängig von etwa laufenden Rekultivierungsarbeiten laufend nach Nr. 4.2 bis 4.4 zu überwachen (regelmäßige Überwachung). Für bereits stillgelegte Deponien, auch für Deponien die vor Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes und des Landesabfällgesetzes stillgelegt wurden, gelten Nr. 4.2 bis 4.4 sinngemäß, wenn die Rekultivierungsarbeiten noch nicht abgeschlossen sind, eine Überwachung im Sinne von Nr. 4.2 Satz 5 erforderlich ist oder objektiv nachprüfbare Tatsachen auf Mängel hinweisen. Dabei sind die'Ergebnisse der durch meinen RdErl. v. 26. 3. 1980 (SMB1 NW. 770) angeordneten Erfassung von Altla-

sten sowie nachfolgender Ermittlungen besonders zu TA beachten. l H

Nr. 3.1 Satz 3 und 4' gelten entsprechend.

Zeitliche Abstände

Bei der regelmäßigen örtlichen Überwachung sind folgende zeitlichen Abstände nicht zu überschreiten: vor Abschluß der Rekultivierungsarbeiten ' 6 Monate nach Abschluß der Rekultivierungsarbeiten, wenn die letzte Überwachung zu keinen Beanstandungen geführt hat 12 Monate In den ersten Monaten nach Stillegung einer Deponie kann eine häufigere Überwachung wegen vermehrt zu erwartender wilder Ablagerungen angezeigt sein.

Nr. 3.1 Satz 2 gilt unmittelbar.

Ergibt die Überwachung nach Abschluß der Rekultivierungsarbeiten in einem Zeitraum von zwei Jahren keine Beanstandung, kann die Überwachung im Benehmen mit den Fachbehörden eingestellt werden. Dies gilt nicht, soweit die Funktionsfähigkeit von Einrichtungen oder dem Betreiber behördlich auferlegte Maßnahmen eine weitere Überwachung erfordern.

Umfang der Überwachung

Für die Überwachung stillgelegter Anlagen werden nachfolgend genannte Punkte zur Beachtung empfohlen:

- Rutschungen und ungewollte Massenbewegungen

- Hanggräben und Begrenzungswälle zur Fernhaltung von Oberflächenwässer

- Funktiönsfähigkeit der Einrichtungen zur Sickerwassersammlung und -ableitung und von Verdolungen und Schächten sowie deren Sicherung gegen unbefugtes Betreten

- Ordnungsgemäße Beseitigung von anfallendem Sickerwasser

- Zustand von Grundwassermeßstellen und Überwachung der dem Betreiber auferlegten Kontrolle von Grund-, Oberflächen- und Sickerwasser auf Vollständigkeit der festgesetzten Entnahme-Punkte

Einhaltung der zeitlichen Abstände Einhaltung des jeweiligen Untersuchungsum-fanges

Einhaltung von Grenzwerten Auswertung der Kontrollergebnisse

- Wasser- und Gasaustritte (Geruchsbildung, Vege-. tationsschäden) gegebenenfalls mit entsprechender Untersuchung

- Unzulässige Ablagerungen

- Rekultivierungsarbeiten

- Vegetationsschäden auf der Deponie und den Flächen der Umgebung

- Beseitung überflüssiger Einrichtungsteile und Betriebsanlagen Für die Beseitigung von Mängeln gilt Nr. 3.4

Entnahme und Untersuchung von Proben Über die dem Betreiber einer Deponie obliegenden Untersuchungen von Abfällen sowie von Grund-, Oberflächen- und Sickerwasser wird Näheres im Planfeststellungsbeschluß (§ 7 Abs. l AbfG) oder Genehmigungsbescheid (§ 7 Abs. 2 AbfG) festgelegt. Sofern dort keine anderen Angaben enthalten sind, sind die einschlägigen Richtlinien, des Landes zugrunde zu legen.

Nachstehende Richtlinien sind bisher durch Verwaltungsvorschrift eingeführt worden:

- PN 1/75 — Entnahme von Wasserproben

- CN 1/75 - Bestimmung des Cyanids in Wasserproben

- UP 1/75 - Darstellung von Untersuchungsergebnissen aus der Untersuchung von Wasserproben und Eluaten

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197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 - MBl. NW.Nr.38einschl.)

TA - EW/77 - Bestimmung der Eluierbarkeit von fe-*~ sten und schlammigen Abfällen mit Wasser

- WÜ/77 - Umfang der Überwachung von Grund-, Oberflächen- und Sickerwasser im Bereich von Abfallbeseitigungsanlagen Auf meinen RdErl. v. 5. 4.1976 (SMB1. NW. 2061) über i physikalische und chemische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Abfällen sowie den Entwurf einer Richtlinie über die Untersuchung und Beurteilung von Abfällen, herausgegeben vom Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen im Juni 1978, wird hingewiesen. Die Entnahme und Untersuchung von Proben bei der behördlichen Überwachung erfolgt nach den einschlägigen Richtlinien des Landes.