Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift zur Übermittlung von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen über Altablagerungen und Altstandorte durch die unteren Abfallwirtschaftsbehörden und das Landesoberbergamt RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 27. 9. 1990 - IV A 4 - 503.2.1 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift zur Übermittlung von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen über Altablagerungen und Altstandorte durch die unteren Abfallwirtschaftsbehörden und das Landesoberbergamt RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 27. 9. 1990 - IV A 4 - 503.2.1 ¹)

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27. 9. 90 (1)

240. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)


 Verwaltungsvorschrift zur Übermittlung von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen  über Altablagerungen und Altstandorte durch die unteren Abfallwirtschaftsbehörden und das Landesoberbergamt

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 27. 9. 1990 -

IV A 4 - 503.2.1 ¹)

Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden und das Landesoberbergamt haben nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Satz l des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan-desabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV. NW. S. 32) - SGV. NW. 74 - die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, die sie bei den Erhebungen nach § 29 Abs. l Satz l LAbfG und bei der Führung und Fortschreibung der Kataster nach § 31 Abs. l LAbfG gewinnen, den Staatlichen Ämtern für Wasser- und Abfallwirtschaft zu übermitteln.

Aufgrund des § 31 Abs. 2 Satz 3 LAbfG ergeht über die Form, in der die genannten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse an die Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft zu übermitteln sind, folgende Verwaltungsvorschrift:

1. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde und das Landesoberbergamt übermitteln dem örtlich zuständigen Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft die in § 3 1 Abs. 2 Satz l LAbfG genannten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse in Form

1.1 des vom Landesamt für Wasser und Abfall erarbeite-

ten Erfassungsbogens/Stammdaten für das Informa-

. tionssystem Altlasten Nordrhein-Westfalen (ISAL-Er-

fassungsbogen/Stammdaten) in der von mir jeweils

eingeführten Fassung und

12 ergänzender Unterlagen.

2. Muster des ISAL-Erfassungsbogens/Stammdaten in der von mir jeweils eingeführten Fassung halten die Staatlichen Amter für. Wasser- und Abfallwirtschaft bereit.

3. In Form ergänzender Unterlagen sind die in § 31 Abs. 2 Satz l LAbfG genannten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu übermitteln, die in dem ISAL-Erfas-sungsbogen/Stammdaten nicht oder nicht vollständig aufgezeichnet werden können (z. B. Untersuchungsberichte, Analysenergebnisse, Gutachten, Karten, Pläne, insbesondere auch Flurkarten und Pläne mit parzellenscharfer Darstellung der Verdachtsflächen).

4. Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, die sich in Form des ISAL-Erfassungsbogens/Stammdaten, übermitteln lassen, können dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft mit dessen Einvernehmen auch in einer anderen Art und Weise des Datenaustausches übermittelt werden, sofern dabei die unmittelbare Übernahme in das Informationssystem Altlasten Nordrhein-Westfalen gewährleistet ist.

Datensätze über , Altablagerungen und Altstandorte, die beim Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft vorhanden sind, können der örtlich zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde und dem Landesoberbergamt zur Datenpflege und im Austausch zur Verfügung gestellt werden (§ 32 Abs. l LAbfG).

5. Die Vorschriften der Nummern l bis 4 über die Form der Übermittlung gelten für Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, die der unteren Abfallwirtschaftsbehörde und dem Landesoberbergamt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift vorliegen und dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft noch nicht übermittelt sind, sowie für Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, die von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde und dem Landesoberbergamt nach Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift gewonnen werden.

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Die untere Abfallwirtschaftsbehörde und das Landesoberbergamt sollen dem Staatlichen Amt für Wasser-und Abfallwirtschaft die ihr/ihm vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, soweit sie diesem noch nicht zugegangen sind, unverzüglich in der Form nach Nummer l übermitteln. Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, die nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift gewonnen werden, sollen dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft in regelmäßigen Zeitabständen von höchstens sechs Monaten übermittelt werden. Wird erkennbar, daß Daten, Tatsachen und Erkenntnisse für die Beurteilung im einzelnen Falle erheblich sein können, soll deren Übermittlung unverzüglich erfolgen.

Für den Vollzug des § 29 Abs. l Satz l LAbfG und dieser Verwaltungsvorschrift führe ich den ISAL Erfas-sungsbogen/Stammdaten (Ergänzte Version 1.2) in der Fassung vom Mai 1991 ein.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.

') MBl. NW. 1990 S. 1450. geändert durch RdErl. v. 16. 4. 1992 (MBl. NW. 1992 S. 678). '