Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 12.08.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 343).

 


Historisch: Entsorgung asbesthaltiger Abfälle RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz- IV - 5 - 541.3.12 v. 21.11.2002

 

Historisch:

Entsorgung asbesthaltiger Abfälle RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz- IV - 5 - 541.3.12 v. 21.11.2002

Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz- IV - 5 - 541.3.12
v. 21.11.2002

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An die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle sind besondere Anforderungen zu stellen, um den Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest des Rates der Europäischen Gemeinschaft (87/217/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG) und den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) eine gemeinwohlverträgliche Entsorgung nachdem Stand der Technik zu genügen.

2
Das Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ in der Fassung vom 6. September 1995, das durch RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 24.11.1995 - IV - A - 4 - 541.3.12 - (SMBl. NW. 74) bekannt gemacht wurde, ist durch einen Unterausschuss der LAGA überarbeitet worden. Das Merkblatt wurde in seiner Neufassung an die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.09.2001 (BGBl. I S. 2331), sowie an die geltende Fassung des Europäischen Abfallkataloges angepasst. Außerdem haben Erfahrungen aus dem Vollzug des Merkblattes zu einigen inhaltlichen und redaktionellen Änderungen geführt.

3
Die Umweltministerkonferenz hat mit ihrem Umlaufbeschluss Nr. 10/2001 der Veröffentlichung der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall erarbeiteten Neufassung des Merkblattes "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" vom 20. Februar 2001 zugestimmt und den Ländern die Anwendung des Merkblattes empfohlen. Die Veröffentlichung erfolgte als "LAGA-Mitteilung 23" beim Erich Schmidt Verlag, Berlin.

4
Nach Redaktionsschluss der Neufassung des Merkblattes trat am 1. Januar 2002 die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in Kraft. Gleichzeitig traten die Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956) und die EAK-Verordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428) außer Kraft. Danach waren im Anhang des Merkblattes gegenüber der von der Umweltministerkonferenz verabschiedeten Fassung vom 20. Februar 2001 Anpassungen erforderlich. Diese Anpassungen sind in der Anlage mit diesem RdErl. bekannt gemachten Fassung des Merkblattes (Anlage) vorgenommen, ebenso in Kapitel 10 des Merkblattes (Mitgeltende Regelungen und Hinweise) der Hinweis auf die am 1. August 2002 in Kraft getretene Verordnung über Deponien und Langzeitlager und zur Änderung der Abfallablagerungsverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807) und die im September 2001 veröffentlichte Überarbeitung der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe TRGS 519.

5
Das LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" in der Neufassung vom 20. Februar 2001, geändert durch Anpassung an die Abfallverzeichnis-Verordnung, ist in der als Anlage zu diesem Erlass bekannt gemachten Fassung beim Vollzug des Abfallrechts in Nordrhein-Westfalen zu beachten. Das Merkblatt gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen bei Ausbau, Beförderung und Entsorgung.

6
Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 24.11.1995 - IV - A - 4 - 541.3.12 - (SMBl. NW. 74) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2002 S. 1331


Anlagen: