Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 20.10.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 538).

 


Historisch: Bestimmungen über die Ausbildung als Bergbaubeflissener RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Am 1.1.2003: MVEL) v. 31.10.1992 - 511 - 06 - 20 - 13/92

 

Historisch:

Bestimmungen über die Ausbildung als Bergbaubeflissener RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Am 1.1.2003: MVEL) v. 31.10.1992 - 511 - 06 - 20 - 13/92

Bestimmungen über die Ausbildung als Bergbaubeflissener
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Am 1.1.2003: MVEL)
v. 31.10.1992 - 511 - 06 - 20 - 13/92

Für die Ausbildung von Bergbaubeflissenen werden folgende Bestimmungen erlassen:

1
Annahmevoraussetzungen
Als Bergbaubeflissener wird angenommen, wer
1.1
die allgemeine Hochschulreife besitzt oder einen gleichwertigen Bildungsstand   nachweist,
1.2
für eine Beschäftigung unter Tage tauglich ist.

2
Bewerbung und Annahme
2.1
Der Antrag auf Annahme als Bergbaubeflissener ist bei der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
2.1.1
ein Lebenslauf
2.1.2
der Nachweis nach Nummer 1.1
2.1.3
ein Zeugnis eines entsprechend § 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) von der zuständigen Behörde ermächtigten Arztes oder eines Amtsarztes, wonach der Bewerber für bergmännische Arbeiten unter Tage tauglich ist. Das Zeugnis kann auch unverzüglich im Anschluss an die Erstuntersuchung nachgereicht werden.
2.2
Über den Antrag entscheidet die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg.
2.3
Erfüllt der Bewerber die Annahmevoraussetzungen, so nimmt ihn die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg in das Verzeichnis der Bergbaubeflissenen auf und teilt ihm dies schriftlich mit.
2.4
Durch die Annahme wird zwischen dem Bergbaubeflissenen und der Abteilung
Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg kein Arbeitsverhältnis begründet; er erwirbt auch keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.

3
Ziel der Ausbildung
3.1
Die Ausbildung hat zum Ziel, dem Bergbaubeflissenen bergmännische Befähigungen, Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und ihn auf seinen späteren Beruf vorzubereiten; sie ist Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach.
3.2
Durch eine planmäßig wechselnde Beschäftigung in verschiedenen Bereichen soll der Bergbaubeflissene Gelegenheit erhalten,
3.2.1
sich mit den bergmännischen Grundarbeiten durch eigene Ausübung vertraut zu machen,
3.2.2
den Bergbaubetrieb, seine geologischen Verhältnisse und die Bergtechnik aus eigener Anschauung kennen zulernen,
3.2.3
Einblick in das Wesen ingenieurmäßiger Tätigkeit zu nehmen,
3.2.4
bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennen zulernen und
3.2.5
Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen zu erwerben sowie arbeitssicherheitliches Bewusstsein zu entwickeln.

4
Ablauf der Ausbildung
4.1
Der Bergbaubeflissene hat sich bei den in Frage kommenden Bergbaubetrieben zu  bewerben.
4.2
Der Bergbaubeflissene beantragt bei der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg unter Vorlage der Zustimmung der Werksleitung die Aufnahme oder Weiterführung seiner Ausbildung in dem gewünschten Bergbaubetrieb.
4.3
Die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg erklärt sich mit der Arbeitsaufnahme einverstanden, soweit die Tätigkeit den Zielen der Ausbildung entspricht, und überweist den Bergbaubeflissenen an das zuständige Bergamt.
4.4
Liegt der gewählte Betrieb im Ausland, teilt die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg dem Bergbaubeflissenen mit, ob entsprechend Nummer 6 dieser Bestimmungen eine Anrechnung der Schichten auf die Ausbildung möglich ist.

5
Dauer und Einteilung der Ausbildung
5.1
Die Ausbildung umfasst 200 Schichten. Sie ist unterteilt in
5.1.1
Grundausbildung (120 Schichten) und
5.1.2
Weiterbildung (80 Schichten)
5.2
Grundausbildung
5.2.1
Während der Grundausbildung soll der Bergbaubeflissene zwei Bergbauzweige kennen lernen. Die Grundausbildung ist in zwei Abschnitte unterteilt und zwar in
5.2.1.1
einen Abschnitt von 60 Schichten Dauer, der ungeteilt möglichst vor dem Studium und
5.2.1.2
einen Abschnitt von 60 Schichten Dauer, der möglichst ungeteilt abzuleisten ist.
5.2.2
Mindestens einer der beiden Abschnitte nach Nummer 5.21 ist im Steinkohlenbergbau abzuleisten.
5.2.3
Während der Grundausbildung ist
5.2.3.1
ein Schichtentagebuch (Nummer 10.1) zu führen,
5.2.3.2
eine schriftliche Arbeit (Nummer 10.2) anzufertigen und
5.2.3.3
eine Probegrubenfahrt (Nummer 10.3) abzulegen.
5.3
Weiterbildung
5.3.1
Der Ausbildungsabschnitt Weiterbildung kann in mehreren, mindestens aber drei Einzelabschnitten von wenigstens 20 Schichten Dauer abgeleistet werden.
5.3.2
Während der Weiterbildung soll der Bergbaubeflissene
5.3.2.1
in einem Bergbauzweig oder artverwandtem Bereich tätig werden, den er in der Grundausbildung noch nicht kennen gelernt hat,
5.3.2.2
Einblick in die Tagesanlagen eines Bergbaubetriebes erhalten,
5.3.2.3
Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen eines Bergbaubetriebes erwerben und in die Aufgaben des arbeitssicherheitlichen Dienstes eingeführt werden,
5.3.2.4
Einblick in die technische Verwaltung eines Bergbaubetriebes (z.B. Betriebsüberwachung, Technische Planung, Markscheiderei) nehmen und
5.3.2.5
bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennen lernen.
5.3.3
Während der Weiterbildung ist ein Schichtentagebuch (Nummer 10.1) zu führen.

6
Ausbildung im Ausland
Teile der Ausbildung können auch im ausländischen Bergbau abgeleistet werden. Voraussetzung für ihre Anrechnung ist
6.1
die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit der Zielsetzung der Ausbildung,
6.2
die Vorlage eines Nachweises über die verfahrenen Schichten und
6.3
die Vorlage eines ausführlichen Berichtes über die durchgeführten Tätigkeiten.

7
Belehrungsschichten und sonstige Unterweisungen

7.1
Belehrungsschichten
Zum besseren Verständnis des Bergbaubetriebes und seines Umfeldes hat der Bergbaubeflissene während seiner Grundausbildung insgesamt mindestens 10 Belehrungsschichten zu verfahren. Diese Schichten sind möglichst gleichmäßig auf die Dauer der Grundausbildung zu verteilen.
7.2
Sonstige Unterweisungen
An Übungen und Vorträgen, die von der Bergbehörde oder der Werksleitung im Interesse der Ausbildung veranstaltet werden, sollte der Bergbaubeflissene teilnehmen. Bei entsprechender Dauer ist eine Anrechnung als Belehrungsschicht möglich.

8
Regelungen für Sonderfälle
8.1
Personen aus anderen Studiengängen
Personen, die aus einem anderen technischen Studiengang oder dem Studium eines geowissenschaftlichen Faches in den Studiengang Bergbau überwechseln, kann die für das frühere Studium abgeleistete Praxis - soweit mit der Zielsetzung der Ausbildung vergleichbar - auf die Ausbildung angerechnet werden. Die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg legt in diesen Fällen Art- und Umfang der weiteren Ausbildung fest, wobei eine Tätigkeit von mindestens 60 Schichten im Steinkohlenbergbau unerlässlich ist.
8.2
Schichten vor der Annahme als Bergbaubeflissener
Bergbaubeflissenen, die vor ihrer Annahme bereits Schichten im Bergbau zusammenhängend verfahren haben, kann die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg diese Tätigkeit bei einem entsprechenden Nachweis ganz oder teilweise auf die Grundausbildung anrechnen, wenn dies mit den Zielen der Grundausbildung vereinbar ist.
Hat die Dauer dieser Tätigkeit mehr als ein Jahr betragen, kann sie die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg bei entsprechendem Nachweis vollständig auf die Grundausbildung anrechnen. Darüber hinaus können weitere Schichten auf die Weiterbildung angerechnet werden, wenn die verrichtete Tätigkeit der Zielsetzung des betreffenden Ausbildungsabschnittes entspricht.

9
Überwachung der Ausbildung
Das Bergamt betreut die Ausbildung des Bergbaubeflissenen in Abstimmung mit der Werksleitung.

10
Zusätzliche Anforderungen
10.1
Schichtentagebuch
10.1.1
Der Bergbaubeflissene hat während seiner gesamten Ausbildung ein Schichtentagebuch nachfolgendem Muster zu führen:

_____________________________________________________________________

Jahr                              Zahl der                                   Art und Ort                Bemerkungen     

Monat               Arbeits-       Belehrungs-                    der Beschäftigung              

Tag                   schichten     schichten                        

_____________________________________________________________________

10.1.2
Nach Ablauf jeden Monats hat der Bergbaubeflissene das Schichtentagebuch dem jeweils für den Betrieb Verantwortlichen zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben vorzulegen.
10.1.3 
Das Schichtentagebuch ist dem Bergamt auf Verlangen, spätestens jedoch unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Beschäftigungsabschnittes vorzulegen.
10.2
Schriftliche Arbeit
10.2.1
Während der Grundausbildung hat der Bergbaubeflissene eine schriftliche Arbeit anzufertigen. Das Thema dieser Arbeit wird vom Bergamt auf Antrag des Bergbaubeflissenen festgelegt. Hierbei können Wünsche des Bergbaubeflissenen berücksichtigt werden.
10.2.2
Die Arbeit ist spätestens sieben Wochen vor Abschluss der Grundausbildung beim Bergamt zu beantragen und vier Wochen nach Aufgabenstellung beim Bergamt abzugeben.
10.2.3
Eine den Zielen der Ausbildung nicht entsprechende Arbeit kann wiederholt werden.
10.3
Probegrubenfahrt
10.3.1
Zum Abschluss der Grundausbildung findet eine Probegrubenfahrt statt. Hierbei hat der Bergbaubeflissene nachzuweisen, dass er allgemeine Kenntnisse vom Bergbaubetrieb und von betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen besitzt.
10.3.2
Die Probegrubenfahrt wird vom Leiter des Bergamtes oder einem von ihm Beauftragten unter Beteiligung eines Vertreters des Bergbaubetriebes durchgeführt.
10.3.3 
Der Bergbaubeflissene hat sich spätestens zwei Wochen vor Beendigung seiner Grundausbildung beim zuständigen Bergamt zur Probegrubenfahrt anzumelden. Bei der Meldung sind das Schichtentagebuch und die schriftliche Arbeit vorzulegen.
10.3.4 
Eine den Anforderungen nach Nummer 10.31 nicht entsprechende Probegrubenfahrt
kann wiederholt werden. Die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg entscheidet, wie viele Schichten der Grundausbildung vor Wiederholung der Probegrubenfahrt erneut zu verfahren sind. Die Anzahl dieser Schichten sollte 30 nicht unter- und 60 nicht überschreiten.

11
Schichtenversäumnisse
Bei Schichtenversäumnissen aus Gründen, die der Bergbaubeflissene nicht zu vertreten hat (z.B. bei Unfall, Krankheit), können von der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg auf Antrag unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zu 15 Schichten auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaub wird auf die Ausbildung nicht angerechnet.

12
Bescheinigungen
12.1
Bescheinigung über die Grundausbildung
Nach bestandener Probegrubenfahrt erteilt die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der Grundausbildung.
12.2
Abschlussbescheinigung
Nach ordnungsgemäßer Beendigung der gesamten Ausbildung erteilt die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg dem Bergbaubeflissenen hierüber eine Abschlussbescheinigung.

13
Beurteilung
Führung, Fleiß und Anstelligkeit des Bergbaubeflissenen werden durch den Betrieb, die schriftliche Arbeit und die Probegrubenfahrt durch das Bergamt beurteilt. Der Bericht nach Nummer 6.3 wird von der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg beurteilt. Die Beurteilung erfolgt danach, ob die Leistungen den Zielen der Ausbildung entsprechen oder nicht entsprechen.

14
Streichung aus der Liste der Bergbaubeflissenen
14.1
Ein Bergbaubeflissener kann von der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg aus der Liste gestrichen werden, wenn
14.1.1
dies vom Bergbaubeflissenen bei der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg beantragt wird,
14.1.2
zwischen zwei Abschnitten der Ausbildung mehr als zwei Jahre liegen und Grund für die Annahme besteht, dass der Bergbaubeflissene an einer weiteren Ausbildung nicht mehr interessiert ist oder
14.1.3
die Leistungen oder das Verhalten des Bergbaubeflissenen eine weitere Ausbildung nicht sinnvoll erscheinen lassen.
14.2
Vor der Streichung ist dem Bergbaubeflissenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
14.3
Mit der schriftlichen Mitteilung der Streichung scheidet der Bergbaubeflissene aus der Ausbildung aus.

15
Ausnahmen
Die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen nach Nummern 5 bis 14 dieser Bestimmungen zulassen, sofern die Ziele der Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt werden.

16
Übergangsregelung
Bergbaubeflissene, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Ausbildung befinden, wird die bisher abgeleistete Ausbildungszeit angerechnet. Die weitere Ausbildung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen. Art und Umfang der noch abzuleistenden Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg bestimmen.

17
Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1993 in Kraft

MBl. NRW. 1992 S. 1753.