Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Polizeiliche Zuständigkeit für die Untersuchung von Unfällen und strafbaren Handlungen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen . Gem. RdErl. d. Innenministers IV - A I - 33.18 - 248 III/52 u. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr 1/4 - 171 - 21 v. 9. 3. 1953¹)

 

Historisch:

Polizeiliche Zuständigkeit für die Untersuchung von Unfällen und strafbaren Handlungen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen . Gem. RdErl. d. Innenministers IV - A I - 33.18 - 248 III/52 u. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr 1/4 - 171 - 21 v. 9. 3. 1953¹)

248. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MB1. NRW. Nr. 21/2000 einschl.) 9.3.53 (1)


Polizeiliche Zuständigkeit für die Untersuchung von

Unfällen und strafbaren Handlungen in Betrieben, 

die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen .

Gem. RdErl. d. Innenministers IV - A I - 33.18 - 248

III/52 u. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr

1/4 - 171 - 21 v. 9. 3. 1953¹)

Bergbauliche Betriebe unterstehen nach § 196 des Allgemeinen Berggesetzes (ABG) vom 24. Juni 1865 (Preuß. . . Gesetzsamml. S. 705) der polizeilichen Aufsicht der • Bergbehörden. Diese sind als Sonderpolizeibehörden mit ' . .' . ' besonderen, fachlich ausgebildeten Beamten besetzt, wel-

• , ehe die den Bergpolizeibehörden durch § 196 ABG • • ' . übertragenen Aufgaben zu erledigen haben.

Nach § 196 ABG erstreckt sich die bergpolizeiliche • ' Aufsicht insbesondere auf

die Sicherheit der Baue,

die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der " . • Arbeiter, - . . -

die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes,

•den Schutz aller Lagerstätten, soweit er im allgemeinwirtschaftlichen Interesse liegt, - ~"

den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs,

die Sicherheit und Ordnung der Oberflächennutzung und Gestaltung der Landschaft während des Bergwerksbetriebes und nach dem Abbau,

den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues.

Der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen auch die im § 58 ABG erwähnten Aufbereitungsanstalten, die Salinen, die durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr bestimmten bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitung

sowie alle mit dem Bergwerksbetrieb und den erwähnten Anstalten und Anlagen in räumlichem und betrieblichem Zusammenhange stehenden Nebenanlagen, ferner die im § 59 ABG genannten Dampfkessel und Triebwerke.

Das preußische Polizeiverwaltungsgesetz vom L Juni 1931 (Gesetzsamml. S. 77) hat im § 8 die Zuständigkeit der Sonderpolizeibehörden und damit auch die der Bergpolizeibehörden aufrecht erhalten. Im Rahmen der Zuständigkeit (Ziff. Ib dieses Erl.) haben die Bergpolizeibehörden auch strafbare Handlungen zu erforschen sowie die sonstigen Aufgaben nach § 163 der Strafprozeßordnung wahrzunehmen.

Demgemäß wird für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Bergpolizeibehörden von der der allgemeinen Polizeibehörden bestimmt:

1. Die Bergpolizeibehörden sind zuständig:

a) für die bergpolizeiliche und versicherungsrechtliche Untersuchung aller Betriebsunfälle mit Ausnahme der Unfälle auf dem Wege von und zur

Arbeitsstätte,

b) für die Untersuchung strafbarer Handlungen, wenn die Straftaten Zuwiderhandlungen gegen berggesetzliche oder bergpolizeiliche Vorschriften zum Gegenstand haben oder wenn sie mit dem technischen Betriebsablauf in Zusammenhang stehen.

') MBl. NW. 1953 S. 479.

»• 3.53(1) 92. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 12. 1972 = MBI. NW. Nr. 122 einschl.)

750 2'Dle all9emeinen Polizeibehörden sind tuständig:

a) für die Untersuchung von politischen Verbredien und Vergeben sowie von Sprengstoffdelikten, die sidi Ober den Betrieb hinaus auswirken,

b) für die Untersudiung sonstiger strafbarer Handlungen, die nicht mit dem technischen Betriebsablauf in Zusammenhang stehen sowie für die Untersuchung von SelbstmordfSllen.

3. Auf Grund einer nach § 204 ABG eingegangenen Anzeige ist eine Untersuchung nur von derjenigen Polizeibehörde einzuleiten, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustandig ist.

4. a) Die Bergpolizeibehörden haben den allgemeinen Polizeibehörden von der Untersuchung aller strafbaren Handlungen, sofern nicht nur berggesetzliche oder bergpolizeiliche Vorschriften verletzt sind, unverzüglich Mitteilung zu machen. Die allgemeinen Polizeibehörden können sich an der weiteren Untersuchung beteiligen. . . b) Die allgemeinen Polizeibehörden haben die Bergpolizeibehörden im Falle der Ziffer 2 zu beteiligen, soweit bergbauliche Fragen berührt werden, insbesondere wenn Ermittlungen unter Tage oder in einem Tagebau durchzuführen sind.

5. Werden innerhalb bergbaulicher Betriebe Maßnahmen nach SS 98, 105 oder 127 der Strafprozeßordnung (Beschlagnahme, Durchbuchung, vorlaufige Festnahme) durch die allgemeinen Polizeibehörden erforderlich, so haben diese die Bergpolizeibehörden unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6. Sobald sich bei einer Untersuchung die Zuständigkeit einer anderen Polizeibehörde ergibt, ist die Untersuchung an sie abzugeben.

7. Für Anzeigen nach ( 159 der Strafprozeßordnung sowie für Antrage auf Freigabe einer Leiche ist die Polizeibehörde zuständig, die nach vorstehenden Bestimmungen die Untersuchung führt