Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zusammenarbeit der Bergbehörden mit den Dienststellen der Staatlichen Gewerbeärzte und den Gesundheitsämtern Gem RdErl d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr — IV/B 1—76 — 30 — 14/62. d. Arbeits- und Sozialministers - III A 3 - 1032.2/8203 Tgb.Nr. 82/2/62. und d. Innenministers — VI B l — 34/7 — v. 6. 2. 1962¹)

 

Historisch:

Zusammenarbeit der Bergbehörden mit den Dienststellen der Staatlichen Gewerbeärzte und den Gesundheitsämtern Gem RdErl d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr — IV/B 1—76 — 30 — 14/62. d. Arbeits- und Sozialministers - III A 3 - 1032.2/8203 Tgb.Nr. 82/2/62. und d. Innenministers — VI B l — 34/7 — v. 6. 2. 1962¹)

3l. Ergänzung — SMBI. NW. - (Stand 31. 8. 1963)


Zusammenarbeit der Bergbehörden mit den Dienststellen der Staatlichen Gewerbeärzte und den Gesundheitsämtern

Gem RdErl d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr — IV/B 1—76 — 30 — 14/62. d. Arbeits- und Sozialministers - III A 3 - 1032.2/8203 Tgb.Nr. 82/2/62. und d. Innenministers — VI B l — 34/7 — v. 6. 2. 1962¹)

In den Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, obliegt die Sorge für die Gesundheit der Beschäftigten und der Schutz gegen schädliche Einwirkungen des Bergbaus den Bergbehörden. Im Interesse einer engen Zusammenarbeit der Bergbehörden mit den Dienststellen der Staatlichen Gewerbearzte und den Gesundheitsämtern wird folgendes bestimmt:

A. Die Dienstanweisung der Gewerbearzte für ihre Tätigkeit im Bergbau v. 3. September 1943 (RWMBI. S. 750) wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

1. Die Staatlichen Gewerbearzte haben die Bergbehörden bei der Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitsschutzes in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben zu beraten. Die Beratung der . Bergbehörden erfolgt insbesondere bei

a) der Überwachung des hygienischen Zustandes der Betriebsanlagen und -einrichtungen,

b) der Überwachung der Arbeitsbedingungen zur Verhütung von Gesundheitsschäden der Beschäftigten durch die Berufsarbeit,

c) der Regelung des Einsatzes der Beschäftigten in arbeitsmedizinischer Hinsicht, insbesondere derjenigen mit Staubveränderungen an den Lungen sowie der Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen und von Schwerbeschädigten,

d) der Überwachung der werksärztlichen Einrichtungen, der Verbandsstuben und der Einrichtungen für die Erste Hilfe,

e) der Vorbereitung von Bergverordnungen und sonstigen Vorschriften, soweit sie den Schutz der Gesundheit der in den Betrieben Beschäftigten betreffen,

f) der Festlegung der Tauglichkeitsmerkmale für die Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten,

g) der Zulassung oder Ermächtigung von Ärzten zu den vorgeschriebenen Untersuchungen der Beschäftigten; der Überwachung der Tätigkeit und Fortbildung dieser Ärzte,

h) der Zulassung chemischer und sonstiger unter Umständen gesundheitsgefährdender Mittel und Stoffe für die Verwendung im Bergbau,

i) der Erstellung und Auswertung der Berufskrankheitenstatistik nach arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten,

k) der Förderung von Forschungen und Untersuchungen auf dem Gebiete der Arbeitshygiene und der Arbeitsmedizin im Bergbau.

2. Die Bergbehörden haben die Staatlichen Gewerbeärzte bei der Durchführung der in Nr. l genannten Aufgaben beratend hinzuzuziehen. Etwa notwendige Anordnungen oder Verfügungen an die Betriebe werden durch die Bergbehörde erlassen. Die Zusammenarbeit der Bergämter mit den Staatlichen Gewerbeärzten richtet sich, soweit im folgenden hierüber nichts bestimmt ist, nach den Anweisungen der Oberbergämter, die diese im Einvernehmen mit den Staatlichen Gewerbeärzten erlassen.

3. Die Zulassung oder Ermächtigung von Ärzten zu den vorgeschriebenen Untersuchungen der Beschäftigten erfolgt durch die Oberbergämter im Einvernehmen mit den -Staatlichen Gewerbeärzten, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Oberbergämter haben sich der Staatlichen Gewerbearzte bei der Überwachung der Tätigkeit und

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der Fortbildung der zugelassenen oder ermächtigten Ärzte in arbeitsmedizinischer Hinsicht zu bedienen.

4. Bei der Vorbereitung von Bergverordnungen und sonstigen Vorschriften, Richtlinien usw., soweit sie den Schutz der Gesundheit der in den Betrieben Beschäftigten betreffen, bei der Festlegung der Tauglichkeitsmerkmale der mit bestimmten Arbeiten Beschäftigten sowie vojjjer Zulassung chemischer und sonstiger unter Umständen gesundheitsgefährdender Mittel und Stoffe für die Verwendung im Bergbau haben die Oberbergämter die Staatlichen Gewerbearzte zu hören.

5. Die Oberbergämter haben den Staatlichen Gewerbeärzten auf Anforderung die bergbehördliche Berufskrankheitenstatistik zur Auswertung nach arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten zugänglich zu machen. Sie haben den Anregungen der Staatlichen Gewerbeärzte zur Durchführung besonderer arbeitsmedizinischer Erhebungen in den Betrieben tunlichst Rechnung zu tragen.

6. Die Staatlichen Gewerbeärzte haben sich über die ihrer Beurteilung unterliegenden Angelegenheiten ständig unterrichtet zu halten. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck in dem erforderlichen Umfang Betriebsbesichtigungen (Befahrungen) durchzuführen.

Von beabsichtigten Besichtigungen haben die Staatlichen Gewerbeärzte das zuständige Bergamt unter Angabe des Zwecks rechtzeitig zu unterrichten. Dieses kann sich beteiligen; die Durchführung der Besichtigung ist von einer Teilnahme des Bergamts nicht abhängig.

7. Die Staatlichen Gewerbeärzte haben von ihnen festgestellte Mängel in der Arbeits- und Betriebshygiene dem zuständigen Bergamt unverzüglich mitzuteilen.

8. Die Oberbergämter stellen den Staatlichen Gewerbeärzten zum Nachweis ihrer amtlichen Eigenschaft in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben Ausweise aus.

9. Die Staatlichen Gewerbeärzte haben alle im Bergbau auftretenden Probleme der Betriebshygiene und Arbeitsmedizin zu verfolgen. Sie sind berechtigt, Anregungen für die Durchführung von Forschungen oder sonstigen Untersuchungen auf diesen Gebieten an die Oberbergämter heranzutragen.

10. Die Staatlichen Gewerbeärzte haben jährlich zum 3l. Mai dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Oberbergämter einen Bericht für das voraufgegangene Jahr über die im Rahmen dieser Grundsätze ausgeübte Tätigkeit in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und ihre hierbei gemachten arbeitsmedizinischen Beobachtungen und Erfahrungen vorzulegen.

II. Die Staatlichen Gewerbeärzte nehmen die Aufgaben nach diesen. Grundsätzen abweichend von ihrem allgemeinen Amtsbezirk innerhalb, der Amtsbezirke der Oberbergämter wahr, und zwar der Staatliche Gewerbearzt in Düsseldorf im Bezirk des Oberbergamtes in Bonn, der Staatliche Gewcrbearzt in Bochum im Bezirk des Oberbergamtes in Dortmund (§ l der Verordnung über die Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeär/.te in bergbaulichen Betrieben v. 6. August 1963 (GV. NW. S. 268,' SGV. NW. 75). 28

Die Befugnisse der Staatlichen Gewerbeärzte nach den §§ 6 und 7 der Dritten Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten v. 16. Dezember 1936 (RGBI. I S. 1117) werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

B. Die Zusammenarbeit zwischen den Bergbehörden und den Gesundheitsamtern nach § 16 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens v. 22. Februar 1935 (RGBI. l S. 215) wird wie folgt geregelt:

') MBI. NW. 1962 S. 681 i. d. F. v. 7. 8 1963 (MBI. NW. 1963 S 1489l.

6. 2. 62 (1) . 101. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1974 = MBI. NW. Nr. 59 einschl.)

t. In Angelegenheiten des allgemeinen Gesundheits-Schutzes arbeiten die Bergbehörden mit den Gesundheitsämtern zusammen. Die Bergbehörden ziehen die Gesundheitsämter bei der Abwehr gesundheitlicher Gefahren und bei der Behebung gesundheitlicher Schaden, soweit diese nicht beruflicher Art sind, zur Mitarbeit heran. Falls ein Gesundheitsamt von sich aus seine Mitwirkung bei gesundheitlichen Fragen des Bergwerkbetriebes aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes für geboten halt, hat es von sich aus an die Bergbehörde heranzutreten.

2. In. den Fragen von rein örtlicher Bedeutung arbeiten die Gesundheitsämter unmittelbar mit den Bergämtern zusammen. Das örtliche Gesundheitsamt ist von dem zustandigen Bergamt insbesondere hinzuzuziehen:

a) in allen Fällen, die eine amtsarztliche Begutachtung erfordern,

b) bei gesundheitsbehördlichen Angelegenheiten, vor allem, wenn es sich um die Feststellung handelt, wie

gesundheitliche Gefahren und Schädigungen, soweit i sie nicht beruflicher Art sind, zu beheben sind,

c) zur Unfalluntersuchung, wenn die Beteiligung des Amtsarztes erforderlich erscheint,

d) bei der Prüfung von Maßnahmen zum Schütze der Nachbarschaft gegen gesundheitliche Schädigungen sowie Belästigungen durch bergbauliche Betriebsanlagen, soweit diese Maßnahmen ohne arztliches Fachwissen nicht beurteilt werden können.

Die Durchführung der von dem Gesundheitsamt vorgeschlagenen Maßnahmen obliegt dem pflichtmäßigen Ermessen des Bergamts.

3. Bei Angelegenheiten, die den Bezirk eines Gesundheitsamtes überschreiten, oder in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind das Oberbergamt und der Regierungspräsident zu beteiligen. Etwa erforderliche Maßnahmen sind zwischen den Oberbergamtern und den Regierungspräsidenten zu vereinbaren. Sehen die Vereinbarungen in solchen Fällen von einer Beteiligung der Gesundheitsämter ab, so ist diesen das Ergebnis der Feststellungen mitzuteilen.

4. Das Bergamt hat das örtliche Gesundheitsamt über das

gehäufte Auftreten übertragbarer Krankheiten im • Bergwerksbetrieb unverzüglich zu unterrichten.

5. Falls ein Befahren von Bergwerksanlagen durch Arzte des Gesundheitsa.mtes angezeigt ist, hat das Gesundheitsamt mit dem zuständigen Bergamt einen Termin zu vereinbaren. Der Bergamtsleiter oder sein Vertreter hat diese Arzte zu .begleiten.

Über das Ergebnis der Befahrung haben der Bergamtsleiter und der Amtsarzt dem Oberbergamt und dem Regierungspräsidenten einen gemeinsam abgefaßten Bericht zu erstatten.

Der gemeinsame RdErl. des RuPrMdl, des RuPrWiM und des RuPrAM v. 7. September 1936 - IV 6818/tOOOb, III 4635 u. lila 12818/36 - wird aufgehoben, soweit er das Tätigwerden der Gesundheitsämter in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, regelt.

Die Richtlinien des Oberbergamts in Dortmund v. 14. Dezember 1938- 17206/32 u. 34 - über die Zusammenarbeit der Bergrevierbeamten mit den Gesundheitsamtern werden aufgehoben.