Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Grubenbildeinsicht durch Gemeinden Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr — IV/A l — 14 — 00 — 48/68 — u. d. Innenministers — III C 3 — 1.42 (9) — v. 31. 7. 1968¹)

 

Historisch:

Grubenbildeinsicht durch Gemeinden Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr — IV/A l — 14 — 00 — 48/68 — u. d. Innenministers — III C 3 — 1.42 (9) — v. 31. 7. 1968¹)

31.7.68(1),

163. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

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Grubenbildeinsicht durch Gemeinden

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und

Verkehr — IV/A l — 14 — 00 — 48/68 — u. d. Innenministers — III C 3 — 1.42 (9) — v. 31. 7. 1968¹)

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 11. Juni 1968 (GV. NW. S. 201) ist u. a. auch das Recht zur Grubenbildeinsicht geändert worden. Nach der Neufassung des § 72 Abs. 4 ABG können der Grundeigentümer und diejenigen, die ein Recht zum besitz am Grundstück haben, sowie deren Bevollmächtigte in das GrubenbiW Einsicht nehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Diese Vorschrift gilt selbstverständlich auch für Gemeinden, soweit sie Grundeigentümer sind oder sonst ein Recht zum Besitz am Grundstück haben. , ,

Wünschen Gemeinden darüber hinaus auch in anderen Fällen zur -Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Belange, z. B. zur Aufstellung von Bauleitplänen, Einsicht in Grubenbilder zu nehmen, so ist ihnen hierzu im Wege der Amtshilfe Gelegenheit zu geben; gegebenenfalls sind ihnen auch sachverständige Auskünfte zu erteilen.

') MBl. NW. 1968 S. 1423. *} MBl. NW. 1968 S. 1703.