Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 20.10.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 538).

 


Historisch: Bestimmungen über die Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 6.5.1970 - III/A 2 - 06 - 30 - 33/70 (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Historisch:

Bestimmungen über die Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 6.5.1970 - III/A 2 - 06 - 30 - 33/70 (Am 01.01.2003: MVEL)

Bestimmungen über die Ausbildung als
Beflissener des Markscheidefachs
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v. 6.5.1970 - III/A 2 - 06 - 30 - 33/70
(Am 01.01.2003: MVEL)

§ 1
Annahmevoraussetzungen

Als Beflissener des Markscheidefachs wird angenommen, wer
1.
das Reifezeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums in der Bundesrepublik oder einen anderen Nachweis der Hochschulreife besitzt,
2.
für eine Beschäftigung unter Tage körperlich tauglich ist.

§ 2
Bewerbung

1
Das Gesuch um Annahme als Beflissener des Markscheidefachs ist bei dem Landesoberbergamt einzureichen. Dem Gesuch sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2. das Reifezeugnis oder ein anderer Nachweis der Hochschulreife,
3. ein amtliches Führungszeugnis, falls die Reifeprüfung länger als 3 Monate zurückliegt,
4. ein Zeugnis eines mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertrauten Arztes, -wonach der Bewerber für alle bergmännischen Arbeiten unter Tage tauglich ist und genügend Farbunterscheidungsvermögen besitzt.
2
Der Bewerber kann in dem Gesuch angeben, wo er die Ausbildung beginnen möchte.
 

§ 3
Annahme

1
Über das Gesuch entscheidet das Landesoberbergamt. Es kann den Bewerber auffordern, sich persönlich vorzustellen.
2
Erfüllt der Bewerber die Annahmevoraussetzungen, so nimmt ihn das Landesoberbergamt in das Verzeichnis der Beflissenen des Markscheidefachs auf, überweist ihn dem Bergamt, in dessen Bezirk er seine Ausbildung beginnen soll, und teilt ihm beides schriftlich mit.
3
Durch die Annahme wird zwischen dem Beflissenen und dem Land Nordrhein-Westfalen kein Arbeitsverhältnis begründet; auch erwirbt der Beflissene keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.

§ 4
Zweck und Ziel der Ausbildung

1
Die Ausbildung hat zum Ziel, dem Beflissenen bergmännische und markscheiderische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um ihn dadurch auf das Studium und seinen späteren Beruf vorzubereiten.
2
Durch eine planmäßig wechselnde Beschäftigung soll der Beflissene Gelegenheit erhalten,
1. sich mit den bergmännischen- und markscheiderischen Grund- und Facharbeiten durch eigene Ausübung vertraut zu machen,
2. einen Einblick in den Bergwerksbetrieb, seine geologischen Verhältnisse und die Bergtechnik zu gewinnen sowie
3. den Aufgabenbereich einer Markscheiderei aus eigener Anschauung kennen zulernen.
3
Während der Ausbildung soll der Beflissene sich bemühen, mit seinen Arbeitskameraden in menschliche Verbindung zu kommen und sich mit ihrem Fühlen und Denken vertraut zu machen.

§ 5
Dauer und Einteilung der Ausbildung

1
Die Ausbildung umfasst 200 Schichten. Sie teilt sich in den Abschnitt Grundausbildung, der 110 Schichten umfasst und vor dem Studium ohne Unterbrechung abzuleisten ist, und den Abschnitt Weiterbildung, der 90 Schichten umfasst und während des Studiums abgeleistet werden sollte.
2
Sofern der Beflissene vor seiner Annahme (§ 3) zusammenhängend Schichten verfahren hat, die dem Ziel der Grundausbildung entsprechen, kann das Landesoberbergamt hiervon bis zu 60 Schichten auf die Grundausbildung anrechnen.
3
Falls es für den Beflissenen eine unbillige Härte bedeuten würde, vor Aufnahme, des Studiums die Grundausbildung zu beenden, kann das Landesoberbergamt auf Antrag deren Unterbrechung erlauben.
4
Personen, die von einer anderen technischen Fakultät oder dem Studium der Geologie oder Mineralogie auf das Studienfach Markscheidewesen überwechseln, kann die für die frühere Studienrichtung abgeleistete Praxis auf die Beflissenenausbildung angerechnet werden. Das Landesoberbergamt legt im Einzelfall Art und Umfang der abzuleistenden Beflissenenausbildung fest, wobei auf eine dem Ziel der Grundausbildung entsprechende zusammenhängende Tätigkeit von 50 Schichten im Bergbau unter Tage, möglichst im Steinkohlenbergbau, und auf die Ableistung des dritten Ausbildungsabschnitts der Weiterbildung nicht verzichtet werden kann.
5
Personen, die den Nachweis der Hochschulreife besitzen und ausreichende, dem Ziel der Grundausbildung entsprechende Kenntnisse durch eine mindestens einjährige Tätigkeit im Bergbau erworben haben, kann das Landesoberbergamt auf Antrag bescheinigen, daß die Grundausbildung als ordnungsgemäß abgeschlossen gilt. Das Landesoberbergamt kann außerdem auf Teile des Ausbildungsabschnitts Weiterbildung solche Tätigkeiten im Bergbau anrechnen, die den Anforderungen dieses Ausbildungsabschnitts entsprechen.
6
Auf Antrag des Beflissenen kann das Landesoberbergamt einer markscheiderischen Tätigkeit im Ausland unter Anrechnung auf Teile des Ausbildungsabschnitts Weiterbildung zustimmen, wenn gewährleistet ist, dass die Ausbildung im Sinne dieser Bestimmungen erfolgt. Der Beflissene hat nach Abschluss der Auslandstätigkeit dem Landesoberbergamt eine Bestätigung des ausländischen Bergwerksbetriebes über die abgeleistete Praxis und einen ausführlichen Bericht- vorzulegen.

§ 6
Grundausbildung

1
Die Grundausbildung umfasst einen bergmännischen und einen markscheiderischen Teil.
2
Während des bergmännischen Teils der Grundausbildung (80 Schichten) soll der Beflissene den Steinkohlenbergbau und einen anderen Hauptbergbauzweig (Braunkohlen-, Erz-, Salz- oder Erdölbergbau) kennen lernen. Während der ersten 50 Schichten der bergmännischen Grundausbildung, die im Bergbau unter Tage zu verfahren sind, darf der Beflissene das Bergwerk nicht wechseln. Die restlichen Schichten sollen ebenfalls ungeteilt, jedoch in einem anderen Bergbauzweig abgeleistet werden.
3
Die markscheiderische Grundausbildung (30 Schichten) dient der Einführung des Beflissenen in das Markscheidewesen. Sie ist ungeteilt in der Markscheiderei eines Tiefbaubetriebs abzuleisten.
4
Während der Grundausbildung sind 15 Belehrungsschichten zu verfahren und möglichst gleichmäßig auf die Grundausbildung zu verteilen.
5
In begründeten Fällen kann das Landesoberbergamt Ausnahmen bewilligen.

§ 7
Weiterbildung

1
Der Ausbildungsabschnitt Weiterbildung kann während der Hochschulferien in drei Einzelabschnitten abgeleistet werden.
2
Im ersten Einzelabschnitt (30 Schichten) soll sich der Beflissene mit den Grundlagen markscheiderischer Arbeiten und ihrer Auswertung in der Markscheiderei eines Tiefbaubetriebs befassen. Im zweiten Einzelabschnitt (30 Schichten) soll der Beflissene an markscheiderischen Messungen und Aufnahmen sowie an rechnerischen und zeichnerischen Auswertungen in der Markscheiderei eines Tiefbau- oder Tagebaubetriebs teilnehmen. Im dritten Einzelabschnitt (30 Schichten) soll der Beflissene in der Markscheiderei eines Tiefbau- oder Tagebaubetriebs einfache markscheiderische Arbeiten ausführen und an schwierigen markscheiderischen Arbeiten mitwirken.
3
Während des ersten Abschnittes der Weiterbildung sind 5 Belehrungsschichten zu verfahren.
4
In begründeten Fällen kann das Landesoberbergamt Ausnahmen bewilligen.

§ 8
Ausbildungs- und Beschäftigungsplan

1
Art, Zeitdauer und Reihenfolge der Beschäftigung des Beflissenen regelt das Landesoberbergamt in einem Ausbildungs- und Beschäftigungsplan. Abweichungen kann das Landesoberbergamt in begründeten Fällen erlauben.
2
Gesuche des Beflissenen, während der Ausbildung in bestimmten Bergamtsbezirken, auf bestimmten Bergwerken oder in bestimmten Markscheidereien beschäftigt zu werden, können berücksichtigt werden, sofern sie mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar sind und die Zustimmung der Werksleitung vorliegt.

§ 9
Überwachung der Ausbildung

1
Das Bergamt überwacht die Grundausbildung, das Landesoberbergamt die Weiterbildung der Beflissenen. Sie sorgen- im Benehmen mit der Werksleitung dafür, dass der Beflissene so beschäftigt wird, wies dem Ziel der Ausbildung und dem Ausbildungs- und Beschäftigungsplan entspricht.
2
Während der Grundausbildung ziehen der Leiter des Bergamts oder die von ihm beauftragten Beamten den Beflissenen mindestens einmal während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zu ihren Grubenfahrten zu, um einen persönlichen Eindruck von ihm zu gewinnen und sich von den Fortschritten seiner Ausbildung zu überzeugen. Diese Grubenfahrten sowie Grubenfahrten, bei denen der Beflissene einen Beamten des Landesoberbergamts begleitet, gelten als Belehrungsschichten.

§ 10
Pflichten des Beflissenen, Entlassung aus der Ausbildung

1
Der Beflissene hat die Anweisungen der Bergbehörde zu befolgen.
2
Das Landesoberbergamt kann einen Beflissenen im Verzeichnis (§ 3 Abs. 3) streichen, wenn er sich tadelhaft führt oder sich wegen körperlicher oder geistiger Mängel als ungeeignet erweist. Vor der Streichung ist dem Beflissenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit der schriftlichen Mitteilung der Streichung scheidet der Beflissene aus der Ausbildung aus.

§ 11
Schriftverkehr mit der Bergbehörde

Der Beflissene hat die seine Ausbildung betreffenden Wünsche bei der Bergbehörde schriftlich vorzubringen. Solange er einem Bergamt zur Ausbildung überwiesen ist, hat er alle Gesuche über das Bergamt an das Landesoberbergamt zu richten. Gesuche um Verlegung auf ein anderes Bergwerk, in eine andere Markscheiderei oder um Überweisung in einen anderen Bergamtsbezirk sind mindestens einen Monat vor Beginn des neuen Beschäftigungsabschnittes einzureichen.

§ 12
Belehrungsschichten und sonstige Unterweisungen

1
Belehrungsschichten dienen dem Befahren und Besichtigen von lehrreichen Betriebsabteilungen und -anlagen des Bergwerkes, auf dem der Beflissene angelegt ist, oder der Mitwirkung bei lehrreichen Einzelarbeiten, die er bei seiner Ausbildung sonst nicht kennen lernt. Belehrungsschichten auf anderen Bergwerken oder in sehenswerten industriellen Betrieben dürfen nur mit vorheriger Einwilligung der die Ausbildung überwachenden Behörde und der Werksleitung verfahren werden.
2
An Übungen und Vorträgen, die von der Bergbehörde oder der Werksleitung im Interesse der Ausbildung veranstaltet werden, hat der Beflissene teilzunehmen. Fallen diese Veranstaltungen in die regelmäßige Arbeitszeit, können sie als Belehrungsschichten, angerechnet werden.

§ 13
Schichtentagebuch

1
Der Beflissene hat während seiner gesamten Ausbildung ein Schichtentagebuch nach folgendem Muster zu führen:

Jahr Monat Tag

Zahl der
Arbeitsschichten

Zahl der
Belehrungsschichten

Art und Ort der Beschäftigung

Bemerkungen

 

 

 

 

 


2
Nach Ablauf jeden Monats hat der Beflissene das Schichtentagebuch dem jeweils für die Ausbildung Verantwortlichen (Betriebsführer, Ausbildungsleiter, Markscheider) zur Prüfung und Bestätigung der Richtigkeit der Angaben vorzulegen und bis zum 10. des darauffolgenden Monats während der Grundausbildung dem Bergamt, während der Weiterbildung dem Landesoberbergamt zur Prüfung einzureichen.

§ 14
Berichtsheft

1
Während der Grundausbildung und der ersten beiden Einzelabschnitte der Weiterbildung hat der Beflissene neben dem Schichtentagebuch ein Berichtsheft nach folgendem Muster zu führen:

Bergamt:

Bergwerk:

Beschäftigungsabschnitt: (z.B. Förderung)

Zeit vom:

bis:

Beschreibung verrichteter und beobachteter Arbeitsvorgänge (mit Skizze):


2
In dem Berichtsheft sind wöchentlich die Arbeitsverfahren und -Vorgänge sowie geologische Gegebenheiten zu beschreiben, die der Beflissene an seiner Arbeitsstätte sowie während der Belehrungsschichten kennen gelernt hat. Die Berichte sind nach Möglichkeit durch Zahlenangaben zu ergänzen und durch selbstgefertigte Handskizzen zu erläutern. Sie sollen erkennen lassen, was der Beflissene während seiner Ausbildung beobachtet und gelernt hat. Die Berichte sind auf das Wesentliche zu beschränken.
Während der Grundausbildung ist das Berichtsheft zusammen mit dem Schichtentagebuch (§ 13 Abs. 2) dem Bergamt, während der Weiterbildung dem Landesoberbergamt einzureichen. Das Bergamt prüft und beurteilt die Berichte über die Grundausbildung, das Landesoberbergamt die Berichte über die Weiterbildung. Das Berichtsheft wird dem Beflissenen zurückgegeben.

§ 15
Schichtversäumnisse und Urlaub

1
Schichtversäumnisse hat der Beflissene während der Grundausbildung dem Bergamt, während der Weiterbildung dem Landesoberbergamt unverzüglich anzuzeigen, ebenso die Wiederaufnahme der Tätigkeit.
2
Schichtversäumnisse durch Unfall, Krankheit oder aus Gründen, die der -Beflissene nicht zu vertreten hat, kann das Landesoberbergamt auf Antrag bis zu 15 Schichten auf die Ausbildung (§ 5 Abs. 1) anrechnen.
3
Urlaub ist dem Landesoberbergamt anzuzeigen. Er wird nicht auf die Ausbildungszeit (§ 5 Abs. 1) angerechnet.

§ 16
Schriftliche Arbeit während der Grundausbildung

1
Aus einem seiner Tätigkeitsgebiete hat der Beflissene eine schriftliche Arbeit anzufertigen. Die Aufgabe stellt das Bergamt auf Antrag des Beflissenen. Es kann hierbei Wünsche oder Vorschläge des Beflissenen berücksichtigen. Die Arbeit ist vier Wochen nach der Aufgabenstellung bei dem Bergamt abzugeben.
2
Das Bergamt hat die Arbeit zu beurteilen und wie folgt zu bewerten:

sehr gut

(1)

=

eine besonders hervorragende Leistung;

gut

(2)

=

eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;

befriedigend

(3)

=

eine über dem Durchschnitt liegende Leistung;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine Leistung mit erheblichen Mängeln;

ungenügend

(6)

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

3
Für eine nicht mindestens mit „ausreichend" bewertete Arbeit kann einmal eine Ersatzarbeit angefertigt werden.

§ 17
Probegrubenfahrt und Bescheinigung über die Grundausbildung

1
Als Abschluss der Grundausbildung wird in Gegenwart des Leiters des Bergamts oder eines von ihm beauftragten Beamten des höheren bergtechnischen Dienstes und eines Vertreters der Werksleitung eine Probegrubenfahrt durchgeführt. Hierbei hat der Beflissene nachzuweisen, dass er eine ausreichende Handfertigkeit in der Ausführung der wichtigsten bergmännischen Grundarbeiten, die nötigen allgemeinen Kenntnisse vom Bergwerksbetrieb und von den bergbehördlichen Vorschriften sowie vom Risswesen besitzt.
2
Der Beflissene hat sich zur Probegrubenfahrt spätestens zwei Wochen vor Beendigung seiner Grundausbildung möglichst persönlich bei dem Bergamt zu melden, das die Ausbildung überwacht. Bei der Meldung sind das Schichtentagebuch, das Berichtsheft und die schriftliche Arbeit (§ 16) vorzulegen.
3
Die Probegrubenfahrt kann erst stattfinden, wenn die nach § 16 anzufertigende Arbeit mindestens mit „ausreichend" bewertet worden ist.
4
Das Bergamt hat das Ergebnis der Probegrubenfahrt mit einer der in § 16 Abs. 2 vorgeschriebenen Noten zu bewerten.
5
Die Probegrubenfahrt kann bei nicht ausreichendem Ergebnis einmal wiederholt werden. Das Landesoberbergamt bestimmt, wie viele Schichten der Grundausbildung vor Wiederholung, der Probegrubenfahrt erneut zu verfahren sind. Die Anzahl dieser Schichten muss mindestens 30 betragen und soll 65 nicht übersteigen.
6
Nach bestandener Probegrubenfahrt erteilt das Landesoberbergamt dem Beflissenen eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Abschluss der Grundausbildung.
7
Wird die Probegrubenfahrt im Wiederholungsfall nicht bestanden, so ist der Beflissene im Verzeichnis (§ 3 Abs. 3) zu streichen. § 10 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.

§ 18
Abschlussbescheinigung

Nach ordnungsgemäßer Beendigung der gesamten Ausbildung erteilt das Landesoberbergamt dem Beflissenen hierüber eine Bescheinigung.

§ 19
Übergangsbestimmungen

Beflissene, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Ausbildung befinden, wird die bisher abgeleistete Ausbildung angerechnet. Die weitere Ausbildung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen. Art und Umfang der noch abzuleistenden Ausbildungsabschnitte können im Einzelfall vom Landesoberbergamt bestimmt werden.

§ 20
Schlussbestimmungen

1
Diese Bestimmungen treten am 1. Juni 1970 in Kraft.

MBl. NRW. 1970 S. 921.