Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung (progres.nrw – Markteinführung 2020) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII - 4 - 43.00 - v. 20.2.2013
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung (progres.nrw – Markteinführung 2020) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII - 4 - 43.00 - v. 20.2.2013
Richtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien
und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich
Markteinführung
(progres.nrw – Markteinführung 2020)
RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - VII - 4 - 43.00 -
v. 20.2.2013
1
Zuwendungszweck
1.1
Präambel
Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt.
Teil dieses Programms ist die Richtlinie progres.nrw – Markteinführung. Ziel dieses Förderprogramms ist es, die Einführung und Verbreitung der vielen anwendbaren Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und der rationellen Energieverwendung zu beschleunigen, um somit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen zu leisten. Dabei sollen die Anlagentechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen.
Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.
1.2
Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und
nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den
öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb
bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (ABl. L
318 vom 17.11.2006, S. 17),
- Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
1.3
Anspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens
und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung
2.2
Gewerbliche Anlagen zur Nutzung von Abwärme
2.3
Thermische Solaranlagen
2.4
Stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu
zu errichtenden Photovoltaikanlage
2.5
Wasserkraftanlagen
2.6
Wärmeübergabestationen
2.7
Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage
2.8
Wärme- und Kältespeicher
2.9
Wärme- und Kältenetze
2.10
Oberflächennahe Geothermie (Bohrungen und Erdwärmekollektoren)
2.11
Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse
besteht
2.12
Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
2.13
Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich
Lüftungsanlagen
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1
Privatpersonen und freiberuflich Tätige.
3.2
Unternehmen, insbesondere kleine und
mittlere Unternehmen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr.
651/2014, die zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte
oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.
3.3
Gemeinden, Gemeindeverbände, soweit sie als Träger von Schulen,
Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen,
karitativen oder sportlichen Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit
auftreten.
3.4
Gemeinden, Gemeindeverbände, die an einem offiziellen Programm zur
Aufstellung eines kommunalen Klimaschutzkonzeptes teilnehmen oder die als
Teilnehmer des European Energy Award auftreten.
3.5
Die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung eines Unternehmens
beinhalten keine Aussagen zum beihilferechtlichen Unternehmensbegriff.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen.
4.2
Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen vor Erteilung eines
Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Zudem ist ein Förderantrag
gemäß Nummer 7.1 dieser Richtlinie zu stellen.
Als Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation (Liefer- und Leistungsvertrag).
Der Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) ist für jede beantragte Maßnahme einzeln nachzuweisen.
4.3
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb und die anschließende
Errichtung fabrikneuer Anlagen beziehungsweise Anlagenteile sowie Ausgaben für
Maßnahmen, an denen besonderes Landesinteresse besteht. Sie müssen notwendig,
nachgewiesen und angemessen sein.
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln. Die geförderten Anlagen dürfen nicht zur Erfüllung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes dienen.
4.4
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des
Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden.
4.5
Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer
Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben
eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.
4.6
Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde
über.
4.7
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise
Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr.
651/2014. Einem Unternehmen,
- das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben
Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt
werden.
- das sich in Schwierigkeiten im Sinn von Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 befindet, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt
werden.
Eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers ist gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben und vor der Gewährung der Zuwendung zu prüfen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger und geprüfter Vorlage des Verwendungsnachweises. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen und Zuweisungen.
5.2
Die Höhe der jeweiligen Zuwendung richtet sich nach der Anlage zu
dieser Richtlinie sowie den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen und den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen
Union.
Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt (Bagatellgrenze).
5.3
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen
aus anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
5.4
Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten
Zuwendungen um Beihilfen im Sinn des europäischen Beihilferechts handelt, gilt:
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können
kumuliert werden
- mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche
bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie
- mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder
vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch
diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese
Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für diese Beihilfen
geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Bei einer Kumulierung sind Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten.
5.5
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die
zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.6
Für Unternehmen im Sinn des europäischen Beihilferechts als
Antragsteller gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen
zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen sowie die
übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind. Dabei
gelten die folgenden Grundsätze:
a) Für
den Fördergegenstand der Nummer 2.6 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 1407/2013. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem
Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in
einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.
b) Für
die übrigen Fördergegenstände richtet sich die Förderung nach den Kriterien der
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
c)
Förderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind von der Anmeldepflicht
nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle
Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende
Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen. Für
die Fördergegenstände gelten folgende Bestimmungen des Kapitels III:
- Für den Fördergegenstand der Nummer 2.11 gelten die Bestimmungen gemäß der
Artikel 36, 37, 38, 40, 41, 46 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
- Für
die Fördergegenstände der Nummern 2.12 und 2.13 gelten die Bestimmungen gemäß
Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
- Für
die Fördergegenstände der Nummern 2.1, 2.2 und 2.8 gelten die Bestimmungen
gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
- Für
die Fördergegenstände der Nummern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7 und 2.10 gelten die
Bestimmungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
- Für
den Fördergegenstand der Nummer 2.9 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 46
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Für
die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die
Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die
beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar,
spezifisch und aktuell sein müssen.
Für
den Fördergegenstand der Nummer 2.5 ist für Antragstellende im Sinn des
beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs eine Förderung nur möglich, sofern und
soweit die Anlagen und Einrichtungen nicht bereits im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung,
kostendeckend gefördert werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung
Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nachfolgende energetische Anforderungen erfüllen:
Für Bestandsbauten gilt:
- raumweise betriebene Geräte müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 65 Prozent
aufweisen,
- zentral betriebene Geräte müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent
aufweisen,
- der Höchstwert der spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogene Transmissionswärmeverlust nach der jeweils aktuellen Energieeinsparverordnung
darf um höchstens 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin überschritten werden.
Für Neubauten gilt:
- der Jahresprimärenergiebedarf muss zum Zeitpunkt des Bauantrags mindestens
der geltenden Energieeinsparverordnung ohne Einbeziehung des geplanten
Lüftungsgerätes entsprechen,
- der Wirkungsgrad der Geräte muss mindestens 80 Prozent aufweisen.
Der Nachweis über den jeweiligen Wirkungsgrad ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut (beispielsweise durch das Europäische Testzentrum für Wohnungslüftungsgeräte) zu erbringen.
Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 in Verbindung mit DIN EN 13829 ist nachzuweisen, dass die Luftwechselrate des Gebäudes, bezogen auf den n50-Wert bei Neubauten höchstens das 1,5fache und bei Bestandsbauten das 2,0fache pro Stunde beträgt.
Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.
Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist durch eine Bescheinigung eines Unternehmers oder Sachverständigen nachzuweisen.
6.2
Gewerbliche Anlagen zur Nutzung von Abwärme
Förderfähig sind
Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen,
baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen
stammt und die ansonsten ungenutzt an die Umwelt abgeführt werden müsste.
Ausgenommen sind Anlagen, die der Raumlüftung dienen.
Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzungen erfolgen nach Vorlage einer
detaillierten Anlagenbeschreibung.“
6.3
Thermische Solaranlagen
Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut (TRNSYS-Simulationsrechnung) zu erbringen.
Für Kollektoren gelten überdies die DIN-Normen DIN EN 12975, DIN EN 12976 und DIN EN 12977.
Die Kollektoren müssen nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2011-01), 12976-1 (2006-04), 12976-2 (2006-04), 12977-1 (2012-06), 12977-2 (2012-06), 12977-3 (2012-06), 12977-4 (2012-06), 12977-5 (2012-06) mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein.
Anlagen, die kleiner als 5 Quadratmeter sind, werden nicht gefördert.
Maximal können pro 10 Quadratmeter beheizte Wohn- oder Gewerbefläche 1 Quadratmeter Kollektorfläche beantragt werden.
Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme werden gefördert von mindestens 20 Quadratmeter bis maximal 1 000 Quadratmeter.
Für die Berechnung der Größe der Anlage zählt die Bruttokollektorfläche.
Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.
Die Anlagen dürfen nicht zur Erfüllung der Vorgaben des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes dienen.
6.4
Stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu
errichtenden Photovoltaikanlage
Für jede Photovoltaikanlage und für jeden Standort ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeicher auf ein Batteriespeichersystem beschränkt.
Die Photovoltaikanlage muss neu errichtet werden. Die Kapazität des installierten Batteriespeichers in Kilowattstunden darf maximal doppelt so groß sein wie die installierte Leistung der neu errichteten Photovoltaikanlage in Kilowatt-Peak.
Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und nachzuweisen. Alternativ kann die Bestätigung durch die geeignete Fachkraft auf Basis des Photovoltaik-Speicherpasses (Speicherpass) erfolgen.
6.5
Wasserkraftanlagen
Die Förderung zur Errichtung von Wasserkraftanlagen ist beschränkt auf maximal 500 Kilowatt elektrische Leistung. Die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ist Voraussetzung.
Die Anlage muss grundsätzlich netzgekoppelt betrieben werden.
Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.
6.6
Wärmeübergabestationen
Gefördert werden direkte oder indirekte Stationen mit oder ohne Warmwasserbereitung, die geeignet sind, die Wärme eines Versorgers in das kundenseitige Wärmeverteilsystem zu übertragen und zu regulieren.
Je Gebäude und Standort kann nur eine Wärmeübergabestation beantragt und gefördert werden.
Die bereitgestellte Wärme muss:
a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien oder
b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder
c) zu mindestens 50 Prozent aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen oder
d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben
a bis c genannten Maßnahmen stammen.
Unternehmen gemäß Nummer 3.2 dieser Richtlinie sind nicht antragsberechtigt.
Anlagen in Gebieten, in denen ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein öffentliches Fernwärme- oder Fernkältenetz besteht, sind nicht förderfähig.
6.7
Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage
Gefördert werden:
- Pelletkessel mit Brennwerttechnik
- Pelletkessel
- Kombikessel beziehungsweise Hybridkessel
- Holzhackschnitzelkessel
- Pelletöfen.
Je Gebäude und Standort kann nur eine Anlage gefördert werden.
Die Anlagen müssen als einzige Hauptheizung dienen, sie müssen wassergeführt und mit einem ausreichend großen Speicher (30 Liter pro Kilowatt) verbunden werden.
Nur beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete Anlagen können gefördert werden.
Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.
6.8
Wärme- und Kältespeicher
Gefördert werden besondere Wärme- und Kältespeicher wie beispielsweise Latentwärmespeicher, Eisspeicher.
Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.
6.9
Wärme- und Kältenetze
Gefördert werden effiziente Wärme- und Kältenetze, die den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) entsprechen, wobei diese Kriterien wahlweise vor Beginn der geförderten Investition erreicht sind oder durch die Realisierung dieser Investition erreicht werden.
Das Wärme- oder Kältenetz muss zu mehr als 50 Prozent der in einem Kalenderjahr transportierten Wärme beziehungsweise Kälte zur Wärme- beziehungsweise Kälteversorgung von mit dem Netzbetreiber nicht personenidentischen Dritten dienen. Ausgenommen davon sind Zusammenschlüsse von Wohneigentümern zu einer Energiegenossenschaft.
6.10
Oberflächennahe Geothermie (Bohrungen und Erdwärmekollektoren)
Gefördert werden:
- Erdwärmesonden (Bohrungen bis zu einer Teufe von 400 Metern)
- Erdwärmekollektoren
- Brunnenbohrungen.
Die Auslegung und Ausführung der Erdwärmesondenanlage muss gemäß der Richtlinie VDI 4640 (Thermische Nutzung des Untergrundes) durchgeführt werden.
Sofern nicht anders bestimmt, muss die beantragte Maßnahme den Anforderungen der jeweils geltenden Entwurfsfassung des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme“ entsprechen.
Die Jahresarbeitszahl der angeschlossenen Wärmepumpenanlage muss den Mindestanforderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle genügen.
Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.
6.11
Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse
besteht
Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzungen erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Antragsbeschreibung.
Privatpersonen sind nicht zuwendungsberechtigt.
6.12
Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Der Passivhaus-Standard wird dann erreicht, wenn ein sehr guter Wärmeschutz mit U-Werten von opaken Bauteilen von unter 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin und von transluzenten Bauteilen (beispielsweise Fenster) einschließlich Rahmen von unter 0,8 Watt pro Quadratmeter und Kelvin und eine Zu- oder Abluftanlage mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung zu einem Heizwärmebedarf QH weniger als 15 Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr führen und ein separates Heizsystem überflüssig machen.
Der Jahres-Primärenergiebedarf QP für Heizung, Warmwasser und Hilfsstrom darf nicht mehr als 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr Gebäudenutzfläche AN betragen.
Die Luftdichtigkeit des Gebäudes ist durch eine Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 in Verbindung mit DIN EN 13829 nachzuweisen. Der n50-Wert darf höchstens das 0,6fache pro Stunde betragen.
Die Anforderungen an das Lüftungsgerät ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 6.1.
Der Passivhaus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten (beispielsweise Architekten) zu bescheinigen.
6.13
Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Der Drei-Liter-Haus-Standard orientiert sich an dem Passivhaus-Standard. Wegen des höheren Heizwärmebedarfs von maximal 35 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr wird jedoch eine konventionelle Heizungsanlage benötigt.
Die Luftdichtigkeit des Gebäudes ist durch eine Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 in Verbindung mit DIN EN 13829 nachzuweisen. Der n50-Wert darf höchstens das 1,0fache pro Stunde betragen.
Die Anforderungen an das Lüftungsgerät ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 6.1.
Der Drei-Liter-Haus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten (beispielsweise Architekten) zu bescheinigen.
Neubauten werden nur innerhalb von Klimaschutzsiedlungen gefördert.
7
Antrags- und Zuwendungsverfahren
Das
Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in der jeweils geltenden Fassung, weitgehend elektronisch
durchgeführt werden.
7.1
Die
Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das von der
Bewilligungsbehörde auf der Internetseite www.progres.nrw zur Verfügung
gestellte elektronische Antragsformular oder schriftlich.
Die schriftliche Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben im elektronischen
Antragsformular kann elektronisch über das Antragsportal übermittelt werden.
Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie § 3a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November
1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, sind hierbei zu beachten.
7.2
Der Zeitraum der
Antragstellung in einem Kalenderjahr wird auf der Internetseite der
Bewilligungsbehörde unter www.progres.nrw bekanntgegeben.
Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
7.3
Bewilligungsbehörde
ist die Bezirksregierung Arnsberg:
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW
Postfach 10 25 45
44025 Dortmund
7.4
Eine Auszahlung
der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung
des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis kann gemäß § 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen elektronisch
eingereicht werden.
Die Bewilligungsbehörde behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der
zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung vor (Prüfung der Originalbelege
und Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes).
7.5
Die Auszahlung
der Zuwendung erfolgt für:
a) anteilsfinanzierte Vorhaben auf Grundlage der Nummer 1.4 der dem
Zuwendungsbescheid beiliegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P beziehungsweise ANBest-G)
und
b) festbetragsfinanzierte Vorhaben nach Abschluss der Prüfung des
Verwendungsnachweises.
7.6
Es wird darauf
hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000
Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Hierzu ist
das Transparency Award Module (TAM) zu nutzen.
Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die
Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten, insbesondere
auch Artikel 6 (Überwachung).
7.7
Auskünfte zum
Förderprogramm sind erhältlich im Internet unter www.progres.nrw, unter der
Telefonnummer 0211 837-1927 sowie der E-Mail-Adresse info@progres.nrw.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Runderlass
vom 26. April 2012 wird aufgehoben. Dieser Runderlass tritt am Tag nach der
Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft.
MBl. NRW. 2013 S. 102, geändert durch Runderlass vom 13. Januar 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 43), 30. Januar 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 112), 13. November 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 790), 30. September 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 680), 16. Februar 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 237), 23. Oktober 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 975), 29. März 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 180), 1. Oktober 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 551), 11. März 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 163, ber. S. 196).
Anlagen: