Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gliederungsnummer 7600: Wertpapierbereinigung 7600 Wertpapierbereinigung — Verpflichtung der bei den Prüfstellen tätigen Personen RdErl. d. Finanzministers v. 1. 12. 1949 — II A 2195 — 49 — 6783¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 7600: Wertpapierbereinigung 7600 Wertpapierbereinigung — Verpflichtung der bei den Prüfstellen tätigen Personen RdErl. d. Finanzministers v. 1. 12. 1949 — II A 2195 — 49 — 6783¹)

222. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7. 1994 = MBl. NW. Nr. 43 einschl.) 1. 12. 49 (1)


Gliederungsnummer 7600: Wertpapierbereinigung 7600

Wertpapierbereinigung — Verpflichtung der bei den Prüfstellen tätigen Personen

RdErl. d. Finanzministers v. 1. 12. 1949 — II A 2195 — 49 — 6783¹)

Im Einvernehmen mit dem Herrn Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimme ich gemäß § 52 Abs. 3 Wertpapierbereinigungsgesetz, daß im Lande Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung der Prüfstellenleiter durch den Vorsitzenden der zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung vorgenommen wird.

Als Prüfstellenleiter ist jeweils ein Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder Mitinhaber oder Inhaber des Kreditinstitutes zu benennen.

Die Prüfstellen haben umgehend nach ihrer Bestätigung gemäß § 7 Abs. 3 einen Antrag an den Präsidenten des Landgerichts, bei dem die zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung gebildet ist, auf Vornahme der Verpflichtung unter Aufgabe des Namens des zu Verpflichtenden zu stellen. Hierbei ist zu bestätigen, daß der Prüfsteüenleiter Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder Mitinhaber oder Inhaber ist.

Die Verpflichtung der übrigen bei der Prüfstelle tätigen Personen ist durch den Prüfstellenleiter nach erfolgter eigener Verpflichtung in feierlicher Form gemäß den Vorschriften des § 52 Abs. 2 WEG vorzunehmen. Auf die Bedeutung der Verpflichtung und die mit den Aufgaben verbundene Verantwortung ist hierbei besonders hinzuweisen.

Über die Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen, das folgende Angaben enthalten muß:

Name, Vorname sowie berufliche Stellung oder Tätigkeit der Verpflichtenden, Tag der Verpflichtung.

Das Protokoll ist von dem Prüfstellenleiter zu unterschreiben und abschriftlich der Bankaufsichtsbehörde zu übersenden.

') (MBl. NW. 1949 S. 1113).

') (MBl. NW. 1950 S. 345).

') (MBl. NW. 1951 S. 1207).