Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Überprüfung der Lieferbarkeitsbesdieinigungen anläßlich des Umtausches von RM-Aktien in solche, die auf DM lauten AO. d. Finanzministers v. 23. 10. 1951 — 2193 — 8783/51 — III D 3 Bankenaufsicht —

 

Historisch:

Überprüfung der Lieferbarkeitsbesdieinigungen anläßlich des Umtausches von RM-Aktien in solche, die auf DM lauten AO. d. Finanzministers v. 23. 10. 1951 — 2193 — 8783/51 — III D 3 Bankenaufsicht —

222. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7. 1994 = MBl. NW. Nr. 43 einschl.) / 23. 10. 51 (1)

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Überprüfung der Lieferbarkeitsbesdieinigungen

anläßlich des Umtausches von RM-Aktien in solche,

die auf DM lauten

AO. d. Finanzministers v. 23. 10. 1951 — 2193 — 8783/51 — III D 3 Bankenaufsicht —

Auf Grund § 54 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) wird folgendes angeordnet:

Aussteller von Aktien, die ihre Aktionäre aufgefordert haben, die mit Lieferbarkeitsbescheinigungen versehenen auf Reichsmark lautenden Aktien zum Umtausch in auf Deutsche Mark lautende Aktien einzureichen, dürfen den Umtausch nur unter Einschaltung der zuständigen Prüfstelle durchführen.

Aussteller von sonstigen Wertpapieren, die einen Umtausch von nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz in Kraft gebliebenen Stücken durchführen wollen, dürfen ihn ebenfalls nur unter Einschaltung der Prüfstelle durchführen.

Aussteller, die bereits einem Umtausch eingeleitet haben, müssen, falls es nicht ohnedies geschehen sein sollte, die Prüfstelle unverzüglich einschalten und ihr die bereits getauschten Aktien nachträglich zur Nachprüfung vorlegen.

An alle Aussteller von Wertpapieren, die im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und unter das Wertpapierbereinigungsgesetz und das l. Ergänzungsgesetz zum Wertpapierbereinigungsgesetz fallen sowie an

die Prüfstellen bei den Kreditinstituten im Lande Nordrhein-Westfalen.