Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Wertpapierbereinigung Technische Durchführung der Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen nach § 2 Abs. l Ziff. 2 WEG für außerhalb des Bundesgebietes oder der Westsektoren von Groß-Berlin befindliche Stücke AO. d. Finanzministers an die zur Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen berechtigten Kreditinstitute v. 31. 3. 1950 — II A — 2193 — 50

 

Historisch:

Wertpapierbereinigung Technische Durchführung der Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen nach § 2 Abs. l Ziff. 2 WEG für außerhalb des Bundesgebietes oder der Westsektoren von Groß-Berlin befindliche Stücke AO. d. Finanzministers an die zur Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen berechtigten Kreditinstitute v. 31. 3. 1950 — II A — 2193 — 50

222. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1994 = MB1. NW. Nr. 43 einschl.)

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Wertpapierbereinigung

Technische Durchführung der Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen nach § 2 Abs. l Ziff. 2 WEG für außerhalb des Bundesgebietes oder der Westsektoren von Groß-Berlin befindliche Stücke

AO. d. Finanzministers an die zur Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen berechtigten Kreditinstitute v. 31. 3. 1950 — II A — 2193 — 50

Zur technischen Durchführung der Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen (vergl. Ziffer 2 der Mitteilungen des Amtes für Wertpapierbereinigung vom !'. Februar 1950, abgedruckt in den Wertpapier-Mittei-.ungen 1950 Teil IV B S. 38) wird auf Grund von § 30 des Gesetzes über das Kreditwesen und von § 54 WEG angeordnet:

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für' alle Anträge, bei denen sich das Wertpapier außerhalb des Bundesgebiets oder der Westsektoren von Groß-Berlin befindet.

1.Die Kreditinstitute haben festzustellen, ob die für die Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigungen erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind und die notwendigen Unterlagen vorliegen.

2. Die Prüfung der Unterlagen kann auf folgende Weise erfolgen:

a) Das Kreditinstitut veranlaßt die Übersendung der Stücke mit den Unterlagen in das Bundesgebiet. Es legt sodann den Antrag mit den Unterlagen, falls ihm diese ausreichend erscheinen, dem zuständigen Prüfungsausschuß vor.

b) Werden die Stücke nicht im Bundesgebiet vorgelegt, so müssen ebenfalls die Nachweise erbracht werden, die nach den Richtlinien für die Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen erforderlich sind. Die < hierfür dienenden Beweisunterlagen sind vom Kreditinstitut, falls ihm diese ausreichend erscheinen, dem zuständigen Prüfungsausschuß vorzulegen.

3. Sodann entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die Beweisunterlagen ausreichend sind. Er kann nach Einholung eines Gutachtens der Bankenaufsichtsbehörde, das im Einvernehmen mit dem Amt für Wertpapierbereinigung zu erstatten ist, auch generelle Entscheidungen für gleichliegende Fälle treffen.

4. In den Fällen der Ziffer 2b können mit Genehmigung der Bankenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Amt für Wertpapierbereinigung zu erteilen ist, die Stücke am Verwahrungsort einem Beauftragten des Kreditinstituts vorgelegt werden. Diesem kann mit Genehmigung der Bankenaufsichtsbehörde auch die Feststellung übertragen werden, ob etwaige vom Prüfungsausschuß gemachte Auflagen erfüllt und die angebotenen Beweisunterlagen am Verwahrungsort vorhanden sind. In diesem Falle ist der Bericht des Beauftragten über die von ihm getroffenen Feststellungen als Prüfungsunterlage den Akten beizufügen.

5. Zur Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigungen werden die bisherigen Vordrucke ohne besondere Kennzeichen verwendet.

6. Hält der zuständige Prüfungsausschuß die Nachweise nicht für ausreichend, so darf eine Lieferbarkeits-bescheinigung nicht ausgestellt werden (vgl. Ziff. 4 Abs. 2 der Richtlinien).

7. Wird eine Lieferbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt und demgemäß eine Uberleitungsanmeldung nach § 20 WEG vorgenommen, so ist der Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung als Antrag nach § 48 WEG zu behandeln, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind und der Antrag nach § 48 WBG nicht zurückgenommen wird. Gegebenenfalls ist im Anmeldevordruck A im Raum für besondere Kennzeichen folgender Vermerk anzubringen: „Uberleitungsanmeldung nach § 20 mit Antrag nach § 48 WBG."

8. Die bestehenden Bestimmungen über die Haftung der Kreditinstitute für die Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen werden durch vorstehende Anordnung nicht berührt.