Historische SMBl. NRW.
Historisch: Berichterstattung zu versicherungsmathematischen Berechnungen bei Sterbekassen, Pensionskassen und Krankenversicherungsvereinen (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) RdErl. d. Finanzministeriums v. 24.6.1998
Historisch:
Berichterstattung zu versicherungsmathematischen Berechnungen bei Sterbekassen, Pensionskassen und Krankenversicherungsvereinen (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) RdErl. d. Finanzministeriums v. 24.6.1998
Berichterstattung
zu versicherungsmathematischen Berechnungen bei
Sterbekassen, Pensionskassen und Krankenversicherungsvereinen
(Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit)
RdErl. d. Finanzministeriums v.
24.6.1998
Die im Rahmen der Prüfung der Vermögenslage gemäß § 157 Abs. 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.7.1994 (BGBl. I S. 1630) und § 62 Abs. 2 der RechVersV v. 8.11.1994 (BGBl.
I, S. 3378) von kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Auftrag
zu gebenden versicherungsmathematischen Gutachten sind mir spätestens ein Jahr
nach dem Berechnungsstichtag unter Verwendung des eingeführten Berichtsmusters
direkt vorzulegen.
Die Gutachten sind in folgender Hinsicht vorzuprüfen:
Richtigkeit der Angaben über die Anzahl der Versicherten und
Versicherungsverträge, sowie deren Bewegungen seit der letzten
versicherungsmathematischen Überprüfung, Richtigkeit der Angabe über die Summe
aller garantierten Versicherungsleistungen (Versicherungssumme).
Übereinstimmung der im Gutachten unterstellten Bruttobeiträge und Leistungen
mit den entsprechenden Bestimmungen in der Satzung, Richtigkeit der Angabe zu
den Beitragseinnahmen zwischen dem letzten und dem neuen Gutachtenstichtag.
Übereinstimmung des im Gutachten berücksichtigten Verwaltungskostensatzes mit
den laufenden Kosten und den Vermögensverwaltungskosten sowie des
Höchsteintrittsalters mit den Vorgaben in Satzung und geschäftsplanmäßigen
Erklärungen.
Richtigkeit der Angaben über das Vermögen, sowie die Beurteilung der Anlagen
nach den Grundsätzen der §§ 54 und 54a VAG; im Regelfall soll der
Nettozinsertrag 1 % über dem Rechnungszins liegen.
Richtigkeit der Angabe über die nach der Satzung vorgesehene Verlustrücklage am
Stichtag der Berechnung.
Ob und ggf. wer als Aktuar bestellt ist.
Die Eigenmittelanforderungen des § 53 c VAG und der
Kapitalausstattungs-Verordnung sind - nicht - erfüllt. Es besteht eine
Über-/Unterdeckung von x % (Bedeckungsgrad).
Ob die beabsichtigte Satzungsänderung dem Vorschlag des Gutachters - nicht -
entspricht und ob sie vom zuständigen Organ der Kasse beschlossen worden ist.
Die Genehmigung der Änderungen erfolgt erst nach meinem Prüferlass zum
Gutachten.
Der Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr vom 15.03.1962 i. d. F. der Änderung vom 18.9.1984, SMBl. NW. 763, wird
aufgehoben.