Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 13.10.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 1675.

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 5 – 673/2-33436v. 26.2.1991

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 5 – 673/2-33436v. 26.2.1991

Verwaltungsvorschriften über die Aufstellung von
Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
IV B 5 – 673/2-33436v. 26.2.1991

Zur Durchführung von § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG –in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), in der jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

1
Gesetzliche Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht von Abwasserverbänden

1.1
Gesetzliche Verpflichtung der Abwasserverbände
Nach § 54 Abs. 1 LWG obliegt es den Abwasserverbänden, in ihren Verbandsgebieten für Abwasseranlagen, die für mehr als 500 Einwohner bemessen sind,
- das Schmutzwasser und das mit Schmutzwasser vermischte Niederschlagswasser zu behandeln und einzuleiten und
- das Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken zurückzuhalten, sofern das Abwasser vom Verband zu behandeln ist.

Abwasserverband ist ein Wasserverband, zu dessen Aufgaben die Abwasserbeseitigung gehört.

1.2
Zulässige Abweichungen

1.2.1
Nach § 54 Abs. 1 Satz 3 LWG kann die obere Wasserbehörde in Einzelfällen bestimmen, dass die unter Nummer 1.1 genannten Pflichten ganz oder teilweise der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger ist. Diese „Rückübertragung" der Abwasserbeseitigungspflicht kann aber nur im Einvernehmen mit dem Abwasserverband und der betroffenen Gemeinde erfolgen.

1.2.2
Umgekehrt kann der Abwasserverband nach § 54 Abs. 4 LWG auch über die gesetzlich geregelte Verpflichtung hinaus weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung übernehmen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung des sonst zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten.

1.3
Übergangsregelung
Bis die Abwasserverbände die ihnen nach § 54 Abs. 1 LWG obliegenden Aufgaben übernehmen, bleiben die Gemeinden nach §§ 54 Abs. 2, 53 LWG auch insoweit abwasserbeseitigungspflichtig, d. h. sie sind verpflichtet, die dazu dienenden Anlagen zu betreiben und, soweit erforderlich, zu errichten bzw. zu sanieren.

Solange der Verband die Maßnahmen der Abwasserbeseitigung einschließlich der Sanierungen, zu denen er nach § 54 Abs. 1 LWG verpflichtet ist, noch nicht durchführt, nehmen die Gemeinden die notwendigen Sanierungsmaßnahmen in das kommunale Abwasserbeseitigungskonzept auf. In diesen Fällen ist § 53 Abs. 1 Satz 6 LWG zu beachten.

2
Maßnahmen der Abwasserverbände zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht
Den Abwasserverbänden obliegt es, die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG notwendigen Abwasseranlagen
- zu übernehmen oder, soweit erforderlich, neu zu errichten, zu erweitern oder an die Anforderungen der §§ 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – vom 19.August 2002 (BGBl. I S. 3246) und 57 LWG anzupassen sowie
- diese Anlagen zu betreiben und zu unterhalten.

2.1
Übernahme des Abwassers
Das vom Abwasserverband zu behandelnde Abwasser übernimmt er an der im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegten Übernahmestelle. Übernahmestelle ist der Punkt, von dem aus den Abwasserverband die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung trifft.

In Sonderfällen kann der Abwasserverband das übernommene Abwasser an einer festzulegenden Übergabestelle zum Weitertransport einer Gemeinde wieder übergeben und später das Abwasser erneut übernehmen.

2.2
Anlagen zur Behandlung des Abwassers
Hierunter fallen Anlagen zur
- Endbehandlung des Abwassers einer Mischkanalisation (Kläranlagen) und zur
- Behandlung von Mischwasser, welches zur Entlastung der Kanalisation abgeschlagen und in ein Gewässer eingeleitet wird.

Die Steuerung der Entleerung von nicht ständig gefüllten Regenbecken einer Trennkanalisation und die Zuführung des Beckeninhalts zur Kläranlage sind zwischen dem Abwasserverband und seinen Mitgliedern zu regeln.

Übernimmt der Abwasserverband das Niederschlagswasser aus der Entleerung und führt es im Mischwasserkanal zur Kläranlage, entsteht seine Verpflichtung zur Behandlung des so entstandenen Mischwassers.

2.3
Einleitung des Abwassers
Das behandelte Abwasser ist vom Abwasserverband aus den Anlagen gemäß Nummer 2.2 einem Gewässer zuzuleiten und dort einzuleiten.

2.4
Rückhaltung von Abwasser in Sonderbauwerken

2.4.1
bei Trennkanalisation:
Für Niederschlagswasser besteht keine Verpflichtung des Abwasserverbandes zum Bau und Betrieb von Regenbecken, denn Niederschlagswasser ist vom Abwasserverband nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 LWG zu behandeln und daher auch nicht zurückzuhalten.

Das Schmutzwasser wird vom Abwasserverband in einer Kläranlage gereinigt; sofern erforderlich, hat er den Zufluss zur Kläranlage zu dosieren.

2.4.2
bei Mischkanalisation:
Hierunter fallen:
Anlagen zur Rückhaltung von Mischwasser in der Kanalisation, sofern deren Bemessung, Gestaltung und Betrieb auf die ordnungsgemäße Abwasserreinigung in der Kläranlage nicht nur unerheblichen Einfluss haben.

Der Bau und der Betrieb von Regenüberläufen fällt nicht unter die Verbandspflicht.

3
Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung

3.1
Vorlage
Nach § 54 Abs. 3 LWG legen die Abwasserverbände im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht noch erforderlichen Maßnahmen vor (Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung). Das Konzept ist jeweils im Abstand von 5 Jahren erneut vorzulegen.

Eine weitere Ausfertigung erhalten nachrichtlich die vom jeweiligen Konzept betroffenen Gemeinden, die unterenWasserbehörden und das Staatliche Umweltamt.

Das Konzept bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Solange diese dem Abwasserverband keine Beanstandungen mitteilt, kann der Abwasserverband davon ausgehen, dass die obere Wasserbehörde die Realisierung der Konzepte in dem dafür von dem Abwasserverband vorgesehenen zeitlichen Rahmen als ordnungsgemäße Erfüllung der durch § 54 Abs. 1 Satz 2 LWG begründeten Pflichten ansieht. Erfolgt eine Beanstandung später als sechs Monate seit Vorlage des Konzeptes, darf sie nicht dazu führen, dass vom Abwasserverband bereits eingeleitete Maßnahmen beeinträchtigt werden.

3.2
Planungsraum
Das Konzept bezieht sich grundsätzlich auf ein Gemeindegebiet. Mehrere Gemeindegebiete können in einem Konzept zusammengefasst werden, sofern die Vergleichbarkeit und Abstimmung mit den kommunalen Konzepten gewährleistet bleibt.

3.3
Notwendiger Inhalt
Jedes Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung soll
- einen Übersichtsplan im Maßstab bis zu 1:25 000
- Angaben zu den Kläranlagen (Aufstellung 1 - Anlage 1-)
- Angaben zu den Sonderbauwerken in der Kanalisation (Aufstellung 2 - Anlage 2 -)
- Angaben zu Abwasserleitungen (Aufstellung 3 - Anlage 3 -)
- chronologische Gesamtzusammenstellung aller noch notwendigen Maßnahmen (Aufstellung 4 - Anlage 4 -)
enthalten.

3.3.1
Im Übersichtsplan sind mit Angabe der jeweiligen Ordnungsnummern (Nr. 3.5) schematisch darzustellen:
- die Lage der Übernahme- und Übergabestellen,
- der Verlauf der Zulaufleitungen, Verbindungsleitungen und der Ablaufleitungen des Abwasserverbandes, die länger als 200 Meter sind,
- die Lage der Kläranlagen,
- die Einleitung aus den Kläranlagen,
- die Lage der Sonderbauwerke.

Es sind folgende Symbole zu verwenden: (Symbole siehe MBl. NRW. Nr. 29 vom 23.5.91)
- Kennzeichnung der Übernahmestellen
- Kennzeichnung der Übergabestellen an Dritte (Gemeinden)
- Schematische Darstellung von Zulaufleitungen, Verbindungsleitungen und Ablaufleitungen > 200 m
- Kennzeichnung der Kläranlagen
- Kennzeichnung der Einleitungen aus den Kläranlagen
- Kennzeichnung der Sonderbauwerke

3.3.2
Angaben zu Kläranlagen
Das Verbandskonzept gibt in Aufstellung 1 Auskunft über
- vorhandene, vom Abwasserverband betriebene Kläranlagen,
- vom Abwasserverband noch zu übernehmende Kläranlagen,
- die noch notwendigen Baumaßnahmen zur Sanierung der vom Abwasserverband betriebenen oder zu übernehmenden Kläranlagen,
- neu zu errichtende Kläranlagen,
- verbandliche, kommunale oder private Kläranlagen, die außer Betrieb genommen werden.

3.3.3
Angaben zu den Sonderbauwerken in der Kanalisation
In der Aufstellung 2 sind sowohl die Sonderbauwerke zur Behandlung von Mischwasser (Nr. 2.2) als auch die Sonderbauwerke zur Rückhaltung von Abwasser (Nr. 2.4) aufzuführen. Es sind Angaben erforderlich über
- vorhandene, vom Abwasserverband betriebene Sonderbauwerke,
- vom Abwasserverband noch zu übernehmende Sonderbauwerke,
- die noch notwendigen Baumaßnahmen zur Sanierung vorhandener oder zu übernehmender Sonderbauwerke,
- vom Abwasserverband neu zu errichtende Sonderbauwerke,
- wegfallende Sonderbauwerke.

3.3.4
Angaben zu Abwasserleitungen
In die Aufstellung 3 sind nur Abwasserleitungen des Abwasserverbandes mit mehr als 200 Meter Länge aufzunehmen.

3.4
Angaben zu Baubeginn, Zeitpunkt der Übernahme, Kostenschätzung

3.4.1
Baubeginn
In den Aufstellungen 1 bis 3 sind folgende Zeiträume zu unterscheiden:
- Die ersten 5 Jahre: Für diesen Zeitraum ist das Jahr des Baubeginns anzugeben.
- Die sich daran anschließenden 7 Jahre: Hier werden die Baumaßnahmen eingeordnet, die in diesem Zeitraum begonnen werden sollen. Das Jahr des Baubeginns wird nicht mehr genannt
- Der Zeitraum, der nach 12 Jahren beginnt: Hier werden alle Baumaßnahmen eingeordnet, die frühestens nach Ablauf von 12 Jahren begonnen werden können. Eine nähere zeitliche Festlegung erfolgt nicht mehr.

3.4.2
Zeitpunkt der Übernahme
Hier ist immer das Jahr der Übernahme anzugeben. Ist die Angabe eines konkreten Jahres bei der Konzepterstellung noch nicht möglich, ist der Zeitraum anzugeben, in dem die Übernahme erfolgen soll. Dieser Zeitraum sollte 5 Jahre nicht überschreiten.

3.4.3
Kostenschätzungen
Die Kostenschätzungen sollen dem derzeitigen Stand der Planung und allgemeinen Erfahrungssätzen für vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau zur Zeit der Schätzung entsprechen.

3.5
Ordnungsnummern
Die Ordnungsnummer ist nach den folgenden Kriterien zu vergeben:
- 1. Kennzahl = Kläranlage
Nummerierung des Abwasserverbandes beginnend mit 1
- 2. Kennzahl = Typ
0 = für die Kläranlage
1 = Übernahme- und Übergabestelle
2 = Zulauf- und Ablaufleitungen, Verbindungsleitungen > 200 m
3 = Sonderbauwerke
- 3. Kennzahl = Lfd. Nr.
00 = für die Kläranlage
- 4. Kennzahl = Baumaßnahme
0 = keine Baumaßnahme
9 = Baumaßnahme

Die Kennzahlen sind durch Punkte zu trennen.

3.5.1
Zur Kläranlage (1. Kennzahl):
Die Kläranlagen (Nr. 3.3.2) sind fortlaufend zu nummerieren.

3.5.2
Zum Typ (2. Kennzahl):
Die Zahlen 0 bis 3 sind dem jeweiligen Typ zuzuordnen.

3.5.3
Zur laufenden Nummer (3. Kennzahl):
Die Kläranlage selbst ist bei der dritten Kennzahl mit „00" zu belegen. Bei den Typen 1, 2 und 3 ist jeweils eine fortlaufende Nummerierung vorzunehmen.

3.5.4
Zur Baumaßnahme (4. Kennzahl):
Die 4. Kennzahl bringt zum Ausdruck, ob für den jeweiligen Typ eine Baumaßnahme vorgesehen ist (= 9) oder ob keine Maßnahme erforderlich ist (= 0). Sofern an einer Kläranlage mehrere Baumaßnahmen durchzuführen sind, sind lediglich in der Aufstellung 1 die Maßnahmen fortlaufend zu nummerieren. Diese Nummerierung lässt die Ordnungsnummer selbst jedoch unberührt. Die 4. Kennzahl „9" kann erst nach der Durchführung sämtlicher Teilmaßnahmen an der Kläranlage im Rahmen der Fortschreibung des Konzeptes auf „0" umgestellt werden.

3.5.5
Beispiel für das Ordnungsnummernsystem
(Zeichnung siehe MBl. NRW. Nr. 29 vom 23.5.91)

3.6
Fortschreibung des Verbandskonzeptes
Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 5 LWG ist das Verbandskonzept jeweils im Abstand von 5 Jahren fortgeschrieben vorzulegen. Die Fortschreibung des Konzepts hat den gleichen Inhalt und die gleiche Form wie das erste Konzept. In der erneuten Vorlage sind in einem zusätzlichen besonderen Bericht kenntlich zu machen:
- die Maßnahmen, die bereits durchgeführt sind,
- die Maßnahmen, deren Realisierung sich zeitlich verschiebt und die Gründe dafür,
- Maßnahmen, die nicht mehr erforderlich sind, mit Angabe der Gründe für den Wegfall,
- Maßnahmen, die neu hinzugekommen sind.

Auch der weitere Inhalt (Nr. 3.7) sollte fortgeschrieben werden.

3.7
Weiterer Inhalt
In das Konzept können je nach den örtlichen Verhältnissen weitere Aussagen aufgenommen werden, zum Beispiel:
- Die Kennzeichnung angeschlossener und anzuschließender Entwässerungsgebiete. Dies empfiehlt sich insbesondere im ländlichen Raum, wenn mehrere Entwässerungsgebiete an die Kläranlage angeschlossen sind.
- Die Hauptverbindungssammler der Gemeinden. Dies empfiehlt sich bei einer Trennkanalisation.

Werden die vorstehenden zusätzlichen Angaben gemacht, sind folgende Symbole zu verwenden: (Symbole siehe MBl. NRW. Nr. 29 vom 23.5.91)
- Kennzeichnung der kanalisierten Entwässerungsgebiete
- Kennzeichnung der Hauptverbindungssammler der Gemeinden

4
Übersicht über das Unternehmen des Verbandes
Die in den einzelnen Sondergesetzen für die Verbände vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage einer Gesamtübersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten aller zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht noch notwendigen Baumaßnahmen des Verbandes bei der Aufsichtsbehörde besteht neben der Pflicht zur Vorlage der für die einzelnen Gemeindegebiete zu erstellenden Abwasserbeseitigungskonzepte bei den Bezirksregierungen.

MBl. NRW. 1991 S. 660


Anlagen: