Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Augehoben d. RdErl. v. 13.7.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 562).

 


Historisch: Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis der Gewässerbenutzung (Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV B 1 – 1990-33038 v. 17.3.1994

 

Historisch:

Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis der Gewässerbenutzung (Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV B 1 – 1990-33038 v. 17.3.1994

Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über
Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis der Gewässerbenutzung
(Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1
des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV B 1 – 1990-33038 v. 17.3.1994

1
Allgemeines

Für die Entscheidung über die Bewilligung, die gehobene Erlaubnis oder die Erlaubnis einer Gewässerbenutzung werden die Gebühren in den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs nach dem Wert der Benutzung bestimmt (0,2, 0,15 bzw. 0,1 v.H. des Wertes der Benutzung).
Die nachstehenden Wertzahlen, die u.a. eine Staffelung der Mengenabgabe beinhalten, sind bei der Berechnung des Wertes der Benutzung zu Grunde zu legen.
Soweit die Wertzahlen auf den Zeitraum eines Jahres bezogen sind, ist der Berechnung des Wertes der Benutzung ferner die Frist zu Grunde zu legen, für die die Bewilligung (§ 8 Abs. 5 WHG), die gehobene Erlaubnis oder die Erlaubnis erteilt bzw. beantragt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet oder wird sie für eine Frist erteilt, die 20 Jahre überschreitet, so ist zur Berechnung des Wertes der Benutzung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

2
Wert der Gewässerbenutzung

2.1
Für die einzelnen Benutzungstatbestände gelten folgende Wertzahlen:

2.1.1
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG)

a) als Betriebswasser und für sonstige Zwecke einschließlich Kühl- und Wärmezwecke, soweit nicht Buchstabe b), c), g) oder h) eingreift (z.B. Brauchwasser, Kesselwasser, Verdünnungswasser, Eigenwasserversorgung)
- bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro /m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,50 Euro/m³/Jahr
- von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,50 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000.000 = 0,10 Euro/ m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro / m³/Jahr
- von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,01Euro/m³/Jahr
- von 100.000.001 an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

b) zur öffentlichen Wasserversorgung
- bis 100.000 m³/Jahr = 0,40 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

c) zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen
- bis 100.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m³/Jahr

für die darüber hinausgehende Menge
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
- von 2.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

d) zur Speisung von Fischteichen
- bis 100.000 m³/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005Euro/m³/Jahr

e) zur Grundwasseranreicherung durch oberirdisches Wasser
- bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/ m³/Jahr

f) als Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind,
- bis 100.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr
- von 2.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro m³/Jahr
- von 100.000.001 bis 200.000.000 m³/Jahr = 0,001 Euro/m³/Jahr
- von 200.000.001 an aufwärts = 0,0005 Euro/m³/Jahr

g) Entnahme und Wiedereinleitung von Betriebswasser für Wasserkraftanlagen
- bis 100.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,025 Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,0025 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,00125 Euro/m³/Jahr
- von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,00025 Euro/m³/Jahr

2.1.2
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG)

a) Zur Anlage von Talsperren und Rückhaltebecken i. S. von § 105 LWG
- bis 50.000 m³ nutzbarer Stauraum = 35 Euro/m³
für den darüber hinausgehenden nutzbaren Stauraum
- von 50.001 bis 100.000 m³ = 12 Euro/m³
- von 100.001 bis 500.000 m³ = 4,00 Euro/m³
- von 500.001 bis 1.000.000 m³ = 1,00 Euro/m³
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³ = 0,50 Euro/m³
- von 10.000.001 bis 50.000.000 m³ = 0,25 Euro/m³
- von 50.000.001 m³ an aufwärts = 0,10 Euro/m³

b) durch sonstige Stauanlagen
- bis 1,00 m Stauhöhe = 600 Euro /cm
für die darüber hinausgehende Stauhöhe
- von 1,01 bis 1,50 m = 2.000 Euro /cm
- von 1,51 bis 2,00 m = 3.000 Euro/cm
- von 2,01 bis 3,00 m = 5.000 Euro/cm
- von 3,01 m Stauhöhe an aufwärts = 10.000 Euro/cm

2.1.3
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt (§ 3 Abs. l Nr. 3 WHG)

- bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³

für die darüber hinausgehende Menge
- von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³
- von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³

2.1.4
Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG)

Abwasser, soweit dies nicht von Buchstabe b), c) oder d) erfasst wird;
sonstige Stoffe
- bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,75 Euro/m³/Jahr
- von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,60 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,08 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 m³/Jahr aufwärts = 0,01 Euro/m³/Jahr

b) abgekühltes und erwärmtes Wasser, soweit dies nicht von Nummer 2.1.1 Abschnitt g) und h) erfasst wird,
- bis 2.000 m³Jahr = 2,00 Euro/m³/Jahr
- von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 0,75 Euro/m³/Jahr
- von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000000 m3/Jahr = 0,06 Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
- von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,002 Euro/m³/Jahr

c) Wasser aus Fischteichen
- bis 100.000 m³/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 DM/Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

d) Niederschlagswasser aus Trenn- oder Mischwasserkanalisation
- bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m³/sec. = 1.000 Euro/Jahr
je weitere angefangene 0,01 m³/sec.
- bis zu 0,10 m³/sec. = 400 Euro /Jahr
- darüber hinaus bis zu 1,00 m³/sec. = 200 Euro/Jahr
- für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr

e) Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit dies ungenutzt eingeleitet wird und daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind,
- bis 100.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr
- von 100.0001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr
- von 2.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr
- von 100.000.001 bis 200.000.000 m³/Jahr = 0,001 Euro/m³/Jahr
- von 200.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,0005 Euro/m³/Jahr

2.1.5
Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 3 Abs. l Nr. 5 WHG)

a) Einleiten von Abwasser einschließlich abgekühltem oder erwärmtem Wasser und sonstigen Stoffen, soweit nicht von b) oder c) erfasst
- bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 2.001 bis 5.000 m³/Jahr = 1,75 Euro/m³/Jahr
- von 5.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,00 Euro/m³/Jahr
- von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,06 Euro/ m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m3/Jahr
- von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m³/Jahr

b) Einleiten von Oberflächenwasser zur Grundwasseranreicherung
- bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

c) Niederschlagswasser
- bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m³/sec. = 1000 Euro/Jahr
- je weitere angefangene 0,01 m³/sec. bis zu 0,10 m³/Jahr sec. = 400 Euro/Jahr
- darüber hinaus bis zu 1,00 m³/Jahr sec. = 200 Euro/Jahr
- für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr

d) Gruben- und Sümpfungswasser
- bis zu 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 1.000.001 bis 10.000.000m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

2.1.6
Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG)

- entsprechend dem beanspruchten Stauraum oder Absenkraum oder der Wassermenge
2,00 bis 0,10 Euro/m³

2.1.7
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG)

a) Entnehmen von Stoffen aus dem Untergrund (z. B. Kies, Sand, Ton)

a.1) gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen
- bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³
für die darüber hinausgehende Menge
- von 1.000.001 bis 2.000.000 m3 = 2,50 Euro/m³
- von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³

a.2) für sonstige Zwecke (z. B. Anlage von Fischteichen)
- bis 1.000.000 m³ = 2,50 Euro/ m³
für die darüber hinausgehende Menge
- 1,00 Euro/m³

b) Sonstige Maßnahmen entsprechend der von der Maßnahme erfassten Bodenfläche
- bis 10.000m² = 80 Euro/ m²
- von 10.001 bis 100.000 m² = 40 Euro/ m²
- von 100.001 bis 1.000.000 m² = 10 Euro/ m²
für die darüber hinausgehende Fläche = 1,00 Euro/ m²
c)
Die im Bereich des Bergbaus nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erhebenden Gebühren bleiben unberührt.

2.2
Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung

2.2.1
Die Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung geht, außer in den Fällen der vorstehenden Nummern 2.1.4 Buchstabe d) und 2.1.5 Buchstabe c) (Niederschlagswasser) folgenderweise vor sich:

Die zugelassene oder beantragte Menge ist zunächst nach Maßgabe der bei dem entsprechenden Benutzungstatbestand vorgenommenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Die so entstandenen Teilmengen werden mit der zugehörigen Wertzahl multipliziert. Die einzelnen Produkte werden sodann addiert. Die Summe daraus gibt in den Fällen, in denen die Wertzahl keinen zeitlichen Bezug hat (Nrn. 2.1.2, 2.1.3, 2.1.6 und 2.1.7) den Wert der Gewässerbenutzung wieder. In den übrigen Fällen entspricht die gefundene Summe dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist deshalb weiter mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt dann den Wert der Gewässerbenutzung während des Bewilligungs- oder Erlaubniszeitraums wieder.

Die Menge, von der die vorstehend beschriebene Berechnungsweise ausgeht, ist die Jahresmenge, soweit in der Wertzahl auf das Jahr abgestellt wird, im übrigen die absolute Menge der Gewässerbenutzung (Nrn. 2.1.2, 2.1.3, 2.1.6 und 2.1.7). Ist die Wertzahl auf die Jahresmenge bezogen (Euro/m³Jahr), so muss die in der Bewilligung oder Erlaubnis angegebene bzw. beantragte höchstzulässige Jahresmenge zugrunde gelegt werden. Fehlt die Angabe hierüber, so ist von der höchstzulässigen Tagesmenge auszugehen und diese auf ein Betriebsjahr mit je nach Art des Betriebes 100 bis 365 Betriebstagen hochzurechnen. Das so gefundene Ergebnis ist als Jahresmenge einzusetzen. Fehlt auch die Angabe einer höchstzulässigen Tagesmenge, so ist von der höchstzulässigen Stundenmenge auszugehen und diese zunächst auf einen Betriebstag mit je nach Art des Betriebes 12 bis 24 Betriebsstunden hochzurechnen. Anschließend ist die so errechnete Tagesmenge nach der im vorhergehenden Satz angegebenen Methode auf die Jahresmenge hochzurechnen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die höchstzulässige Menge nur für Minuten oder für Sekunden angegeben ist. Zur Ermittlung der. Stundenmenge ist dabei die volle Stunde als Betriebsdauer zugrunde zu legen.

Unter einem Jahr wird eine Frist von 12 Monaten verstanden, erstmals beginnend am ersten Tage des Monats, welcher dem Monat folgt, in dem der Antragsteller die Entscheidung zugestellt bekommt. Die Jahresfrist endet mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats, welcher durch seine Benennung dem Monat entspricht, in dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wurde. Angefangene Jahre gelten als volle Jahre, wenn der angefangene Zeitraum 6 oder mehr Monate umfasst. Angefangene Jahre bis zu 6 Monaten werden nicht gerechnet, es sei denn, die Gewässerbenutzung soll für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden. Soll die Gewässerbenutzung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden, so ist der Ermittlung der höchstzulässigen Menge die angegebene Zahl der Tage, Wochen oder Monate zugrunde zu legen und die so gefundene Mengenzahl mit der entsprechenden Wertzahl zu multiplizieren.

2.2.2
Im Fall der Nummer 2.1.4 Buchstabe d) (Niederschlagswasser) wird der Wert der Gewässerbenutzung folgendermaßen berechnet:

a) Erfolgt die Einleitung über Trennkanalisation, so ist die höchstzulässige oder beantragte Regenwasserspitze zunächst nach Maßgabe der vorgesehenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Den einzelnen Teilmengen sind alsdann die zugehörigen Wertzahlen zuzuordnen. Danach werden diese Wertzahlen addiert. Ihre Summe entspricht dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist nun mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt den Wert der Gewässerbenutzung für den Benutzungszeitraum wieder.

b) Wird das Regenwasser über Mischwasserkanalisation abgeführt, so ist für die Berechnung der Anteil des Regenwassers im Abwasser zugrunde zu legen. Liegt der Anteil nicht fest, so ist er zu schätzen.

2.2.3
Im Fall der Nummer 2.1.5 Buchstabe c) (Niederschlagswasser) wird der Wert der Gewässerbenutzung wie unter Nummer 2.2.2 Buchstabe a) angegeben ermittelt.

3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Ministerialblatt in Kraft.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr.

MBl. NRW. 1994 S. 534, geändert durch RdErl. v. 12.11.2001 (MBl. NRW. S. 1624), 15.3.2002 (MBl. NRW. S. 452), 30.3.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 175), 20.11.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 595).