Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Augehoben d. RdErl. v. 13.7.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 562).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Landeswassergesetzes; hier: Einrichtung und Führung der Wasserbücher RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,  Landwirtschaft und Forsten V A 2 – 602/2-10085 v. 3.4.1963

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Landeswassergesetzes; hier: Einrichtung und Führung der Wasserbücher RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,  Landwirtschaft und Forsten V A 2 – 602/2-10085 v. 3.4.1963

Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Landeswassergesetzes;
hier: Einrichtung und Führung der Wasserbücher

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,  Landwirtschaft und Forsten
V A 2 – 602/2-10085 v. 3.4.1963

1
Anlegen des Wasserbuches

1.1
Die obere Wasserbehörde (Wasserbuchbehörde) legt für die oberirdischen Gewässer (Niederschlagsgebiete) ihres Bezirks Wasserbücher an. Hiervon kann abgesehen werden, solange keine Eintragung vorzunehmen ist. Für mehrere Gewässer kann ein gemeinsames Wasserbuch angelegt werden, soweit dies die Übersicht erleichtert.

Gewässer III. Ordnung sind nach Möglichkeit mit dem Gewässer einer höheren Ordnung, dem sie zufließen, in einem gemeinsamen Wasserbuch zusammenzufassen.

Berührt ein oberirdisches Gewässer Bezirke mehrerer Wasserbuchbehörden, so können diese Behörden vereinbaren, dass insoweit übereinstimmende Wasserbücher angelegt werden. Dies gilt nicht, wenn gemäß §118 Abs. 3 LWG etwas anderes bestimmt wird. Ist in einem solchen Falle die Zuständigkeit auf Grund bisherigen Rechts bereits geregelt, so behält es dabei sein Bewenden.

Soweit es der besseren Übersicht dient, können Karten im Maßstab 1 : 50.000 oder 1 : 100.000 angelegt werden, aus denen die Niederschlagsgebiete ersichtlich sind, für die Wasserbücher geführt werden. Gewässer, Flussgebiete oder Niederschlagsgebiete können hierbei systematisch geordnet werden.

1.2
Betrifft eine Eintragung das Grundwasser, so ist sie in dem Wasserbuch des oberirdischen Gewässers vorzunehmen, in dessen Niederschlagsgebiet sich das Grundwasservorkommen befindet. Entsprechendes gilt für die Eintragung von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und Zwangsrechten. Eine nach bisherigem Recht für oberirdische Gewässer getroffene anderweitige Regelung der Zuständigkeit hat für Eintragungen nach Satz 1 und 2 keine Wirkung. Berührt das einzutragende Rechtsverhältnis Bezirke mehrerer Wasserbuchbehörden, so können diese die Anlegung übereinstimmender Wasserbücher vereinbaren.

2
Form des Wasserbuches

2.1
Die Wasserbücher sind in Karteiform anzulegen. Jedes Wasserbuch besteht aus einem Namensregister, Übersichtskarten und verschiedenfarbigen Eintragungsblättern (Wasserbuchblätter).

2.2
In das als Kartei geführte Namensregister sind in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Landkreisen und kreisfreien Städten, einzutragen: Name, Vorname, Wohnsitz oder Verwaltungssitz des Inhabers von Rechten und Befugnissen, bei abweichenden Unterhaltungspflichten des Verpflichteten, Art und Ort der Benutzung, die Bezeichnung des Wasserbuchblattes sowie das Aktenzeichen des Vorganges.

2.3
Die Übersichtskarte (möglichst topographische Karte im Maßstab 1 : 25.000 oder größer) soll einen Überblick über die in den Wasserbuchblättern des Wasserbuches verzeichneten Rechtsverhältnisse geben. Es sind einzutragen :
a) der Gewässerlauf schematisch in blauer Farbe,
b) die Fließrichtung durch blauen Pfeil,
c) die Grenzen der Niederschlagsgebiete (Hauptniederschlagsgebiete zinnoberrot, strichpunktiert mit blauem Farbband, Nebenniederschlagsgebiete desgl., jedoch ohne Farbband),
d) Benutzungsrechte und Befugnisse am oberirdischen Gewässer durch Angabe der Blattnummer des Wasserbuches. Ein Kreis zeigt den Benutzungsort, ein Pfeil in Richtung auf das Gewässer bedeutet Einbringen oder Einleiten, ein Pfeil dem Gewässer abgewandt bedeutet Entnehmen und Ableiten, ein Strich quer durch das Gewässer bedeutet Aufstauen oder Absenken (alle Signaturen schwarz),
e) Benutzungsrechte und Befugnisse am Grundwasser wie zu d); durch einen Pfeil nach oben ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten, durch einen Pfeil nach unten das Einleiten zu kennzeichnen (alle Signaturen violett),
f) die Grenzen der Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete unter Angabe der Nummer des Wasserbuchblattes (Signaturen nach dem Entwurf zum Normblatt für die gewässerkundlichen Signaturen).

Abweichende Unterhaltungspflichten, Zwangsrechte und selbständige Fischereirechte können eingetragen werden, wenn nicht zu besorgen ist, dass die Übersichtskarte dadurch unübersichtlich wird.

2.4
Alte Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete sollen in die neuen Karten eingezeichnet werden. Solange dies nicht geschehen ist, ist auf besondere Übersichtskarten zu verweisen, soweit solche vorhanden sind.

2.5
Als Wasserbuchblätter sind Karteiblätter nach anliegendem Muster, in den angegebenen Farben und nach folgender Ordnung zu verwenden:
I Benutzung oberirdischer Gewässer - Farbe blau -
A. Entnehmen und Ableiten von Wasser oder Entnehmen fester Stoffe
B. Einbringen und Einleiten von Stoffen
C. Aufstauen und Absenken
D. Andere Einwirkungen

II Benutzung des Grundwassers – Farbe violett -
E. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten
F. Andere Benutzungen und Einwirkungen

III Sonstige Rechtsverhältnisse
G. Wasserschutzgebiete – Farbe weiß -
H. Quellenschutzgebiete – Farbe weiß -
I. Überschwemmungsgebiete - Farbe orange-
K. Abweichende Unterhaltungspflichten - Farbe rosa -
L. Zwangsrechte – Farbe gelb -
M. Selbständige Fischereirechte - Farbe hellgrau - (§ 11 FischG v. 11. Mai 1916)

Für jedes einzutragende Rechtsverhältnis ist ein besonderes Karteiblatt zu verwenden. Bei zusammenhängenden Rechtsverhältnissen, z. B. Aufstau, Ableitung und Wiedereinleitung, ist in der Spalte Bemerkungen des einen Wasserbuchblattes auf die Eintragung in den anderen Wasserbuchblättern, und umgekehrt hinzuweisen. Werden die zusammenhängenden Rechtsverhältnisse nur auf einem Wasserbuchblatt (z. B. bei I C) eingetragen, so ist auf den Wasserbuchblättern für die anderen Rechtsverhältnisse (z. B. I A und I B) in der Spalte „Inhalt des Rechtsverhältnisses" ein Hinweis auf die Eintragung erforderlich. Innerhalb der Abteilungen I bis III sollen bei gleicher Farbe die Karteiblätter der Gruppen A bis H durch verschiedenfarbige Reiter oder in sonstiger Weise kenntlich gemacht werden.

2.6
Die Wasserbuchblätter sind nach römischen Ziffern und Buchstaben getrennt in Karteikästen aufzubewahren. Sie sind innerhalb der einzelnen durch Buchstaben gekennzeichneten Gruppen fortlaufend zu nummerieren. Das Wasserbuchblatt wird durch die römische Ziffer, den Buchstaben und die laufende Nummer bezeichnet.

3
Grundlage, Inhalt und Art der Eintragung

3.1
Grundlage für die Eintragung ist der Tenor der unanfechtbaren Entscheidung, der Inhalt der Rechtsverordnung oder der Nachweis alter Rechte und Befugnisse. Soweit bei alten Rechten oder Befugnissen der Nachweis nicht erbracht werden kann, werden sie als „behauptete Rechte oder Befugnisse" unter kurzer Angabe des behaupteten Inhalts eingetragen. In der Eintragung ist auf die vorhandenen Wasserbuchakten hinzuweisen.

3.2
Nicht eingetragen werden:
a) Erlaubnisse, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und höchstens auf sechs Jahre befristet sind,
b) Erlaubnisse für das probeweise Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser,
c) Erlaubnis zum Einleiten von gereinigtem häuslichem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser (Untergrundverrieselung), wenn die Reinigung und die Beseitigung des Abwassers den Anforderungen der DIN 4261 Blatt 1 entsprechend dem gemeinsamen Runderlass des Innenministers u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 21.1.1972 (SMBl. NRW 232381) entspricht.

3.3
Soweit für Entscheidungen nach Nr. 3.1 nicht die obere Wasserbehörde zuständig ist, die das Wasserbuch führt, sind der Wasserbuchbehörde für die Eintragung Durchschriften der Entscheidungen und die für die Wasserbuchakten erforderlichen vollständigen Unterlagen zu übersenden. Werden bei einem Gewässer gemäß Nr. 1.1 Abs. 4 und Nr. 1.2 übereinstimmende Wasserbücher geführt, so unterrichten sich die Wasserbuchbehörden gegenseitig über ihre Eintragungen.

Ist für Entscheidungen nach Nr. 3.1 an Stelle der Wasserbuchbehörde eine andere Behörde (z.B. Planfeststellungsbehörde, Gewerbe-, Baubehörde) zuständig, so hat die in diesem Verfahren zu beteiligende Wasserbehörde der Wasserbuchbehörde eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung nebst den üblicherweise von der Wasserbuchbehörde für eine Benutzungsbefugnis geforderten Unterlagen zu übersenden.

3.4
Die Eintragung hat den wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses wiederzugeben. Der Wortlaut - z. B. der Tenor eines Bewilligungsbescheides - soll übernommen werden, wenn er nicht zu umfangreich ist. Die Wiedergabe von Bedingungen und Auflagen umfangreichen Inhalts oder von umfangreichen Rechtsverordnungen kann durch Bezugnahme auf die Wasserbuchakten ersetzt werden. Das Aktenzeichen des Vorganges über das Rechtsverfahren ist einzutragen.

3.5
Alte Rechte und alte Befugnisse, die in bisher geführten Wasserbüchern eingetragen sind, sind in die neuen Wasserbücher zu übernehmen, sofern die Voraussetzungen der §§ 15 WHG und 126 LWG erfüllt sind. Sind Widersprüche in den bisherigen Wasserbüchern eingetragen, so ist zu prüfen, ob eine Eintragung als „behauptete Rechte und Befugnisse" in Frage kommt. Zwangsrechte und abweichende Unterhaltungspflichten, die nach bisherigem Recht festgesetzt sind, sind in die neuen Wasserbücher zu übernehmen. Überschwemmungsgebiete und Heilquellenschutzgebiete nach bisherigem Recht sind mit dem Text in die Wasserbücher einzutragen, mit dem ihre Feststellung (Festsetzung) bekannt gemacht worden ist.

4
Löschung oder Berichtigung einer Eintragung

4.1
Die Löschung einer Eintragung erfolgt durch Unterstreichen mit roter Tinte. Die Löschung ist auch im Namensregister und auf der Übersichtskarte zu vermerken.

4.2
Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch Löschung des alten und Eintragung des neuen Wortlauts. Die Berichtigung umfasst alle wesentlichen rechtlichen Änderungen sowie den Wechsel in der Person des Berechtigten. Sonstige Änderungen unwesentlicher Art können als Bemerkungen eingetragen werden.

4.3
In der Spalte „Bemerkungen, Berichtigungen, Löschungen" ist der Grund der Berichtigung oder Löschung anzugeben.

4.4
Wasserbuchblätter, die infolge Löschung keine Eintragungen mehr aufweisen, bleiben Bestandteile des Wasserbuches.

5
Durchschriften der Wasserbuchblätter
Beglaubigte Abschriften der Wasserbücher sind der unteren Wasserbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt zu übersenden. In den Fällen der Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 sind die Wasserbucheintragungen der anderen Wasserbuchbehörde in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Entsprechend ist bei Berichtigungen und Löschungen zu verfahren.

6
Wasserbuchakten

6.1
Für jedes Wasserbuch sind besondere Akten (Wasserbuchakten) anzulegen. Die Wasserbuchakten tragen die Aufschrift: Wasserbuchakte zum Wasserbuch (Abt., Unterabt., lfd. Nr.; Name des Gewässers, Niederschlagsgebiet, Regierungsbezirk und Kreis können hinzugefügt werden).

6.2
Die Wasserbuchakten enthalten:
a) Die Unterlagen, auf die sich die Eintragungen gründen oder auf die Bezug genommen wird,
b) den im Zusammenhang mit Eintragungen entstandenen Schriftverkehr.

6.3
Alle Schriftstücke der Wasserbuchakten sind mit der Nummer des Wasserbuchblattes zu versehen, zu dem sie gehören.

7
Aufbewahrung der Wasserbücher

Die Wasserbücher sind in Metallkästen möglichst feuersicher aufzubewahren.

MBl. NRW. 1963 S. 439, geändert durch RdErl. v. 25.6.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1158).


Anlagen: