Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 27.12.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 27).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,  Landwirtschaft und Forsten III B 5 -673/2-30369 v. 2.10.1984

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,  Landwirtschaft und Forsten III B 5 -673/2-30369 v. 2.10.1984

Verwaltungsvorschrift über den
Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte
der Gemeinden
und die Form ihrer Darstellung
RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,  Landwirtschaft und Forsten
III B 5 -673/2-30369 v. 2.10.1984

Übersicht

1 Allgemeines zum Abwasserbeseitigungskonzept
1.1 Rechtsgrundlage
1.2 Vorlage
1.3 Notwendige wasserrechtliche Verfahren
1.4 Abgrenzung zum Abwasserbeseitigungsplan
2 Mindestinhalt
2.1 Erfassung der Abwassereinleitungen und Übergabestellen
2.2 Angaben zur Abwasserbehandlung
2.3 Angaben zur Entwässerung
2.4 Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen
2.5 Angaben über die notwendigen Baumaßnahmen
3 Form der Darstellung
3.1 Übersichtsplan
3.2 Listen
3.3 Ordnungsnummern
4 Besonderheiten in Gebieten der Abwasserverbände
4.1 Fallgruppe 1
4.2 Fallgruppe 2
4.3 Fallgruppe 3
4.4 Späterer Zugriff durch den Verband
4.5 Einzugsbereich von Flusskläranlagen
5 Übergabe von Abwasser an eine andere Gemeinde
6 Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts
7 Übergangsregelung

Zur Durchführung von § 53 Abs. 1 des Landeswassergesetzes -LWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

1
Allgemeines zum Abwasserbeseitigungskonzept

1.1
Rechtsgrundlage
Nach § 53 Abs. 1 LWG haben die Gemeinden, soweit dies noch erforderlich ist, die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht noch notwendigen Baumaßnahmen der Gemeinde sind in einem Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen.

1.2
Vorlage
Die Gemeinde legt das Abwasserbeseitigungskonzept der oberen Wasserbehörde vor. Eine weitere Ausfertigung erhalten nachrichtlich die untere Wasserbehörde und das Staatliche Umweltamt.

Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Solange diese der Gemeinde keine Beanstandungen mitteilt, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die obere Wasserbehörde die Realisierung der Konzepte in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen als ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG ansieht. Erfolgt eine Beanstandung später als sechs Monate seit Vorlage des Konzeptes, darf sie nicht dazu führen, dass von der Gemeinde bereits eingeleitete Maßnahmen beeinträchtigt werden.

1.3
Notwendige wasserrechtliche Verfahren
Das Konzept enthält keine prüffähigen Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben. Zu deren fachlichen und wasserrechtlichen Überprüfung sind die im Wasserrecht vorgeschriebenen Verfahren zur
-
Erlaubnis der Abwassereinleitung oder Umstellung bereits erteilter Rechte und Befugnisse (§§ 2, 3,5,7 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3246),
-
Genehmigung der technischen Planung für Erstellung oder wesentliche Veränderung von Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 LWG),
- Genehmigung von Bemessung, Gestaltung und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58
Abs.2 LWG)
durchzuführen.

Daraus können sich u.U. Änderungen des Konzepts oder zeitliche Verschiebungen ergeben. Sie werden bei der Fortschreibung des Konzepts (Nr. 6) berücksichtigt.

1.4
Abgrenzung zum Abwasserbeseitigungsplan
Das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde ist nicht gleichzusetzen mit dem in §§ 18 a Abs. 3 WHG, 55 LWG eingeführten Abwasserbeseitigungsplan. Dessen Regelungsgehalt geht wesentlich weiter. Abwasserbeseitigungspläne können wegen des damit verbundenen Aufwands nicht im ganzen Land oder in ganzen Regierungsbezirken flächendeckend in Angriff genommen werden, sondern nur dort, wo besonders komplexe wasserwirtschaftliche Zusammenhänge oder überörtliche Gesichtspunkte oder besondere Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens der Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung und die Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung es erfordern.

Auch in den von der oberen Wasserbehörde zur Aufstellung von Abwasserbeseitigungsplänen festgelegten Planungsräumen (§ 56 Abs. l LWG) sind die Gemeinden zur Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzepts verpflichtet. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist in diesen Fällen eine Vorstufe zum Abwasserbeseitigungsplan und zeitlich im voraus zu erarbeiten.

2
Mindestinhalt
Das Abwasserbeseitigungskonzept muss mindestens enthalten:
- die Erfassung der Abwassereinleitungen und Übergabestellen (Nr. 2.1),
- Angaben zur Abwasserbehandlung (Nr. 2.2),
- Angaben zur Entwässerung (Nr. 2.3),
- die Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen (Nr. 2.4),
- Angaben über die noch notwendigen Baumaßnahmen (Nr. 2.5).

Die Befugnis der oberen Wasserbehörde bleibt unberührt, in einzelnen Fällen Ergänzungen zu fordern, wenn und soweit dies zur Überprüfung des Konzepts erforderlich ist. Die Überprüfung erstreckt sich darauf,
- ob die noch notwendigen Baumaßnahmen vollständig aufgeführt sind und
- ob ihre Durchführung in angemessenen Zeiträumen vorgesehen ist.

Im Einzelnen ist zu beachten:

2.1
Erfassung der Abwassereinleitungen und Übergabestellen
Es sind alle derzeitigen, künftigen und künftig wegfallenden Abwassereinleitungen und Übergabestellen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift zu erfassen.

Dabei sind als Abwassereinleitung nur die Schmutzwassereinleitungen der Gemeinde zu erfassen, also Einleitungen von Schmutzwasser (§ 51 Abs. l LWG) aus Trennkanalisationen oder zusammen mit Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen. Nicht zu erfassen sind Einleitungen aus den Regenentlastungen der Mischkanalisation. Ebenso sind nicht zu erfassen die Einleitungen Dritter, z.B. Einleitungen von Abwasserverbänden oder industriellen Direkteinleitern.

Übergabestelle ist die Stelle, an der die Gemeinde Schmutzwasser aus Trennkanalisation oder Abwasser aus Mischkanalisation einer anderen Gemeinde oder einem Abwasserverband zur weiteren Abwasserbeseitigung übergibt.

2.2
Angaben zur Abwasserbehandlung
Das Abwasserbeseitigungskonzept gibt für jede Abwassereinleitung Auskünfte über
- den Standort der vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen, deren Kapazität und Auslastung bzw. Überlastung,
- die noch notwendigen Baumaßnahmen zur Sanierung vorhandener Abwasserbehandlungsanlagen,
- die neu zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlagen, deren Standort und vorgesehene Kapazität,
-
die künftig wegfallenden Abwasserbehandlungsanlagen und deren Standort.

2.3
Angaben zur Entwässerung

2.3.1
Die Teilentwässerungsgebiete sind abzugrenzen.
Teilentwässerungsgebiet ist das Einzugsgebiet, dessen Kanalisation in einem funktionalen Zusammenhang steht. In der Praxis werden die Teilentwässerungsgebiete in der Regel jeweils einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder einen entwässerungstechnisch als Einheit anzusehenden Stadtteil umfassen. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Teilentwässerungsgebiet zur Sammlung und Ableitung von Schmutzwasser schon kanalisiert ist oder noch kanalisiert werden muss.

2.3.2
Für die ganz oder teilweise bereits kanalisierten Teilentwässerungsgebiete sind Angaben erforderlich
- um Verfahren der Entwässerung (Misch- oder Trennverfahren, nur Schmutzwasserableitung),
- über die notwendigen Baumaßnahmen zur Sanierung der vorhandenen Kanalisation,
- über die notwendigen Ergänzungsmaßnahmen zur Vervollständigung der Kanalisation im Teilentwässerungsgebiet (Anschluss weiterer Straßenzüge).

2.3.3
Für noch nicht kanalisierte Teilentwässerungsgebie
te sind Angaben erforderlich über
-
das beabsichtigte Entwässerungsverfahren und
- die Durchführung der Kanalisation, evtl. in Teilabschnitten.

Hierunter fallen auch die Gebiete, die nur eine Regenwasserkanalisation haben.

2.4
Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen

2.4.1
Darzustellen sind die vorhandenen oder künftigen
Verbindungen von Teilentwässerungsgebieten untereinander sowie die Zuleitungen zu den Abwasserbehandlungsanlagen und die Ableitungen zu den Abwassereinleitungen oder Übergabestellen.

Dies gilt auch für die noch zu kanalisierenden Gebiete.

2.4.2
Übernimmt die Gemeinde derzeit oder künftig Abwasser aus dem Gebiet einer anderen Gemeinde, sind die Übernahmestelle, die Zuleitung zur Abwas
serbehandlungsanlage und die Ableitung zur Abwassereinleitung darzustellen.

2.5
Angaben über die noch notwendigen Baumaßnahmen

2.5.1
Die jeweils nach Nr.2.2 und 2.3 noch notwendigen Baumaßnahmen sind getrennt für die einzelnen Abwassereinleitungen bzw. für die einzelnen Teilentwässerungsgebiete aufzuführen. Dabei können meh
rere kleine Vorhaben unter einer Sammelbezeichnung zusammengefasst werden.

2.5.2
Die geschätzten Kosten der Maßnahme sind auszuweisen. Die Kostenschätzungen sollen dem derzeiti
gen Stand der Planung und allgemeinen Erfahrungssätzen für vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau zur Zeit derSchätzung entsprechen.

2.5.3
Angaben zum Baubeginn
Es sind folgende Zeiträume zu unterscheiden:
-
Die ersten 5 Jahre: Für diesen Zeitraum ist das Jahr des Baubeginns anzugeben.
-
Die sich daran anschließenden 7 Jahre: Hier werden die Baumaßnahmen eingeordnet, die in diesem Zeitraum begonnen werden sollen. Das Jahr des Baubeginns wird nicht mehr genannt.
-
Der Zeitraum, der nach 12 Jahren beginnt: Hier werden alle Baumaßnahmen eingeordnet, die frühestens nach Ablauf von 12 Jahren begonnen werden können .Eine nähere zeitliche Festlegung erfolgt nicht mehr.

3
Form der Darstellung
Der in Nr.2 geforderte Mindestinhalt des Abwasserbeseitigungskonzepts wird in einem Übersichtsplan und in Listen dargestellt.

3.1
Übersichtsplan

3.1.1
Für den Übersichtsplan ist der Maßstab 1:10 000 oder 1:25000 zu wählen.

3.1.2
Der Übersichtsplan enthält:
- die Kennzeichnung der Einleitungen und Übergabestellen (Nr. 2.1)in je einer unterschiedlichen Farbe;
- die Kennzeichnung der Standorte der Abwasserbeseitigungsanlagen (Nr. 2.2);
- die Abgrenzung der kanalisierten und der noch zu kanalisierenden Teilentwässerungsgebiete (Nr. 2.3)in derselben Farbe wie die zugehörige Einleitung oder Übergabestelle; dabei sind die Flächen .der kanalisierten Gebiete farbig anzulegen, die nicht kanalisierten Gebiete nur farbig zu umranden; soll ein bereits an eine Abwassereinleitung
oder Übergabestelle angeschlossenes Teilentwässerungsgebiet später an eine andere Abwassereinleitung oder Übergabestelle angeschlossen werden, wird es zusätzlich mit der Farbe der künftigen Einleitung oder Übergabestelle umrandet;
-
die Kennzeichnung der Übernahmestellen (Nr. 2.4.2);
- die schematische Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen, Ableitungen (Nr. 2.4);die Darstellung
des genauen Verlaufs der Sammler ist nicht erforderlich;
-
die Umgrenzung der Schutzzonen I bis III A von ausgewiesenen oder geplanten Wasserschutzgebieten.

In den Übersichtsplan sind auch die Ordnungsnummern der Abwassereinleitungen und Übergabestellen (Nr.3.3.1)sowie der Teilentwässerungsgebiete (Nr. 3.3.2)einzutragen.

3.1.3
Es sind folgende Symbole zu verwenden:
(Symbole siehe MBl. NRW. 1984 S. 1597 oder Anlage 5_Anhang)

3.2
Listen

3.2.1
Die Erfassung der Abwassereinleitungen (Nr. 2.1)
und die Angaben zur Abwasserbehandlung (Nr. 2.2) erfolgen in den Listen I nach dem Muster der Anlage 1. Für jede Abwassereinleitung ist eine Liste auszufüllen.

3.2.2
Die Angaben zur Entwässerung (Nr. 2.3) sind in die Listen II A oder II B nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 einzutragen. Für jedes Teilentwässerungsgebiet ist eine Liste auszufüllen. Ist das Teilentwässerungsgebiet schon ganz oder teilweise kanalisiert, ist
die Liste II A (Anlage 2) zu verwenden. Die notwendigen Ergänzungsmaßnahmen werden in der 3.Spalte mit „E", die notwendigen Sanierungsmaßnahmen, z.B. Bau von Rückhaltebecken, mit „S" charakterisiert. Ist das Teilentwässerungsgebiet noch nicht kanalisiert, ist die Liste II B (Anlage 3) zu verwenden. Es können jeweils mehrere Straßenzüge zu einheitlichen Bauabschnitten zusammengefasst werden.

3.2.3
Alle noch notwendigen Baumaßnahmen sind insge
samt in ihrer zeitlichen Abfolge in der Liste III nach dem Muster der Anlage 4 zusammenzustellen.

3.3
Ordnungsnummern

3.3.1
Die Abwassereinleitungen und Übergabestellen (Nr. 2.1) sind fortlaufend zu nummerieren.

3.3.2
Jedes Teilentwässerungsgebiet (Nr. 2.3) erhält eine Ordnungsnummer mit zwei Kennzahlen:
- Die erste Kennzahl übernimmt die Nummer der
Abwassereinleitung bzw. Übergabestelle, an die das Teilentwässerungsgebiet angeschlossen ist oder nach Durchführung der Kanalisation angeschlossen werden soll.
-
Die zweite Kennzahl bezeichnet die einzelnen Teilentwässerungsgebiete, die ihrerseits fortlaufend nummeriert werden.

3.3.3
Die im Konzept vorgesehenen Baumaßnahmen wer- den durch Ordnungsnummern mit drei Kennzahlen
charakterisiert:
-
Auch hier bezeichnet die erste Kennzahl die Abwassereinleitung bzw. Übergabestelle.
-
Die zweite Kennzahl lässt erkennen, ob die Maßnahme die Abwasserbehandlung betrifft (= 0) oder ob sie die Entwässerung betrifft; in diesem Fall wird die Ordnungsnummer des von der Maßnahme betroffenen Teilentwässerungsgebiets übernommen.
-
Die dritte Kennzahl bezeichnet die Maßnahmen selbst, die ihrerseits fortlaufend nummeriert werden.

4
Besonderheiten in Gebieten der Abwasserverbände
Nach § 54 Abs. 1 LWG geht die Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet eines Abwasserverbandes auf den Verband über, soweit er einzelne Maßnahmen der Abwasserbeseitigung in das Verbandsunternehmen übernimmt. Dieser Zugriff ist schon dann erfolgt, wenn der Verband beschließt, die Maßnahme durch ein bestimmtes Projekt innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu realisieren. Die dabei an die Bestimmtheit der zeitlichen Festlegungen zu stellenden Anforderungen entsprechen denen nach Nr. 2.5.3. Im Gebiet der Abwasserverbände wird die Pflicht zur Abwasserbeseitigung regelmäßig in Maßnahmen, die der Gemeinde obliegen (namentlich das Sammeln des Abwassers) und Maßnahmen des Verbandes (namentlich das Behandeln und Einleiten von Abwasser) aufgeteilt sein. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, das kommunale Abwasserbeseitigungskonzept und die Planungen und Tätigkeiten des Verbandes sachlich und zeitlich abzustimmen. Der Verband ist daher bei der Erarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzepts gem. § 53 Abs. 1 LWG zu beteiligen.

Im Abwasserbeseitigungskonzept sind die Tätigkeiten des Verbandes und seine noch vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung des kommunalen Abwassers nachrichtlich aufzuführen. Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

4.1
Fallgruppe 1:Übernahme des Abwassers ist bereits erfolgt
Der Verband übernimmt bereits das Abwasser aus einzelnen oder allen Teilentwässerungsgebieten der Gemeinde, reinigt es in einer Verbandskläranlage
und leitet es anschließend in ein Gewässer ein.

In diesen Fällen ist im Übersichtsplan oder einem besonderen Hinweisblatt für jede Übergabestelle die zugehörige Verbandskläranlage zu benennen.

4.2
Fallgruppe 2:Übernahme des Abwassers aus bereits kanalisierten Teilentwässerungsge
bieten soll künftig erfolgen
Der Verband wird das Abwasser aus bereits kanalisierten Teilentwässerungsgebieten erst später in eine Verbandskläranlage übernehmen.

In diesen Fällen wird die derzeitige Einleitung der Gemeinde im Abwasserbeseitigungskonzept erfasst. In der Liste I (nach dem Muster der Anlage 1) sind im Abschnitt „Neubau Kläranlage" die Bezeichnung der Verbandskläranlage, zu der das Abwasser künftig geleitet werden soll, und ggf. die Angaben zum Baubeginn der Verbandskläranlage (entspr. der Nr. 2.5.3) nachrichtlich aufzunehmen. Die Kostenschätzung entfällt.

4.3
Fallgruppe 3:Übernahme des Abwassers aus noch nicht kanalisierten Teilentwässerungsgebieten soll künftig erfolgen
Der Verband wird das Abwasser aus noch nicht kanalisierten Teilentwässerungsgebieten im Anschluss
an die Kanalisierung in eine vorhandene oder geplante Verbandskläranlage übernehmen. Es sind für die künftige Zuleitung zur Verbandskläranlage Angaben entsprechend der Nr.4.1 erforderlich.

4.4
Späterer Zugriff durch den Verband
Solange der Abwasserverband die Übernahme des Abwassers noch nicht in seine Verbandsplanung aufgenommen hat, ist der Zugriff gem. § 54 Abs. 1 LWG noch nicht erfolgt, die Gemeinde also selbst zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die noch notwendigen Maßnahmen sind im Konzept als eigene Maß- nahmen der Gemeinde vorzusehen.

Es treten die in § 54 Abs. 1 und Abs.2 LWG vorgesehenen Rechtsfolgen ein:
- Der Verband kann zwar später noch zugreifen, im Falle des § 54 Abs.2 Satz 2 LWG jedoch nur im
Einvernehmen mit der Gemeinde.
- Der Verband ist gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 LWG an den im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehe
nen Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme gebunden.

4.5
Einzugsbereich von Flusskläranlagen
Die oberen Wasserbehörden sind ermächtigt, für die
Abwasserbeseitigungskonzepte im Einzugsbereich von Flusskläranlagen abweichende Anforderungen an Mindestinhalt und Darstellung der Konzepte zuzulassen.

5
Übergabe von Abwasser an eine andere Gemeinde
Die Nummern 4.1 bis 4.3 sind entsprechend anzuwenden.

6
Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes
Gem. § 53 Abs. 1 Satz 4 LWG ist das Abwasserbeseitigungskonzept jeweils im Abstand von 5 Jahren fortgeschrieben vorzulegen. Die Fortschreibung des Konzepts hat den gleichen Mindestinhalt und die gleiche Form wie das erste Konzept. In der erneuten Vorlage sind in einem zusätzlichen besonderen Bericht kenntlich zu machen:
- Die Maßnahmen, die bereits durchgeführt sind.
- Die Maßnahmen, deren Realisierung sich zeitlich verschiebt und die Gründe dafür.
-
Maßnahmen, die nicht mehr erforderlich sind, mit Angabe der Gründe für den Wegfall.
- Maßnahmen, die neu hinzugekommen sind.

7
Übergangsregelung
Hat eine Gemeinde der oberen Wasserbehörde ein Abwasserbeseitigungskonzept schon vor Erlass dieser Verwaltungsvorschrift vorgelegt, erübrigt sich eine erneute Vorlage, wenn das vorgelegte Konzept den in Nr. 2 geforderten Mindestinhalt bereits enthält und nur in der Form der Darstellung von den Anforderungen nach Nr. 3 abweicht. In diesen Fällen ist erst die Fortschreibung nach Ablauf von 5 Jahren den Anforderungen nach Nr. 3 anzupassen. Enthält das bereits vorgelegte Konzept den nach Nr. 2 geforderten Mindestinhalt noch nicht, ist das Konzept den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend erneut vorzulegen.

MBl. NRW. 1984 S. 1597


Anlagen: