Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Nutzung landeseigener Gewässer- und Ufergrundstücke RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 7. 6. 1972 -III A 5-624/4-20090-¹)

 

Historisch:

Nutzung landeseigener Gewässer- und Ufergrundstücke RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 7. 6. 1972 -III A 5-624/4-20090-¹)

210. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6.1992 = MBl. NW. Nr. 31 .einschl.) / 7. g. 72 (1)

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Nutzung landeseigener Gewässer- und Ufergrundstücke

RdErl. d. Ministers für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten v. 7. 6. 1972

-III A 5-624/4-20090-¹)

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

Diese Richtlinien gelten für die Nutzung landeseigener Gewässer- und Ufergrundstücke mit Ausnahme der forstfiskalischen Grundstücke.

Landeseigene Gewässer- und Ufergrundstücke im Sin-. ne dieser Richtlinien sind die im Eigentum des Landes befindlichen in der Anlage zu § 3 Abs. l Nr. l des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488/SGV. NW. 77) genannten Landesgewässer und an ihre Uferlinie (§ 8 LWG) angrenzenden Grundstücke sowie diesen benachbarte Grundstücke mit Bedeutung für die Wasserwirtschaft

12 Belange der Allgemeinheit

Die Gewässer sind Gegenstand grundlegender und lebenswichtiger Interessen der Allgemeinheit Auch auf die Ufergrundstücke erstreckt sich das besondere Interesse der Allgemeinheit Die Wahrung der damit zusammenhängenden Belange ist deshalb jeder Einzelnutzung landeseigener Gewässer- und Ufergrundstük-ke voranzustellen.

Ufergrundstücke sind nach § 56 Abs. l Landschaftsgesetz (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734/SGV. NW. 791) für das Betreten zum Zwecke der Erholung in angemessenem Umfang herzurichten und freizugeben. Das Betreten der Grundstücke ist nur auf eigene Gefahr gestattet (§ 49 LG). Die Möglichkeit zur Ausübung des Gemeingebrauchs - § 33 LWG, § 23 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGB1.1 S. 3017), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 1980 (BGB1. I S. 373) - ist im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewährleisten.

1.3 Verwaltung

Die landeseigenen Gewässer- und Ufergrundstücke sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.

1.4 Vertragsfreie, unentgeltliche Benutzungen

Die Gewässerbenutzung als solche - § 3 WHG - ist unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist oder- eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies

171.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1986 = MB1. NW. Nr. 9 einschl.)

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auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt, und für die erlaubnispflichtige Benutzung von künstlichen Gewässern und Talsperren (§ 13 LWG).

Die Kraft Gesetzes unentgeltlich zu duldenden Gewässerbenutzungen können nicht Gegenstand eines Vertrages sein. Dasselbe gilt für Betretungsbefugnisse nach §§ 49 ff LG. Ein entgegen dieser Vorschrift bestehender Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig. In solchen Verträgen etwa enthaltene Bestimmungen öffentlichrechtlicher Natur, die nach wie vor von Belang sind, gehören in die öffentlich-rechtliche Benutzungsbefugnis. Auf Nummer 3 wird hingewiesen.

1.5 Andere Nutzungen landeseigener Gewässer- und Ufergrundstücke durch Dritte bedürfen unbeschadet der Vorschriften des öffentlichen Rechts der privatrechtlichen Vereinbarung.

2. Vertragliche Regelung, Nutzungsentgelte 2.1 Gestattungsverträge

Der Abschluß privatrechtlicher Gestattungsverträge'-Nutzungsverträge - ist grundsätzlich erforderlich (§ 305 BGB), soweit fiskalisches Eigentum außerhalb des Gewässers - z. B. durch Bauwerke, Leitungen oder andere Anlagen außerhalb des durch die Uferlinien (§ 8 LWG) begrenzten Gewässers, unterhalb des Gewässerbettes oder im Luftraum über dem Gewässer - oder das Gewässer über die unentgeltlich zu duldende Benutzung nach § 3 WHG (Nummer 1.4 Satz 1) hinaus oder im Sinne von Nummer 1.4 Satz 2 in Anspruch ge-•y nommen wird. Die Verträge sind schriftlich abzufassen.

2.1.1 Dingliche Rechte

Dingliche Rechte dürfen nach § 64 Abs. 4 Satz l Lan-deshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397/SGV. NW. 630) an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Soweit es sich dabei um die Einräumung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten handelt, ist die Zustimmung von mir einzuholen. Der Finanzminister hat insoweit auf das Erfordernis seiner Einwilligung verzichtet.

Es sind darüber hinaus zu beachten:

- Nr. 6 der vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 64 der Landeshaushaltsordnung (Vorl. W-LHO), RdErl. v. 21.7.1972 (SMBl. NW. 631) -

- RdErl. d. Finanzministers v. 23. 10. 1975 (SMBl. NW. 6410) betr. Vermögensverwaltung des Landes; hier: Ergänzende Anordnungen über den Grundstücksverkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Grundstücksverkehrsanordnungen - GVKA).

2.1.2 Ausnahmen

Für den Abschluß eines privatrechtlichen Gestattungs-vertrages — Nutzungsvertrages — besteht insoweit kein Raum, als einem Dritten bereits durch Gesetz die privatrechtlich wirkende Befugnis eingeräumt wird, Grundstücke für bestimmte, im Gesetz näher bezeichnete Zwecke zu benutzen. Soweit diese Befugnis reicht, hat das Land als Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme eines Grundstücks zu dulden (vgl. z. B. § l des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 - RGB1. S. 705/BGB1.111 Nr. 9021 - l -).

2.2 Nutzungsentgelte

Für gewerbliche und sonstige besondere Nutzungen sind Nutzungsentgelte zu erheben, soweit nichts anderes

bestimmt ist. Die Nutzungsentgelte sind grundsätzlich in Jahressätzen zu bemessen.

2.2.1 Höhe der Nutzungsentgelte

Die Höhe der Nutzungsentgelte richtet sich für die Anlage in der Anlage aufgeführten Nutzungsarten nach den dort festgesetzten Sätzen. Soweit eine Nutzungsart darin nicht vorgesehen ist, ist das Ntitzungsentgclt nach billigem Ermessen.zu bestimmen.

Sämtliche Entgelte sind jeweils nach 5 Jahren zu 77fl überprüfen und der Preisentwicklung anzupassen, * * U soweit diese nach dem Prüfungszeitraum eine Veränderung von mind. 20% aufweist Ein entsprechender Leistungsbestimmungsvorbehalt ist in die Verträge aufzunehmen. Als Grundlage zur Festellung der Preisentwicklung ist der der den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zu entnehmende Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte insgesamt (Gesamtlebenshaltung) vorzusehen.

2.2.2 Einziehung der Nutzungsentgelte

Die Nutzungsentgelte sind jährlich im voraus zu erheben.

Nutzungsentgelte bis zur Höhe von 100- DM/Jahr können jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren im voraus erhoben werden, soweit der Nutzungsberechtigte damit einverstanden ist.

Bei Jahresentgelten bis zur Höhe von 20,- DM ist bei neuen Verträgen grundsätzlich eine Pauschalierung so vorzunehmen, Daß ein einmaliger Betrag in Höhe des zwölfeinhalbfachen Jahresbetrages zu entrichten ist. Jahresentgelte bis zur Höhe von 200,- DM können mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten pauschaliert in Höhe des zwölfeinhalbfachen Jahresbetrages erhoben werden. Damit ist die Nutzung für die gesamte Vertragsdauer einschließlich von Verlängerungen gem. Nummer 2.5 Satz 2 abgegolten. Nummer 2.2.1 Abs. 2 findet keine Anwendung. Bei vorzeitigem Vertragsablauf besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung.

Wird von vornherein der Vertrag nur mit einer fest begrenzten Frist von weniger als zehn Jahren ohne Verlängerungsklausel geschlossen, ergibt sich der Pauschalbetrag aus der Multiplikation des Jahresentgeltes mit der Laufzeit in Jahren; angefangene Jahre zählen als volle Jahre. Nummer 2.2.1 Abs. 2 findet keine Anwendung.

2.2.3 Befreiungen

Von einer Zahlung von Entgelten sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Anlagen befreit

das Deutsche Rote Kreuz

die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft

die Feuerwehr

die Wasserschutzpolizei

das Technische Hilfswerk

gemeinnützige Wassersportvereine und

-verbände in Nordrhein-Westfalen. Das gleiche gilt für Wasser- und Bodenverbände mit ihren Aufgaben, die sie für landeseigene Gewässer zu erfüllen haben.

Gesetzlich geregelte Entgeltbefreiungen - z. B. durch das Telegraphenwegegesetz vom 18. 12. 1899 (RGB1. S. 705/BGB1. III Nr. 9021-1) - bleiben unberührt. Sollten darüber hinaus Entgeltbefreiungen in Betracht kommen, behalte ich mir die Entscheidung vor.

2.3 Berechnungsweise

Alle Mengen und Maße sind auf volle Einheiten, Geldbeträge auf ganze Deutsche Mark aufzurunden. Werden die Entgelte des gleichen Nutzungsberechtigten nach verschiedenen Ansätzen berechnet, so ist die Aufrundung erst bei der Gesamtsumme vorzunehmen. Die Bestimmungen über die Aufrundung gelten bei Zahlung in Teilbeträgen auch für die Teilbeträge.

2.4 Besondere Vertragsbestimmungen

In die Verträge sind ggf. auch Bestimmungen über Folgekostenpflicht, Haftung, Anlagenbeseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzunehmen, desgleichen Regelungen im Sinne von Nr. 3.

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145. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 9. 1981 = MBl. NW. Nr. 80 einschl.)

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Neue Gestattungsverträge — Nutzungsverträgc — sind grundsätzlich für eine' Dauer von rd. 10 Jahren ab-zuschließen, wobei als Vertragsende immer der 31. Dezember zu wählen ist. Dabei ist stillschweigende Verlängerung um jeweils l Jahr vorzusehen, wenn nicht einer der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember schriftlich gekündigt hat. Aus zwingenden Gründen kann von diesen Fristen ausnahmsweise abgewichen werden.

2.6 Anpassung von Verträgen

Bereits bestehende Gestattungsverträge - Nutzungsverträge — sind im Rahmen der vertragsrechtlichen Möglichkeiten den obigen Vorschriften anzupassen. Die vertraglichen Möglichkeiten sind besonders dann auszunutzen, wenn nach den in der Anlage festgesetzten Sätzen eine Erhöhung bisheriger Nutzungsentgelte geboten ist.

2.7 Kartei

Über die Nutzungsentgelte ist eine Kartei zu führen, die wenigstens folgende Angaben enthalten muß:

a) Name — Firma — und Anschrift des Nutzungsberechtigten

b) Bezeichnung des Gewässers und örtliche Lage des Gegenstandes (l.'r. Ufer, Kilometrierung)

c) Gegenstand mit Bezeichnung der nach der Anlage zutreffenden Nummer (z. B. Anlegeplattfurm für gewerbliche Zwecke Nr. 2.2)

d) Rechtsgrundlage der Nutzung (z. B. Gestattungs-vertrag vom . . .)

c) Höhe der/des Nutzungsentgelte/s je Zahlungszeitratim

f) Beginn der Nutzungsberechtigung

g) Vertragdauer

h) Stillschweigende Verlängerung vereinbart: ja/nein

Für jedes Rechnungsjahr ist die Gesamtsumme der Entgelte buchmäßig zu erfassen und mit der Gesamtsumme abzuschließen. Auf einer Sammelkarteikarte ist laufend jedes Rechnungsjahr mit der in ihm erhobenen Gesamtsumme einzutragen.

3. Sonstige Entgelte

Unberührt bleibt, von Berechtigten Ersatz zu verlangen, soweit die Unterhaltung oder der Ausbau landeseigener Gewässer durch, die Benutzung erschwert wird. Desgleichenbleibt unberührt der Anspruch des Landes als Gewässereig'entümer auf die Erstattung von Kosten, die ihm durch die Benutzung entstehen (Erstattung zusätzlicher Kosten wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung). Soweit den Gewässereigentümer derartige Nachteile aus der Benutzung treffen, kann er insoweit auch bei Benutzungen im Sinne des § 3 WHü den Abschluß eines Vertrages mit einer Regelung der Kostenerstattung verlangen.

Die Vorschriften der Nummern 2.3 und 2.7 sind entsprechend anzuwenden.

4. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Die Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bleiben unberührt.

'5. Unterhaltung, Ausbau

Maßnahmen und Einrichtungen, die. der -Unterhaltung und dem Ausbau eine? Gewässers dienen, bleiben von den jn diesem Runderlaß getroffenen Regelungen unberührt.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und dem Landesrechnungshof.

124. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MBl. NW. Nr. 33 einschl.)

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Art der Nutzung

l Kreuzung eines im Landeseigentum stehenden Gewässers

1.1 Brücke, Unterführung

1.1.1 im Zuge eines dem öffentl. Verkehr gewidmeten Weges (Bundesfernstraße, Landstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße und -wege)

1.1.2 für den öffentl. Verkehr dienende Schienenbahn

1.1.3 im Zuge einer öffentlichen Wasserstraße

1.1.4 Rohrleitungsbrücke,

Kabelbrücke, einschl. der Widerlager und einschl. der Rohre und Kabel des Brückeneigentümers

1.1.5 sonstige

(z. B. Werksverkehr)

1.1.6 Lehrgerüst

1.2 Düker

1.3 Rohrleitung, auch im Zuge von Brücken oder Unterführungen

bis NW 500 über NW 500

1.4 Kabel, Kabelschutzrohr

(auch mit mehreren Kabeln) auch im Zuge von Brücken oder Unterführungen

1.5 Kabel, Kabelschutzrohr

(auch mit mehreren Kabeln) gedükert

1.6 Fernmeldekabel der Bundespost im Zuge von öffentl. Wegen nach dem Telegrafen-wegegesetz

1.7 Freileitungen

1.7.1 Hochspannungsleitung mit einem Ausleger mit mehreren Auslagern

1.7.2 sonstige Freileitungen 1.8 Seilbahn

jährliches Entgelt (für jedes angefangene Kalenderjahr) DM

je angef. Meter Bauwerksbreite 13,— mind. jedoch 52,:—

wie zu Nr. 1.1.4

0,40/m3 Grundrißfläche, mind. jedoch 133,—

bis Durchflußquerschnitt 0,2 m2 0,65 je lfdm., mind. jedoch •40,— . • über 0,2 bis 0,8 m2 1,30 je lfdm., mind. jedoch 80,— über 0,8 m2 2,—je lfdm., mind. jedoch 120 —

26,— 52,—

20,— 40,—

40,— 66,—

26,— 66,—

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Bemerkungen

zu Nr. 1.1.1 bis 1.1.3: Die mit dem Bauwerk verbundenen, dem Betrieb unmittelbar dienenden Anlagen (z. B. Rohrleitungen) des Eigentümers inbegriffen

zu Nr. 1.1.4: gemessen senkrecht zur Bauwerksachse

wie zu Nr. 1.1.4

zu Nr. 1.2:

Dükerlänge zwischen den Uferlinien horizontal gemessen, bei Mehrfachdükern die Durchflußquerschnitte addiert die Länge nur einmal angesetzt

zu Nr. 1.3:

mitverlegte Signalkabel

inbegriffen

7. 6. 72 (3)

124. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MBl. NW. Nr. 33 einschl.)

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Art der Nutzung

2 Sonstige Inanspruchnahme, die nicht unter die Duldungspflicht nach § 12 LWG fällt

2.1 Entnahmebauwerk, Einleitungsbauwerk

2.2 Bootsanlegesteg, Anlegeplattform, Bootsaufschleppe für gewerbliche Zwecke

sonstige

2.3 Einsteigetreppen

2.4 Uferwand, Ufermauer

2.5 Bootsliegeplatz bis 3 m Länge

3-5 m Länge 5-7 m Länge über 7 m Länge

2.6 Bootsliegehalle

2.7 Sperrboje, Begrenzungsboje, Ankerboje (Döpper), nicht nur gelegentlich ausgelegt

2.8 • Sonstige Anlagen

2.9 Leitungen (keine Gewässerkreuzung)

2.9.1 Rohrleitung bis NW 500

2.9.2

über NW 500

Kabel, Kabelschutzrohr (auch mit mehreren Kabeln)

2.9.3 Hochspannungsleitung mit einem Ausleger

mit mehreren Auslegern

2.9.4 Sonstige Freileitung

2.10 Mäste

2.10.1 einfacher Mast

2.10.2 Gittermast

2.11 Entnahme fester Stoffe,

soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt

jährliches Entgelt (für jedes angefangene Kalenderjahr) DM

je m2 Grundrißfläche 0,40, mind. jedoch 26,—

je m2 0,65,

mind. jedoch 26,—

je m2 0,40,

mind. jedoch 13,—

13 —

je lfdm. 0,65, mind. jedoch 13,-

2,60/m2,

mind. jedoch 26,-

3,30/m2,

mind; jedoch 40,-

4—/m2,

mind. jedoch 40,-

4,60/m2,

mind. jedoch 40,-

2,60/m2

1,30/Stück, mind. jedoch 13,—

in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Aufstellung

0,65/lfdm., mind. jedoch 20,-1—/lfdm., mind. jedoch 26,-

0,26/lfdm., mind. jedoch 13,-

0,20/lfdm., mind. jedoch 20,-0,33/lfdm., mind. jedoch 33,-

0,13/lfdm., mind. jedoch 13,-

13 —

je m2 Gründungsfläche 1,30, mind. jedoch 20,—

Entgelt

je m3 0,07

Bemerkungen

zu Nr. 2.2: Zahl der m2: größte Länge mal größte Breite der Anlage auf der in Anspruch genommenen Land- und Wasserfläche

Flächenberechnung aus größter Länge und größter Breite der Boote

Sammelliegegenehmi-gung: Flächenberechnung unter Zugrundelegung des mittleren Bootstyps mal Zahl der genehmigten Liegeplätze