Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der EG-Richtlinie vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 6. 1977 - III A 2 - 601/4 - 24418¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der EG-Richtlinie vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 6. 1977 - III A 2 - 601/4 - 24418¹)

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145. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 9. 1981 = MB1. NW. Nr. 80 einschl.)


 Verwaltungsvorschriften

zur Anwendung der EG-Richtlinie vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 6. 1977 - III A 2 - 601/4 - 24418¹)

I

1 Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften (EG) hat am 16. Juni 1975 die

Richtlinie über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten (75/440/EWG) verabschiedet. Sie ist am 25. Juli 1975 im Amtsblatt der EG (L 194/34) bekanntgemacht worden. .

2 Die Richtlinie wurde der Bundesregierung am 19. Juni 1975 bekanntgegeben. Mit der Bekanntgabe ist sie für die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 191 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGB1. II S. 766) wirksam geworden.

Nach Art. 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGB1. II S. 766) sind Richtlinien der EG hinsichtlich ihres Zieles verbindlich, Art und Form der Mittel für die Durchsetzung richten sich jedoch nach den innerstaatlichen Regelungen in den Mitgliedsstaaten. Die Richtlinie gilt nur für Oberflächenwasser, das nach entsprechender Aufbereitung unmittelbar, also ohne nochmalige Versickerung in den Untergrund, zur Trinkwasserversorgung verwendet wird. Bei Gewinnung von Uferfiltratwasser für die Trinkwasserversorgung ist die Richtlinie als Empfehlung anwendbar. Die Richtlinie sieht vor, daß Oberflächenwasser, das in seinen Eigenschaften nicht mindestens den in den Richtlinien als verbindlich bezeichneten Parametern (I-Werte) der Gewässergruppe A 3 entspricht, nicht zur Trinkwassergewinnung verwendet werden darf (Art. 4 Abs. 3). Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, für jede Entnahmestelle die dort einzuhaltenden Parameter festzulegen (Art. 3) und, soweit erforderlich, für die betreffenden Gewässer Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen (Art. 4).

Art. 10 der Richtlinie schreibt das'Inkraftsetzen der erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntgabe vor. Daher weise ich die Wasserbehörden an, den Vollzug der Richtlinie mit dem geltenden wasserrechtlichen Instrumentarium unverzüglich einzuleiten.

4 Bei der Anwendung der Richtlinie bitte ich, wie folgt vorzugehen:

4.1 Feststellung der Gewässer, die der unmittelbaren Gewinnung von Trinkwasser dienen.

4.2 Festlegung der Entnahmestellen.

4.3 Festsetzung der einzelnen für die Zulässigkeit der öffentlichen Trinkwasserversorgung maßgeblichen Parameter des Rohwassers.

Für alle in Anhang II der Richtlinie als verbindlich bezeichneten Parameter (I-Werte) sind Festsetzungen zu treffen. Für die übrigen Parameter (G-Werte) können Werte festgesetzt werden. Dabei ist für jeden Parameter gesondert zu entscheiden, welcher der drei Gewässergruppen (A l, A 2 oder A 3) der Wert zugeordnet wird.

Die Festsetzung erfolgt bei Neuzulassung von Wasserentnahmen im wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid. Bei bereits zugelassenen Wasserentnahmen ist das Recht oder die Befugnis mit nach-. träglichen Auflagen zu versehen, soweit sie auf §§ 5, 7, 12 und 15 WHG oder auf einen im Recht oder in der Befugnis selbst enthaltenen Vorbehalt gestützt werden können.

4.4 Ausnahmeregelung bei Nichteinhaltung der verbindlichen Werte der Gewässergruppe A 3 Sollten in einzelnen Fällen wegen der Verschmutzung des Oberflächengewässers einmal ungünstigere Werte als die für die Gewässergruppe A 3 vorgeschriebenen verbindlichen Werte (I-Werte) festgesetzt werden müssen, so ist die nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie vorgeschriebene Prüfung vorzunehmen und unverzüglich ein entsprechender Antrag auf Ausnahmeregelung vorzulegen. '

4.5 Sanierungsplan

Nach Art. 4 Abs. l der Richtlinie ist in Fällen, in denen

- nur verbindliche Werte (I-Werte) der Ge'wässergrup-pe A 3 festgesetzt werden können oder

- eine Ausnahmeregelung nach Ziff. 4.4 getroffen werden muß,

ein Sanierungsplan aufzustellen. Die Gewässerabschnitte, für die ein solcher Sanierungsplan erforderlich wird, sind mir unverzüglich mitzuteilen. Für die Aufstellung und Durchführung des Sanierungsplans erfolgt eine Regelung im Einzelfall.

II

Zur einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie gebe ich folgende Erläuterungen:

1 Gewässer, auf die die Richtlinie anzuwenden ist.

Die Richtlinie ist für die Direktentnahme von Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung verbindlich anzuwenden. Bei Gewinnung von Uferfiltratwasser für die Trinkwasserversorgung ist die Richtlinie als Empfehlung anwendbar. Diese Regelung hat der Ministerrat bei seiner Zustimmung zur Richtlinie in der Sitzung am 7. Nov. 1974 im Protokoll festgehalten.

2 Schöpfstelle, Ort der Probeentnahme

Als Schöpfstelle im Sinne der Richtlinie gilt

- die Entnahmestelle im Wasserkörper unmittelbar vor dem Entnahmepunkt des Wassers aus dem Gewässer

- oder die Entnahmestelle aus der Entnahmeleitung vor der Aufbereitung und nach nicht mehr als 500 m Fließstrecke nach Entnahme aus dem Gewässer.

.'i Außergewöhnliche Bedingungen nach Art. 8 der Richtlinie

3.1 Überschwemmungen nach Art. 8 Buchst, a) der Richtlinie

(1) Überschwemmungen im Sinne der Richtlinie sind dann festzustellen, wenn am Pegel eines Hauptzuflusses zur Talsperre der kritische Wasserstand überschritten wird. Hauptzufluß ist ein Zufluß, dessen Jahreszufluß mehr als 10 v. H. des Gesamtzuflusses zur Talsperre beträgt.

(2) Der kritische Wasserstand ist für jeden Talsperrenhauptzufluß gesondert vom Regierungspräsidenten festzustellen. Er ist. so festzulegen, daß ein Hochwasser der Wahrscheinlichkeit höchstens einmal in 5 Jahren erfaßt wird und Ausuferungen oberhalb der Pegelstelle eintreten.

(3) Bei Überschwemmungen sind die Meßergebnisse der Tage während und nach dem kritischen Wasserstand, deren 'Meßwerte die Ergebnisse der Tage vor dem kritischen Wasserstand um 50 v. H. oder mehr überschreiten, nicht in die Auswertung nach Art. 5 Abs. l der Richtlinie einzubeziehen. Diese Regelung gilt jedoch höchstens für die Hälfte der Dauer der theoretischen -Füllzeit der Talsperre.

32 Naturkatastrophen nach Art. 8 Buchst, a) der Richtlinie

(1) Naturkatastrophen im Sinne der Richtlinie sind außergewöhnliche Naturereignisse, die aufgrund ihrer Dauer und/oder Intensität negative Folgen für die Wasserqualität haben. . (2) Solche Naturereignisse können sein: a) Erdrutsch von Erdmassen in das Talsperrenwasser mit einem Volumen von mehr als l v.T. des maximalen Staurauminhalts.

') MBl. NW. 1977 S. 880, geändert durch RdErl. v. 3. 7.1981 (MB1. NW. 1981 S. 1516).

145. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 9. 1981 = MB1. NW. Nr. 80 einschl.)

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b) Waldbrände in mehr als 10 v.H. des Talsperrenoin-zugsgebiets.

c) Erdbeben mit Mindeststärke VII auf der Mercalli-Skala in der am nächsten gelegenen Erdbebenwarte. (Auskünfte über Beben in Nordrhein-Westfalen können von der Erdbebenstation Vinzenz-Palotti-Str. 26, 5060 Bensberg, Tel. (0 22 04) 81343, eingeholt werden.)

d) Sturmschäden nach voraufgegangenem Sturm mit mehr als Windstärke 10.

e) Bruch eines Vorsperrdammes.

(3) Bei Naturkatastrophen sind die Meßergebnisse so lange nicht in die Auswertung nach Art. 5 Abs. l der Richtlinie einzubeziehen, bis der Meßwert erreicht ist, der den letzten Meßwert vor dem Ereignis um 50 v. H. überschreitet, höchstens aber nach der Hälfte der theoretischen Füllzeit der Talsperre.

3.3 Außergewöhnliche meteorologische Verhältnisse nach Art. 8 Buchst, b) der Richtlinie

(1) Außergewöhnliche meteorologische Verhältnisse im Sinne der Richtlinie liegen vor, wenn Wettererscheinungen ihrer Dauer und/oder Intensität nach einen bestimmten Höchst- oder Tiefstwert über- oder unterschreiten.

(2) Dieser Höchst- oder Tiefstwert ist:

a) bei Wind

mehr als Windstärke 9 Beaufort im Flachland und mehr als Windstärke 10 Beaufort im Bergland;

b) bei Regen

> 70 mm/Tag oder > 16 mm in 15 Minuten;

c) bei Lufttemperaturen um 14.00 Uhr über 30 °C (Tropentag) während-4 oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen;

d) bei extremer Trockenheit ein Niederschlag von < 0,1 mm/Tag an wenigstens 10 aufeinanderfolgenden Tagen im Sommer oder wenigstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen im Winterhalbjahr.

(3) Die Messungen zu Abs. 2 Buchst, a) sind im unmittelbaren Talsperrenbereich und die zu den Buchst, b) ' bis d) im Einzugsgebiet der Talsperre vorzunehmen. Dazu sind im Benehmen mit dem Wetteramt eine oder mehrere Wetterstationen einzurichten.

(4) Bei Abs. 2 Buchst, a) und b) sind am Tage der außergewöhnlichen meteorologischen Verhältnisse und beim Abs. 2 Buchst, c) und d) an den Tagen und zusätzlich an den 5 folgenden Tagen die Meßergebnisse der Parameter, die im Anhang II der Richtlinie mit (0) gekennzeichnet sind, nicht in die Auswertung nach Art. 5 Abs. l der Richtlinie einzubeziehen.

3.4 Außergewöhnliche geographische Verhältnisse nach Art. 8 Buchst, b) der Richtlinie

(1) Außergewöhnliche geographische Verhältnisse im Sinne der Richtlinie sind diejenigen Gegebenheiten, die innerhalb natürlicher Räume, bedingt durch geologische, orographische, hydrologische, tektonische, pe-dologische und klimatische Faktoren auftreten und sich in diesen abweichend von anderen Zonen auswirken.

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(2) Solche Erscheinungen sind für jeden Einzelfall örtlich zu erfassen und in ihrer möglichen Auswirkung festzulegen (Moorgebiete, Karstgebiete). Festlegungsbehörde ist der Regierungspräsident in Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Fachbehörde (Geologisches Landesamt, obere Forstbehörde, Landesanstalt für Ökologie. Landschaftsentwicklung und Forstplanung, Landesanstalt für Immissionsschutz u.a.).

(3) Im Falle außergewöhnlicher geologischer Verhältnisse sind die im Anhang II der Richtlinie mit (0) gekennzeichneten Parameter nicht in die Auswertung nach Art. 5 Abs. l der Richtlinie einzubeziehen.

3.5 Natürliche Anreicherung nach Art. 8 Buchst, c) der Richtlinie

(1) Natürliche Anreicherung im Sinne der Richtlinie ist dann gegeben, wenn ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen Stoffe aufnimmt, die zu Abweichungen der Parameter führen. Anreicherung kann stetig oder periodisch erfolgen; sie kann al-lochthon oder autochthon sein.

(2) Solche Erscheinungen können sein:

a) Aufnahme bestimmter Stoffe aus den umliegenden Bodenschichten, die eine Änderung der Meßwerte um mehr als 20 v. H. gegenüber dem Mittelwert des Vorjahres bedingen;

b) Anreicherung durch Auswaschung und/oder Verwitterung anstehenden Gesteins auf einer Fläche, die größer als 20 v. H. des Talsperreneinzugsgebiets ist.

(3) In Zeiten natürlicher Anreicherung nach Abs. 2 sind die Meßergebnisse so lange nicht in die Auswertung nach Art. 5 Abs. l der Richtlinie einzubeziehen, wie diese die letzten Meßergebnisse vor dem Ereignis um 20 v. H. überschreiten.

4. Analysenverfahren, Uhtersuchungshäufigkeit

Die EG hat in Ergänzung der Richtlinie vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässern für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten die in Anlage l beigefügte Anlage i Richtlinie vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten verabschiedet.

Die Richtlinie wurde der Bundesregierung am 12. 10. 1979 bekanntgegeben. Mit der Bekanntgabe ist sie für die Bundesrepublik Deutschland nach Art 191 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGB1. II S. 766) wirksam geworden. Untersuchungshäufigkeit und Analysenverfahren bestimmen sich nach dieser Richtlinie.

Im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.


Anlagen: