Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Qualität der Badegewässer Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 - 601/4 - 25440 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - V C 2 - 0236.04 -v. 8. 2. 1980 ¹)

 

Historisch:

Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Qualität der Badegewässer Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 - 601/4 - 25440 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - V C 2 - 0236.04 -v. 8. 2. 1980 ¹)

200.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1990 = MB1. NW. Nr. 90 einschl.)

8.2.80(1)

770


Richtlinie

des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Qualität der Badegewässer

Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 - 601/4 - 25440 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - V C 2 - 0236.04 -v. 8. 2. 1980 ¹)

I

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (EG) hat am 8.12 \975diealsAnlagelabgedruckteRichtlinieuberdie Qualität der Badegewässer (76/160/EWG - Amtsblatt der EG vom 5. 2. 1976 - L 31/1) verabschiedet.

Mit der Bekanntgabe an die Bundesregierung am 15.12. 1975 ist die Richtlinie für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 191 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. 3. 1957 (BGB1. II S. 766) - EG-Richtlinie - wirksam geworden; nach Artikel 189 sind Richtlinien der EG hinsichtlich ihres Zieles verbindlich; Art und Form der Mittel für die Durchsetzung richten sich nach innerstaatlichen Regelungen der Mitgliedstaaten.

Bei der Anwendung der Richtlinie bitte ich, wie folgt vorzugehen:

•1. Für alle Badegewässer werden die in Spalte I des Anhangs der EG-Richtlinie bestimmten Parameter festgelegt. Von diesen ist unter „Gesamtcoliforme Bakterien" der in der Bundesrepublik Deutschland übliche Begriff „Coliforme Keime" und unter „Faekalcoliforme Bakterien" der Begriff „Escheria coli" zu verstehen.

2. Die untere Wasserbehörde ermittelt die Badegebiete und Badegewässer nach Artikel l Abs. 2 der Richtlinie : z anhand des Formblatts gemäß Anlage 2.

3. Die Proben nach Artikel 6 der EG-Richtlinie werden vom Gesundheitsamt in Verbindung mit den Medizinal-untersuchungsämtern oder -stellen entnommen. Die Medizinaluntersuchungsämter oder -stellen untersuchen die Proben auf die Parameter in Spalte I des Anhangs der Richtlinie unter Beachtung der hierzu angegebenen Prüfungs- und Analysenverfahren.

Dem Gesundheitsamt obliegt die Überwachung des hygienisch einwandfreien Zustandes der Badegewässer (wie auch der öffentlichen Bäder) bereits gemäß § 69 Abs. 2 und § 30 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RGS. NW. S. 7/SGV. NW. 2120).

4. Die untere Wasserbehörde gestattet oder untersagt das Baden gemäß Artikel l Abs. 2 Buchst, a) der EG-Richtlinie. Die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden, im Einzelfall Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen, bleibt unberührt.

Das Gesundheitsamt unterrichtet aufgrund der Untersuchung von Wasserproben gemäß Nr. 3 die untere Wasserbehörde über das Prüfungsergebnis, damit gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel eingeleitet oder Badeverbote ausgesprochen werden können.

5. Ergeben die durchzuführenden Kontrollen, daß unter Berücksichtigung des Artikels 5 der EG-Richtlinie die Qualität der Badegewässer nicht den festgesetzten Werten entspricht, sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Werte bis zum 15. Dezember 1985 (Artikel 4 Abs. l der Richtlinie) sicherzustellen. In Betracht kommen hierzu insbesondere

- Benutzungsbedingungen und Auflagen (§§ 4, 5 WHG, 24 LWG),

- Beschränkung, Rücknahme, Widerruf oder Aufhebungen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen (§§7,12,15 WHG),

- Ausgleichsverfahren (§ 18 WHG),

- Bewirtschaftungspläne (§ 36 b WHG),

- Abwasserbeseitigungspläne (§ 18 a WHG),

- Reinhalteordnungen (§ 27 WHG),

- Anordnungen nach § 34 LWG.

6. Die unteren Wasserbehörden berichten dem Regierungspräsidenten erstmals bis zum 1. 4. 1980 über die ermittelten Badegebiete und Badegewässer durch Übersendung von 2 Durchschriften des Formblattes gemäß Anlage 2; zugleich senden sie eine Durchschrift unmittelbar an das zuständige Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft. Vom Jahr 1981 an berichten sie jährlich zum 1. 4. über die zwischenzeitlich bei den Badegebieten und Badegewässern eingetretenen Veränderungen. Sie berichten ferner unverzüglich über Maßnahmen, die gemäß Nr. 5 getroffen werden und über notwendige Abweichungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 oder Artikel 8 der EG-Richtlinie.

7. Die Regierungspräsidenten teilen dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstmals bis zum 20. 4. 1980 in einem zusammenfassenden Bericht unter Beifügung einer Ausfertigung des Formblattes gemäß Anlage 2 mit, welche Badegebiete und Badegewässer sich in ihrem Bezirk befinden. Vom Jahr 1981 an berichten sie zum 20.4. eines jeden Jahres entsprechend. Werden Maßnahmen nach Nr. 5 oder Abweichungen nach Artikel 4 Abs. 3 oder Artikel 8 der EG-Richtlinie erforderlich, haben die Regierungspräsidenten dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter Angabe der Gründe unverzüglich zu berichten.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

') MBl. NW. 1980 S. 230, geändert durch Gem. RdErl. v. 13.1. 1990 (MB1. NW. 1990 S. 1624); hier nicht eingearbeitet


Anlagen: