Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für das Verfahren der staatlichen Anerkennung von Heilquellen RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 29. 1. 1981 - V B l - 0533.02 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien für das Verfahren der staatlichen Anerkennung von Heilquellen RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 29. 1. 1981 - V B l - 0533.02 ¹)

240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

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Richtlinien

für das Verfahren der staatlichen Anerkennung von Heilquellen

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 29. 1. 1981 - V B l - 0533.02 ¹)

Für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle ist gemäß § 16 Abs. 5 Nr. l des Landeswassergesetzes - LWG -vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488/SGV. NW. 77) der Regierungspräsident zuständig.

Das Verfahren für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 16 Abs. l und 2 LWG gestaltet sich wie folgt:

1. Der Antrag auf staatliche Anerkennung soll über den Oberstadtdirektor oder Oberkreisdirektor (Gesundheitsamt) in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden, in dessen Gebiet die Heilquelle liegt; eine Ausfertigung ist dem Geologischen Landesamt zu überlassen.

2. Dem Antrag sind beizufügen: 2.1 Angaben über

2.11 Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Heilquelle,

2.12 Nutzung der Heilquelle (mit Anteilsangabe}

2.121 zu Heilzwecken (wie Bäder, Trinkkuren, Inhalationen),

2.122 zu anderen Zwecken; 2.13 Heilanzeigen;

2.2 Nachweis des Rechtes oder der Befugnis für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Wassers, bei Solquellen im Sinne von § 169 LWG auch Nachweis des Bergwerkseigentums (Verleihungsurkunde);

2.3 Übersichtsplan im Maßstab l: 25000 und Auszug aus der amtlichen Flurkarte mit Eintragung der Lage der Heilquelle. Ist die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach § 16 Abs.'3 LWG erforderlich oder ein Heilquellenschutzgebiet nach § 16 Abs. 3 LWG festgesetzt, so sollen die Grenzen in die Pläne eingezeichnet sein. Auf den itdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 20. 10. * 1980 (MB1. NW. S. 2630/SMB! MW. 770) wird verwiesen; bei Solquellen im Sinne von § 169 LWG sollen auch die Feldesgrenzen des Bergwerkseigentums eingetragen sein;

2.4 Maßstäbliches Schichtenprofil - senkrechter Schnitt durch die Fassung und die angrenzenden Schichten - mit Höhenangabe in m über NN;

2.5 Baupläne und Baubeschreibung der Fassungsbauwerke sowie der Fortleitungsvorrichtungen;

2.6 Heilwasseranalyse oder Heilgasanalyse nach Abschnitt F Nr. 1.1 oder 2.1 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verordnung, über die staatliche Anerkennung von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Heilbad oder Kurort - W HeiKuVO NW. -, RdErl. v. 14. 3. 1972 (MB1. NW. S. 742/SMB1. NW. 21281). Sie darf nicht älter als 20 Jahre sein. Ist die Heilwasseranalyse älter als 5 Jahre oder die Heilgasanalyse älter als 3 Jahre, muß außerdem eine Kontrollanalyse nach Abschnitt F Nr. 1.3 oder Nr. 2.3 W HeiKuVO NW. erstellt werden. Eine neue Analyse nach Abschnitt F Nr. 1.1 oder 2.1 W HeiKu VO NW. kann auch vor Fristablauf gefordert werden, wenn Zweifel an den gesundheitsfördernden Eigenschaften gerechtfertigt erscheinen.

2.7 Ergebnis einer hygienischen Untersuchung nach Abschnitt F Nr. 1.4 W HeiKuVO NW.;

2.8 Angaben zur geologischen, hydrologischen, quelltechnischen und wasserwirtschaftlichen Situation des Heilwasser- oder Heilgasvorkommens über:

2.81 vermutliche Lage und Ausdehnung des Einzugsgebietes sowie Beschreibung seiner Untergrundbeschaffenheit,

2.82 Beständigkeit der Mineralisation, insbesondere in Abhängigkeit von der jeweiligen Entnahmemenge sowie des dazugehörigen Wasserspiegels oder Gasdruckes:

2.821 bei frei auslaufenden Heilquellen:

Höhe des freien Auslaufes in m über NN mit entsprechender Schüttung in 1/sec.,

2.822 bei nicht frei auslaufenden Heilquellen:

Tiefe des abgesenkten Wasserspiegels in m über NN mit entsprechender Fördermenge in 1/sec.,

2.823 bei Gasquellen:

Druck in Abhängigkeit von der Entnahmemenge;

2.83 Gefährdungsmöglichkeiten qualitativer und quantitativer Art,

2.84 Einrichtungen zur Förderung, Fortleitung, Speicherung und Abfüllung des Wassers oder Gases, soweit sich diese Angaben nicht aus den Unterlagen nach 2.5 ergeben,

2.85 technische Einrichtungen, durch die eine chemische oder physikalische Veränderung des Wassers oder Gases zur Nutzung nach 2.12 bewirkt wird,

2.86 Vorrichtungen zur Messung und Beobachtung der Heilquelle oder des Gasvorkommens,

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2.87 allgemeine und spezielle wasserwirtschaftliche und wasserhygieriische Verhältnisse, wie Vorfluter, Überschwemmungsgebiete, Grundwasserstände, Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen u.a.;

2.9 Balneologisches Gutachten zum Ergebnis einer klinischen Erprobung und zu den Heilanzeigen und Gegenanzeigen.

3 Der Oberstadtdirektor oder Oberkreisdirektor legt den. Antrag mit einer Stellungnahme dem Regierungspräsidenten zur Entscheidung vor. Dieser kann weitere Angaben fordern und Gutachten einholen (z. B. bei einem Chemischen Untersuchungsamt, Hygienisch-Bakteriologischen Untersuchungsamt, Gesundheitsamt, Staatlichen Amt für Wasser-und Abfallwirtschaft, Geologischen Landesamt, Landesoberberga'mt oder Balneologischen Institut).'

4 Die staatliche Anerkennung kann Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegen. Bedingungen und Auflagen sind zulässig, wenn sie sicherstellen sollen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

4.1 Die Regierungspräsidenten haben sicherzustellen, daß ihnen alle 5 Jahre vorgelegt werden:

4.11 Ergebnis der hygienischen Untersuchungen nach Abschnitt F Nr. 1.4 W HeiKuVO NW.,

4.12 Bestätigung des Gesundheitsamtes über die hygienischen Verhältnisse,

4.13 Aufstellung der zutage geförderten und zutage geleiteten sowie der für die verschiedenen Zwecke verwendeten Heilwasser- oder Heilgasmengen (siehe Nr. 2.12).

4.2 Die Vorlage neuer Heilwasseranalysen richtet sich nach Abschnitt F Nr. 1.1, von Kontrollanalysen nach Abschnitt F Nr. 1.3, von Heilgasanalysen nach Abschnitt F Nr. 2.1 und von Kontrollanalysen nach Abschnitt F Nr. 2.3 W HeiKuVO NW.

5 Die nach bisherigem Recht nachweislich als gemeinnützig festgestellten Heilquellen gelten gemäß § 16 Abs. 6 LWG als anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

5.1 Unterlagen über eine Feststellung der Gemeinnützigkeit der Heilquelle sind dem .Regierungspräsidenten zur Entscheidung vorzulegen.

5.2 Reichen die Unterlagen für die Überprüfung nicht aus, so kann der Regierungspräsident weitere Unterlagen anfordern.

6 Bei Ersatz- oder Erweiterungsanlagen können neue Heilquellen, soweit sie gleiche oder weitgehend ähnliche chemische Charakteristik aufweisen, durch ein vereinfachtes Verfahren nach § 16 LWG staatlich anerkannt werden; Nummer 5.2 gilt entsprechend.

7 Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nicht mehr gegeben sind oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt werden.

8 Der Regierungspräsident führt ein Verzeichnis der staatlich anerkannten Heilquellen'(§ 16 Abs. 2 LWG) und der ihnen gleichgestellten Heilquellen (§ 16 Abs. 6 LWG) nach folgendem Muster:

Verzeichnis der staatlich anerkannten Heilquellen beim Regierungspräsidenten ...........................................................

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Lfd.

Nr.

Eigentümer, Gemeinde, Kreis

Name und Art der Heilquelle

Gemeinde, Flur, Flurstück der Heilquelle

Als gemeinnützig festgestellt, staatlich anerkannt durch (Stelle, Datum, Aktenzeichen)

Heilquellenschutzgebiet, Quellenschutzgebiet 'durch (Stelle, Datum, Aktenzeichen, Rechtsgrundlage)

Bedingungen Auflagen

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143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

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Er teilt Eintragungen in das Verzeichnis dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und For-T. sten mit; diesen Ministem ist zum 15. 2. eines jeden Jahres das vollständige Verzeichnis nach dem Stand vom 31.12. des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.