Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften - betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen vom 26. September 1983, - betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse vom 8. März 1984, - betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan vom 9. Oktober 1984 RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v.3.9.1985-III B 5-674/1-28792 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften - betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen vom 26. September 1983, - betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse vom 8. März 1984, - betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan vom 9. Oktober 1984 RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v.3.9.1985-III B 5-674/1-28792 ¹)

3. 9. 85 (1)

170.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 11.1985 = MB1. NW. Nr. 69 einschl.)

770


Richtlinien
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
- betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für
Cadmiumableitungen vom 26. September 1983,
- betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für
Quecksilberableitungen mit Ausnahme des
Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse
vom 8. März 1984,
- betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für
Ableitungen von Hexachlorcyclohexan
vom 9. Oktober 1984

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v.3.9.1985-III B 5-674/1-28792 ¹)

l Mit RdErl. v. 19. 7.1983 (MB1. NW. S. 1910/SMB1. NW. 770) wurde auf die Richtlinie des Rates der Europä-ischen_Gemeinschaften (EG) vom .4. Mai 1976 „betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft" (76/464/EWG) hingewiesen. Zu dieser Richtlinie hat der Rat der EG nachstehende Folgerichtlinien erlassen, mit denen Grenzwerte für Ableitungen festgelegt werden:

Anlage i - Richtlinien betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (83/514/EWG) vom 26. September 1983 (ABI, der EG Nr. L 291/1 vom 24. Oktober 1983), wirksam geworden mit ihrer Bekanntgabe an die Bundesregierung am 29. September 1983,

Anlage 2 - Richtlinie betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (84/156/EWG) vom 8. März 1984 (ABI. der EG Nr. L 74/79 vom 17. März 1984), wirksam geworden mit ihrer Bekanntgabe an die Bundesregierung am 12. März 1984,

Anlage 3 _ Richtlinie betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (84/491/EWG) vom 9. Oktober 1984 (ABI. der EG Nr. L 274/11 vom 17. Oktober 1984, berichtigt Nr. L 296/11 vom 14. November 1984), wirksam geworden mit ihrer Bekanntgabe an die Bundesregierung am 11. Oktober 1984.

2 Die vorgenannten Folgerichtlinien sind sowohl bei Einleitungen unmittelbar in ein Gewässer als auch bei Einleitungen in Kanalisationen zu beachten.

2.1 Sie werden bei unmittelbaren Einleitungen im Rahmen der wasserrechtlichen Verfahren nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes (LWG) sowie den hierzu erlassenen Vorschriften berücksichtigt. Soweit für die in den Folgerichtlinien genannten Stoffe Konzentrations- oder Frachtbegrenzungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung nach § 7 a WHG enthalten sind, berücksichtigen diese Werte die Folgerichtlinien. In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob sich aus den Folgerichtlinien zusätzliche Grenzwerte ergeben (z. B. Konzentrationswerte, wenn in der AbwasserVwV nur Frachtwerte enthalten sind), oder für die einzelne Einleitung bessere technische Mittel verfügbar sind (vgl. z. B. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 83/514/EWG).

22 Für Einleitungen in Kanalisationen wird in Kürze eine Genehmigungspflicht durch ordnungsbehördli1 ehe Verordnung gem. § 59 Abs. l LWG begründet. Im Rahmen der dann erforderlichen Genehmigungsverfahren sind auch die Folgerichtlinien zu beachten. Hierzu ergehen noch besondere Verwaltungsvorschriften.

2.3 Zu einzelnem wird auf folgendes hingewiesen:

2.3.1 Zur EG-Richtlinie 83/514/EWG (Cadmium)

Zu Art. 3 Abs^ 2 Satz 2 (Anlagen zur Beseitigung von Cadmium)

Öffentliche oder betriebliche Anlagen zur Behandlung von organisch belastetem Abwasser sind nicht für die Beseitigung von Cadmium bestimmte Anlagen; andernfalls würde das Cadmium in erheblichem Umfang den Schlamm belasten und ihn für eine landwirtschaftliche Verwertung ausschließen (vgl. Klärschlammverordnung vom 25. Juni 1982, BGB1. I S. 734).

Zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 (Überprüfung der Genehmigungen)

Die mindestens alle vier Jahre vorzunehmende Überprüfung erfordert keine Befristung auf vier Jahre, sondern die verwaltungsinterne Prüfung, ob aufgrund der Ergebnisse der technischen Beaufsichtigung der Gewässer eine Änderung oder der Widerruf der Erlaubnis erforderlich ist. Hierzu ist mindestens alle vier Jahre eine entsprechende Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft (StAWA) anzufordern, sofern der zuständigen Wasserbehörde nicht schon die Überwachungsergebnisse vorliegen.

Zu Art. 3 Abs. 5 (Analysenmethoden) Die Analysenmethoden richten sich beim wasserrechtlichen Vollzug nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a WHG über Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser.

Zu Art. 4 (Überwachung)

Die Überwachung der Gewässer wird im Rahmen der Gewässeraufsicht nach §§ 116,120 LWG durchgeführt.

Zum Anhang I (Grenzwerte)

Die Konzentrationswerte der 17., 37., 39. und 40. Ab-wasserVwV entsprechen unter Berücksichtigung der . strengeren zeitlichen Festlegungen für die Probeentnahmen den Werten der Richtlinie, so daß mit Einhaltung der Mindestanforderungen in der Regel •auch die Werte der Richtlinie eingehalten werden/ Zu beachten ist aber, daß in jedem Fall die in der • Richtlinie festgelegtew-Frachtwerte einzuhalten und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Belastung des Gewässers im Bescheid festzusetzen sind. Auf die Beachtung der Frachtwerte in der 44. AbwasserVwV für die Herstellung mineralischer Düngemittel außer Kali wird hingewiesen; Nr. 7 der Tabelle der Anlage l enthält hierfür noch keine Werte.

Zu den Anhängen II und IV (Qualitätsziele) Diese Anhänge sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuwenden. Aufgrund einer Protokollnotiz zur Richtlinie 76/464/EWG vom 4. Mai 1976 werden in der Bundesrepublik Deutschland die nach den Absätzen 2 und 3 möglichen Regelungen für Qualitätsziele nicht in Anspruch genommen.

Zum Anhang III (Referenzverfahren) Für die Ermittlung des Cadmiumgehalts sind bei der Überwachung nach dem Wasserrecht die Analysenmethoden der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a WHG zu beachten, soweit im Einzelfall nicht andere Untersuchungsmethoden festgelegt wurden.

2.3.2 Zur EG-Richtlinie 84/156/EWG (Quecksilber ohne Alkalichloridelektrolyse)

Die Hinweise zu den Art 3 und 4 sowie zu den Anhängen II bis IV zur Richtlinie 83/514/EWG (Cadmium) gelten entsprechend auch für die Art 3 und 5 und die Anhänge II bis IV der Richtlinie 84/156/ EWG. Zu Anhang I

Die Konzentrationswerte der 39.' uhd 40. AbwasserVwV entsprechen unter Berücksichtigung der

') MBl. NW. 1985 S. 1347.

170.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.ll.l985 = MB1. NW. Nr. 69 einschl.)

3. 9. 85 (2)

strengeren zeitlichen Festlegungen für die Probeentnahmen den Werten der Richtlinie ab 1. Juli 1989 (vgl. auch Nr. 3 des Anhanges I). Es ist vorgesehen, daß auch für weitere unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende Industriezweige allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 7 a WHG erlassen werden. Zum Erlaß der Richtlinie wurde im übrigen hierzu. folgende Erklärung im Ratsprotokoll aufgenommen:

... „Der Rat und die Kommission erklären, daß die Nettomengen des in Gewässer abgeleiteten Quecksilbers zu berücksichtigen sind, da Quecksilber eine sehr lange Verweilzeit in der Umwelt hat und biologisch akkumulierbar ist. Das bedeutet, daß die Grenzwerte unter den meisten Nummern der Tabelle von Anhang I nicht nur gemäß Art. 6 Abs. l Buchstabe a) der Richtlinie 76/464/EWG die Konzentration, sondern auch die Fracht angeben müssen." Ferner wurde zum Anhang I folgende Erklärung im Ratsprotokoll aufgenommen:

... „Der Rat erklärt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens alle zwei Jahre für die in Anhang I unter den Rubriken 5 und 6 genannten Industriesektoren, für die nur Konzentrationsgrenzwerte bestehen, die verfügbaren Daten über die Quecksilbermengen (wenn möglich in Gramm pro verwendetes Kilogramm Quecksilber), welche von den verschiedenen Branchen dieser Industriesektoren durchschnittlich pro Monat tatsächlich abgeleitet werden, mitteilen, damit künftig Frachtgrenzwerte ausgearbeitet und vom Rat festgesetzt werden können."

In den wasserrechtlichen Bescheiden sind deshalb entsprechende Auskunftsverpflichtungen, beginnend ab 1. Juli 1986, festzulegen. Die erhaltenen Daten sind von den Wasserbehörden erstmals zum 1. August 1988 dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf dem Dienstweg vorzulegen.

2.3.3 Zur EG-Richtlinie 84/491/EWG (Hexachlorcyclohexan)

Für Betriebe, die unter die Nrn. l bis 3 der Tabelle in Anhang I der Richtlinie fallen, sind die Emissionsnormen von den Mitgliedstaaten nach Nr. l Buchst, a) Abs. 2 des Anhangs I festzulegen. Soweit hierfür nicht in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. l Satz 3 WHG Werte vorgeschrieben sind, haben die Wasserbehörden die erforderlichen Werte gem. § 7 a Abs. l Satz l WHG in den einzelnen Erlaubnisverfahren festzusetzen.

Im übrigen gelten die Hinweise zu den Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5, Art. 4 und zu den Anhängen II bis IV zur Richtlinie 83/514/EWG (Cadmium) auch für die Richtlinie 84/491/EWG entsprechend.

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Anlagen: