Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften betr. Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlenstoff, DDT, Pentachlorphenol) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 13. 11. 1987 - III B 5 - 674/1 - 32361 ¹) *)

 

Historisch:

Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften betr. Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlenstoff, DDT, Pentachlorphenol) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 13. 11. 1987 - III B 5 - 674/1 - 32361 ¹) *)

13.11.87(1)

189.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand.l.2.1989 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)

770


Richtlinie

des Rates der Europäischen Gemeinschaften betr.

Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung

gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang

der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlenstoff, DDT, Pentachlorphenol)

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und

Landwirtschaft v. 13. 11. 1987 -

III B 5 - 674/1 - 32361 ¹) *)

1 Mit RdErt v. 19. 7. 1983 (MB1. NW. S. 1910/SMBL NW. 770) wurde auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) vom 4. Mai 1976 „betreffend die Verschmutzung in Folge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft" (76/464/EWG) hingewiesen. Zu dieser Richtlinie hat der Rat der EG die nachstehende Richtig *nl»*e nie betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im "Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG vom 12. Juni 1986 (86/280/EWG) erlassen und am 4. Juli 1986 im Amtsblatt der EG Nr. L 181/16 (ber. L 210/108) bekanntgemacht

Die Richtlinie vom 12. Juni 1986 wurde als Richtlinie für die Stoffe Tetrachlorkohlenstoff, DDT und Pentachlorphenol erlassen.

2 Die Richtlinie ist sowohl bei Einleitungen unmittelbar in ein Gewässer als auch bei Einleitungen in Kanalisationen zu beachten. •

2.1 Sie ist bei unmittelbaren Einleitungen im Rahmen der wasserrechtlichen Verfahren nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes (LWG) zu vollziehen.

22 Bei Einleitungen in öffentliche Kanalisationen ist • die Richtlinie im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach § 59 Abs. l LWG i. V. m. der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von wassergefährdenden Stoffen und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 21. August 1986 (GV. NW. S. 656/ SGV. NW. 77) zu beachten.

2.3 Im einzelnen wird auf folgendes hingewiesen: Zu Art 2 Buchst d (Verwendung der Stoffe) Zu beachten ist, daß der Begriff „Verwendung der

Stoffe" erheblich weiter definiert wird, als er in der deutschen Sprache gebraucht wird, insbesondere auch die Herstellung und Verarbeitung der Stoffe mitumfaßt.

Zu Art. 3 Abs. 2 Satz 3 (Anlagen zur Beseitigung der Stoffe)

öffentliche mechanisch-biologisch arbeitende Anlagen zur Behandlung von organisch belastetem Abwasser sind in der Regel nicht für die Beseitigung der 'in der Richtlinie genannten Stoffe bestimmte Anlagen. '

Zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 (Überprüfung der Genehmigungen)

Die mindestens alle vier Jahre vorzunehmende Überprüfung erfordert keine Befristung auf vier Jahre, sondern die verwaltungsinterne Prüfung, ob aufgrund der Ergebnisse der Gewässerüberwachung eine Änderung oder der Widerruf der- Erlaubnis bzw. Genehmigung erforderlich ist. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.

Zu Art. 3 Abs. 4 (Anzuwendende Normen) Die Stoffe der Richtlinie sind auch gefährliche Stoffe im Sinne des § 7 a Abs. l Satz 3 WHG, so daß für diese Stoffe in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung demnächst Anforderungen nach dem Stand der Technik zu erwarten sind.

Zu Art. 3 Abs. 5 (Analysenmethoden) Die Analysenmethoden werden in der Erlaubnis bzw. Genehmigung festgelegt. Sie müssen den im Anhang II Teil C für den jeweiligen Stoff genannten Referenzmeßverfahren entsprechen oder ihnen gleichwertig sein.

Zu Art.- 5 (Programme)

Sonderprogramme bzw. Programme im Sinne des Art 5 sind die von der Bundesregierung nach § 7 a Abs. l Satz 3 WHG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und die VGS.

Zu den Anhängen I und H, Teil B (Qualitätsziele) Diese Anhänge . sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuwenden. Aufgrund einer Protokollnotiz zur Richtlinie 74/464/EWG vom 4. Mai 1976 werden in. der Bundesrepublik Deutschland die nach Art 6 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie möglichen Regelungen für Qualitätsziele nicht in Anspruch genommen.

') MBLNW. 1987 S. 1798. . . *) siehe hierzu, auch RdErl. v. 20.11.1988 (SMB1. NW. 770).


Anlagen: