Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 29. 1. 1990 - I A 4 - 50.31.25¹)

 

Historisch:

Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 29. 1. 1990 - I A 4 - 50.31.25¹)

196.Ergänzung-SMBLNW.- (Standl5.4.1990 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

29. 1. 90 (1)


Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 29. 1. 1990 - I A 4 - 50.31.25¹)

Für den Vollzug des Ausgleichs nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) sowie der Härtefallregelung nach § 15 Abs. 4 LWG werden folgende Hinweise gegeben:

1 Ausgleich nach dem Wasserhaushaltsgesetz

' Das 5. Gesetz zur Änderung des WHG vom 25. Juli 1986 (BGB1.1 S. 1165) hat mit Wirkung vom 1. 1. 1987 in § 19 Abs. 4 die bundesrechtliche Rahmenregelung für einen Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile geschaffen, die bei einer Beschränkung der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung in Wasserschutzgebieten entstehen. Mit dem neuen Absatz 4 wird der bisherige Entschädigungsanspruch bei enteignungsgleichen Eingriffen (§ 19 Abs. 3 WHG) ergänzt.

Nach Wortlaut und; Systematik des § 19 WHG beziehen sich Entschädigungsansprüche nach § 19 Abs. 3 WHG und Ausgleichsansprüche nach § 19 Abs. 4 WHG auf Anordnungen in Wasserschutzgebieten (§ 19 Abs. 2 WHG).

2 Umsetzung im Landeswassergesetz

In der Neufassung des Landeswassergesetzes vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384/SGV. NW. 7.7) wird § 19 WHG wie folgt umgesetzt:

2.1 Anordnungen in Wasserschutzgebieten

Nach §14 LWG werden Wasserschutzgebiete durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt. In der Verordnung können nach Schutzzonen gestaffelt verbindliche Anordnungen im Rahmen von § 19 Abs. 2 WHG getroffen werden.

22 Entschädigungspflicht des Begünstigten

Stellt eine Anordnung nach,§19 Abs. 2 WHG eine Enteignung dar, wird eine Entschädigungspflicht (§ 19 Abs. 3 WHG) ausgelöst. Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet (§ 15 Abs. 2 Satz l LWG), der bei Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zu bezeichnen ist (§ 15 Abs. 1). In der überwiegenden Zahl der Fälle handelt es sich beim Begünstigten um 'das Wasserversorgungsunternehmen.

3 Verfahrensvorschriften

3.1 Antrag, Festsetzung, gütliche Einigung

§ 15 Abs. 3 LWG regelt das Verfahren des durch § 19 Abs. 4 WHG bestimmten Ausgleichs wie folgt: >

- Der Ausgleich wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Regierungspräsidenten festgesetzt

- Der Antrag setzt voraus, daß sich die Beteiligten zunächst ernsthaft, aber vergeblich um eine gütliche Einigung bemüht haben.

32 Sachverständige

Die Wasserversorgungsunternehmen einerseits und Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Gartenbau andererseits haben sich darauf verständigt, daß bei der Berechnung des Ausgleichs jeweils auf Sachverständige zurückgegriffen werden kann.

3.3 Gutachten durch die Landwirtschaftskammern

Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, wird der Regierungspräsident sich für die Festsetzung des Ausgleichs eines Gutachtens der Landwirtschaftskammern bedienen. . •

3.4 Musterverträge

Die Verbände der Wasserversorgung und der Landwirtschaft haben sich darauf verständigt, für die Ermittlung eines Ausgleichs nach § 19 Abs. 4 Gespräche über Musterverträge zu führen. Solche Musterverträ-

ge könnten zum Beispiel Empfehlungen enthalten über die Festsetzung pauschaler Zahlungen für be-stimmte Ausgleichstatbestände in Wasserschutzgebiets-verordnungen.

3.5 Ermittlung des wirtschaftlichen Nachteils

Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Nachteils ist in der Regel die in der Schutzgebiets-Verordnung beschränkte Nutzung mit einer entsprechenden Nutzung außerhalb des Schutzgebietes zu vergleichen. Allgemein gültige Verbote setzen, auch wenn sie für Schutzgebiete gelten, keine erhöhten Anforderungen nach § 19 Abs. 4 WHG fest.

3.6 Schadensminderungspflicht

Bei der Ermittlung des Ausgleichs nach § 19 Abs. 4 WHG ist zu berücksichtigen, daß ein Ausgleichsbetrag insoweit nicht geleistet wird, als es den Betroffenen möglich ist, durch eigene Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern (Schadensminderungspflicht).

3.7 Heilquellenschutzgebiete

§ 16 Abs. 3 LWG bestimmt, daß für Heilquellenschutzgebiete § 19 Abs. 2 bis 4 WHG und §§ 14 und 15 LWG sinngemäß gelten.

4 Härtefallregelung nach § 15 Abs. 4 LWG

4.1 Anspruch nach dem Wasserhaushaltsgesetz

Der Ausgleichsanspruch des § 19 Abs. 4 WHG bezieht sich nur auf Anordnungen gemäß § 19 Abs. 2 WHG, d. h. konkret auf Vorschriften, die in den jeweiligen Wasserschutzgebiets-verordnungen erlassen werden.

Danach besteht z. B. kein Ausgleichsanspruch, wenn sich Anwendungsverbote oder -beschränkungen für Wasserschutz- und "Heilquellenschutzgebiete aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für Pflanzenschutzmittel ergeben. Der Landesgesetzgeber hat -anders als die Bundesländer Bayern und Hessen -keine Möglichkeit gesehen, das nach Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ab 1. 9.1988 geltende Verbot von 73 Pflanzenschutzmitteln in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten als Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG zu deklarieren. Inzwischen erwägt die Bundesregierung, die Anspruchsgrundlage des § 19 Abs. 4 WHG im Rahmen der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes zu erweitern.

4.2 Härtefallregelung im Landeswassergesetz

Angesichts vorgenannter Rechtslage hat der Landesgesetzgeber in § 15 Abs. 4 LWG folgendes bestimmt: „Zugunsten desjenigen, der durch Anwendung der für das Schutzgebiet geltenden strengeren Rechtsvorschriften erhöhte Aufwendungen zum Schutz der Gewässer erbringen muß, kann der Regierungspräsident zeitlich begrenzt in Härtefällen eine-pauschale Ausgleichszahlung auch dann festsetzen, wenn der Eingriff eine Verpflichtung zum Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht auslöst."

4.3 Zeitliche Begrenzung, Ergänzung des Bundesrechts

Die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung ergibt sich daraus, daß

- eine Anpassung der bundesrechtlichen Vorschriften (Wasserhaushaltsgesetz, Pflanzenschutzgesetz) beabsichtigt ist, 'v

- ein Verbot für wassergefährdende Pflanzenschutzmittel auf Dauer nicht auf Wasser- und Heikjuel-lenschutzgebiete beschränkt werden kann, die Zulassungsbestimmungen des Bundes vielmehr an die Zielsetzung eines flächendeckenden Gewässerschutzes angepaßt werden müssen. Die Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 LWG knüpft unmittelbar daran an, daß Rechtsvorschriften für Schutzgebiete, z. B. im Rahmen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, zwar erhöhte Aufwendungen zum Schutz der Gewässer bewirken können, je-

') MBl. NW. 1990 S. 271,

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198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

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doch keinen Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG auslösen.

Insofern stellt der Härteausgleich eine landesrechtliche Ergänzung des § 19 Abs. 4 WHG für die Fälle dar, in denen es bei erhöhten Aufwendungen in Schutzgebieten'keine bundesrechtliche Anspruchsgrundlage gibt

4.4 Härtefälle durch Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

4.41 Beispielfälle

Durch die am 1. 9. 1988 in Kraft getretene Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (BGB1. I S. 1196) können erhöhte Aufwendungen und damit Härtefälle im Sinne des § 15 Abs. 4 LWG in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten beispielsweise, wie folgt entstehen:

- Es stehen kurzfristig keine Ersatzmittel zur Verfügung, so daß bei Spezial- und Sonderkulturen erhebliche wirtschaftliche Einbußen oder gar Existenzgefährdungen befürchtet werden müssen.

- Die zugelassenen Ersatzmittel sind teurer und möglicherweise weniger wirksam, was für eine Übergangs- und Anpassungszeit zu wirtschaftlichen Härten führen kann.

4.42 Ausgleich bei der Rücknahme von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln durch die Biologische Bundesanstalt erfolgt nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse; sie ist auf maximal 10 Jahre befristet Vor Verkündung der neuen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung waren in Wasserschutzgebieten, Zone III, 54 Mittel zugelassen, die ab 1. 9.1988 verboten worden sind. Dadurch wurden auch bestehende Zulassungen bis • zu 10 Jahren kurzfristig ohne Vorankündigung zurückgenommen. Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind daraus besondere Anpassungsprobleme entstanden, weil sich Landwirte und Gärtner in ihrer Betriebs- und Produktionsplanung darauf eingestellt haben, daß die 54 Pflanzenschutzmittel weiterhin gesetzlich zugelassen sind.

4.43 Art des Härteausgleichs, Verfahren, Musterverträge , § 15 Abs. 4 LWG trägt der besonderen Situation in der Pflanzenschutzmittelgesetzgebung Rechnung, indem der Härteausgleich

- zeitlich begrenzt wird,

- in pauschalierter Form gewährt werden kann. Im übrigen gilt bei der Festsetzung des Härteausgleichs das Verfahren nach § 15 Abs. 3, das heißt:

- zunächst ernsthafter Versuch der gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten,

- beim Scheitern Festsetzung des Ausgleichs durch den Regierungspräsidenten, der sich dazu eines Gutachtens der Landwirtschaftskammer bedient

Ferner gilt die Abrede zwischen den Verbänden der Wasserversorgung und der Landwirtschaft, daß auch für den Härteausgleich nach § 15 Abs. 4 LWG Musterverträge entwickelt werden können.

') MBl. NW. 1990 S. 938.