Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: „ Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der EG-Richtlinie vom 19.3.1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (87/217/EWG) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 23.10.1989 -III B l ¹)

 

Historisch:

„ Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der EG-Richtlinie vom 19.3.1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (87/217/EWG) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 23.10.1989 -III B l ¹)

23. 10. 89 (1) 194.Ergänzimg-SMBl. NW.- (Standl5.12.1989 = MB1. NW.Nr.81 einschl.)


„ Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der EG-Richtlinie
vom 19.3.1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest
(87/217/EWG)
RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 23.10.1989 -III B l ¹)

1 Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (EG) hat Anlage am 19. März 1987 die als Anlage abgedruckte Richtlinie zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (87/217/EWG) verabschiedet Sie wurde am 28. März 1987 im Amtsblatt der EG (L 85/40) veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 14 Abs. l dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen; außerdem sind nach Artikel 14 Abs. 2 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um bei den vor dem 31. Dezember 1988 bestehenden Anlagen möglichst rasch, spätestens am 30. Juni 1991, den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie nachzukommen.

2 Die Richtlinie ist u. a. im Rahmen des Wasser- und des Abfallrechts zu vollziehen. Für das Wasserrecht und das Abfallrecht wird auf folgendes hingewiesen:

2.1 Wasserrecht

Die nach den Artikeln 3, 5 und 6 der Richtlinie vorgeschriebene Rezyklierung des Abwassers bei der Herstellung von Asbestzement, Asbestpapier und -pappe und die Begrenzung unvermeidbarer Asbestrückstände im Abwasser wird für den Bereich der Direkteinleiter in den Anhängen der 48. AbwasserVwV nach § 7 a WHG geregelt werden. Für Indirekteinleitungen ist eine Genehmigungspflicht in der zu ändernden Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von wassergefährdenden Stoffen und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vorgesehen.

Im wasserrechtlichen Vollzug ist jedoch bereits jetzt darauf hinzuwirken, daß den vorstehenden Regelungen möglichst rasch, spätestens aber bis zum 30. Juni 1991 nachgekommen wird und die danach erforderlichen Beschränkungen vorgenommen werden.

Die Einhaltung der getroffenen Regelungen ist im Rahmen der Gewässeraufsicht zu überwachen. Neben den Probenahme- und Analysemethoden nach dem Anhang, Teil A, der Richtlinie ist DIN 38409 H2-3 (Ausgabe März 1987) zu beachten.

22 Abfallrecht

Die nach den Artikeln 3, 7 und 8 der Richtlinie vorgeschriebene Verminderung von Asbestabfällen sowie die dort festgelegten Beschränkungen beim Transport und bei der Ablagerung asbestfaser- und asbeststaub-haltiger Abfälle sind durch das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGB1. I S. 1410, her. S. 1501), §5 Abs. l Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) vom 15. März 1974 (BGB1.1 S. 721), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 1985 (BGB1. I S. 1950), das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni

1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NW. 74), die Verordnung zur ' Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 24. Mai 1977 (BGB1.1 S. 773), die Abfallnachweis-Verordnung vom 2. Juni 1978 (BGB1. I S. 668) und die Abfallbeförderungs-Verord-nung vom 24. August 1983 (BGB1. I S. 1130) geregelt Beim Vollzug dieser Vorschriften sind die o. g. Anforderungen der Richtlinie sowie das mit RdErl. v. 31. 7.

1989 (MB1. NW. S. 1177/SMB1. NW. 2061) veröffentlichte Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) über die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle besonders zu beachten.

') MBl. NW. 1989 S. 1581.


Anlagen: