Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzungen durch bestimmte gefährliche Stoffe (80/68/EWG) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 6. 1990 -III B l - 1018-33618¹)

 

Historisch:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzungen durch bestimmte gefährliche Stoffe (80/68/EWG) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 6. 1990 -III B l - 1018-33618¹)

8. 6. 90 (1)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MBl. NW.Nr.60einschl.)

770

Anlage


Allgemeine Verwaltungsvorschrift

zum Vollzug der Richtlinie

des Rates der Europäischen Gemeinschaften

über den Schutz des Grundwassers

gegen Verschmutzungen

durch bestimmte gefährliche Stoffe

(80/68/EWG)

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 6. 1990 -III B l - 1018-33618¹)

Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft (EG) hat am 17. Dezember 1979 die als Anlage abgedruckte Richtlinie über den Schutz des .Grundwassers gegen Verschmutzungen durch bestimmte gefährliche Stoffe (80/68/EWG) verabschiedet. Sie wurde am 26. Januar 1980 im Amtsblatt der EG (L 20/43) veröffentlicht. Die Richtlinie wurde durch RdErl. v. 18. 8. 1981 (MB1. NW. S. 1949) mit Hinweisen für ihren Vollzug abgedruckt. Bereits mit ihrer Bekanntgabe an die Bundesregierung am 20. Dezember 1979 ist die Richtlinie nach Artikel 191 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wirksam geworden. Sie ist von den Mitgliedstaaten zu beachten und durch innerstaatliche Regelungen zu vollziehen.

2 Die Richtlinie soll der Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der EG auf .dem Gebiet des Gewässerschutzes dienen und bezweckt, die Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, die zu den in den Listen I oder II des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Stoffgruppen und Stoffamilien gehören, zu verhüten und die Folgen einer bisherigen Verschmutzung soweit wie möglich einzudämmen oder zu beheben. Die Richtlinie enthält insbesondere Verbote für das Einleiten von den in der Liste I der Anlage zur Richtlinie aufgeführten besonders gefährlichen Stoffen (Art. 4). Für die in der Liste II der Anlage zur Richtlinie enthaltenen weiteren gefährlichen Stoffe wird vor dem Einleiten eine eingehende Prüfung verlangt (Art. 5 und 7). Eine Überwachung des Grundwassers bei genehmigten Einleitungen (Art. 8) wie auch eine Bestandsaufnahme der Einleitungen (Art. 15) werden vorgeschrieben.

3 Zum Vollzug der Richtlinie wird folgendes bestimmt:

3.1 Zu Artikel l (Begriffsbestimmungen)

Der Begriff des Grundwassers (Absatz 2 a) entspricht dem des § l Abs. l Nr. 2 WHG. Unter direkter und indirekter Ableitung (Absatz 2 Buchstaben b und c) sind das Einleiten in das Grundwasser (§ 3 Abs. l Nr. 5 WHG) sowie Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG), zu verstehen.

3.2 Zu Artikel 2 (Nichtanwendung der Richtlinie)

Der Begriff „einzelstehende Wohnstätten" außerhalb von Wasserschutzgebieten in Artikel 2 Buchstabe a umfaßt Einzelanwesen in lockerer Bebauung außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, bei denen nach den wasserrechtlichen Vorschriften Einzeleinleitungen von häuslichem Abwasser (z. B. über Kleinkläranlagen) zugelassen werden können. Einleitungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b sind z. B. Wiedereinleitungen aus Wärmepumpen von Einzelanwesen.

3.3 Zu Artikel 3 (Erforderliche Maßnahmen)

Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 sind nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (insbesondere §§ 2, 3, 6, 7 a, 19g, ff., 34), den landesrechtlichen Vorschriften (insbesondere des Landeswassergesetzes) und dieser Verwaltungsvorschrift zu treffen.

3.4 Zu Artikel 4 (Verbote für Stoffe der Liste I)

3.4.1 Soweit nicht die Voraussetzungen des Artikels 2 vorliegen, ist jegliche direkte Einleitung von Stoffen der Liste I verboten. Dieses Verbot ergibt sich nach nationalem Recht aus §§ 2 und 34 WHG. Eine Erlaubnis für das Einleiten dieser Stoffe darf deshalb nicht erteilt werden. Gegen solche Einleitungen ist einzuschreiten.

3.4.2 Die in Absatz l zweiter Gedankenstrich vorgeschriebene Prüfung bei Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Lagerung zwecks Beseitigung von Stoffen der Liste I ist im Rahmen der abfallrechtlichen und der wasserrechtlichen Verfahren vorzunehmen. Die abfallrechtlichen Anforderungen sind in der Allgemeinen Abfallverwaltungsvorschrift über Anforderungen zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen vom 31. Januar 1990 (GMB1. S. 74) festgelegt.

Andere Tätigkeiten im Sinne des dritten Gedankenstrichs des Absatzes l sind insbesondere der Umgang und der Transport von Stoffen der Liste I. Die geeigneten Maßnahmen sind ergriffen, wenn die Vorschriften der §§ 19 a ff. und §§ 19g ff. WHG und der landesrechtlichen Vorschriften über den Transport von und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingehalten werden.

3.4.3 Die Absätze 2 und 3 enthalten Ausnahmen von den sich aus Absatz l ergebenden Verboten. Erlaubnisse für Einleitungen nach Absatz 2 dürfen jedoch nach § 34 WHG nicht erteilt werden. Zur vorherigen Prüfung bei Einleitungen nach Absatz 3 gelten die Regelungen zu Artikel 7. *

Die in Artikel 4 und in den folgenden Artikeln vorgesehenen Genehmigungen sind die nach dem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Verwaltungsakte, also insbesondere die wasserrechtlichen Erlaubnisse und die abfallrechtlichen Planfeststellungen und Genehmigungen.,

3.5 Zu Artikel 5 (Prüfung bei Stoffen der Liste II)

Die nach Artikel 5 Abs. l vorgeschriebene Prüfung ist von der zuständigen Behörde in den wasser- und abfallrechtlichen Verfahren vorzunehmen.

Eine Erlaubnis für die direkte Einleitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen der Liste II darf nach § 34 WHG nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht und die Schadstoffkonzentration dieser Stoffe so gering sind, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist Diese nationale Anforderung erfüllt die Anforderung in Artikel 5 Abs. l der Richtlinie.

3.6 Zu Artikel 6 (Künstliche Anreicherungen)

Maßnahmen zur künstlichen Grundwasseranreicherung mit - ggf. vorbehandeltem - Wasser, das z. B. mittels Sickerbecken, Sickersträngen, Schluckbrunnen oder ähnlicher Einrichtungen dem Grundwasser zur Anreicherung zugeführt wird, fallen unter die Vorschrift des Artikels 6 der Richtlinie. Die dort geforderte besondere Genehmigung wird bei Vorliegen der von der Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen in Form der wasserrechtlichen Erlaubnis erteilt.

Eine Einleitung von Stoffen ist unzulässig, wenn für das Grundwasser eine Verschmutzungsgefahr im Sinne des Artikels l Abs. 2 Buchstabe d) der Richtlinie (Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Wasserversorgung, Schädigung der lebenden Bestände oder des Ökosystems der Gewässer, Behinderung der sonstigen rechtmäßigen Nutzung der Gewässer) besteht. Auf die Rechtsform des Trägers der Wasserversorgung kommt es hinsichtlich der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie nicht an.

3.7 Zu Artikel 7 (Vorherige Prüfung)

Sind die in Artikel 7 vorgeschriebenen Untersuchungen nicht aus amtlichen Unterlagen ersichtlich, so ist der Antragsteller zur Vorlage entsprechender Nachweise verpflichtet. Zur Frage, „ob die Ableitung vom Gesichtspunkt des Umweltschutzes aus eine ange-

') MBl. NW. 1990 S. 943.

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messene Lösung darstellt", ist stets eine fachliche Prüfung durchzuführen.

3.8

Zu Artikel 8 die Erteilung

(Überwachung als Voraussetzung für der Erlaubnis bzw. Genehmigung)

Erlaubnisse oder Genehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenh eine Überwachung des Grundwassers gewährleistet ist Dem Einleiter sind entsprechende Auflagen zur Überwachung des Grundwassers, insbesondere seiner Qualität, zu machen.

3.9 Zu Artikel 9 und 10 (Inhalt der Erlaubnis)

In die Bescheide sind jeweils die in Artikel 9 und 10 vorgeschriebenen .Angaben und Auflägen (Benutzungsbedingungen) aufzunehmen.

3.10 Zu Artikel 11 (Wiederkehrende Überprüfungen)

Soweit die Richtlinie anzuwenden ist, ist eine behördliche Zulassung zu befristen (vgl. § 7 Abs. l, Halbs. 2 WHG). Die mindestens alle vier Jahre vorzunehmende Überprüfung erfordert keine Befristung auf vier Jahre, sondern die verwaltungsinterne Prüfung, ob eine Änderung oder der Widerruf der Zulassung erforderlich ist. Diese Prüfung ist rechtzeitig vor Ablauf der Vierjahresfrist einzuleiten. Die Ergebnisse der Gewässerüberwachung sind dabei heranzuziehen.

3.11 Zu Artikel 12 (Versagung, Anordnung, Widerruf)

In den in Artikel 12 Abs. l genannten Fällen ist eine noch nicht erteilte Zulassung zu versagen. Artikel 12 Abs. 2 verpflichtet die zuständige Behörde zu Anordnungen, mit denen die Einhaltung der Benutzungsbedingungen erzwungen wird, oder zum Widerruf der Zulassung.

3.12 Zu Artikel 13 (Behördliche Überwachung)

Die behördliche Überwachung ist nach den wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften durchzuführen (vgl. § 21 WHG, § 11 AbfG und die ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften).

3.13 Zu Artikel 14 (Bestehende Einleitungen)

Die Frist zur Anpassung bestehender Einleitungen an die Regelungen der Richtlinie endete vier Jahre nach der Veröffentlichung des in Nummer l genannten RdErl. v. 18. 8.1981.

3.14 Zu Artikel 15 (Bestandsaufnahme)

Die Eintragung in das Wasserbuch gilt als Bestandsaufnahme im Sinne des Artikels 15. Die im Sinne dieser Richtlinie erteilten Zulassungen sind jeweils mir vorzulegen. Vor Erlaß dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift erteilte Zulassungen sind mir bis 'zum 31. Oktober 1990 vorzulegen.

3.15 Zu Artikel 16 (Auskünfte)

Auskünfte zur Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 16 sind unbeschadet der Verpflichtung nach Nummer 3.14 nach Anforderung auf dem Dienstwege vorzulegen. Zu den in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Verwertungsbeschränkungen und Verschwiegenheitspflichten wird auf die insoweit geltenden Vorschriften des §30 VwVfG. NW. und der dienstrechtlichen Pflichten hingewiesen.

3.16 Zu Artikel 17 (Grenzüberschreitende Maßnahmen)

Anträge für Ableitungen in grenzüberschreitende Grundwasserschichten sind mir zur Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaates vorzulegen.

3.17 Zu Artikeln 18 und 19 (Verschlechterungsklauseln)

Die Richtlinie darf nicht zum Anlaß genommen werden, Einleitungen in das Grundwasser weniger streng als nach bestehendem nationalen und internationalen Recht zu behandeln. Mit anderen Staaten vereinbarte strengere Regelungen werden jeweils gesondert bekanntgegeben.

3.18 Zu Artikel 20 (Ergänzungen der Listen I und II)

Ergänzungen der Listen I und II werden jeweils veröffentlicht.

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Anlagen: