Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift über die Genehmigung der Einleitung von Abwasser aus der Metallbearbeitung und Metallverarbeitung in öffentliche Abwasseranlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 10. 1990 -IV B 5 - 674/2 - 26461/59 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift über die Genehmigung der Einleitung von Abwasser aus der Metallbearbeitung und Metallverarbeitung in öffentliche Abwasseranlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 10. 1990 -IV B 5 - 674/2 - 26461/59 ¹)

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200.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1990 = MB1. NW. Nr. 90 einschl.)


 Verwaltungsvorschrift über die Genehmigung der Einleitung von Abwasser aus der Metallbearbeitung

und Metallverarbeitung in öffentliche Abwasseranlagen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 10. 1990 -IV B 5 - 674/2 - 26461/59 ¹)

Zur Durchführung der §§ 58 und 59 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), - SGV. NW. 77 - in Verbindung mit der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen - VGS - vom 25, September 1989 (GV. NW. S. 564/SGV. NW. 77) ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

Übersicht l Genehmigungspflicht für die Indirekteinleitung

1.1 Genehmigungserfordernis nach VGS

12 Betroffene Herkunftsbereiche

1.3 Mischabwasser

2 Genehmigungspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen

2.1 Begriffsbestimmung

2.2 Genehmigungserfordernis nach LWG

3 Anforderungen nach dem Stand der Technik

(St. d. T.) 3.1 Allgemeine Anforderungen nach dem St. d. T.

. 3.1.1 Behandlung von Prozeßb'ädern

3.1.2 Mehrfachnutzung von Spülwasser

3.1.3 Rückgewinnung und Rückführung von Inhaltsstoffen aus Spülbädern

3.1.4 Vorkehrungen gegen Austrag von Badirihaltsstof-fen

3.1.5 Geeignete Verfahren

3.1.6 . Einsatz von Ethylendiamintetraessigsäure und ihrer Salze (EDTA)

3.1.6.1, Verbot

3.1.6.2 Rückgewinnung

3.1.7 .Erklärung des Indirekteinleiters

3.2 Anforderungen an das Abwasser aus den verschiedenen Herkunftsbereichen nach dem St. d. T.

3.2.1 Überwachungswerte

3.2.2 Festsetzung für jeden Herkunftsbereich

3.2.3 Gemeinsame Abwasserbehandlung 3.3 Anforderungen nach dem St. d. T. an Abwasserteilströme

4 Betrieb und Wartung von Anlagen

4.1 Dichtigkeit der abwasserrelevanten Anlagen

4.2 Zustand und Funktion von Abwasserbehandlungsanlagen

4.3 Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen

4.4 Selbstüberwachung des Abwassers 5 Staatliche Überwachung

5.1 Überwachung der betrieblichen Einrichtungen

5.2 Überwachung der Einhaltung der Überwachungswerte

6 Anzeigepflichten

6.1 Änderungen

6.2 Unzulässige Indirekteinleitung von Schadstoffen

7 Antrag auf Genehmigung

7.1 Wer ist zur Antragstellung verpflichtet?

7.2 Antragsfrist

7.3 Antragsunte/lagen

7.4 Antrag auf Genehmigung von Abwasserbehand lungsanlagen

Anlage 1: Anhang 40 zur Allgemeinen Rähmen-Abwas-serVwV

Anlage 2: Antragsformular

Anlage 3: Herkunftsbereiche des Abwassers

Anlage 4: Blockschema der Entwässerung

Anlage 5: Beschreibungsbogen für den Herkunftsbereich

Anlage 6: Beschreibungsbogen für die Abwasserbehandlung

l Genehmigungspflicht für die Indirekteinleitung

1.1 • Genehmigungserfordernis nach VGS

Abwasser, dessen Schmutzfracht aus einem oder mehreren der im Anhang 40 zur Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über Mindestanforderungen an das Einleiten von . Abwasser in Gewässer - Rahmen-AbwasserVwV -genannten Herkunftsbereiche stammt, darf nur mit widerruflicher Genehmigung der unteren WasserbeKörde in öffentliche Abwasseranlagen (öffentliche Kanalisationen, öffentliche Kläranlagen) eingeleitet werden (Genehmigung der Indirekteinleitung), § l Abs. l VGS.

Unter Abwasser im Sinne des Anhangs 40 und dieser Vorschrift ist nur das aus den Herkunftsbereichen stammende durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser zu verstehen, nicht das ' von Niederschlägen abfließende und gesammelte Wasser. Die Ableitung von Niederschlagswasser

- unterliegt den Regelungen der kommunalen Satzung.

1.2 Betroffene Herkunftsbereiche

Es handelt sich um folgende Herkunftsbereiche:

- Galvanik: Durch Galvanisieren werden Metalle in einem Bad (Prozeßbad) auf die Oberfläche von Werkstücken abgeschieden.

- Beizerei: Durch Beizen werden Verunreinigungen (namentlich Zunderschichten) und Unebenheiten auf Metalloberflächen durch chemische oder elektrolytische Behandlung in einem Bad entfernt. Das Beizen von Buntmetallen mit sauren, z. B. salpeter-säurehaltigen Lösungen nennt man auch Brennen (Gelbbrennen, Glanzbrennen).

- Anodisier- Durch Anodisieren (früher auch betrieb: Eloxieren genannt) werden auf der Oberfläche von Werkstük-ken aus Aluminium durch elektrolytische Behandlung in einem Bad veränderte Schichten gebildet.

- Brüniererei: Das Brünieren ist ein Braun-bis Schwarzfärben von Werkstücken aus Stahl oder Eisen in hochkonzentrierten alkalischen Bädern.

- Feuerver- Durch Eintauchen in schmelz-zinkerei; flüssiges Zink oder Zinn wird Feuerver- auf Werkstücke aus Stahl oder zinnerei; Eisen eine Zink- bzw. Zinnschicht aufgebracht.

- Härterei: Unter Härten versteht man die Wärmebehandlung von metallischen Werkstücken, insbesondere aus Eisen in bestimmten Temperatur- und Zeitfolgen unter Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Hilfsstoffen.

- Leiter- Auf Platten aus nichtleitendem plattenher- Material werden elektrische Stellung: Schaltkreise aus Kupfer aufgebracht. Zur Zeit geschieht dies am häufigsten' durch Abätzen

') MBl. NW. 1990 S. 1MO.

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1.3

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2.2

einer vorher auf die gesamte Fläche aufgebrachten dünnen Kupferschicht (Substraktiwer-fahren).

- Batterie- Hierunter ist die Herstellung herstellung: von Speichern für elektrische Energie zu verstehen. Man unterscheidet:

+ Blei- und Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, die sich wieder aufladen lassen und + Primärzellen, die nach Entladung unbrauchbar werden.

- Emaillier- Durch Emaillieren wird ein betrieb: glasartiger Überzug (Email-schlicker, Emailpuder) auf ein Werkstück aufgebracht und anschließend gebrannt.

- Mechanische Hierunter fallen Betriebsstätten Werkstätte: zur Verformung metallischer Werkstücke. Dies kann durch spanlose (z. B. Pressen, Ziehen, Biegen, Schmieden) oder spanabhebende (z. B. Drehen, Bohren, Fräsen) Verformung geschehen.

- Gleit- Gleitschleifen ist die Feinbear-schleiferei: beitung der Oberfläche metallischer Werkstücke durch Gleit-und/oder Rollreibung mit Hilfe von Schleif- und Poliermitteln.

- Lackier- Gemeint sind ortsfeste Be-betrieb: triebsstätten zum maschinellen Lackieren metallischer Werkstücke und industrieller Produkte, bei denen. Abwasser anfällt. Oft ist der Lackierbetrieb Teil eines größeren Unternehmens (z. B. Autoindustrie).

Mischabwasser

Die Genehmigungspflicht besteht auch, wenn das Abwasser nicht ausschließlich aus einem der in Nummer 1.2 genannten Herkunftsbereiche stammt, sondern vermischt mit Abwasser anderer Herkunft in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Der Genehmigungspflicht unterliegen also nicht nur Betriebe, die ausschließlich einem oder mehreren der genannten Herkunftsbereiche zuzuordnen sind, sondern auch solche, die zusätzlich auch noch andere Fertigungen betreiben, bei denen Abwasser anfällt In diesem Fall sind die unter Nummer 3 genannten Anforderungen grundsätzlich für das Abwasser der in Nummer 1.2 genannten Herkunftsbereiche vor seiner Vermischung mit Abwasser aus den nicht genannten Herkunftsbereichen festzulegen.

Abwasserbehandlungs-

Genehmigungspflicht für anlagen

Begriffsbestimmung

Die Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schadwirkungen des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten, § 51 Abs. 3 LWG. Darunter fallen solche Einrichtungen nicht, die verschmutztes Wasser reinigen oder aufbereiten, um es erneut wieder einzusetzen, denn sie behan-, dein kein Abwasser.

Genehmigungserfordernis nach LWG (§ 58 Abs. 2 LWG)

Bemessung, Gestaltung und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen des Indirekteinleiters bedürfen der Genehmigung durch die untere Wasserbehörde. Diese Genehmigung sollte zusammen mit der Genehmigung der Indirekteinleitung beantragt und erteilt werden.

Ist eine serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlage vom Landesamt für Wasser und Abfall der Bauart nach zugelassen, entfällt die Genehmigungspflicht.

3 Anforderungen nach dem Stand der Technik (St. d. T.)

Gemäß § 59 Abs. 2 und Abs. 3 LWG hat die untere Wasserbehörde in der Genehmigung die im Anhang 40 zur Abwasser-Rahmen-VwV nach dem St. d. T. gestellten Anforderungen auch dem Indirekteinleiter gegenüber zu erheben. Es handelt sich um

- Allgemeine Anforderungen nach dem St. d. T. gemäß Nummer 2.1 des Anhangs 40 (siehe Nr. 3.1)

- Anforderungen an das Abwasser aus den verschiedenen Herkunftsbereichen nach dem St. d. T. gemäß Nummern 2.3.2 bis 2.6 des Anhangs 40 (siehe Nr. 3.2)

- Anforderungen an Abwasserteilströme nach dem St. d. T. gemäß Nummer 2.2 des Anhangs 40 (siehe Nr. 3.3).

3.1 Allgemeine Anforderungen nach dem St. d. T.

Werden beim Indirekteinleiter zur Vorbehandlung, Behandlung oder Nachbehandlung von Werkstük-ken oder zum Spülen von Werkstücken Bäder eingesetzt (Prozeßbäder, Spülbäder), hat die untere Wasserbehörde zu überprüfen, ob folgende Anforderungen erfüllt bzw. zu stellen sind.

3.1.1 Behandlung von Prozeßbädern

Es ist zu überprüfen, ob durch Behandlung der Bäder mittels geeigneter Verfahren wie z. B.

- Membranfiltration,

- Ionenaustauscher,

- Elektrolyse und/oder

- thermische Verfahren,

eine möglichst lange Standzeit der Bäder erreicht wird.

3.1.2 Mehrfachnutzung von Spülwasser

Es entspricht dem St. d. T., Spülwasser mehrfach zu 'nutzen. Ein Fließspülbad, auch in der Kombination mit einem Standspülbad, entspricht daher nicht dem St. d. T. Als geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Verfahren können dagegen

- Spülverfahren mit drei Stufen (z. B. 3-er Kaskade oder Spritzspülung mit 2-er Kaskade) oder

- die Kreislaufspülung unter Einsatz eines Ionenaustauschers mit zweistufiger Spülung angesehen werden.

Hinter der Chromatierung von Werkstücken ist ausnahmsweise aus verfahrenstechnischen Gründen eine Fließspüle zulässig, wenn das Spülwasser einer Abwasserbehandluhgsanlage zugeführt wird, deren Ablauf den Anforderungen nach Nummer 3.2 entspricht und wenn dadurch keine nennenswert größere Spülwassermenge entsteht als bei einer Standspüle.

3.1.3 Rückgewinnung und Rückführung von Inhaltsstoffen aus Spülbädern

Es ist zu überprüfen, ob die Badinhaltsstoffe in Spülbädern geeignet sind, zurückgewonnen oder in Prozeßbäder rückgeführt zu werden und ob dies ggf. geschieht. Ist dies nicht der Fall und auch nicht vorgesehen, soll der Indirekteinleiter aufgefordert werden darzulegen, warum dies nicht möglich ist. Die untere Wasserbehörde überprüft die Plausibili-tät der Darlegung.

3.1.4 Vorkehrungen gegen den Austrag von Badinhaltsstoffen

Es ist zu überprüfen, ob die optimale Rückhaltung von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie ,

- verschleppungsarmer Warentransport (z. B. ausreichende Abtropfzeit über dem Bad),

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770 - Spritzschutz,

- optimierte Badzusammensetzung (z. B. Verringerung der Konzentration von Badinhaltsstoffen, soweit dies ohne Qualitätseinbußen für das Produkt möglich ist; Verringerung der Oberflächenspannung der Badflüssigkeit),

gewährleistet ist.

3.1.5 Geeignete Verfahren

Die unter Nummern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 aufgeführten Verfahren und Betriebsweisen entsprechen dem St. d. T. Sie sind aber nicht bindend vorgeschrieben und schließen daher andere Verfahren und Betriebsweisen mit gleichem oder sogar besserem Wirkungsgrad nicht aus.

3.1.6 Einsatz von Ethylendiamintetraessigsäure und ihrer Salze (EDTA)

3.1.6.1 Verbot

Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetalli-sierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTA enthalten. Da eine Verschleppung in Spülbäder nicht auszuschließen und dann eine völlige Rückhaltung von EDTA nicht möglich ist, bedeutet die Forderung praktisch, daß in den genannten Bädern EDTA nicht eingesetzt werden darf.

3.1.6.2 Rückgewinnung

Sofern EDTA in Chemisch-Kupferbädern eingesetzt wird, ist es aus den Prozeßbädern und deren Spülbädern in größtmöglichem Umfang zurückzugewinnen. Dies geschieht in zwei Behandlungsschritten:

- Abtrennen des großteils komplexierten Kupfers,

- anschließende Fällung von EDTA durch Ansäuerung auf pH-Wert um pH 1. EDTA fällt als kristallines Salz aus. Die wäßrige Phase wird dekantiert und zur Elimination des Restgehaltes an EDTA oxidativ behandelt oder verdampft. Restabwasser muß getrennt von den übrigen metall-. haltigen Abwässern abgeleitet werden. Diese Forderung ist, anders als die in Nummer 3.13 gestellte, absolut. Ausnahmen sind nicht zulässig.

3.1.7 Erklärung des Indirekteinleiters

Wenn und soweit der Indirekteinleiter die aus Nummern 3.1.1 bis 3.1.6 folgenden Maßnahmen noch nicht getroffen hat, ist er von der unteren Wasserbehörde aufzufordern darzulegen, welche Maßnahmen er beabsichtigt und welchen Zeitraum er dazu benötigt. Die untere Wasserbehörde überprüft die Plausibilität der Darlegungen und ob der vorgesehene Zeitraum für die Sanierung angemessen erscheint. Kriterien:

- die wasserwirtschaftliche Dringlichkeit der Sanierung,

- der notwendige Zeitaufwand für Planung und technische Realisierung und

- der zumutbare Zeitraum für die notwendigen Investitionen.

Dabei ist zu berücksichtigen, ob Nachrüstungen an den vorhandenen Anlagen möglich und ausreichend sind, oder ob es erforderlich wird, die gesamte Produktionsanlage durch eine neue zu ersetzen. Eine Sanierung in sinnvollen Teilabschnitten kann angebracht sein.

Die Sanierungsfristen sind in der Genehmigung festzulegen. Sofern die vom Indirekteinleiter vorgesehenen Fristen nicht angemessen sind, sind sie in der Genehmigung zu verkürzen.

3.2 Anforderungen an das Abwasser aus den verschiedenen Herkunftsbereichen nach dem St. d. T. '

Die Anforderungen nach dem St. d. T. an Schadstoffkonzentrationen und Schadstofffrachten des Abwassers aus den einzelnen Herkunftsbeneichen Anlage l sind in der Tabelle unter Nummer 2.3.2 des Anhangs 40 zusammengestellt.

3.2.1 Überwachungswerte

Die dort genannten Werte sind in der Genehmigung als Überwachungswerte festzusetzen.

- Probeentnahmeart: Sofern nicht im Anhang 40 zur Rahmen-Abwasser VwV die Stichprobe vorgesehen ist, qualifizierte Stichprobe. Diese umfaßt mindestens fünf Stichproben, die, in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen, gemischt werden.

- Bestimmungsverfahren: Es ist das für den Parameter zutreffende Bestimmungsverfahren aus der Anlage „Analysen- und Meßverfahren" zur Allgemeinen-Rahmen-Abwasser VwV zu wählen.

- Festsetzungsart: Der Wert ist einzuhalten. Er gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 v. H. übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt (sog. Festsetzungsart „Vier von Fünf mit Höchstwert 100%").

3.2.2 Festsetzung für jeden Herkunftsbereich

In der Regel soll das Abwasser jedes Herkunftsbereichs getrennt behandelt werden. Dementsprechend sind gesonderte Festsetzungspunkte für die festzulegenden Überwachungswerte jeweils die Abläufe der vom Indirekteinleiter betriebenen Ab-wasserendbehandlungsanlagen für die einzelnen Herkunftsbereiche vor Vermischung des Abwassers mit Abwasserströmen anderer Herkunft.

Hier sind die für den Herkunftsbereich in der Tabelle genannten Konzentrationswerte aller Parameter als Überwachungswert festzusetzen. Nur die Festsetzung des Verdünnungsfaktors für die Fischgiftigkeit (GF) entfällt. Zu beachten ist, daß die Festsetzung für den Parameter AOX für die Herkunftsbereiche Galvanik, Brüniererei, Härterei, Leiterplattenherstellung und mechanische Werkstätten erst mit Wirkung vom 1. 1. 1992 erfolgen kann.

Daneben sind für das Abwasser aus den Herkunftsbereichen Galvanik und Batterieherstellung auch die produktionsspezifischen Frachtwerte für Cadmium festzusetzen, für das Abwasser aus dem Herkunftsbereich Batterieherstellung außerdem der produktionsspezifische Frachtwert für Quecksilber. Die Einhaltung dieser Frachtwerte gilt dann als sichergestellt, wenn der Betreiber-

- die allgemeinen Anforderungen entsprechend . dem St. d. T. nach Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 erfüllt,

- die Überwachungswerte für die Konzentration in den mit Cadmium bzw. Quecksilber belasteten Teilströmen (Nr. 3.3) und

- die Überwachungswerte für die Konzentration von Cadmium bzw. Quecksilber im Gesamtabwässer der Herkunftsbereiche Galvanik bzw. Batterieherstellung (Nr. 3.2.1) einhält.

3.2.3 Gemeinsame Abwasserbehandlung

Das Abwasser aus zwei oder mehreren Herkunftsbereichen darf nur dann gemeinsam behandelt werden, wenn dadurch die gleiche Verringerung der Schadstofffracht, bezogen auf jeden zu begrenzenden Parameter, wie bei der getrennten Behandlung erreicht wird. Das bedeutet: An eine für mehrere Herkunftsbereiche gemeinsame Abwasserbehandlungsanlage dürfen solche Abwasserströme nicht angeschlossen werden, in denen ein zu behandelnder Inhaltsstoff nicht enthalten oder in einer geringeren Konzentration enthalten ist als die gemäß der Tabelle zu Nummer 2.3.2 des Anhangs 40 durch die Anlage zu erzielende Konzentration im Ablauf (Verdünnungsverbot).

Ist eine gemeinsame Behandlung zulässig, ist abweichend von Nummer 3.2.2 gemeinsamer Festsetzungspunkt für die an die Anlage angeschlossenen Herkunftsbereiche der Ablauf der Anlage. In diesem Falle sind die festzulegenden Überwachungswerte, sofern die geforderten Werte für die einzelnen Herkunftsbereiche unterschiedlich sind (bei

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Cadmium u. Cyanid), mit Hilfe einer abwassermen-genproportionalen „Mischrechnung" zu ermitteln.

3.3 Anforderungen nach dem St. d. T. an Abwasserteil-ströme

Die Anforderungen beziehen sich auf

- Abwasser aus der Anwendung von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW),. z. B. für Be- und Entfetten, Entlacken, Entwik-keln, Entkonservieren. Zu fordern

LHKW 0,1 mg/1 Stichprobe

(LHKW = Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1 Trichlorethan, Dichlorme-than - gerechnet als Chlor).

- Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen. Zu fordern

Cadmium 0,2 mg/1 qualifizierte Stichprobe bzw. Stichprobe bei Chargenanlagen.

- Quecksilberhaltiges Abwasser. Zu fordern

Quecksilber 0,05 mg/1 qualifizierte Stichprobe bzw. Stichprobe bei Chargenanlagen.

Die Werte sind für das Abwasser im Ablauf der Anlage zur selektiven Vorbehandlung des Abwasserteilstroms vor seiner Vermischung mit Abwasserteilströmen anderer Herkunft als Überwachungswerte festzusetzen. Die Regelungen der Nummer 3.2.1 gelten entsprechend.

4 Betrieb und Wartung von Anlagen

4.1 Dichtigkeit der abwasserrelevanten Anlagen

Der Indirekteinleiter ist zu verpflichten, die Dichtigkeit der abwasserrelevanten Anlagen wöchentlich durch Augenschein zu überprüfen und das Ergebnis im Betriebstagebuch zu vermerken. Dazu gehören namentlich die Überprüfung von Leitungen, Becken, Anschlüssen und Pumpen.

4.2 Zustand und Funktion von Abwasserbehandlungsanlagen

Dem Indirekteinleiter ist aufzugeben, die Funktion der Abwasserbehandlungsanlagen selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen (Betriebstagebuch). Im Betriebstagebuch sind Vermerke einzutragen über

- die Kontrolle des Zulaufs auf Auffälligkeiten (wie Farbe, Ölanteile),

- den Zustand und die Funktion der für die Anlage maßgeblichen Bauteile (z. B. Behälter, Leitungen, Pumpen, Meß- und Steuereinrichtungen, Alarmanlagen),

- die Kontrolle der für Steuerung und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage maßgeblichen pH-Werte,

- den Einsatz von Chemikalien und die ordnungsgemäße Funktion der Dosiereinrichtungen (etwa bei der Cyanid- und Chromatentgiftung sowie bei Fällungs- und Flockungsanlagen).

4.3 Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen

Dem Indirekteinleiter ist aufzugeben, die Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend der Betriebsanleitung des Anlagenherstellers zu warten oder warten zu lassen. Die Wartungsarbeiten und Reparaturen sind im Betriebstagebuch einzutragen.

4.4 Selbstüberwachung des Abwassers

Der Indirekteinleiter ist zu verpflichten, das Abwasser durch eine von der oberen Wasserbehörde zugelassene Stelle untersuchen zu lassen. Die untere Wasserbehörde legt in der Genehmigung die Häufigkeit der Untersuchung fest. In die Untersuchung sind mindestens einmal im Jahr alle Para-

meter einzubeziehen, für die in der Genehmigung der Indirekteinleitung Überwachungswerte festgesetzt sind. Der Indirekteinleiter hat die Untersuchungsergebnisse der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation ohne besondere Aufforderung vorzulegen. Für weitere Untersuchungen kann die untere Wasserbehörde die Untersuchung auf die Parameter beschränken, die den notwendigen Rückschluß auf die ordnungsgemäße Funktion der Abwasserbehandlungsanlage zulassen. In jedem Falle sind in diese Untersuchung aber neben einem dafür geeigneten Schwermetall die Parameter AOX, Chrom VI, Cyanid, Sulfid und LHKW einzubeziehen, sofern dafür Überwachungswerte festgesetzt sind.

Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß der Indirekteinleiter die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt.

Darüber hinaus ist der Indirekteinleiter zu verpflichten, die absetzbaren Stoffe im Ablauf der letzten Behandlungsstufe der Abwasserbehandlung täglich einmal zu bestimmen und die Ergebnisse im Betriebstagebuch zu vermerken. Wird als letzte Behandlungsstufe eine Filteranlage (z. B. Sandfilter) betrieben, genügt eine optische Überwachung des Ablaufs.

5 Staatliche Überwachung

Die staatliche Überwachung wird durch die zuständigen unteren Wasserbehörden bzw. durch in deren Auftrag tätige Stellen durchgeführt und umfaßt die Überprüfung von Zustand und Betrieb der für den Abwasseranfall und die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen Einrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen sowie die Einhaltung der festgesetzten Uberwachungswerte.

5.1 Überwachung der betrieblichen Einrichtungen

Die Überprüfung von Zustand und Betrieb der Einrichtungen erfolgt als regelmäßige Prüfung der vom Indirekteinleiter gemäß Nummer 4 zu fertigenden Aufzeichnungen.

Mindestens einmal in 5 Jahren ist eine Betriebsbegehung durchzuführen, bei welcher die Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen vor Ort überprüft werden.

Zusätzliche Einzelprüfungen können insbesondere wegen Änderungen an Produktions- und Abwasserbehandlungsanlagen sowie infolge außergewöhnlicher Schadstoffmengen im Abwasser erforderlich werden.

5.2 Überwachung der Einhaltung der Überwachungswerte

Die Einhaltung der in der Genehmigung festgesetzten Überwachungswerte für die einzuhaltende Schadstoffkonzentration kann nur durch amtliche Überprüfung, d. h. durch die untere Wasserbehörde oder eine im Auftrag der unteren Wasserbehörde tätige Untersuchungsstelle überwacht werden. Diese im Auftrag der unteren Wasserbehörde tätigen Untersuchungsstellen bedürfen im Gegensatz zu Üntersuchungsstellen, die im Rahmen der Selbstüberwachung vom Indirekteinleiter beauftragt werden, nicht der Zulassung durch die obere Wasserbehörde.

Eine Überschreitung von Überwachungswerten kann also nur durch eine ausreichende Zahl von amtlichen Meßergebnissen nachgewiesen werden. Ergebnisse der Selbstüberwachung können hierbei nicht verwendet werden.

6 Anzeigepflicht

6.1 Änderungen

Der Indirekteinleiter ist in der Genehmigung zu verpflichten, der unteren Wasserbehörde alle Änderungen an den Produktions- oder Abwasserbehandlungsanlagen, die die Abwassermenge oder die Schadstofffracht erhöhen, spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

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6.2 Unzulässige Indirekteinleitung von Schadstoffen

Der Indirekteinleiter ist ferner zu verpflichten, dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation und dem Betreiber der öffentlichen Kläranlage sowie der unteren Wasserbehörde Betriebsstörungen umgehend zu melden, sofern die Gefahr besteht, daß dadurch die öffentlichen Abwasseranlagen geschädigt, Menschen gefährdet, die Funktion der öffentlichen Kläranlagen beeinträchtigt oder das Gewässer schädlich verunreinigt werden können. Soweit 7.3 es möglich ist, sind fn der Sofortmeldung auch Art und Umfang der in die Kanalisation gelangten Schadstoffe anzugeben.

7 Antrag auf Genehmigung

7.1 Wer ist zur Antragstellung verpflichtet?

Zur Antragstellung ist der Inhaber eines Betriebes' verpflichtet, also der Firmeninhaber als natürliche oder juristische Person. Wird das Unternehmen von einer juristischen Person oder von mehreren Gesellschaftern betrieben, die keine juristische Person bilden, ist der Ansprechpartner für das Genehmigungsverfahren zu benennen.

7.2 Antragsfrist

Gemäß § 3 Abs. 2 VGS ist die Genehmigung für bereits bestehende Indirekteinleitungen bis späte-stens zum 31. 12. 1990 bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zu beantragen. Zuständig für die - Erteilung der Genehmigung ist die untere Wasser-

behörde (Kreis oder kreisfreie Stadt), in deren 7.4 Amtsbezirk die indirekt einleitende Betriebsstätte liegt.

Der rechtzeitig gestellte Antrag hat die Rechtsfolge, daß die Indirekteinleitung bis zur Entscheidung über den Antrag für den am 1. Januar 1990 vorhandenen Umfang der Indirekteinleitung als genehmigt gilt.

Ist eine Genehmigung nach der VGS vom 21. August 1986 bereits erteilt, oder ist ein Genehmigungsantrag schon vor dem 1. 1. 1990 nach der damals geltenden VGS gestellt worden, braucht kein neuer Antrag gestellt zu werden, § 3 Abs. 3 VGS. Soweit es erforderlich ist, wird die untere Wasserbehörde den Antragsteller auffordern, die Antragsunterlagen zu ergänzen.

Antragsunterlagen (siehe Muster Anlagen 2 bis 6) Die Antragsunterlagen sollen enthalten:

- den Firmennamen und die Anschrift der Firma (Anlage 2),

- die Bezeichnung und Anschrift der Betriebsstätte, von der aus die Indirekteinleitung erfolgt (Anlage 2),

- die Angabe der Herkunftsbereiche des Abwassers (Anlage 3),

- einen Beschreibungsbogen für jeden Herkunftsbereich (Anlage 4),

- das Blockschema der Entwässerung (Anlage 5) sowie einen Lageplan, in den die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen, der Probeentnahmestellen und die Übergabestellen des Abwassers in die öffentliche Kanalisation einzutragen sind,

- einen Beschreibungsbogen für die Abwasserbehandlung (Anlage 6).

Antrag auf Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen

Wird neben der Indirekteinleitung auch die Genehmigung von Bemessung, Gestaltung und Betrieb von Abwässerbehandlungsanlagen beantragt, sind für die Antragstellung keine weiteren Antragsunterlagen erforderlich. Ggf. wird die untere Wasserbehörde weitere Nachweise anfordern.

Anlagen 2 bis 6


Anlagen: