Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zuordnung von Klärschlammentwässerung und Verbrennungsanlagen zum Wasser-, Immissionsschutz- und Abfallrecht RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17. 7. 1992 - IV B 6 - 093 002 -IV A 2 - 850-25959 -VA5-8851.1.1/13¹)

 

Historisch:

Zuordnung von Klärschlammentwässerung und Verbrennungsanlagen zum Wasser-, Immissionsschutz- und Abfallrecht RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17. 7. 1992 - IV B 6 - 093 002 -IV A 2 - 850-25959 -VA5-8851.1.1/13¹)

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1.1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

17. 7. 92 (1)


Zuordnung von Klärschlammentwässerung

und Verbrennungsanlagen zum Wasser-, Immissionsschutz- und Abfallrecht

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17. 7. 1992 -

IV B 6 - 093 002 -IV A 2 - 850-25959 -VA5-8851.1.1/13¹)

Für die Festlegung des Pflichtigen und für das anzuwendende Verwaltungsverfahren zur Entwässerung von' Klärschlamm sowie für die anschließende Entsorgung oder anderweitige Verwertung ist eine Abgrenzung von Abfall-entsorgung und Abwasserbeseitigung notwendig. Nachfolgend gebe ich hierzu meine Auffassung bekannt:

1. Nach der Begriffsbestimmung des § l Abs. l Abfallgesetz (AbfG) vom 27. August 1986 (BGB1.1 S. 1410) ist auch Abwasser Abfall. § l Abs. 3 Nr. 5 AbfG schränkt nicht die Begriffsbestimmung ein, sondern besagt, daß - trotz der begrifflichen Zugehörigkeit des Abwassers zum Abfall -die Vorschriften des Abfallgesetzes nicht für Stoffe „gelten", soweit sie in Gewässer oder Abwasseranlagen efngeleitet oder eingebracht werden. Das Abfallgesetz nimmt, das Abwasser also unter den genannten Voraussetzungen von seiner Geltung aus. Der Gesetzgeber ist hier davon ausgegangen, daß die rechtliche Regelung insoweit durch das Wasserrecht erfolgt. Für Stoffe, die in ein Gewässer oder in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden, sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (BGB1. I S. 1110, her. S. 1386) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGB1.1 S. 1529, ber. S. 1654) und des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175) - SGV. NW. 77 -, anzuwenden. '

2. § 18 a WHG bezieht die Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung in diese mit ein. Nach § 51 Abs. 3 LWG ist dementsprechend eine Abwasserbehandlungsanlage eine Einrichtung, die auch dazu dient, den anfallenden Schlamm aufzubereiten.

Hieraus folgt zunächst, daß das Wasserrecht anzuwenden ist, wenn die Entwässerung von Klärschlamm im funktionalen Zusammenhang mit einer oder mehreren Abwasserbehandlungsanlagen steht.

3. Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm, die im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Abwasserbehandlungsanlagen stehen, sind Bestandteil dieser Anlage und unterliegen materiell und verfahrensrechtlich den Bestimmungen des Wasserrechts. Das gilt auch, wenn Schlamm aus anderen Abwasserbehandlungsanlagen entwässert wird. Zur Entwässerung gehören neben der Herabsetzung des Wassergehalts auf mechanischem Wege auch alle sonstigen Entwässerungsvorgänge, die ganz oder überwiegend den Zweck haben, den Schlamm in eine Form zu versetzen, die seine weitere Entsorgung oder Verwendung möglich macht. Nicht nur alle Einrichtungen, die dem Stabilisieren, Eindicken und Konditionieren von Abwasserschlämmen dienen, sondern ebenso die Einrichtungen zur anschließenden (natürlichen oder künstlichen) Entwässerung der Schlämme einschließlich der

•Verfahren zum Kompostieren oder zur mechanischen und thermischen Trocknung sind Abwasseranlagen, wenn sie im funktionalen und räumlichen Zusammen-

. hang mit einer oder mehreren Abwasserbehandlungsanlagen stehen.

. Der Einsatz von anderen Stoffen (z. B. Aktivkohle) in Anlagen zur Klärschlammbehandlung ist für deren Beurteilung als Abwasseranlagen solange unschädlich, wie die Entwässerung des Klärschlamms im Vordergrund der Maßnahme steht und der Zusatz der Stoffe die Aufgabe hat, den Entwässerungsvorgang zu ermöglichen oder zu intensivieren.

4. Bei den Anlagen, die der Entsorgung oder anderweitigen Verwertung des nach Abschluß der Behandlungsund Entwässerungsvorgänge (Nr. 3) verbleibenden Restschlammes dienen, kommt es auf deren Zusammenhang mit der Abwasserbehandlungsanlage nicht an. Da solche.Anlagen nicht mehr der Entwässerung im Sinne der Nummer 3 dienen, sind sie keine Abwasserbehandlungsanlagen; sie sind vielmehr nach Abfall und/ oder Immissionsschutzrecht zu genehmigen.

5. Wenn der jClärschlamm einer.oder mehrerer Abwasserbehandlungsanlagen in einer Trocknungsanlage soweit entwässert wird, daß er anschließend verbrannt werden kann, ist diese.Anlage ebenfalls der Abwasserbeseitigung zuzurechnen,. sofern die Trocknungsanlage im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit der Abwasserbehandlungsanlage steht Die Verbrennungsanlage für diesen getrockneten Klärschlamm ist dagegen eine Anlage, die nicht mehr dem Wasserrecht unterliegt. Diese Anlage bedarf einer Zulassung entweder nach § 7 AbfG oder einer Zulassung nach § 4 BImSchG. Eine abfallrechtliche Zulassung ist dann nicht erforderlich, wenn der eingesetzte Klärschlamm nicht als Abfall' i. S. v. § l Abs. l Satz l AbfG anzusehen ist oder der Einsatz des Klärschlamms als Abfall in einer Anlage erfolgt, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallentsorgung dient und die einer Genehmigung nach §§ 4 Abs. l Satz 2 AbfG, 4 BImSchG bedarf.

6. Wird Klärschlamm, der als Abfall einzustufen ist, bei- • spielsweise in bestehenden Kohlekraftwerken eingesetzt, ist gemäß § 4 Abs. l Satz 2 AbfG ein immissions-schutzrechtliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und im Rahmen dieses Verfahrens gemäß § 3 UVPG i, V. m. Nr. 27 des Anhangs zu Nr. l der Anlage zu § 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. l Satz 2 AbfG. sind allerdings nur dann erfüllt, wenn der Einsatz von Klärschlamm und ggf. weiteren Abfällen deutlich unter 50% des Gesamtbrennstoffes liegt.

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') MB). NW. 1992 S. 1152.

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17. 7. 92 (1) 220. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1994 = MBl. NW. Nr. 23 einschl.)

7. Wird der in einer Feuerungseinheit eines bestehenden. Kohlekraftwerkes einzusetzende Klärschlamm nicht als Abfall, sondern als Brennstoff im Sinne von Nr. 1.3 des Anhangs der 4. BImSchV eingestuft, ist § 4 AbfG nicht einschlägig. Es kommt ein immissionsschutz-rechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren gemäß § 15 BImSchG in Betracht. Hierbei kann gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG von einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, wenn nicht zu besorgen ist, daß durch die Änderung zusätzliche oder andere Emissionen oder auf andere Weise Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeigeführt werden. Auf Teil III Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschriften vom 21.11.1975 zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (SMBl. NW. 7130) weise ich hin. Eine Umweltverträglich-keitsprüfung ist gemäß § 3 UVPG i. V. m. Nr. l des Anhangs zur Nr. l der Anlage zu § 3 UVPG im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur durchzuführen für Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke und sonstige Feuerungsanlagen, soweit die Feuerungswärmeleistung 200 MW übersteigt, wenn von der Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 2 BImSchG nicht abgesehen wird und die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § l a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter haben kann.

8. Der einzusetzende Klärschlamm ist nicht als Abfall anzusehen, wenn weder beim Besitzer ein abfallrechtlicher Entledigungswille-vorliegt, noch zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit eine geordnete Entsorgung geboten ist

Von einem abfallrechtlichen Eritledigungswillen ist z.B. dann nicht auszugehen, wenn der. Besitzer den Klärschlamm gezielt einer konkreten Nutzung zuführt und sich oder einem Dritten damit einen wirtschaftlichen Vorteil einräumen will, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Besitzer für die Abnähme des Klärschlamms etwas bezahlt (vergl. OVG Saarlouis, Beschluß vom 5. Oktober 1989 - l W 125/89 in NVwZ 1990, 491 f.). Ein wirtschaftlicher Vorteil'durch die Verbrennung kann angenommen werden, wenn der in einem Kohlekraftwerk einzusetzende Klärschlamm in einer vorgeschalteten Behandlungsanlage, die nicht in Zusammenhang mit dein Betrieb des Kraftwerks steht, soweit aufbereitet wird, daß ein brennbarer Stoff mit einem Heizwert entsteht, den auch andere in Kohlekraftwerken einzusetzende Brennstoffe aufweisen. Um Abfall "im objektiven 'Sinne handelt es sich nicht, wenn der Klärschlamm gezielt zur Verwendung als Brennstoff hergerichtet wird und Produktions- und Verwertungsverbote nicht entgegenstehen (vergl. OVG Münster, Beschluß vom 30. 12. 91 - 21B2540/90 in DVBL 1992, 725, 727).

9. In jedem Fall sind im Rahmen einer Änderungsgenehmigung für den Einsatz von Klärschlamm in Feuerungsanlagen von Kohlekraftwerken die Anforderungen der 17. BImSchV zu berücksichtigen. Beträgt der Anteil des in einer Feuerungseinheit eingesetzten Klärschlamms . einschl. des ggf. zu seiner Verbrennung benötigten zusätzlichen Brennstoffs nicht mehr als 25% an der je-

• weils gefahrenen Eeuerungswärmeleistuhg, gelten lediglich die materiellen Anforderungen zur Emissionsbe-grenzüng der 17. BImSchV (§ 5) und die zugehörigen Vorschriften über die Messung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte (§ l Abs. 2 der 17. BImSchVj. Bei einem höheren Anteil als 25% an der Feuerungswärmeleistung gelten alle Anforderungen der 17. BImSchV. Auch soweit das Verfahren zur Trocknung nicht durch eine nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften .genehmigungsbedürftige Anlage erfolgt, ist dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

MBl. NW. 1993 S. 1192, geändert durch RdErl. v. 1. 1. 1994 (MBl. NW. 1994 S. 340).