Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung RdErl. .d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 8. 1992 -IV B 3-2211-34204¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung RdErl. .d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 8. 1992 -IV B 3-2211-34204¹)

220. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1994 = MB1. NW. Nr. 23 einschl.)

1 ' 1. O.

770


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung

RdErl. .d. Ministeriums für Umwelt,  Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 8. 1992 -IV B 3-2211-34204¹)

• l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2 Gegenstand der Förderung

3 Zuwendungsempfänger

/

4 Zuwendungsvoraussetzungen

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5^1 Zuwendungsart ' ^ .

5.2 Finanzierungsart

5.3 Form der Zuwendung

5.4 Bagatellgrenze

5.5 Bemessungsgrundlage

6 Antrags-, Bewilligungs-, Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren

7 Zu beachtende Vorschriften

8 Schlußbestimmungen

Muster 1: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung und Verwendungsnachweis

Muster2: Zuwendungsbescheid.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt den nach § 91 Landeswasserge-setz (LWG).zür Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung Verpflichteten Finanzierungshilfen zu den förderfähigen Aufwendungen, sofern hierfür Mittel im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind. Gefördert werden sowohl Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluß erhalten, als auch Maßnahmen, die eine ökologische Verbesserung bzw. naturnahe Entwicklung .bewirken. .

Im übrigen können die Kosten für Unterhaltungsmaßnahmen, 'die nicht der ökologischen Verbesserung dienen, gemäß § 92 LWG umgelegt werden.

Ein Anspruch des Antragstellers\auf Gewährung der Finanzierungshilfen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen. Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen der Unterhaltung von Fließgewässern, die überwiegend einen ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluß bewirken und die zum Schutz der Gewässerökologie besonders schonend durchgeführt werden und deshalb erhöhte Kosten verursachen.

Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für

2.1.1 die jährlich -ein- bis zweimalige Mahd des Böschungsrasens (regelmäßig nicht vor Mitte Juni bzw. vor Mitte September) einschl. der Beseitigung des Mähguts; - ' .

2.1.2 das Räumen und Entschlammen, jedoch nur dann, . wenn diese Arbeiten äußerst schonend, abschnittsweise in aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführt ' werden. Grabenfräsen -dürfen dabei nicht verwendet werden;

2.1.3 das Räumen von Sand-, Schlamm- und' Geröllfängen.

2.2 Maßnahmen der Unterhaltung von Fließgewässern, die sowohl einen ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluß bewirken, als auch der ökologischen Verbesserung bzw. naturnahen Entwicklung der Fließgewässer dienen.

220. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1994 = MB1. NW. Nr. 23 einschl.)

1. 8. 92 (2)

Pazu gehören insbesondere Aufwendungen für

2.2.\. das Bepflanzen der Gewässer und der zugehörigen Uferstreifen und deren Pflege. Zuwendungsfähig sind bodenständige Pflanzen einschl. der Pflanzkosten;

2.2.2 das Sichern von Kolken und Uferabbrüchen durch Lebendverbau;

2.2.3 das Einbauen von Grundschwellen und Störsteinen.

2.3 Maßnahmen der Unterhaltung von Fließgewässern, die überwiegend der ökologischen Verbesserung bzw. der naturnahen Entwicklung der Gewässer dienen.

Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für

2.3.1 das Aufstellen und Fortschreiben eines Konzeptes zur naturnahen Entwicklung gemäß Kap. 4.1 der „Richtlinie für naturnahen Ausbau und Unterhaltung der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen" v. 1. 9.1989 (MB1. NW. S. 1203);

2.3.2 Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung eines Gewässers, soweit sie sich aus dem Konzept gemäß Ziff. 2.3.1 ergeben;

2.3.3

2.3.4

den Erwerb von privateigenen Ufergr.undstücken, soweit sie nach dem Konzept gemäß Ziff. 2.3.1 für die naturnahe Entwicklung der Gewässer benötigt werden;

eine kapitalisierte Nutzungsausfallentschädigung für private Ufergrundstücke, soweit sie nach dem Konzept gemäß Ziff. 2.3.1 für die naturnahe Entwicklung der Gewässer benötigt werden, wenn

a) ein Kauf auf lange Sicht nicht möglich ist und

b) die Vereinbarung zeitlich unbefristet im Grundbuch abgesichert ist.

Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände nach den §§ 91 und 95 Abs. 2 LWG oder der nach § 95 Abs. l LWG verpflichtete Dritte, der die Maßnahmen durchführt.

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Maßnahmen der Unterhaltung von Fließgewässern dürfen nur gefördert werden, wenn sie

4.1.1 den Anforderungen meiner unter Ziffer 2.3.1 genannten Richtlinie entsprechen,

4.1.2 in einem Verfahren gemäß RdErl. „Naturschutz und Landschaftspflege in wasserwirtschaftlichen Verfahren und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen", RdErl. des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 26. 11. 1984 (SMB1. NW. 791), abgestimmt wurden.

4.2 Die Kosten für die Aufstellung, Fortschreibung und Umsetzung der Konzepte zur naturnahen Entwicklung können nur nach vorheriger Bewilligung durch den Regierungspräsidenten gefördert werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung Zuweisung/Zuschuß

5.4 Bagatellgrenze

Für Zuwendungsempfänger gilt Nummer 1.1 WG zu §44LHO, 10000,-DM.

5.5 Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendungen beträgt für Maßnahmen der Ziffern 2.1 und 2.2, dargestellt im Unterhaltungsplan (ohne Konzept)

für 1992 bis zu 40%

für 1993 bis zu 35%

ab 1994 - 'bis zu 30%,

für Maßnahmen der Ziffern 2.2

und 2.3 (außer Ziffer 2.3.1),

dargestell im aus dem Konzept

entwickelten Unterhaltungsplan bis zu 40%,

für Maßnahmen der Ziffer 2.3.1 bis zu 80% der zuwendungsfähigen Aufwendungen.

Die Höhe der Zuwendungen kann

für Maßnahmen der Ziffern 2.3.2

bis 2.3.4 im Einzelfall bis zu 80 v. H.

der zuwendungsfähigen Aufwendungen betragen, wenn die Unterhaltungsmaßnahmen zu einer herausragenden und nachhaltigen Verbesserung der ökologischen Verhältnisse führen und wenn die zuständige Bewilligungsbehörde dieser Maßnahme vor Ausführung zugestimmt hat.

Nummer 2.4 Satz l WG zu § 44 LHO bleibt unberührt.

6 Antrags-, Bewilligungs-, Verwendungsnachweis-und Auszahlungsverfahren

6.1 Zuständige Behörde sind für

6.1.1 Maßnahmen der Ziffer 2 (außer Ziffer 2.3.1) bei

- kreisangehörigen Gemeinden der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde,

- Kreisen und kreisfreien Städten sowie Dritten gemäß § 95 Abs. l LWG der Regierungspräsident,

- Wasserverbänden die nach Gesetz oder Satzung zuständige unmittelbare Aufsichtsbehörde. Ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft die Aufsichtsbehörde, tritt an seine Stelle der Regierungspräsident.

6.1.2 Konzepte zur naturnahen Entwicklung der Ziffer 2.3.1

- der Regierungspräsident

6.2 Das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Mustern l und 2 dieser Richtlinie.

6.3 Die Prüfung der Verwendung der Mittel und ggf. die Abnahme der Maßnahme obliegen der nach Nummer 6.1 zuständigen Behörde, die sich der Mitwirkung des zuständigen Staatlichen Amtes für Wasser und Abfallwirtschaft (StAWA) bedienen kann.

7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W und WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Schlußbestimmungen

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 1992 in Kraft. Maßnahmen, für die nach meinem RdErl. v. 13. 3. 1990 (SMB1. NW. 772) ein Zuwendungsbescheid erteilt worden ist, sind nach letztgenannten Richtlinien abzuwickeln.

770


Anlagen: